REGLEMENT über die Ausübung der Jagd
                            REGLEMENT  über die Ausübung der Jagd  (Jagdbetriebsvorschriften)  (vom 19.  Juni  2001  1  ; Stand am 1.  Juni  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  25 und 36 Absatz  3 der Verordnung vom 14. Dezember  1988 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV)  2   und Artikel  28 Buchstabe  d  der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 17.  Dezember  1997 (KTSV)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Jagdpatent und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Einschränkungen der Jagdpatente
                            Die Jagdpatente im Sinne von Artikel  7 der Jagdverordnung werden wie  folgt eingeschränkt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:  1.  Gämsen:  auf 1 Tier  4  Pro Patent darf entweder erlegt werden:  –  1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm und mehr  –  1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr  –  1 Jährlingsbock mit Krickeln von 14 cm und weniger  –  1 Jährlingsgeiss mit Krickeln von 13 cm und weniger  2.  Murmletiere  auf 2 Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:  1.  Rehe:  auf 2 Tiere  pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden  2.  Schneehühner:  auf 2 Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Juli  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 60.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 20.  Mai  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2008 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Mai  2008).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schneehasen:  auf 2 Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das  Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reihe  renten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf  Haubentaucher.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1a 6 Ausgabe der Jagdpatente
                            1  Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert  welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die  gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und  glaubhaft belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenter  -  werb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz  1 berechtigen soll, nicht als  wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch  der Sicherheitsdirektion zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Verwaltungsgebühren
                            Bei der Ausstellung des Jagdpatentes werden folgende Verwaltungsge  -  bühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ausfertigung des Jagdpatentes  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Drucksachen  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den Hundeausweis  Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für das Depot der Abschusskarte  7  Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für den Ersatz der Abschusskarte  8  Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 20.  Mai  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2008 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Mai  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch RRB vom 8.  Juni  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21. Juni 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4. Juli 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abschussgebühren und Rückerstattung
                            bei irrtümlich erlegtem Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgende Abschussgebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen Hirschstier pro kg des Gesamt  -  gewichtes  Fr.  2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer geschütztes Wild im Sinne von Artikel  15a der Jagdverordnung  irrtümlich erlegt, hat folgende Beträge zu bezahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für eine Hirschkuh pro kg des Gesamt  -  gewichtes  9  Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für ein Hirschkalb pro kg des Gesamt  -  gewichtes  Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die übrigen Tiere pro kg des Gesamt  -  gewichtes  Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mindestens aber  Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Gesamtgewicht gilt das aufgebrochene und vollständig ausgeweidete  Tier in der Decke mit Haupt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Wertersatz
                            Der Wertersatz gemäss Artikel  45 Absatz  2 der Jagdverordnung ist nach der  Liste gemäss Anhang 6 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Nicht-Irrtumsabschuss
                            Nicht als Irrtumsabschuss im Sinne von Artikel  15a der Jagdverordnung gilt  der Abschuss eines Tieres, das ausserhalb der für dieses Tier geöffneten  Jagdzeit erlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21. Juni 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21. Juni 2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 12 Gästepatent
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtli  -  chem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdbe  -  rechtigung zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmel  -  tieren, wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder  seine Abschussmarke zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Vorausset  -  zungen gemäss Artikel  2 Jagdverordnung  13   erfüllen. Es enthält insbeson  -  dere die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die Gastge  -  berin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Voraussetzungen von Artikel  1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinn  -  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5b 14 b) Jagdausübung
                            1  Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastge  -  benden Person ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen  Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter  oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf  dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5c 15 c) Gästepatentgebühr
                            Die Gästepatentgebühr beträgt 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch RRB vom 19.  Juni  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 29.  Juni  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch RRB vom 19.  Juni  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 29.  Juni  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch RRB vom 19.  Juni  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 29.  Juni  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Geschützte Tiere
                            1  Geschützt sind:  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeich  -  neten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirek  -  tion und ausgenommen während der Nachjagd;  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Halsband markiertes Hirschwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten  Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion  und ausgenommen während der Nachjagd;  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  melke Gämsgeissen und Gämskitze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gämsgeissen mit Krickeln von 13,1 bis 17,9 cm;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gämsböcke mit Krickeln von 14,1 bis 19,9 cm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  melke Rehgeissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Murmeltiere unter 1 ½ Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Albinos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art  gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schongebiete
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagd ist verboten:  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Abstand von 200  Übernachtungsmöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4. Juli 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 17. Juni 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 17. Juni 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können  während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz  oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  8  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) für Rehe
                            1  Die Sicherheitsdirektion kann bei übermässigem Schneefall zusätzliche  Schongebiete für Rehe bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schongebiete werden mit einer digitalen Kurznachricht bekannt  gegeben.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 d) für Wasserwild
                            1  Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des  Urnersees verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200  m zu Wohn  -  gebäuden untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Jagdzeiten
                            Die Jagdzeiten richten sich nach dem besonderen, im Amtsblatt veröffent  -  lichten Beschluss der Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 23 Abschusszeiten
                            Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf der Hochwildjagd  von 06.00 bis 20.00 Uhr  (Hirschabschuss während der ersten Hochwildjagdwoche bis 20.30  Uhr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Rehjagd  von 07.00 bis 19.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Aufgehoben  durch  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024 (AB  vom 7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf der Niederwildjagd im Oktober  von 07.00 bis 19.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  auf der Niederwildjagd im November  von 07.00 bis 17.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf der Passjagd  von 17.30 bis 06.30 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  auf der Wasserwildjagd  von 08.00 bis 17.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12a 24 Leuchtbekleidung
                            1  Auf der Hochwild- und Rehjagd ist das Tragen von Leuchtweste oder  Leuchtjacke oder signalfarbener Kopfbedeckung auf Treibjagden sowie in  den für die Jagd geöffneten eidgenössischen und kantonalen Jagdbannge  -  bieten für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband als signal  -  farbene Kopfbedeckung genügt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Nachsuchen ist das Tragen von Leuchtwesten oder Leuchtjacken obli  -  gatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Kennzeichnung des Motorfahrzeuges
                            Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung  benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte  (Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 25 Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen
                            1  Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahr  -  zeugen (namentlich auch mit elektroangetriebenen oder elektrounterstützten  Motorfahrzeugen) zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich  fahren lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf der Hochwildjagd morgens bis 06.30 Uhr und abends ab 18.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Rehjagd morgens bis 07.30 Uhr und abends ab 16.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Hochwildjagd sind dem Jäger oder der Jägerin von 06.30 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.00 Uhr und auf der Rehjagd von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr einzig die  Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wild  -  kontrollstellen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit  schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen  Strassen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB  vom 7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot
                            Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot,  soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in den  folgenden Fällen benützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese  notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche Strasse ins  Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von  dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser, Jagdhütten und als  Ferienhäuser benützte Alphütten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Benützung von Seilbahnen
                            Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden  dürfen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Schiessverbot
                            Verboten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schüsse auf Tiere, die nicht genau ansprechbar sind, und;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Treibschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 26 Jagdwaffen-Kaliber
                            1  Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild sind Büchsen und  kombinierte Waffen zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von  mindestens 7  mm aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Niederwild- (ausser Rehjagd), Wasserwild- und Passjagd sind ein-  und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie kombinierte Waffen  zulässig, wobei nur der Schrotschuss erlaubt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der Rehjagd sind ein- und zweiläufige Flinten mit Kaliber 12, 16 und  20 sowie Büchsen und kombinierte Waffen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf der Hochwildjagd und der Nachjagd auf Hirschwild darf das Wild nur  mit der Kugel erlegt werden. Auf 200  m ist eine Auftreffenergie von mindes  -  tens 2  000 E (J) erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Federwild, auf den Schneehasen und auf der Passjagd ist nur der  Schrotschuss erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur  Schrote von höchstens 4,5  mm verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ist ab dem 1. August 2029  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Kastenfallen
                            Für die Jagd auf Haarraubwild dürfen Kastenfallen während der offenen  Jagd verwendet werden. Sie sind dem Amt für Forst und Jagd zu melden  und vom Jäger oder von der Jägerin täglich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Maximale Schussdistanzen
                            Für den Abschuss von Tieren gelten folgende maximale Schussdistanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kugel:  für Rothirsche, Gämsen und Stein  -  wild  250 m  für Murmeltiere  100 m  für Rehe, Dachse und Füchse  150 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schrotschuss:  auf alles Wild  35 m  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Einschiessen der Jagdwaffen
                            Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen  dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche  vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 28 Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe
                            1  Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagd  -  hütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen  während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie  während der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten  und bewilligten Unterständen aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jägerinnen und Jäger, die in den eidgenössischen und kantonalen Jagd  -  banngebieten während der dafür vorgesehenen Jagdtagen jagen wollen,  müssen sich schriftlich mit einer digitalen Nachricht bei der Wildhut melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufenthalt mit Waffen in den eidgenössischen und kantonalen Jagd  -  banngebieten ist erst an Jagdtagen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In und in Richtung eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten  dürfen keine jagdlichen Einrichtungen wie beispielsweise Hochsitze erstellt  und benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 29 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
                            1   Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Skier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hängegleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Deltasegler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Helikopter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Knallkörper jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wildtierkameras (Fotofallen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  unbemannte zivile Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Jagd dürfen Jagende und ihre Begleitpersonen zusätzlich  folgende Hilfsmittel nicht verwenden oder mitführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Nachtsichtgeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wärmebildkameras; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vergleichbare optische Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes  Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Trans  -  port bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Jagdhunde
                            Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen  Gebieten angelernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Abtransport von Wild
                            1  Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist  nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf  der Bewilligung eines Wildhutorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verant  -  wortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson  aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das  erlegte Tier auf sich führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 30 Passjagd
                            1  Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die  Passjagd höchstens von drei anerkannten Bauten aus betreiben. Die  Bauten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd  die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wolfpräsenz kann das Amt für Forst und Jagd zur Vermeidung von  Anfütterung die Bewilligung für Passjagdbauten aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26a 31 Meldung der Hegejagd auf Steinwild
                            Abschussberechtigte haben sich vor der Steinwildjagd beim gebietszustän  -  digen Wildhutorgan zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 32 Verletztes und krankes Wild
                            Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin  berechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild  zu erlegen. Nach Möglichkeit soll die Wildhut vorgängig telefonisch orientiert  werden. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan glei  -  chentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu  wesentlich reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft  werden. Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB  vom 7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 33 Verpflichtung zur Wildnachsuche
                            Für die Nachsuche von angeschweisstem Wild muss der Jäger oder die  Jägerin einen geprüften Schweisshund anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Abschusskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Abschussmarke
                            1  Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am  Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern zu  übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei  einem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der  Markenempfänger während eines Jahrsvon der Jagd ausgeschlossen.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagd  -  gruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd  persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Vorweisungspflicht
                            1  Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und  Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd  bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind  unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das  zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anwei  -  sung vorgewiesen werden.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milch  -  drüsen des Tieres zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein zweites Wildhutorgan beige  -  zogen.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Kontrollmarke
                            Das Kontrollorgan kennzeichnet das erlegte Tier mit einer Kontrollmarke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Abschusskarte
                            1  Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier unmittelbar nach dem  Aufbrechen oder dem Abschuss auf der Abschusskarte einzutragen.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass, Geweih,  Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und Zeit, einzu  -  tragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korri  -  gieren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu  zeigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen.  39  3a  Als falsche Eintragungen gelten namentlich  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken oder  nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gäms- und  Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das betref  -  fende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken oder  nass» beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist  strafbar nach Artikel  44 der Jagdverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Einreichung der Abschusskarte
                            1  Die Abschusskarten sind der Standeskanzlei spätestens bis zum Termin,  der auf der Abschusskarte festgesetzt ist, einzusenden oder abzugeben.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Abschusskarte fristgerecht einreicht, erhält das Depot für die  Abschusskarte zurück. Andernfalls verfällt dieses dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39    Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt durch RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Abschussprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Höhe
                            1  Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus:  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen Fuchs  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für einen Dachs  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für eine Krähe oder eine Elster  Fr.  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen  vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die  er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis  spätestens 31. Mai einlösen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  35-43  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 44 Anhänge
                            Die Anhänge 1 bis 3, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Strafbarkeit
                            Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich  nach Artikel  44 der Jagdverordnung.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Vorbehaltenes Recht
                            Die Bundesvorschriften über die Ausübung der Jagd und die kantonale  Jagdverordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss RRB vom 31.  Mai  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2011 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Aufgehoben durch RRB vom 9.  Juni  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2009 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung  gemäss  RRB vom 28.  Mai  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2024  (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Juni  2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 10.  Juli  1989 über die Ausübung der Jagd (Jagdbe  -  triebsvorschriften)  46   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August 2001 in Kraft. Es bedarf der Genehmi  -  gung des Bundes  47  .  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhänge:  –  Eidgenössische Jagdbanngebiete  –  Kantonale Banngebiete  –  Liste der verbotenen Seilbahnen  –  Wildkontrollstellen  –  Bussenliste  –  Liste des Wertersatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Vom Bund genehmigt am 19.  Dezember  2002.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Eidgenössische Jagdbanngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eidgenössische Jagdbanngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Banngebiet Urirotstock  Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthaler  -  bach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Gros  -  stalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang  aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort wieder dem  Isenthalerbach aufwärts bis hin-ter Steinhüttli, dem Schlossbergglet  -  scherbach östlich dem Gross Schloss, P.  2393, entlang aufwärts bis  zum Schlossfirn und dem Ostrand des Schlossfirnes entlang zum  Schloss Stock, P. 2653, von hier über die P.  2759, P. 2665, Schloss  -  stocklücke, P. 2755, P. 2617 zum Blackenstock P.  2930, dem Fels  -  grat entlang über P. 2870, P. 2952, Brunnistock, P. 2907, Gitschen  -  höreli, P.  2753, P. 2536, P. 2673, P. 2471, P. 2572.9, P. 2443,  Gitschentor, P. 2519, P.  2513, Gitschen, von dort über die nordöst  -  lich abfallende Kante bis zum Bergweg, diesem entlang abwärts in  Richtung Rinderstöckli und ab Höhenkote 1960  m.ü.M. dem  Bergweg entlang in Richtung Oberberg, P.  1804.7, von dort Richtung  Weidegg, von dort dem Weg entlang zum Rohnenrütitöbeli, diesem  entlang abwärts zum unteren Fussweg zur Gietisflue; unter der  Gietisflue dem Waldrand entlang zum Rüteli, bis zum Hinterschwän  -  delenbach, dem Bach entlang abwärts zum Chlitalbach, diesem  entlang abwärts zur Mündung des Roseggbaches, diesem entlang  aufwärts bis zur Höhenkote 1140  m ü.M., von dort der markierten  Linie dem Waldrand entlang um die Waldlichtung der «Heulegi»  hinunter zur Chlitalstrasse, dem bergseitigem Strassenrand abwärts  bis zur Brücke über den Chlitalbach, dem Bach entlang abwärts zum  Ursprung.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Partielles Banngebiet Urirotstock  Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthaler  -  bach, dem Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Gros  -  stalstrasse, P. 969, im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang  aufwärts bis zur Brücke Chimiboden, P. 1206, von dort dem  Fussweg (in die Biwaldalp) entlang aufwärts bis ins Witental, dem  Witental aufwärts ins Jäntli, von dort in nördlicher Richtung auf den  oberen Rand des Abbruchs gegen das Ricktal, dem oberen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung gemäss RRB vom 7.  Januar  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003 (AB  vom 17.  Januar  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbruchrand entlang bis zum Gebiet Rick, von dort am Fusse der  Felswand unter der Chulm entlang bis unter die Felswand unter  Rappenegg, unter der Felswand weiter bis zum Gebiet Sattel, weiter  unter der Felswand unterhalb Platten, von dort in direkter östlicher  Fortsetzung unter die Felswand unterhalb der Wandflue, dieser  entlang weiter bis ins Roseggtobel, dem Roseggtobel entlang in den  Chlitalbach, dem Chlitalbach entlang abwärts bis zur Einmündung in  den Isenthalerbach.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Banngebiet Fellital  Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss, dem  Teiftalbach entlang aufwärts, über das Grosstal, P. 2406, zum  Bristen, P. 3072.5, von hier über P. 3026, P. 2808, Chlüserlücke, P.  2824, P. 2812, Ruchen, P.  2506, Börtlilücke, P. 2810, P. 2911.2,  Sunnig Wichel, P. 2700, P. 2683, P.  3000, P. 3096.2, Schattig  Wichel, P. 3084, P. 2966, P. 3061, P. 3011, P.  2773, P. 2985,  Fedenstock, P. 2852, P. 2969, P. 2826, P. 2918, P. Tiarms, über den  südlichen Grat zur Fellilücke, P. 2478 (rote Markierung), dem Grat  entlang aufwärts zum Schneehühnerstock, P. 2773.3, über P. 2700  zum Schijenstock, P. 2885, über die Rientallücke, P. 2700, Bächen  -  stock, P. 2944, Rienenstock, P. 2957, auf P. 2624, von hier über den  West-/Nordwest abfallenden Grat in den Standeltalbach, diesem  entlang bis zur Reuss und von hier der Reuss abwärts bis zur  Einmündung des Teiftalbaches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Partielles Banngebiet Fellital  Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss dem  Teiftalbach entlang aufwärts bis in den Fussweg Langlaui-Bristen  -  berg (Mittelegg), dem Fussweg entlang abwärts gegen den Bristen  -  berg bis zur Querung des Baches nordöstlich des Bristenbergs,  diesem Bach entlang aufwärts bis Höhenkote 1700 im Oberstafel,  von dort dem Fussweg entlang zur Krete südlich des Oberstafels,  von dort in direkter Linie ins Gitschenchäli, dem Chäli entlang  abwärts ins Fellitobel, von dort in südwestlicher Richtung unter die  Felliberge, von dort dem alten Felliweg nördlich der Felliberge  entlang aufwärts bis zum Rinnsal, welches südöstlich des oberen  Felliberges den Weg quert, dem Rinnsal entlang in  südwestlicher  Richtung aufwärts bis unter das Felsband, welches auf der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1260  m.ü.M. um die bewaldete Kuppe über den Fellibergen führt  zum felsigen Couloir nördlich des Steinbruchs, diesem entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss RRB vom 7.  Januar  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003 (AB  vom 17.  Januar  2003).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abwärts bis in den Steinbruch Güetli, von dort unter dem steil aufstei  -  genden Felsband entlang, in südwestlicher Richtung bis ins Grosstal,  wo die Höhenkote 1000 das Grosstal quert, dem Grosstal entlang in  östlicher Richtung aufwärts bis zur Querung der Höhenkote 1500,  der Höhenkote 1500 in südwestlicher Richtung entlang bis zum  Standeltal, dem Standeltal entlang hinunter zur Reuss, der Reuss  entlang abwärts bis zur Mündung des Teiftalbaches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Kantonale Banngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Allgemeiner Bann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Banngebiet Alplen-Riemenstalden  Grenze: Von Alplen dem markierten Fussweg entlang nach Spilau,  bis unter das Gebiet Zingeli, von dort direkt in südlicher Richtung  aufwärts, über P.  2018, auf den Hundstock, Siwfass, westlich dem  Wanderweg entlang bis zum Wegweiser auf der Schön Chulm, von  dort in nordwestlicher Richtung auf den Diepen, weiter zum  Rophaien, von dort über den Grat auf das Blutstöckli, P. 1884, vom  Blutstöckli in nördlicher Richtung über die Krete auf den Butzen  -  stock, P. 1757, von dort durch das nord-nordwestlich abfallende Tal  bis auf den Fussweg vom Buggi in den Butzen, dem Weg entlang in  das Gebiet Butzen, von dort über den Fussweg Butzen-Alplen bis  zum Ursprung.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .2  Banngebiet Urnersee  Grenze: Von der Mündung des Isenthalerbaches der Bauerstrasse  entlang südwärts bis zur Unterführung unter der N2 in Seedorf, von  dort dem Nordrand der N2 bis zur Unterführung der Giessenstrasse,  dieser entlang um den Werkhof Flüelen in die Strasse zum Bahnhof  Flüelen, von dort in die Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse  Richtung Nord bis zum Gruonbach, dem Gruonbach entlang abwärts  zum See, von dort in direkter Linie zur Mündung des Isenthalerba  -  ches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Banngebiet Seldbach-Sulzbach  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3a  Banngebiet Sirtenstock  Grenze: Vom Felsturm am östlichen Ende der Lawinenverbauung  Sidenplangg (Spitznossen) auf Höhenkote 1960 m. ü. M. in gerader  östlicher Richtung unter den Felsen bis zum Ende der Steingand.  Von hier der gelbroten Markierung entlang bis oberhalb Stelli, von  hier in rechtem Winkel der gelbroten Markierung entlang bis  zuunterst in die Chäle. Der Chäle entlang aufwärts bis zum Sattel  Grenze hinunter bis zur Chäle, in dieser hinunter bis zum Auslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Aufgehoben durch RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschliessend westlich bis zu den zwei grossen Steinen. In gerader  markierter Linie abwärts bis zu den Schafsätzen, von hier nordwest  -  lich immer am Auslauf der Steingand unter und nördlich dem Sirten  -  stock entlang bis hinauf zum P. 2186, östlich des Wanderweges  übers Grätli. Von hier wieder südöstlich entlang der Lawinenver  -  bauung zum Ursprung.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Banngebiet Oberalp-Brunnital-Schächental  Grenze: Von der Mündung des Rütitales in den Hinter Schächen,  dem Rütital entlang aufwärts bis zum Wanderweg Trogen–  Wannelen. Dem Wanderweg entlang Richtung Wannelen bis zu den  ersten Alphütten, dort in südöstlicher Richtung um die Alphütten  herum und wieder in den Wanderweg. Diesem entlang durch den  Ofenwald bis zur Niederalp, von hier ebenfalls dem Wanderweg  entlang über den Hertitritt, bei der Querung des Baches (von der  Oberalp her) diesem entlang hinunter, bis der Bach in den Stäuben  mündet. Von hier in südöstlicher Richtung um die Alphütten herum in  den Wanderweg, diesem entlang bis zum Vorder Schächen. Dem  Vorder Schächen entlang aufwärts bis zum Bachübergang im Gebiet  Unter Balm. Von dort auf dem Grat in südlicher Richtung immer der  gelbroten Markierung entlang über Unter Chammli bis zum Chammli  -  tritt. Zwischen dem Unter- und Obergriess um den Einschnitt herum  und auf P. 2230, in südwestlicher Richtung weiter über Unter- und  Mittler Gang auf den Vorder Griessstock. In südlicher Richtung auf  den Mittler Griessstock P. 2717, von hier zum Hinter Griessstock  immer dem Grat entlang aufwärts bis zum Chli Schärhorn. Von hier  hinunter in das Schärhorngriggeli weiter dem Grat aufwärts auf den  Chli Ruchen. Von dort in die Ruch Chälen P. 2614, über P. 2825, P.  2842, auf den Gross Ruchen P. 3138.1. Von hier in gerader Linie  hinunter zum Steinboden dem Hinterschächen entlang bis Rütisteg,  hier der Waldstrasse entlang Richtung Lissleren-Ueligschwand bis  zur Brücke nördlich der Seilbahn Sittlisalp. Von hier talauswärts dem  Hinter Schächen entlang bis auf die Höhe des Rütitales.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat  Grenze: Vom Bälmeten, P. 2414.0, über den nordwestlich  abfallenden Grat in den Schneebodenkeller, bis zum Fussweg vom  Öfeli auf den Schwarz Grat, bei Kote 2000, von dort über die west  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Eingefügt durch RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lich abfallenden Kuppen ins Gebiet Wurmälpeli, von dort in westli  -  cher Richtung unter das Felsband 240  m unterhalb bzw. südlich des  Schwarz Grats, von dort dem Felsband entlang in nordwestlicher  Richtung auf P. 2017.8, von dort in das Leidtal, dem Leidtal entlang  abwärts bis an den Fuss der Felswand, auf Kote 1250, am Fusse der  Felswand, bzw. am oberen Waldrand in südöstlicher Richtung bis in  das Bruusttal, unter dem Ofenlochhorn, dem Bruusttal entlang  aufwärts, über P. 2089, von dort über den Südwestgrat des  Bälmeten zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Banngebiet Guggital-Waldnacht  Grenze: Von der gelbroten Markierung im Gerinne des Getschwilers  (300 m südlich des Bockibachs), dem Gerinne entlang aufwärts zum  Rund Stöckli, von dort auf P. 2231, dem Grat entlang aufwärts auf P.  2575, von dort dem Grat entlang westwärts auf P. 2709, von dort  einer markierten Linie nördlich, unterhalb des Grats Fläugenfadhorn-  Älplistock auf die Älplilücke, von dort dem Grat entlang über P. 2774,  P. 2872, von dort über den nordwestlich verlaufenden Grat auf das  Eggenmandli (P. 2448), von dort über den östlichen Grat auf P.  2094, von dort über die nordöstlich verlaufende Felskante in den  Surenenweg, dem Surenenweg abwärts bis zur gelbroten Markie  -  rung im Weg auf die Höhenlinie 1600, von dort entlang der Höhen  -  linie bis zum Guggita-lerbach, von dort 400 m dem Bach entlang  abwärts bis zur gelbroten Markierung, von dort in östlicher Richtung  den Markierungen entlang bis zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7  Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal  Grenze: Vom Golzersteg über den Chärstelenbach, diesem entlang  aufwärts bis nach Guferen zur Wanderweg-Brücke, von dort aus  entlang dem Wanderweg bis zum Trittbach, dem Trittbach entlang  aufwärts bis unter die Felsen der Alpgnofer Platte, von dort unter den  Felsplatten in Richtung Nordost über den Schwerzifad zum Fuss der  südöstlich abfallenden Felskrete unter dem Alpgnofer Stock, von dort  über P. 2343, über Eggen, P. 2454, Alpgnofer Stock, P. 2767, auf  den Gross Ruchen, P. 3138, von dort in westlicher Richtung, auf die  Grosse Windgällen, P. 3187.7, von dort in südlicher Richtung auf das  Schwarzstöckli, P. 2613.8, von dort der südöstlich abfallenden Chäle  über die markante Moräne in den Stäfelbach, dem Stäfelbach  entlang abwärts bis zur Windgällenhütte (AACZ), von der Windgäl  -  lenhütte abwärts entlang dem Hüttenweg bis zum Schisseneggen,  von dort dem Fussweg entlang Richtung Golzern bis zu den Noss  -  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            platten, von dort durch die Chiächäle in direkter Richtung auf den  Golzersteg.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8  Banngebiet Schöllenen  Grenze: Von der Kantonsstrasse beim Furka-Oberalp-Bahn-Depot  hinter Göschenen westwärts den Hang hinauf bis an die Felswand,  dem Fusse der Felswände unter dem Stock entlang südwärts bis zur  Militärstrasse in den Bäzberg, von dort der Strasse entlang bis zur  Kantonsstrasse, von dort in direkter Linie an die Reuss, bei der  Einmündung des Uss. Tüfeltal, dem Uss. Tüfeltal entlang aufwärts  bis zum oberen Ende auf 2000  m.ü.M., von dort in direkter, nord  -  westlicher Linie auf P. 1821.2 unter der Gotthardleitung der ATEL  AG, von dort der ATEL-Leitung in nördlicher Richtung entlang bis  zum südlichen Ast des Steglauibaches, diesem Bach entlang  abwärts zur Reuss und der Reuss entlang abwärts  55   bis zum FO-  Depot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9  Banngebiet Göscheneralp  Grenze: Von der Jäntelbrücke dem Weg ins Börtli entlang aufwärts  bis zum Jänteltal, von dort dem Bach entlang aufwärts auf den  Hinteren Lockstock, P.  2557, dem Grat entlang südwärts auf P.  2822, von dort über den Grat westwärts auf den Mittagstock, P.  2989, Müeterlishorn, P. 3058.7, P. 3066, P.  3039, von dort dem  abfallenden Grat entlang nordwestwärts hinunter zum östlichen  Äplergensee, von dort dem Bach entlang abwärts in den Fussweg  um den Göscheneralpsee, dem Weg entlang auf den Staudamm, der  östlichen Dammkrone entlang bis zur Westseite des Dammes, an  der Westseite abwärts bis zum Absenkstollen, von dort dem Bach  entlang bis zur Jäntelbrücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10  Banngebiet Leitschach-Intschialp  Grenze: Von Torli über den Höhenweg Zuglegni aufwärts bis  Twären, P  1878, von dort am westlichen Waldrand abwärts durch  den Chängel (gelbe Markierung) bis Stall Staldi, weiter über den  Fussweg Richtung Oberchäseren, von dort dem Fussweg entlang  aufwärts bis zur Wichelhütte, von dort über den Südgrad aufwärts  zum Mittelstock, P. 2584, von dort auf den Furtstock, P. 2413, von  dort über den Südostgrat auf P. 2208, von dort abwärts durch die  vordere Rosschelen zum Leitschach Fussweg, dem Fussweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Richtig: aufwärts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang zum Heitersbüelstall, von dort dem Fussweg entlang abwärts  bis zum Ursprung.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11  Banngebiet Urnerboden  Grenze: Von der Einmündung des Gemsfairenbaches in die Fätsch,  dieser entlang aufwärts bis ins Siwloch. Von da in südöstlicher Rich  -  tung dem Felsband entlang, danach in südlicher Richtung der gelbrot  markierten Grenze aufwärts bis in die Alpstrasse Richtung Gems  -  fairen, P. 1802. Der Strasse entlang bis zu den Gemsfairenhüttli, um  diese herum in südöstlicher Richtung zum Gemsfairenbach. Diesem  entlang abwärts bis zur Fätsch.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12 Banngebiet Hinter Schattig – Erstfeldertal  58  Grenze: westlich der Reckenlaui dem alten Viehtriebweg Bärlibutz-  Ellbogen entlang über die Langlaui bis zur tiefen Runse im Schin  -  denlauigebiet, der gelb-roten Markierung aufwärts zum Rund-Horn,  P. 1779, weiter zum Gross Bruch auf die Spitze, von hier entlang in  östlicher Richtung bis zum Signalstein, weiter in rechtwinklig  markierter Linie abwärts am westlichen Waldrand durch die Recken  -  laui bis zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Banngebiet für Niederwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Banngebiet Leitschach-Rostwald-Intschialp  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Banngebiet Sewen-Färnigwald-Meiental  Grenze: Von der Kantonsstrassenbrücke über den Kleinalpbach dem  Fussweg zur Sewenhütte entlang aufwärts bis unter die Mandlenen,  von dort in nördlicher Richtung über die Mandlenen auf den Sewen  -  stock, von dort dem Grat entlang bis P. 3008.2, von dort dem  Bächenstock entlang, über den Miesplanggen St. bis zum Rot Bergli,  P. 2407, von dort in Richtung auf den Bach unter den Laucheren,  dem Bach entlang abwärts zur Kantonsstrasse, von dort der  Kantonsstrasse entlang zurück zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Banngebiet für Gämsen und Murmeltiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Eingefügt durch RRB vom 8.  Juni  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Eingefügt durch RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Eingefügt durch RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Aufgehoben durch RRB vom 8.  Juni  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni  2004).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen  Grenze: Vom Steibental auf der Höhe von 1700  m.ü.M. in südwestli  -  cher Richtung zum Gamssteg, P. 1616, dem Weg entlang über den  Gamsboden bis zum Steg über den Guspisbach, dem Bach entlang  aufwärts über Bi den Hüttlenen bis zur Einmündung des Chastel  -  hornbaches in den Guspisbach, dem Chastelhornbach entlang  aufwärts über den Grat, P. 2494, zum Chastelhorn, P. 2973.1, weiter  über den Gemsstock zum Gurschenstock, über den Älpligrat auf  P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2585.4, der Krete zwischen dem vorderen und hinteren  Gurschenälpetli entlang abwärts ins Vordere-Älpetlistal, dem Bach  entlang bis zur Einmündung in die Unteralpreuss, dieser entlang  abwärts bis zur Mündung des Gurschenbaches, dem Gurschenbach  entlang aufwärts bis zu den Alpgebäuden beim Gurschenbach, von  dort dem Weg entlang über die Gurschenalp zum Mändli, P.  2034.1,  von dort dem Fussweg entlang auf P. 1907, bis in den St. Annabach,  dem St. Annabach entlang aufwärts bis zum Seitenbach aus dem  Gebiet Vorder Älpetli, dem Bach entlang aufwärts auf das Vorder  Älpetli auf Höhenkote 2180, von dort in nordwestlicher Richtung über  P. 2037, von dort in südwestlicher Richtung ins Steibental, diesem  entlang zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  III  Liste der verbotenen Seilbahnen  60  Folgende Seilbahnen dürfen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht be  -  nützt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Andermatt  Kontrollbahn Bäzberg (ATEL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Göschenen  Bitzi-Rötiboden (KWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Göschenen  Unter Wiggen-Hützgenboden (KWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Spiringen  Holzboden-Sulbach (EWA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Alle Seilbahnen der Armee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014).  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  IV  Wildkontrollstellen  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61    Aufgehoben durch RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  V  Bussenliste  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Aufgehoben durch RRB vom 9.  Juni  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2009 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 2009).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  VI  Liste des Wertersatzes  Tierart  Wertersatz in Fr.  Auerwild  1  000.00  Bartgeier  3  000.00  Birkwild/Rackelwild  500.00  Dachs  100.00  Edel- und Steinmarder  100.00  Eichhörnchen  100.00  Feldhase  150.00  Fischreiher  200.00  Fuchs  100.00  Gämsbock  300.00  Gämsgeiss  300.00  Gämsgeiss laktierend  400.00  Gämsjährling  150.00  Gämskitz  150.00  Haselhuhn  500.00  Kronenhirsch  1  500.00  Hirschstier  1  000.00  Hirschkuh  1  000.00  Hirschkuh laktierend  1  200.00  Hirschkalb  500.00  Iltis  100.00  Luchs  3  000.00  Murmeltier  100.00  Rehbock  300.00  Rehgeiss  300.00  Rehgeiss laktierend  400.00  Rehkitz  150.00  Schneehase  100.00  Schneehuhn  200.00  Schnepfe  200.00  Schwan  200.00  Steinadler  1  000.00  Steinbock  2  000.00  Steingeiss  1  500.00  Steingeiss laktierend  2  000.00  Steinkitz  1  000.00  Steinhuhn  500.00  Uhu  1  000.00  Übrige Nachtraubvögel  200.00  Übrige Tagraubvögel  200.00  Übrige Vögel  100.00  Wasservögel geschützt  200.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasservögel nicht geschützt  100.00  Wildkatze  500.00  Wildschwein  500.00  29