Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
S RSZ 1.2 .20 2 5 1 (PVL) 1 (Vom 10. Dezember 2002) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 54 Abs. 3 des Personal - und Besoldungsgesetz es für die Lehrpe r- sonen an der Volksschule , 2 beschli esst: I. Arbeitszeit
§ 1 Unterrichtszeit
a) im Allgemeinen
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeite n nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs - oder Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat oder die Schulleitung veran t wortlich.
§ 1a 3 b) Klassenlehrpersonen
1 Die wöchentliche Unterricht szeit der Klassenlehrpersonen auf der Primar - und Sekundarstufe I umfasst im Vollpensum 28 Lektionen zu 45 Min u ten.
2 Bei einer Pensenteilung oder im Fachlehrersystem ist eine Lehrperson als Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Ab s. 1.
§ 1b 4 c) Integrative Förderung, Therapie
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit der Fachpersonen für integrative Förderung und für Therapie (Psychomotorik) umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Bei einem Vollpensum sind eine, in besonderen Fällen zwei Lektionen für B e - sprechungsaufwand anzurechnen.
§ 2 5 d ) Spezialfälle
In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind: a) bei Kindergartenlehrpersonen die für den Empfang und die Entlassung der Kinder, b) bei Lehrpersonen an den Heilpädagogischen Tagessc hulen die für die b e- sondere Betreuung der Kinder benötigten Zeiten eingeschlossen.
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§ 3 Weitere Arbeitszeit
1 Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfa s- senden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.
2 Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzze i- ten für einzelne Aufgabenbereiche festl e gen.
§ 4 6 Schulbetriebspool
1 Dem Schulträger steht für a lle mit der Schule zusammenhängenden betriebli- chen Aufgaben ein Schulbetriebspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchs- tens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lektio- nen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar - als auc h Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.
2 Der Bezirks - oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Leh r- personen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten Bedingungen unterrichten, zug e teilt.
4 Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere: a) Besprechungszeit der Klassenlehrpersonen für integrative Förderung b) Bespre chungszeit der Fachpersonen für integrative Förderung c) I nstitutionalisierte Hausaufgabenhilfe d) Klassenassistenzen e) Förderstunden f) Betreuung Bibliothek, Mediothek, Schulmaterial, Spezialräume und ähnl i- ches.
§ 5 7 Schulentwicklungspool
1 Dem Schulträger steht fü r eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegeb e- ne Aufgaben im Zusammenhang mit Schulentwicklung ein Schulentwicklung s- pool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.
2 Der Bezirks - oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulra tes die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
3 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Leh r- personen, die Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und Qualitätssich e- rung übernehmen, zug e teilt.
§ 5a 8 Infor matik und Mediamat ik (ICT) Pool
1 Dem Schulträger steht für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit dem Betrieb der ICT - Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT - Bereich ein ICT - Pool zur Verfügung.
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2 Der ICT - Pool umfasst höchstens 0.016 Lektionen pr o Schulkind und pro Schulträger einen maximalen Sockel von sechs Lektionen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar - als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe. Für den pädagogischen Support sind mindestens
0.00 5 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektio-
nen einzusetzen.
3 Der Bezirks - oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
4 Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schull eitung den Lehr- personen, die am Schulort ICT - Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
5 Aufgaben im Rahmen des ICT - Pools sind: a) ICT - Leitung; b) Pädagogischer ICT - Support; c) Technischer First - Level - Support. Der Second - und Third - L evel - Supp o rt ist in der alleinig en Verantwortung der Schulträger und wird ausserhalb des ICT - Pools abgerechnet.
§ 6 Teilzeitarbeit
1 Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unte r- richtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.
2 Die Führ ung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pe n- senteilung) ist auf allen Stufen der Volksschule möglich. Der Erziehungsrat erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.
§ 7 Altersentlastung
1 Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrperso nen an den Volksschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar: a) um wöchentlich zwei Lektionen ab 55. Altersjahr; b) um wöchentlich drei Lektionen ab 60. Altersjahr.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterric h- ten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.
§ 8 Urlaub
1 Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entsc heidet der Bezirks - oder Gemeinderat. Er kann die Kompetenz für die Urlaubsgewährung ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übe r tragen.
2 Der Bezirks - oder Gemeinderat legt fest, aus welchen Gründen und wie lange einer Lehrperson besold e ter Kurzurlaub gewährt werden kann.
§ 8a 9 Weiterbildung
1 Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
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2 Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehme n- de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
3 Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildung s- kurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen und Sport festlegt.
4 Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
§ 8b 10 Zusatzausbildung
1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabko m- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2 An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu hö ch s- tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet. II. Nebenbeschäftigung
§ 9 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
1 Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung des schulischen Gesamtauftrages ni cht vereinbart werden kann.
2 Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, welche die Vertra u- enswürdigkeit und Vorbildwirkung der Lehrperson in ihrer schulischen Tätigkeit beeinträchtigen kann.
§ 10 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
1 Die Lehrperson darf ohne Bewilligung der Anstellungsbehörde keine Nebenb e- schäftigung ausüben, die Unterrichtszeit oder Präsenzzeit beansprucht oder die ihre Arbeitsle i stung beeinträchtigt.
2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Sc hulb e- trieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entg e genstehen.
§ 11 11 Öffentliches Amt
Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amt es, kann die Lehrperson pro Schuljahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Url aub beziehen . Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der An- spruch höchstens 15 Arbeitst age. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
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§ 12 Ablieferung von Entschädigungen
1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Unterrichtszeit ausgerichtet werden, hat die Lehrperson dem Schultr ä ger abzugeben.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet bei der Bewilligungserteilung, ob und inwieweit Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern dem Schulträger abzugeben sind. III. Besoldung
§ 13 12 Berechnung der Dienstjahre
1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie folgt anger ec h net: a) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsa b- schluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als vo l les Dienstjahr; b) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrpe r- son e r langt worden ist, als volles Diens tjahr; c) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestä- tigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschule er- langt worden ist, als halbes D ienstjahr; d) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem eine Ausbildungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogi- schen Hochschule erlangt worde n ist, als halbes Dienstjahr; e) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in ander en Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.
2 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und T ätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. Nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses oder der definitiven Lehrbewilli- gung werden die Dienstjahre gem äss Abs. 1 B st. c und d ganz angerechnet.
3 Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 B st. e werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrech- nung beträgt zwölf Dienstjahre.
4 Ergeben die anrechenbaren Die nstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufg e rundet.
§ 14 Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I
1 Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung in eine Lohnklasse (§ 35 Abs. 1 de s Ges etzes ) ein. Massgebend für die Einre i- hung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erla s ses.
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2 Bei einer dauerhaften Änderung der Funktion einer Lehrperson nimmt der Schulträger eine neue Einreihung vor.
§ 15 13 Besoldung der Stellvertretungen
a) ohne anerkannten Ausbildungsabschluss
1 Stellvertretende Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss bezi e- hen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz b e rechnet wird.
2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) des Lo hnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzü g- lich Sozia l zulagen.
3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausg e- richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienve r- gütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgego l ten.
4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jewe i- ligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zu züglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgego l ten.
5 Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss aber mit einer Ausbil- dungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer P ädagogischen Hochschu- le werden gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienst- jahranrechnung gemäss § 13 Abs. 1 Bst. c und d besoldet.
§ 16 b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss
1 Stellvertretende Lehrper sonen, die einen anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung besitzen, beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektione n ansatz berechnet wird.
2 Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) g e- mäss Jahresb esoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzul a gen.
3 Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausg e- richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienve r- gütung sowi e die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgego l ten.
4 Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diese m Falle 1/12 des Jahreslohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abg e golten.
§ 17 14 c) Vertrag
1 Die Schulträger haben mit den Stellvertretern einen öffentlich - rechtlichen Vertrag abzuschliessen. Bei Langzeitstellvertretungen muss sich der Arbeitsve r- trag darüber aussprechen, ob die Lehrperson im Monatslohn oder nach Lektio - nenansatz entschädigt wird. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so erfolgt di e Ent - schädigung nach dem Lektionenansatz.
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2 Ein Vertragsexemplar ist dem Bildungsdepartement einzureichen. Werden die Personal - und Besoldungsvorschriften nicht eingehalten, können die Beitrag s- leistungen gekürzt oder verweigert werden.
§ 18 Besoldung de r Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbi l-
dungsabschluss entsprechenden Schulart unte r richten Lehrpersonen, die in einer Schulart unterrichten, für die sie den erforderlichen Ausbildungsabschluss nicht besitzen, erhalte n eine Besoldungszulage, die 50 % der Differenz zwischen den Besoldungen der beiden Schularten en t spricht.
§ 19 15 Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung
1 Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet, sofern sie nicht ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorweisen oder unter § 18 fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Beso l- dung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes .
2 Die Besoldung von Lehrpersonen mit einer definitiven Lehrbewilligung au f- grund d er Nachqualifikation im Bereich integrative Förderung und Kleinklasse entspricht dem Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonde r- pädagogik gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes .
§ 20 Unterricht an mehrklassigen Abteilungen
1 Lehrpersonen, die an Ab teilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenleh r- personen unterrichten, erhalten bei einem Vollpensum eine Zulage von 2 000 Franken zuzüglich Teu e rungszulagen.
2 Klein - und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach Abs. 1.
3 Der A nsatz der Zulage entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
§ 21 16 Schulleitung
1 Der Bezirks - oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schu l- leitung einsetzen.
2 Lehrpersonen, die Sch ulleitungsaufgaben übernehmen, erhalten für diese Funktion eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung sowie auf ihrer Grundbesoldu ng eine Zulage von mindestens 3 %, die sich auf dem Lohnmax i- mum der Sekundarstufe I berechnet.
3 Die Zulage richtet sich nach der Ausbildung für die Funktion, der Grösse der Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.
4 Der Bezirks - oder Gemeinderat legt die Entlastung und die Zulage für diese Funktion fest.
5 Entlastungslektionen für Lehrp ersonen mit Schulleitungsaufgaben werden subventi o niert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.
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§ 22 Zusatzlektionen
1 Die Entschädigung pro Zusatzlektion, die über das Vollpensum hinaus erteilt wird, entspricht der Besoldung für eine Lektion gemäss Jahresbesoldung nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialz u lagen.
2 Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schu l- betrieb es zulässt.
§ 23 17 Treueprämie
1 Die Treueprämie wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfü l lungsmonat berechnet. Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet w e rden.
2 Für die Treueprämie sind sämtl iche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger massgebend. Unbesoldete Urlaubsze i ten zählen nicht dazu.
§ 24 18 Familienzulage
a) Voraussetzungen
1 Eine Lehrperson hat Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie mindestens ein 20 Prozent - Pensum während ein es Semesters unterrichtet und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen vom 24. März 2006 (Familienzula gengesetz) 19 ; b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit aus- geübt; c) für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.
2 Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Ans pruch auf eine Familienzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula- gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947
20 absolviert.
3 Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
§ 25 21 b) Höhe
Die Familienzulage beträgt: a) Fr. 200. -- pro Monat, wenn die Lehrperson mindestens ein halbes Pensum während eines Semesters unterrichtet; b) F r. 100 . -- pro Monat bei einem tieferen Pensum.
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§ 26 22 c) Anspruchskonkurrenz
1 Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familie nzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigung s grad zu.
2 Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der ha l ben No r malarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzul a ge.
3 Unterrichtet eine Lehrperson bei verschiedenen Schulträgern gleichzeitig, ist das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie erhält jedoch maximal Fr. 200. -- pro Monat. Die Schulträger richten die Famili- enzula ge anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.
4 Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Gesetz über die Familienzulagen.
§ 27 23 Unfallversicherung
1 Die Schulträger versichern die Lehrpersonen nach den Vorschriften des Bu n- desge setzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs - und Nichtberuf s- unfälle und gegen Berufskrankheiten.
2 Die Prämien gehen zulasten der Schulträger. Die Prämien für die Versich e rung von Nichtberufsunfällen können teilweise auf die Lehrpersonen überwälz t we r- den . Der Regierungsrat regelt die Ein zelheiten.
§ 28 Leistung im Todesfall
Stirbt eine Lehrperson, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbe - monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet. IV. Arbeitsverhinderung
§ 29 24 Meldung
1 Ist e ine Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat sie ihre Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit der vorgeset z ten Stelle zu melden.
2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Tage, hat die Lehrperson der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die vorgesetzte Stelle ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen.
3 Dauert die Arbeitsverhinderung längere Zeit, darf die Anstellungsbehörde ein weiteres Arztzeugnis anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
§ 30 Krankheit oder Unfall während der Schulferien
Krankheits - oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht als Ferientage geltend gemacht werden.
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§ 31 25 L ohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Lehrperson di e Mitwirkungs- pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jah res der Ar- beitsverhinderung 100 % un d während des zweiten Jahres 80 % der Besoldung.
2 Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverh ältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
3 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeit sunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens e i nes Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der B e soldung.
4 Allfällige Leist ungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Schulträger zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialve r- sicherungen direkt ausbezahlt werden.
5 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann die Anstellungsbehörde den Anspruch kürzen.
§ 31a 26 Teil - und volle Arbeitsleistungen
1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
2 Nach voller Arbeitsleistung w ährend zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeit s- einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhi n- derung eine andere Urs a che hat.
3 In Härtefällen kann die An stellungsbehörde die Anspruchsfrist verlängern.
§ 32 27 Mutterschaftsurlaub
1 Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsur laubs Anspruch auf 100 % der Besoldung .
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutter- schaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn : a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits be- schlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen .
3 Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden .
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4 Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vollzugsverordnung zu m Personal gesetz 28 gelten sinngemäss. § 32a 29 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Ki ndes
1 Die Lehrperson hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adop- tion eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop- tion bezogen werden. Er kann w ochen - oder tageweise bezogen werden.
3 Der Besoldungsanspruch be trägt während des Urlaubes 100 %. § 32b 30 Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin- des
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf einen Bet reuungsurlaub im Sinne von Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch- tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100 %. VI. Dienstabwesenheit
§ 33 31 Begriffe
1 Als Dienstabwesenheit werden anerkannt: a) Militärdienst in der schweizerischen Armee; b) Zivildienst c) Instruktions - und Pflichtdienste im Zivilschutz d) Leite rkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport» ; e) freiwillige Di enstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht; f) Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung; g) Feuerwehrdienst .
§ 34 Meldung
1 Die Lehrperson hat dem Schulrat oder der Schulleitung Art, Dauer und Zei t- punkt der Dienstabwe senheit zu melden, sobald sie bekannt sind.
2 Kann die Lehrperson den Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflussen, legt sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.
§ 35 Besoldung
1 Die Lehrperson hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwese n- heiten, wenn:
12 a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Schuljahre zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben; b) Instr uktions - und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Schuljahres zusammen länger als 15 Unterrichtstage gedauert hat; c) die übrigen Abwesenheiten nach § 33 Buchstabe d bis g während des Schu l- jahres zusammen länger als zehn Un t errichtstage gedauert h a ben.
3 Der Lehrperson kann für zusätzliche Unterrichtsabwesenheiten unbesoldeter Urlaub gewährt werden.
4 Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten U r- laubs verbleibt der Lehrperson.
§ 36 Rückerstattung
1 Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär - oder Zivildienst von über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach §
35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewäh rt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.
2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Lehrperson die Differenz zw i- schen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig z u- rückerstatten. VII. Schl ussbestimmungen
§ 37 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Ausführungsvorschriften über die Besoldung der Lehrkräfte an Primar - und Sekundarschulen vom
25. Februar 1969
32 aufgehoben.
2 Der Regierungs ratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul - Statut) vom 18. Februar 1974 33 wird wie folgt geä n- dert:
§ 3 Administratives Schuljahr
Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
§ 3b Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)
1 An die obligatorische Weiterbildung und die Intensivweiterbildung richtet der Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selber durchführt.
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2 Die Höhe der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat nach Massgabe des Voranschlages festgelegt.
§ 4 d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)
1 Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den ge ltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabko m- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
2 An Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schu l- geldabkommens oder Konkordates sind, beteiligt sich der Kanton zu höchstens eine m Drittel.
3 Die Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schultr ä- ger gleich hohe Beiträge leistet.
§ 38 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§§ 1 - 8) und von § 21 am 1. Januar 2003 in Kraft. Die §§ 1 bis 8 und 21 treten auf das Schuljahr
2003/2004 (1. August 2003) in Kraft. 34
2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufg e nommen.
§ 39 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
1 Die neue Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 gilt ab Inkrafttreten. Die Lohneinreihung gemäss der neuen Dienstjahrberechnung erfolgt auf diesen Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.
2 Die Dienstjahrberechnung gemäss § 13 Abs. 3 gilt ab Inkrafttreten für Arbeits- verhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind. Anhang 36 : Umschreibung der Richtpositionen A. Richtpositionen zur Lohnklasse 1 Funktion: Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die als Fachlehrkraft in einem Fach a ls Fachgruppenlehrkraft mit bestimmten Voraussetzungen (s. Ausbi l dung) unterrichten. Ausbildung: Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für einen Fachbereich der Sekundarst u- fe I. Das Diplom kann an einer Universität, einer Fachhochschule oder einer anderen Aus bildungsstätte (z.B. ETS Magglingen, Konservatorium) im Vol l- zeitstudium oder berufsbegleitend erlangt we r den Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Hauswirtschaft und/oder Techn i- sches Gestalten
14 Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Ausbildung (Le hrdiplom für die Sekundarstufe I) verfügen, die aber vom Erziehungsrat (auf Grund b e- stimmter Umstände) eine definitive Lehrbewilligung erhalten h a ben . B. Richtpositionen zur Lohnklasse 2 Funktion: Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die als Fachgruppen lehrkraft unterrichten. Ausbildung: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Sem e ster. Lehrpersonen mit mindestens zwei Fachlehrdiplomen Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom als Fachgruppenlehrkraft für die Seku n- darstufe I Lehrpersonen mit Hochschulabsc hluss (z.B. Lizentiat) aber ohne Höheres Lehramt Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I - Diplom auf Grund einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15 - jährige Unterrichtstätigkeit in der Real - und/oder Werkschule vo r weisen. C. Richtpositi onen zur Lohnklasse 3 Funktion: Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die als Fachgruppenlehrkraft unterrichten. Ausbildung: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumi n dest vier Semester in Vollzeitau s bildung zu absolvieren. L ehrpersonen mit mindestens zwei Fachlehrdiplomen Lehrpersonen mit einem Diplom als Fachgruppenlehrkraft für die Sekunda r- stufe I Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Mitte l schule (höheres Lehramt) Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I - Diplom auf Grun d einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15 - jährige Unterrichtstätigkeit in der S e kundarschule vorweisen.
1 GS 20 - 327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20 - 46 2), vom 14. Dezember 2004 (GS 20 - 606), vom 9. August 2005 (GS 21 - 31a), vom 14. Juni 2006 (VVzVSV, GS 21 - 69b) , vom
7. November 2006 (GS 21 - 94b) , vom 12. Dezember 2006 (GS 21 - 105) , vom 4. Dezember 2007
(GS 21 - 156) , vom 17. Juni 2008 (GS 22 - 22x) , vom 26. Juni 2012 (GS 23 - 41) , vom 26. März
2013 (VV zur Verordnung über den Feue r schutz, GS 23 - 69 e ) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 21. Oktober 2014 (GS 24 - 17b) , vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS 24 - 50b) , vom 30. Juni 201 5 (GS 24 - 40) , vom 25. Juni 2019 (GS
25 - 55) , vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26 - 94a) und vom 4. Juli 202 3 (GS 27 - 13) .
S RSZ 1.2 .20 2 5 15
2 SRSZ 612.110.
3 N eu eingefügt am 26. Juni 201 2 .
4 Neu eingefügt am 26. Juni 201 2 .
5 Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 201 2 .
6 Abs. 4 i n der Fassung vom 1. Juli 2014 ; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2023 .
7 Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.
8 Neu eingefügt am 25. Juni 2019; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 4. Juli 2023.
9 Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in d er Fassung vom 30. Juni 2015.
10 Neu eingefügt am 14. Juni 2006.
11 Fassung vom 6. Dezember 2022.
12 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. November 2003 ; Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
13 A bs. 5 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
14 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
15 Abs. 2 neu eingefügt am 26. Juni 2012.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2012.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.
18 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
19 SR 836.2.
20 SR 831.101.
21 Abs. 2 aufgehoben am 4. Dezember 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022 .
22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom , Abs. 4 neu eingefügt am 4. Dezem ber 2007 ; Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022 .
23 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Dezember 2007.
24 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
25 Fassung vom 4. Dezember 2007 ; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs.
2, 3 und 4 werden zu Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
26 Neu eingefügt am 4. Dezember 2007.
27 Abs. 4 in der Fassung vom 1 7 . D e zember 20 13 ; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezem- ber 2022 .
28 SRSZ 145.111.
29 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
30 Neu ei ngefügt am 6. Dezember 2022.
31 Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.
32 GS 15 - 591.
33 SRSZ 611.211.
34 Abl 2002 2116; Änderungen vom 25. November 2003 am 5. Dezember 2003 (Abl 2003
1942), vom 14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl 2004 2103), vom 9. Augus t 2005 am
12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064) ,
vom 7. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1995) , vom 12. D e zember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2218) , vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 200 7 2368) , vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) , vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812) , vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1623) , vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 21. Oktober 2014 am 1. Novembe r 2014 (Abl
2014 2393) , vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1620) , vom 30. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1634), vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571) , vom
6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) und vom 4. Juli 202 3 am 1. August
2024 (Abl 2023 1538) in Kraft getr e ten .
35 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
36 Fassung vom 26. Juni 201 2 .
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