Reglement zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
                            Reglement  zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der  Pflege  (vom 18.  Juni  2024  1  ; Stand am 1.  Juli  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri  gestützt auf Artikel  18 Absatz  1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die  Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Einzelheiten für den Vollzug des Bundesge  -  setzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Kanton  Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG UND BEITRÄGE FÜR
                            AUSBILDUNGSLEISTUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Verpflichtung zur Ausbildung
                            Pflegebetriebe gemäss Artikel  2 der Verordnung zum Bundesgesetz über  die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege  3  sind verpflichtet,  Ausbildungsplätze für folgende Bildungsgänge (Qualifikationsstufen) bereit  -  zustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tertiärstufe  –  Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;  –  Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sekundarstufe II  –  Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ FaGe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB  20.2237  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Definition derAusbildungsleistung
                            Die Ausbildungsleistung eines Pflegebetriebs entspricht der Anzahl  Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung
                            1  Der jährliche Soll-Wert für die Ausbildungsleistung wird wie folgt bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der  SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kanto  -  nalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der  jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das  Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im  Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs,  die in der SPITEX-Statistik des Vorjahres ausgewiesen werden, mit  dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten  Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert  durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten  Pflege im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kantonsspital Uri: Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen  Qualifikationsstufe gemäss Anhang  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion passt die durchschnittliche  Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ist-Werte Ausbildungsleistungen
                            1  Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikations  -  stufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbil  -  dung an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegebetriebe teilen dem Amt für Gesundheit jährlich bis Ende Januar  die Ausbildungsleistungen des Vorjahres pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt  innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbil  -  dungspflicht als nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die sich auf eine Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Langzeit  -  pflege und -betreuung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ersatzabgabe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pflegebetriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht  erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert  mit dem Malus-Faktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundbetrag beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  4'200 Franken für Bildungsgang FH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  9'000 Franken für Bildungsgang HF;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1'800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die  Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder  wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen  auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht mehr als  geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 b) Ausnahmen
                            1  Für die Jahre 2024  und  2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsver  -  pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn  mindestens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die  Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht  die entsprechenden Belege unaufgefordert dem Amt für Gesundheit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte  und keine andere Person mehr angestellt werden konnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Person die Ausbildung abbricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des  Betriebs erfolglos blieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bonus
                            1  Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleis  -  tungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahres  finanziert wird. Es wird maximal der Betrag ausgerichtet, der als Ersatzab  -  gabe im jeweiligen Jahr anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bonus wird für jeden Versorgungsbereich getrennt wie folgt  berechnet: Total der Ersatzabgaben dividiert durch das Total der Ausbil  -  dungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den Bonus pro  zusätzlichem Ausbildungsplatz.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe  gemäss Artikel  6 auf der jeweiligen Qualifikationsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann die nicht für Bonus  -  zahlungen verwendeten Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förde  -  rung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu  diesem Zweck Beiträge an die Kosten von Massnahmen oder Projekten  Dritter leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beiträge an Ausbildungsbetriebe
                            1  DiePflegebetriebe erhalten einen Beitrag von 300 Franken pro Praktikums  -  woche für Studierende HF und FH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Beiträge können auf Gesuch hin ausgerichtet werden, sofern der  Bund diese als beitragsberechtigt anerkennt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an den Aufbau und den Betrieb von Ausbildungsverbünden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Pflegebe  -  trieben im Bereich der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Höhe der Beiträge  gemäss Absatz  2 im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge gemäss Absatz  1 werden jährlich rückwirkend ausbezahlt  und sind in die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Qualität der  praktischen Ausbildung im Betrieb zu investieren. Das Amt für Gesundheit  kann entsprechende Nachweise einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ausbildungsverbünde
                            Schliessen sich Pflegebetriebe für das Erfüllen der Ausbildungsverpflichtung  zu einem Ausbildungsverbund zusammen, regelt die Gesundheits-, Sozial-  und Umweltdirektion mit dem Ausbildungsverbund den administrativen  Ablauf, das Vorgehen bei der Festlegung des Soll-Wertes, das Anrechnen  der Ist-Werte, die Ersatzabgabe sowie die Auszahlung eines allfälligen  Bonus in einem Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BEITRÄGE AN HÖHERE FACHSCHULEN
                            Artikel  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verwendung und Wirkung der Beiträge ist durch die Höhere  Fachschule periodisch Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE AN STUDIERENDE
Artikel 12 Höhe der Beiträge
                            1  Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach Vollendung des 22. Lebensjahrs 250 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach Vollendung des 25. Lebensjahrs 500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach Vollendung des 28. Lebensjahrs 1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in  Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält  sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal  700 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Verfahren
                            1  Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche  sind dem Amt für Gesundheit bis spätestens drei Monate nach Studienbe  -  ginn mit dem entsprechenden Formular einzureichen und haben alle Unter  -  lagen zu enthalten, die darauf gefordert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausbildungen, die vor dem 1.  Juli  2024 begonnen wurden, gilt eine  Einreichungsfrist bis zum 30.  September 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Fristen nach Absatz  1 und 2 eingehalten, besteht der Anspruch  rückwirkend ab Beginn der Ausbildung. Bei nicht fristgerecht eingereichten  Gesuchen wird der Beitrag ab dem Folgemonat des Einreichungsdatums  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Ausbildung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall  unterbrochen, wird der Beitrag weiterhin ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Rückerstattung
                            1  1Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie 50  Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss Artikel  12 Absatz  1  zurückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von  sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs  infolge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Krankheit oder Unfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schwangerschaft;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann in weiteren beson  -  deren Fällen auf eine Rückerstattung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2024 in Kraft und gilt bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni  2032.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Christian Arnold  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Deckung des Nach  -  wuchsbedarfs im Kanton Uri (Deckungsgrad 100 Prozent)  Bedarf an Aus  -  bildungs-  abschlüssen im  Kanton Uri pro  Jahr  4  Durchschnittli  -  che Dauer der  Ausbildung in  Jahren  Bedarf an Ausbil  -  dungsplätzen im  Kanton Uri pro  Jahr  Alle Bereiche  Tertiärstufe FH/HF  17.5  5  Sekundarstufe II  EFZ  26.5  6  Pflegeheime  Tertiärstufe FH/HF  6.8  2.6  17.7  Sekundarstufe II  EFZ  14.9  2.8  41.7  Spitex-Organi  -  sationen  Tertiärstufe FH/HF  1.8  2.0  3.6  Sekundarstufe II  EFZ  3.0  2.7  8.1  Kantonsspital Uri  Tertiärstufe FH/HF  8.8  2.1  18.5  Sekundarstufe II  EFZ  8.7  3.0  26.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auswertung Obsan 2022, Daten basieren auf dem Analysejahr 2019 und dem Prognose  -  jahr 2029 (Zahlen gerundet); Quellen: BFS – Krankenhausstatistik (KS), Statistik der so  -  zialmedizinischen Institutionen (SOMED), Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause (SPI  -  TEX) und Strukturerhebung (SE) sowie Ergänzende Obsan-Auswertung «Jährliches Aus  -  bildungsziel für einen Deckungsgrad von 100 Prozent (Zeitraum 2019–2022, Zentral  -  schweiz, nach Bereich und Kanton» vom Februar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Tertiärstufe: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + vorzeitige Berufsaustritte + Pensionie  -  rungen + Verlust nach dem Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sekundarstufe II EFZ: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + Pensionierungen + Ersatzbe  -  darf wg. Ausbildung in APH + Verlust nach dem Diplom (Zubringerfunktion+ Berufsaustrit  -  te).  7