Verordnung über die Informatikmittelschule
Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) Vom 29. April 2024 (Stand 1. August 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 29. April 2024
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführten Informatikmittelschulen mit Berufsmaturität die Semesterpromotion und die Bedin - gungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/ Informatiker sowie der Berufsmaturität.
2 Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
3 Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium 2 ) sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.
Art. 2 Ausbildungsdauer
1 Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität vier Jahre. Sie gliedert sich in der Regel in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.
Art. 3 Lehrpläne
1 Der Unterricht wird gemäss den nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplänen erteilt.
1) BR 110.100
2) BR 425.050
2. Promotion
Art. 4 Promotionsfächer
1 Die Promotionsfächer sind: a) die Fächer des Grundlagenbereichs: erste Landessprache (Deutsch, rumantsch/Deutsch, italiano); zweite Landessprache (tedesco, Französisch, Italienisch); dritte Sprache (Englisch); Mathematik; b) die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1; c) die Fächer des Ergänzungsbereichs gemäss Anhang 1; d) Informatikkompetenzen: auf eine ganze oder halbe Note gerundetes Mittel der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen mit der Gewichtung von 80 Prozent und der Noten der überbetrieblichen Kurse mit der Gewichtung von 20 Prozent; e) Sport.
Art. 5 Semesterpromotion
1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn gleichzeitig: a) in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera c:
1. der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
2. die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamt - haft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
3. nicht mehr als zwei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen. b) in allen unterrichteten Promotionsfächern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera e:
1. der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
2. die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamt - haft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
3. nicht mehr als drei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.
2 Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Semester wiederholt werden.
3 Bis zum Abschluss der Ausbildung ist die Wiederholung eines Unterrichtsjahrs höchstens einmal möglich.
3. Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 6 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität
1 Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahrs statt.
2 Den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen bestimmt das Amt für Höhere Bildung un - ter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes.
Art. 7 Zulassung
1 Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Informatikmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre und mindestens eine provisorische Promotion im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität.
Art. 8 Beteiligung der Fachhochschulen
1 Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.
Art. 9 Prüfungsfächer
1 Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache (Englisch), Mathematik und die Fächer des Schwerpunktbereichs ge - mäss Anhang 1. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestim - mungen.
2 Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie die dritte Sprache (Englisch). Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.
Art. 10 Noten der Berufsmaturität
1 Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss den bundesrechtlichen Bestimmun - gen gesetzt.
2 Die Schulleitung erlässt ein Reglement, welches die Bestimmungen für das inter - disziplinäre Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche und für die interdiszi - plinäre Projektarbeit enthält. Insbesondere reglementiert die Schulleitung die Dauer mündlicher Präsentationen sowie die Bewertung.
3 In Englisch ist eine Prüfung für ein vom zuständigen Bundesamt anerkanntes Fremdsprachendiplom zu absolvieren.
4 Vom Bundesamt anerkannte Fremdsprachendiplome sind in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Note. Die Schulleitung erlässt hierzu ein Reglement.
Art. 11 Erfahrungsnoten und provisorischer Notenausweis
1 Die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen ist das auf eine Dezimalstelle gerun - dete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel und den nachstehenden Gewich - tungen: a) das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet;
b) das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewichtet.
2 Der provisorische Notenausweis wird durch die Informatikmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität, ausgenommen die definitive Note für das in - terdisziplinäre Arbeiten, sowie die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen. Die er - worbenen externen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt.
4. Bildung in beruflicher Praxis
Art. 12 Betriebliches Langzeitpraktikum
1 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt.
2 Das betriebliche Langzeitpraktikum wird in der Regel im vierten Ausbildungsjahr absolviert und dauert mindestens 220 Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.
3 Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Informatikmittelschule unterstützt die Lernenden bei Bedarf bei der Suche nach einer Praktikumsstelle.
Art. 13 Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum
1 Zum betrieblichen Langzeitpraktikum wird zugelassen, wer im Qualifikationsbe - reich Erfahrungsnote Informatikkompetenzen gemäss den massgebenden bundes - rechtlichen Bestimmungen mindestens die Note 4,0 erreicht und in der Regel die Be - dingungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung ohne interdisziplinäre Projektarbeit erfüllt. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.
Art. 14 Betreuung und Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und
der individuellen praktischen Arbeit
1 Die Lernenden werden während des betrieblichen Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Informatikmittelschule betreut, welche auch für die Bewertung der Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit zuständig ist.
2 Die Betreuung und Bewertung der individuellen praktischen Arbeit, welche wäh - rend des betrieblichen Praktikums absolviert wird, erfolgt durch die Chefexpertin oder den Chefexperten.
Art. 15 Weisungen des Amts für Höhere Bildung
1 Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Orga - nisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend die Ausgestaltung des betrieblichen Langzeitpraktikums und der individuellen praktischen Arbeit.
5. Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
Art. 16 Qualifikationsverfahren
1 Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnis - ses Informatikerin/Informatiker richtet sich nach den massgebenden bundesrechtli - chen Bestimmungen.
2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet als zuständige Prüfungsleitung über das Bestehen des Qualifikationsverfahrens.
6. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
Art. 17 Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität
1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 18 Prüfungskommission
1 Unmittelbar nach Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität tritt auf Einladung der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule die schulische Prü - fungskommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über das Gymnasi - um
3 ) zusammen. Sie validiert die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten für die Berufsmaturität und die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen.
2 Die Prüfungsleitung der Informatikmittelschule stellt nach Vorliegen der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit fest, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt sind und teilt dies den betroffenen Lernenden schriftlich mit.
3 Nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeits - zeugnis ermittelt die Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren die Prüfungser - gebnisse und stellt fest, ob das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fä - higkeitszeugnis als bestanden oder nicht bestanden gilt.
4 Entscheide der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule und der Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbe - schwerde beim Departement angefochten werden.
Art. 19 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
1 Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker mit Berufs - maturität.
3) BR 425.050
Art. 20 Wiederholung
1 Für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität und des Quali - fikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gelten die bundesrecht - lichen Bestimmungen.
Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität
1 Wer das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeug - nis Informatikerin/Informatiker.
7. Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Höhere Bildung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.04.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.04.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-009
Anhang 1: Promotionsfächer (Art. 4) und Prüfungsfächer (Art. 9) im Schwerpunkt- und Ergänzungsbereich (Stand 1. August 2024) I. Informatikmittelschule mit Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
1. Fächer des Schwerpunktbereichs Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht.
2. Fächer des Ergänzungsbereichs Geschichte und Politik sowie Technik und Umwelt.
3. Prüfungsfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht. II. Informatikmittelschule mit Berufsmaturität Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences (TALS)
1. Fächer des Schwerpunktbereichs Naturwissenschafte n und Mathematik.
2. Fächer des Ergänzungsbereichs Geschichte und Politik sowie Wirtschaft und Recht.
3. Prüfungsfächer Naturwissenschafte n und Mathematik.
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