Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (542.100)
CH - GR

Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung

Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) Vom 26. November 1995 (Stand 1. Juli 2024) Gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994
1 ) vom Volke angenommen am 26. November 1995 2 )
1. Versicherungspflicht

Art. 1 Zuständigkeit

1. Gemeinden *
1 Die Gemeinden sind für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig.
2 Sie sorgen dafür, dass jede pflichtige Person für Krankenpflege versichert ist. Per - sonen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, weisen sie ei - nem Versicherer zu.
3 Die Regierung kann für bestimmte Personenkategorien andere Zuständigkeiten be - stimmen. *

Art. 2 * 2. Sozialversicherungsanstalt

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Artikel 64a KVG für die Bekanntgabe der Forderungen der Versicherer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zur Aus - stellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben.
2 Sie übernimmt zu Lasten des Kantons den vom Bundesrecht vorgegebenen Anteil der von der Revisionsstelle bestätigten Forderungen der Versicherer.
1) SR 832.10
2) B vom 7. März 1995, 46; GRP 1995/96, 15, 97

Art. 2a * Bekanntgabe von säumigen Versicherten

1 Die Versicherer haben der SVA die Schuldnerinnen und Schuldner bekanntzuge - ben, die betrieben werden.
2. Prämienverbilligung
2.1. SYSTEM

Art. 3 Zweck

1 Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Art. 4 Subsidiäres Recht

1 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vor - schriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 ) sinngemäss.

Art. 5 Anspruchsberechtigte Personen

1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben: * a) Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden; b) Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die min - destens drei Monaten gültig ist, sofern sie der obligatorischen Krankenpflege - versicherung unterstehen; c) Personen, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid - genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaa - ten über die Freizügigkeit sowie seinem Anhang II der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsrege - lung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist.
2 Die Regierung ist befugt, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen zu erwei -
3 Die Prämienverbilligung wird nur an Personen ausgerichtet, die diese nicht ander - weitig für denselben Zeitraum geltend machen können.

Art. 6 Gesamtanspruch

1 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prä - mienverbilligung.
3) SR 831.10
2 Personen, die von Gesetzes wegen verpflichtet sind, für andere Personen die Prä - mie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, haben zusammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wird. Die Regierung kann für besondere Fälle unterstützten Personen einen eigenständigen Anspruch einräumen. *

Art. 7 Massgebende Prämien

1 Die Regierung legt die für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien fest. Sie orientiert sich dabei an den Durchschnittsprämien für die obligatorische Kran - kenpflegeversicherung unter Berücksichtigung der durch Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers erzielbaren Prämienreduktion. Sie stuft die massgebenden Prämien nach Personenkategorien und Regionen ab. Die massgebenden Prämien dürfen maximal 15 Prozent tiefer als die vom Bund festge - legten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festge - legt werden. *
2 Für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft sind die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien massgebend. *

Art. 8 * Berechnung der Prämienverbilligung

1 Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen nach Einkommens - kategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen.
2 Der Selbstbehalt beträgt für anrechenbare Einkommen bis 10 000 Franken 5 Pro - zent, bis 20 000 Franken 6,5 Prozent und bis 30 000 Franken 8 Prozent. Er erhöht sich für jede weitere Einkommenskategorie von 10 000 Franken um je 1 Prozent - punkt bis 10 Prozent. *
3 Die massgebenden Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung wer - den wie folgt verbilligt: * a) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 65 000 Franken um 100 Prozent; b) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 70 000 Franken um 75 Prozent; c) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 75 000 Franken um 50 Prozent; d) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 80 000 Franken um 25 Prozent. Als junge Erwachsene in Ausbildung gelten Personen bis zum erfüllten 25. Alters - jahr.
4 Zur Auszahlung gelangt der höhere der gemäss den Absätzen 2 und 3 berechneten Beträge. *
5 Sind mehr als 30 Prozent der über 25-jährigen im Kanton versicherungspflichtigen Personen anspruchsberechtigt, kann der Grosse Rat den Selbstbehalt gemäss Ab - satz 2 für jede Einkommenskategorie um maximal 2 Prozent heraufsetzen oder die Einkommenskategorien in Absatz 3 um je bis zu 5000 Franken herabsetzen. *

Art. 8a * Berechnung der Prämienverbilligung

1. wirtschaftliche Verhältnisse
1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Ein - kommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich: * a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist; b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist; d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer.
2 Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenbaren Ein - kommen zusammengezählt.
3 Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässem Ermes - sen festgelegt.

Art. 8b * 2. persönliche und familiäre Verhältnisse

1 Massgebend für die jährliche Berechnung der Prämienverbilligung sind die bei der Bearbeitung des Anspruchs aktuell verfügbaren persönlichen und familiären Ver - hältnisse.

Art. 8c * Neuberechnung

1 Eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs für das laufende Jahr kann bei einer Änderung des anrechenbaren Einkommens von mindestens 20 Pro - zent oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse verlangt werden.

Art. 9 * Sonderfälle

1 Die massgebenden Prämien werden vollumfänglich verbilligt bei Bezügerinnen und Bezügern von: a) Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; b) öffentlicher Unterstützung; c) Mutterschaftsbeiträgen.
2
... *
3 Anspruchsberechtigte Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres der Versicherungspflicht unterliegen, haben anteilmässig Anspruch auf Prämienverbilli - gung.
4 Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von quellensteuerpflichtigen Personen werden die für ein Kalenderjahr massgebenden quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte pauschal soweit berücksichtigt, als sie die wirtschaftlichen Verhält - nisse von ordentlich besteuerten Personen wiedergeben.
5 Für die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung von versicherten Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft kann die Regierung besondere Vorschriften erlassen. Sie orientiert sich dabei am Bundes - verfahren und an den entsprechenden Verfahren anderer Kantone. *

Art. 10 Verwirkung

1 Die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen verwirken, wenn: a) die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wird; b) * anspruchsbegründende Änderungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen mitgeteilt werden; c) * die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen; d) * die Ermächtigung zur Auskunftserteilung verweigert wird.

Art. 11 * Auszahlung der Prämienverbilligung

1 Liegen die definitiven Steuerdaten des Vorjahres bei der Bearbeitung des Prämien - verbilligungsanspruchs nicht vor, so wird dem Krankenversicherer der anspruchsbe - rechtigten Person eine Vorschusszahlung ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Prä - mienverbilligung anderweitig ausgewiesen ist. Diese ist so zu bemessen, dass die an - spruchsberechtigte Person voraussichtlich nicht rückerstattungspflichtig wird.
2 Übersteigt die Vorschusszahlung die Prämienverbilligung, wird die anspruchsbe - rechtigte Person für die Differenz rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattung wird von der AHV-Ausgleichskasse gegenüber dem zuständigen Krankenversicherer gel - tend gemacht. Dieser rechnet den zurückzuerstattenden Betrag mit der versicherten Person ab.
3 Die Mitteilung über die Vorschusszahlung ist nicht anfechtbar.
4 Behörden oder Dritte, welche einer Person die Prämie der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung bevorschussen, können sich den Anspruch auf Prämienver - billigung abtreten lassen, sofern die Auszahlung nicht an die Versicherer erfolgt.
5 Die Regierung kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen.

Art. 11a * Zahlungsverzug der versicherten Person

1 Die Regierung kann die SVA beauftragen, eine Liste im Sinne von Artikel 64a Ab - satz 7 KVG der versicherten Personen zu führen, die ihrer Prämienpflicht trotz Be - treibung nicht nachkommen.
2 Sie legt fest, welche säumigen Personen nicht auf der Liste zu erfassen sind.

Art. 12 * Sistierung bei Militärdienst

1 Sistiert der Versicherer die Versicherungspflicht während der Dauer des Militär - dienstes, kann die Regierung während dieser Zeit auch die Prämienverbilligung sis - tieren.

Art. 13 Verzinsung und Rückforderung

1 Auf Leistungen, die nach diesem Gesetz ausgerichtet werden, sind weder Vergü - tungs- noch Verzugszinsen geschuldet
2 Unrechtmässig bezogene Leistungen können von der AHV-Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Auszahlung zurückgefordert oder mit Ansprüchen verrechnet wer - den.
Art. 14
1 ... *
2 ... *
2.2. ORGANISATION UND VERFAHREN

Art. 15 * Aufsicht

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Durchführung der Prämienverbilligung aus.
2 Sie bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 64a Absatz 3 KVG.

Art. 16 * Vollzug

1. Durchführungsstelle
1 Die SVA vollzieht die Prämienverbilligung im Auftrag des Kantons. Innerhalb der SVA führt die AHV-Ausgleichskasse die Prämienverbilligung durch. *
2 Die Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Regierung und der SVA festgehalten. Der Kanton vergütet der SVA den Verwaltungsaufwand. Die Entschädigung kann in Form einer leistungsabhängigen Pauschale erfolgen. *
3 Für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden kann die Regierung den Vollzug der Prämienverbilligung einer anderen Stelle übertragen. *
4 Die Regierung kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen. *

Art. 17 * 2. Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt der AHV-Ausgleichskasse über ein Abruf - verfahren die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogrammes zur Verfügung.

Art. 18 * 3. Mitwirkung der Gemeinden

1 Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug der Prämi - enverbilligung notwendigen Auskünfte.
2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.
3 Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten. *

Art. 19 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit Zustel - lung bei der gleichen Instanz eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Partei - entschädigung.
2 Gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Be - schwerde eingereicht werden. *
3. Mammographie-Screening-Programm *

Art. 19a * Mammographie-Screening

1 Der Kanton führt ein Mammographie-Screening-Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäss den Vorgaben des Bundes durch, sofern die Krankenversi - cherer die Kosten der Screening-Mammographie übernehmen.

Art. 19b * Datenlieferung

1 Die Gemeinden haben der vom Kanton mit der Durchführung des Programms betrauten Organisation unentgeltlich die erforderlichen Personendaten in elektroni - scher Form zuzustellen.
3a. Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *

Art. 19c * Erteilung der Zulassung

1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung gemäss Artikel 36 KVG
4 ) wird vom zuständigen Amt erteilt.
2 Die Zulassung verfällt: a) wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert sechs Monaten nach der Er - teilung von ihr Gebrauch macht, ausser wenn die Frist aus berechtigten Grün - den wie Krankheit, Unfall oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Die Zulassung verfällt unabhängig vom Vorliegen berechtigter Gründe, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber nicht innert zwölf Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht; b) mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Zulassung; c) mit Aufgabe der Berufsausübung oder mit Einstellung des Betriebs der Orga - nisation im Kanton Graubünden; d) mit Erfüllung des 70. Altersjahrs, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis er - bracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Be - rufsausübung vorliegen. Der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.

Art. 19d * Aufsicht

1 Das Amt übt die Aufsicht gemäss Artikel 38 KVG
5 ) aus.
2 Die ordentlichen Kontrollen erfolgen nach Terminabsprache. Dazu ist dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrich - tungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu er - teilen.
3 Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder auf Verfall der Zulassung hat die betreffende Person beziehungsweise die betreffende Organisation dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnun - gen zu gewähren.
4 Das Amt kann Akten oder Gegenstände beschlagnahmen.
4) SR 832.10
5) SR 832.10

Art. 19e * Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leis -

tungserbringern *
1 Die Regierung ist für die Beschränkung der Anzahl Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäss Artikel 55a f. KVG 6 ) und der Verordnung über die Fest - legung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
7 ) zustän - dig. *
2 Sie kann: a) in medizinischen Fachgebieten, die nicht zur Grundversorgung gehören, Höchstzahlen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten festlegen; b) * in medizinischen Fachgebieten mit einem überdurchschnittlichen Kosten - wachstum nach Artikel 55a Absatz 6 KVG die Erteilung von Zulassungen an Ärztinnen und Ärzten des betroffenen Fachgebiets sistieren; c) * im Fall eines überdurchschnittlichen Anstiegs der jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 55b KVG die Erteilung von Zulassungen an Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Li - tera d bis KVG sistieren.
3 Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört die Regierung die Verbände der Leis - tungserbringer, der Versicherer und der Versicherten sowie die betroffenen Gemein - den und Gesundheitsversorgungsregionen an.

Art. 19f * Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

1 Die Regierung berücksichtigt bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte die Erreichbarkeit der Leistungserbringer und die Gewährleistung einer dezentralen Gesundheitsversorgung.
2 Sie legt die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte pro Gesundheitsversorgungsre - gion beziehungsweise Subregion oder für mehrere benachbarte Gesundheitsversor - gungsregionen gemeinsam fest.
3 Sie kann die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Koordination mit den betroffenen Kantonen kantonsübergreifend festlegen.
4 Sie legt den bei der Festlegung der Höchstzahlen zu berücksichtigenden Gewich - tungsfaktor gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich 8 ) pro medizinisches Fachgebiet und Gesundheitsversorgungsregion fest.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 20 * ...

6) SR 832.10
7) SR 832.107
8) SR 832.107

Art. 21 Aufhebung von Erlassen

1 Das Gesetz über die Krankenversicherung vom 26. September 1993 9 ) wird aufge - hoben.

Art. 21a * Änderung von Erlassen 10 )

Art. 22 * ...

Art. 22a * Anwendung bisherigen Rechts

1 Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen, deren Fälligkeit vor dem In - krafttreten der Teilrevision eingetreten ist, findet das Verfahren nach bisherigem Recht Anwendung.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängige Prämienverbilligungsan - sprüche werden nach bisherigem Recht berechnet und abgewickelt. *

Art. 23 Inkrafttreten

1 Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bund von der Regierung in Kraft gesetzt 11 ) .
9) AGS 1993, 2860
10) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11) Mit RB vom 5. Dezember 1995 auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 1 Abs. 3 eingefügt -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 5 Abs. 1 geändert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 6 Abs. 2 geändert -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 7 Abs. 2 eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8a eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8b eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 8c eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 9 totalrevidiert -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 9 Abs. 5 eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, b) geändert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, c) geändert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 10 Abs. 1, d) eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 12 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 16 totalrevidiert -
03.03.2002 01.06.2002 Art. 16 Abs. 3 eingefügt -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 17 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 18 totalrevidiert -
03.03.2002 01.01.2003 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert 2006, 3318
01.09.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert -
01.09.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert -
01.09.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
01.09.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 5 eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Titel 3. eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Art. 19a eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Art. 19b eingefügt -
27.08.2009 01.04.2010 Titel 4. geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 1 Titel geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 2 totalrevidiert -
15.06.2011 01.01.2014 Art. 2a eingefügt -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert -
15.06.2011 01.01.2014 Art. 11a totalrevidiert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 aufgehoben -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 15 totalrevidiert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 1 geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 2 geändert -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 16 Abs. 4 eingefügt -
15.06.2011 01.01.2012 Art. 22a eingefügt -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 8a Abs. 1 geändert -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 11 totalrevidiert -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 20 aufgehoben -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 21a totalrevidiert -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 22 aufgehoben -
28.08.2013 01.01.2014 Art. 22a Abs. 2 eingefügt -
13.06.2023 01.01.2024 Titel 3a. eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19c eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19d eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19e eingefügt 2023-035
13.06.2023 01.01.2024 Art. 19f eingefügt 2023-035
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Titel geändert 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Abs. 1 geändert 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Abs. 2, b) geändert 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 19e Abs. 2, c) eingefügt 2024-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.1995 01.01.1996 Erstfassung -

Art. 1 15.06.2011 01.01.2012 Titel geändert -

Art. 1 Abs. 3 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -

Art. 2 15.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert -

Art. 2a 15.06.2011 01.01.2014 eingefügt -

Art. 5 Abs. 1 03.03.2002 01.06.2002 geändert -

Art. 6 Abs. 2 03.03.2002 01.01.2003 geändert -

Art. 7 Abs. 1 01.09.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 7 Abs. 2 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -

Art. 8 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 8 Abs. 2 01.09.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 8 Abs. 3 15.06.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 8 Abs. 4 01.09.2006 01.01.2007 eingefügt -

Art. 8 Abs. 5 01.09.2006 01.01.2007 eingefügt -

Art. 8a 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 8a Abs. 1 28.08.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 8b 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 8c 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 9 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 9 Abs. 2 28.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 5 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -

Art. 10 Abs. 1, b) 03.03.2002 01.01.2003 geändert -

Art. 10 Abs. 1, c) 03.03.2002 01.01.2003 geändert -

Art. 10 Abs. 1, d) 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 11 28.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 11a 15.06.2011 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 12 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 14 Abs. 1 15.06.2011 01.01.2012 aufgehoben -

Art. 14 Abs. 2 03.03.2002 01.01.2003 aufgehoben -

Art. 15 15.06.2011 01.01.2012 totalrevidiert -

Art. 16 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 16 Abs. 1 15.06.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 16 Abs. 2 15.06.2011 01.01.2012 geändert -

Art. 16 Abs. 3 03.03.2002 01.06.2002 eingefügt -

Art. 16 Abs. 4 15.06.2011 01.01.2012 eingefügt -

Art. 17 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 18 03.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

Art. 18 Abs. 3 03.03.2002 01.01.2003 eingefügt -

Art. 19 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3318

Titel 3. 27.08.2009 01.04.2010 eingefügt -

Art. 19a 27.08.2009 01.04.2010 eingefügt -

Art. 19b 27.08.2009 01.04.2010 eingefügt -

Titel 3a. 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035

Art. 19c 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035

Art. 19d 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035

Art. 19e 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035

Art. 19e 14.02.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024-019

Art. 19e Abs. 1 14.02.2024 01.07.2024 geändert 2024-019

Art. 19e Abs. 2, b) 14.02.2024 01.07.2024 geändert 2024-019

Art. 19e Abs. 2, c) 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019

Art. 19f 13.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-035

Titel 4. 27.08.2009 01.04.2010 geändert -

Art. 20 28.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 21a 28.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 22 28.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 22a 15.06.2011 01.01.2012 eingefügt -

Art. 22a Abs. 2 28.08.2013 01.01.2014 eingefügt -

Markierungen
Leseansicht