Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen
Ausführungsbestimmungen über die Solaranlagen (AB Solar) vom 22. November 2022 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18a und Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG) 1 ) , so wie Artikel 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) 2 ) , gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes, Artikel 52 Absatz 6 der Raumplanungsverordnung, Artikel 75 Ziffer 1 und Artikel 76 Absatz 2 Ziffern 1 und 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , so wie Artikel 3 der Organisationsverordnung vom 7. November 1989 4 ) , beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen a0. * bestimmen ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen, in denen nicht auf Dächern liegende Solaranlagen ohne Baubewilli gung erstellt werden können (Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG), a. bestimmen die Schutzgebiete, in denen eine Baubewilligungspflicht für Solaranlagen gilt (Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG), b. regeln das Meldeverfahren und die Prüfung für bewilligungsfreie So laranlagen sowie die Zuständigkeiten nach Art. 32a Abs. 3 RPV und c. * legen die kantonalen Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen in den Anhängen 1 bis 3 fest (Art. 32a Abs. 2 RPV). 1) SR 700 2) SR 700.1 3) GDB 101.0 GDB 133.11 OGS 2022, 28
Art. 1a
* Baubewilligungsfreie Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG 1 In Arbeitszonen sind Solaranlagen an Gebäudefassaden bewilligungs frei, wenn sie die Gestaltungsvorschriften erfüllen.
Art. 2
Schutzgebiete und Schutzobjekte mit Baubewilligungspflicht nach Art. 18a Abs. 2 Bst. b RPG * 1 Bewilligungspflichtig sind Anlagen, die folgende Gebiete bzw. Objekte betreffen: * a. Umgebungsschutzgebiete von Kulturobjekten, Ortsbildschutzgebiete sowie Schutzobjekte gemäss der Denkmalschutzverordnung 5 ) ; b. kantonale Landschaftsschutzgebiete, Landschaften und Naturdenk mäler von nationaler Bedeutung sowie Moorlandschaften von be sonderer Schönheit und nationaler Bedeutung gemäss dem Bundes gesetz über den Natur- und Heimatschutz 6 ) .
Art. 3
Meldeverfahren a. Inhalt der Meldung * 1 Die Errichtung bewilligungsfreier Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a RPG ist dem Bauamt der Gemeinde mit dem Meldeformular für Solaranlagen durch die Bauherrschaft vor Beginn der Bauarbeiten zu melden. * 2 Zusammen mit dem Meldeformular gemäss Absatz 1 sind die folgenden Unterlagen einzureichen: a. * Grundriss und Ansichten mit Vermassung der Anlage auf dem Dach oder an der Fassade; b. * Querschnitt durch Anlage und Dach bzw. durch Anlage und Fassa de, aus dem die Montageart ersichtlich wird; c. * Fotografie bzw. Luft- oder Satellitenbild des Dachs bzw. Fotografie der Fassade; d. * Technische Angaben/Produktbeschriebe zur vorgesehenen Anlage mit einer Darstellung zum Erscheinungsbild der flächigen Elemente und der vorgesehenen Befestigungen; e. * Bei PV-Anlagen: Übersichtsplan mit Standort von Gleichstrom-Lei tungen, Wechselrichter und elektrischen Trennstellen. 5) GDB 451.21 6) SR 451 2
Art. 4
b. Prüfung * 1 Das Bauamt der Gemeinde beurteilt die Meldungen für bewilligungsfreie Anlagen innerhalb der Bauzonen. Meldungen betreffend Anlagen ausser halb der Bauzonen sind innert fünf Arbeitstagen der kantonalen Baukoor dination zur Beurteilung weiterzuleiten. 2 Sind die Gestaltungsvorschriften für eine bewilligungsfreie Anlage ge mäss den Anhängen 1 bis 3 eingehalten, erhält die Bauherrschaft vom Bauamt der Gemeinde innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung. * 3 Sind die Gestaltungsvorschriften für eine bewilligungsfreie Anlage ge mäss den Anhängen 1 bis 3 nicht eingehalten, so meldet das Bauamt der Gemeinde oder die kantonale Baukoordination der Bauherrschaft innert 30 Tagen zurück, wie die Anlage zu ändern ist oder dass die Anlage als baubewilligungspflichtig gilt. *
Art. 5
c. Ausführung und Kontrolle * 1 Mit der Erstellung der Anlage darf begonnen werden, nachdem das Bau amt der Gemeinde schriftlich bestätigt hat, dass die Gestaltungsvorschrif ten erfüllt sind. * 2 Nach erfolgter Ausführung der Anlage stellt die Bauherrschaft dem Bau amt der Gemeinde innert 30 Tagen eine Fotodokumentation zu, mit wel cher sich die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften überprüfen lässt. * 3 Das Bauamt kontrolliert die Ausführung der Anlage anhand der einge reichten Fotodokumentation. Werden dabei Mängel festgestellt, so ordnet das Bauamt die nötigen Änderungen an. * Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022, 28 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Dezember 2022 geändert durch:Nachtrag vom 11. Juni 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (OGS 2024, 10) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.11.2022 01.12.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 28 11.06.2024 01.07.2024
Art. 1 Abs. 1,
a0. eingefügt OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 1 Abs. 1, c.
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 1a
eingefügt OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 2
Titel geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 2 Abs. 1
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3
Titel geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3 Abs. 2, a.
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3 Abs. 2, b.
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3 Abs. 2, c.
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3 Abs. 2, d.
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 3 Abs. 2, e.
eingefügt OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 4
Titel geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 4 Abs. 2
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 4 Abs. 3
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 5
Titel geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 5 Abs. 2
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024
Art. 5 Abs. 3
geändert OGS 2024, 10 11.06.2024 01.07.2024 Anhang 1 Name und In halt geändert OGS 2024, 10 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.12.2022 Erstfassung OGS 2022, 28
Art. 1 Abs. 1,
a0. 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt OGS 2024, 10
Art. 1 Abs. 1, c.
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 1a
11.06.2024 01.07.2024 eingefügt OGS 2024, 10
Art. 2
11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 2 Abs. 1
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3
11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 1
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, a.
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, b.
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, c.
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, d.
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 3 Abs. 2, e.
11.06.2024 01.07.2024 eingefügt OGS 2024, 10
Art. 4
11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 4 Abs. 2
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 4 Abs. 3
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 5
11.06.2024 01.07.2024 Titel geändert OGS 2024, 10
Art. 5 Abs. 1
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 5 Abs. 2
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10
Art. 5 Abs. 3
11.06.2024 01.07.2024 geändert OGS 2024, 10 Anhang 1 11.06.2024 01.07.2024 Name und In halt geändert OGS 2024, 10 5
Anhang 1: Photovoltaikanlagen auf Dächern 1 Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorschriften 1 . Auf Schrägdächern innerhalb der Bauzone oder in der Land und Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten und S chutzobjekten ) Meldeverfahren (Meldeformular) Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV (genügend angepasst; siehe unten): a . V ollschwarz (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung Rückseitenfolie, Zellen) oder dem Dach angepasste Farbe ; b . G anzflächige Abdeckung des Dachs oder allseitig genügend Abstand zu First, Dachrand und Traufe . 2. Auf Flachdächern innerhalb der Bauzone oder in der Land und Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten und Schutzobjekten ) Meldeverfahren ( Meldeformular) Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 bis RPV (genügend angepasst; siehe unten). 3. Auf Schrägdächern in Schutzgebieten oder auf Schutzobjekten von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV (genügend angepasst; siehe unten): a . K eine Störung des betroffenen Schutzobjektes; b . V ollschwarz (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung Rückseitenfolie, Zellen) oder dem Dach angepasste Farbe ; c . G anzflächige Abdeckung des Dachs oder als kompakte Fläche mit allseitig genügend Abstand zu First, Dachrand und Traufe. 4. Auf Flachdächern in Schutzgebieten oder auf Schutzobjekten von national er, regionaler oder lokaler Bedeutung Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 bis RPV (genügend angepasst; siehe unten): a . K eine Störung des betroffenen Schutzobjektes; b . V ollschwarz (alle sichtbaren Teile inkl. Einfassung, Rückseitenfolie, Zellen) oder auf das Dach angepasste Farbe .
Art. 32a Abs. 1 und 1
bis RPV 1 Solaranlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordn ung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig. 1bis Auf einem Flachdach gelten Solaranlagen auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der in Abs atz 1 genannten Voraussetzungen: a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Meter überrage n, b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind und c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden. 1 Fassung der Anhänge 1 3 gemäss Nachtrag vom 11. Juni 20 24 (OGS 2024, 10)
Anhang 2: Weitere Photovoltaikanlagen Installationsor t und Verfahren Gestaltungsvorschriften 1. An Gebäudefassaden Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) oder Meldeverfahren ( nur in Arbeitszonen oder bis 12 m 2 in Bauzonen ) a. Bezüglich Lage, Form, Farbe und Materialisierung sehr gut dem Gebäude angepasst; b. N icht seitlich über die Fassadenfläche hinausragend; c. R eflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend. 2. Auf bzw. an Infrastrukturanlagen Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) a. Sehr gut eingegliedert in die Landschaft; b. R eflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend. 3. Auf dem Boden inkl. Böschungen Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) a. Reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend; b. S ehr gut eingepasst in der Landschaft und nicht an visuell exponierter Lage .
Art. 32
c Abs. 1 , 3 und 4 RPV ( Standortgebundene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen ) 1 Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie: a. optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen; b. schwimmend auf einem Stausee oder a uf anderen künstlichen Gewässerflächen angebracht werden; oder c. in wenig empfindlichen Gebieten Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken oder entsprechenden Versuchs und Forschungszwecken dienen. 3 In jedem Fall bedarf es einer umfassend en Interessenabwägung. 4 Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen dahin, so müssen die entsprechenden Anlagen und Anlageteile zurückgebaut werden.
Anhang 3: Thermische Solaranlagen Installationsort und Verfahren Gestaltungsvorschriften 1. Auf Dächern in der Bauzone oder in der Land und Alpwirtschaftszone (jeweils ausserhalb von Schutzgebieten) Meldeverfahren (Meldeformular) Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 bzw. Abs. 1 bis RPV (genügend angepasst; siehe unten): a . Kollektoreneinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in matter, dunkler Farbe. 2. Auf Dächern in Schutzgebieten oder auf Schutzobjekten von nationaler, kantonaler oder lokaler Bedeutung Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) Neben den Voraussetzungen gemäss Art. 32a Abs. 1 bzw. Abs. 1 bis RPV (genügend angepasst; siehe unten): a . K eine Störung des betroffenen Schutzobjektes : b . Kollektoreinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in matter, dunkler Farbe. 3. An Gebäudefassaden Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) bzw. Meldeverfahren ( in Arbeitszonen oder bis 12 m 2 in Bauzonen ) a. Bezüglich Lage, Form, Farbe und Materialisierung sehr gut an das Gebäude angepasst; b. Ni cht seitlich über die Fassadenfläche hinausragend; c. R eflexionsarm und als kompakte Fläche zusammenhängend . 4. Weitere Anlagen in der Bauzone oder in der Land und Alpwirtschaftszone Baubewilligungsverfahren (ordentliches Baugesuch) a. Kollektoreneinfassung, sichtbare Leitungen und Armaturen in matter, dunkler Farbe ; b. An Böschungen oder in der Nähe von Gebäuden: sehr gut dem Gebäude angepasst und in die Landschaft eingegliedert .
Art. 32a Abs. 1 und 1
bis RPV 1 Solaranlagen auf einem Dach gelten als genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie : a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, b. von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und d. kompakt angeordnet sind; technisch bedingte Auslassungen oder eine ve rsetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche sind zulässig. 1bis Auf einem Flachdach gelten Solaranlagen auch dann als genügend angepasst, wenn sie anstelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen: a. die Oberkante des Dachrandes um höchstens einen Me ter überragen, b. von der Dachkante so weit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind und c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden.
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