Verordnung über den Jagdbetrieb (740.025)
CH - GR

Verordnung über den Jagdbetrieb

Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) Vom 27. Juni 2023 (Stand 1. August 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) , Art. 19, Art. 28 und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes
2 ) sowie Art. 34 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes
3 ) von der Regierung erlassen am 27. Juni 2023
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Jagdbetrieb für alle Jagdarten auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.
2 In den Wildschutzgebieten gelten die Bestimmungen über den Schweizerischen Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die kantonalen Wildschutz - gebiete.

Art. 2 Ausweise

1 Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung folgende Ausweise mit sich zu tragen: Patentbüchlein, Jagdpatent und Abschussliste.

Art. 3 Jagdwaffen und technische Hilfsmittel

1. Waffenkontrolle
1 Waffenkontrollen werden nach telefonischer Vereinbarung durch die zuständige Wildhut
4 ) durchgeführt.
1) BR 110.100
2) BR 740.000
3) BR 920.100
4) http://www.ajf.gr.ch

Art. 4 2. Aufbewahren von Jagdwaffen

1 Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebiets ihre beziehungswei - se seine Jagdwaffe mitzunehmen. Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen nicht im Jagdgebiet aufbewahrt werden.

Art. 5 3. Munition

1 Das Mittragen und die Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition bei der Aus - übung der Hoch-, Sonder- und Steinwildjagd sind verboten.
2 Das Mittragen und die Verwendung von Flintenlaufgeschossen auf der Jagd sind verboten. Flinten sind nur mit den Kalibern 12, 16 und 20 zugelassen.

Art. 6 4. Technische Hilfsmittel

1 Das Mittragen und die Verwendung von Nachtsicht- und Wärmebild-Vorsatzgerä - ten, Nachtsicht- und Wärmebild-Nachsatzgeräten, Nachtsicht- und Wärmebild-Ziel - fernrohren sowie Drohnen auf der Jagd sind verboten. *
2 Das Aufstellen und die Verwendung von Fotofallen, Bewegungsmeldern, Infrarot - sensoren, Lichtschranken und Überwachungskameras auf der Jagd beziehungsweise zu jagdlichen Zwecken sind verboten.
3 Das Mittragen und die Verwendung von Wärmebildgeräten bei der Ausübung der Niederjagd sind verboten. Davon ausgenommen ist die Ausübung der Nachtjagd ge - mäss Artikel 84.

Art. 7 5. Schussdistanzen

1 Die Schussdistanzen dürfen unter optimalen Bedingungen für Kugelschüsse höchs - tens 200 m und für Schrotschüsse höchstens 40 m betragen.

Art. 8 Zutritt und Zufahrt ins Jagdgebiet

1. Vor Jagdbeginn und nach einem Jagdunterbruch
1 Am Tag vor Jagdbeginn und am Tag vor der Wiederaufnahme der Jagd nach einem Jagdunterbruch dürfen Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet wer - den. An diesen Tagen darf der Weg in Jagdausrüstung zu Fuss oder mit Fahrzeug zu den Unterkünften ab 12.00 Uhr angetreten werden. Die Motorfahrzeuge müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Vorbehal - ten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Sonderjagd (Art. 64).

Art. 9 2. Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf

1 Wer das Jagdgebiet im Perimeter der Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf betritt, hat sich vorgängig über die Schusszeiten und allfällige Schiessunterbrüche zu infor - mieren 5 ) .

Art. 10 3. Öffentliche Verkehrsmittel

1 Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Eisenbahnen, öf - fentliche Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.) sowie die Seilbahnen nach Feldis/Veulden, Landarenca und Braggio benutzt werden.

Art. 11 4. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von

Motorfahrzeugen
1 Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd dürfen Motorfahrzeuge nach Ende der Schusszeit zur Heimfahrt verwendet werden. Als Motorfahrzeuge gelten auch akkuangetriebene Fahrzeuge wie Elektrovelos und der - gleichen.
2 Innerhalb von Streusiedlungen, die mit blauweissen oder schwarzweissen Ort - schaftstafeln gekennzeichnet sind, dürfen Motorfahrzeuge im geschlossenen Kern - gebiet oder auf Parkplätzen abgestellt werden, die von der Wildhut mit der Tafel "Jäger-P" oder "Jäger" bezeichnet sind.
3 Die nachfolgenden Parkplätze sind vom Parkverbot ausgenommen: a) * Jagdbezirk I: Lukmanierpass (300 m nördlich der Staumauer); Medel/Luc - magn (Brücke Fuorns); Laus (Hettas); Surrein (Hasenschiessstand); S. Bene - detg (alte Kapelle); Schlans (oberhalb Dorf); Dardin (Schulhaus); b) Jagdbezirk II: Zervreila (Parkplatz Restaurant); Lunschania (Parkplatz Kan - tonsstrasse Galerie Schöntobel); Peiden (Peiden Bad); Arezen (Fatscha); Va - lendas (Oberdutjen); Valendas (Bild); Ilanz (Tischinas); Ilanz (Mulin da Pi - tasch); Ruschein (Pt. 1229); Vattiz (Davos Munts); c) * Jagdbezirk III: Safien-Camana (Bir Saga, Pt. 1643); Safien-Egschi (am Stau - wehr Egschi); Safien-Neukirch (Treuschbach); Safien-Acla; Ausserglas; Präz (Beginn Präzer Alpweg); Rongellen (Eggawald); Thusis (Jagdstand Übernol - la); Sils i.D. (ehemaliger RhB-Bahnhof); Scharans (beim Schützenhaus); Pignia (Vitali); Wergenstein (Lavanos); Avers-Juppa (Parkplatz Ponylift); nur während der Hochjagd: Scharans (Waldstrasse zum alten Schin, Pt. 995) 6 ) ; Sils i.D. (Versasca); Andeer (Parsagna); Ferrera (Plan Davains);
5) Hinterrhein: Schiesspublikationen und Anschlagbrett eingangs Schiessplatz/Schiesswachen und telefonische Auskunftsstelle: 081 660 11 11; S-chanf: Schiesspublikationen und An - schlagbretter sowie telefonische Auskunftstelle für genaue Schiesszeiten Flab Schiessplatz S-chanf: 058 469 32 78, 058 469 32 80, 058 480 23 31
6) Darf zur Ausübung der Hochjagd mit Motorfahrzeugen gebührenfrei befahren werden.
d) Jagdbezirk IV: San Bernardino (Du Lac); San Bernardino (Cantina Toscano, Campingplatz); Mesocco (Parkplatz Ausfahrt A13 Mesocco-Sud); Sorte; Soazza (Ponte di Vigna, 2'736'680/1'134'075); die letzten vier Tage der Hoch - jagd: Rossa (Valbella, 2'730'170/1'140'517); Rossa (Alp de Cascinarsa,
2'728'817/1'137'679); Mesocco (Siu Sot, 2'738'665/1'137'914); Mesocco (Pa - nieru, 2'738'604/1'140'333); Arvigo (Zanella, 2'727'583/1'127'624); Soazza (Bec, 2'735'050/1'134'870); San Vittore (Folcetta, 2'727'751/1'124'339); Lo - stallo (La Pala, 2'737'534/1'131'096); Lostallo (2'736'800/1'129'900); Rover - edo (Diga Roggiasca, 2'733'470/1'118'259); Roveredo (Vif, Bivio Monti di Laura, 2'730'548/1'119'820); Braggio (Motta della vacca,
2'730'128/1'130'173); S. Maria i.C. (Bedolì, 2'731'554/1'126'723); S. Maria i.C. (Viderla, 2'732'260/1'127'141); e) * Jagdbezirk V: Davos Dischma (Parkplatz Kiesgrube Chintsch Hus); Davos Frauenkirch (Parkplatz Kraftwerk Sandachere); Davos Monstein (Parkplatz Schmelzboden); Jenisberg (Parkplatz Jenisbergerstrasse); Filisur (Parkplatz Holzplatz Frevgias – Abzweigung Selastrasse); Bergün (Parkplatz Latscher - strasse Wasserfassung ALK); f) * Jagdbezirk VI: Lantsch/Lenz (Parkplatz Biathlonarena); Vaz/Obervaz (Park - platz Höhe Sporz); Solis (Parkplatz Bahnhof Solis); Obersolis (Parkplatz Holzlagerplatz Muttnerstrasse vor Nordportal Muttnertobel); Mutten (Park - platz Stafel); Cunter (Parkplatz Salzsilo Burvagn); Rona-Mulegns (Parkplatz Abzweigung Nascharegnas); Marmorera (Parkplatz Galerie Lai da Marmore - ra); Bivio (Parkplatz Tua Sportanlagen AG); Bivio (Parkplatz Julierpassstras - se, La Veduta); g) * Jagdbezirk VII: Bever (Parkplatz Deponie, Pt. 1693); Pontresina (Seiler); h) * Jagdbezirk VIII-1: Maloja (Capolago, 2'774'205/1'142'362), Maloja (Kulm,
2'773'481/1'140'946); Bondo (Crot Alt, 2'762'593/1'133'428); i) * Jagdbezirk VIII-2: La Rösa; Sfazù; Pozzolascio (Parkplatz Restaurant); Colo - gna (Abzweigung Cansumè – Balegna); Privilasco (Abzweigung Cavaglia – Cadera); Somaino (Abzweigung Curvera – Mulinell); Miralago (2'805'090/1'128'060); j) * Jagdbezirk IX: Zernez (Deponie Tantermozza); Ardez (Abzweigung Sur En – Val Sampuoir); k) * Jagdbezirk X: S-charl (Parkplatz); Sent (Kurhaus Val Sinestra); Tarasp (Nairs Chasa Carola); Tarasp (Sguendel Sura); Fimbertal (Parkplatz bei der Landes - grenze)
7 ) ; San Niclà (Jägerparkplatz); Bargia (Ausfahrt Ramosch Ost); Ra - mosch (Ruinas Serviezel); Sclamischot (Parkplatz Schützenhaus); Tschlin (Zavranza); Parkplatz Vinadi; Parkplatz Pfandshof;
7) Jägerinnen und Jäger, welche das Fimbertal befahren, müssen sich vorgängig bei der Wild - hut des Jagdbezirks X melden.
l) * Jagdbezirk XI: Ascharina (Parkplatz Gasthaus Bellawiese); St. Antönien (Parkplatz P4, Sand); Gadenstätt (Bushaltestelle); Pany (Talstation Skilift); Fi - deris (Strahlegg); Fideris (Schwinbodä); Jenaz (in der Au); Furna (Börtji); Furna ("Sattlerparkplatz"); Grüsch (Eishalle); Seewis (Parkplatz Ganda); Schiers (Kieswerk Schraubach); Pusserein (Ober Pusserein); Schuders (Park - platz Dorfeingang); Conters (Eierloch); Klosters Dorf, Schlappinstrasse Ober Ganda; m) * Jagdbezirk XII: Chur (Zivilschutzanlage Meiersboden); Langwies (Gemeinde - parkplatz Werkhof); Churwalden (Passugg, Abzweigung Polenweg); Mastrils (Saga); Bonaduz (Bot Mulins); Domat/Ems (Saletg); Domat/Ems (Golfplatz); Felsberg (Hinder d'Wingert); Trin (Coma); die letzten vier Tage der Hoch - jagd: Bonaduz (Sigl Ault auf der Höhe Abzweigung Scardanal – Sculms,
2'746'166/1'184'816).

Art. 12 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen

1 Der Abtransport von erlegtem Schalenwild an einem jagdfreien Tag ist der Wildhut vorgängig zu melden.

Art. 13 Campieren

1 Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen sowie die Benützung von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Motorfahrzeugen zur Übernachtung nur auf gekennzeichneten Campingplätzen gestattet.
2 Bauliche Massnahmen zum Einrichten von Schlafplätzen sowie das Anlegen von Depots, Vorräten und dergleichen sind verboten.

Art. 14 Umgang mit erlegtem Niederwild

1 Erlegtes Niederwild und Teile davon, welche mit Bleispuren kontaminiert sein könnten, müssen so entsorgt werden, dass sie für Greifvögel und Raubwild nicht er - reichbar sind.

Art. 15 Abschusskontrolle

1. Eintrag in die Abschussliste
1 Rechtmässig und widerrechtlich erlegtes Wild ist sofort nach dem Abschuss mit Kugelschreiber vollständig in die amtliche Abschussliste einzutragen. Für jeden Ab - schuss sind Tierart, Geschlecht, die nächstgelegene Ortschaft, der Lokalname, die Höhe über Meer und die Nummer des Erfassungssektors obligatorisch einzutragen. Vögel können am Schluss eines Jagdtages eingetragen werden, sofern die Abschuss - zahl für die betreffende Vogelart nicht beschränkt ist.
2 Vor der Abgabe der Abschussliste hat die Jägerin oder der Jäger die Richtigkeit der gemachten Angaben mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift zu bestätigen.

Art. 16 2. Abgabe der Abschusslisten

1 Alle Abschusslisten der jeweiligen Jagd sind innert fünf Tagen nach Ende der betreffenden Jagdart (Datum des Poststempels) jener Patentausgabestelle, bei der das Jagdpatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.

Art. 17 3. Kennzeichnungspflicht

1 Unmittelbar nach dem Erlegen und Auffinden des Beutetiers muss die Jägerin oder der Jäger an einer Achillessehne des erlegten Tiers eine offizielle Kunststoffplombe (AJF GR/GL und Laufnummer) anbringen. Dies betrifft jegliches Schalenwild, un - abhängig von seinem Verwendungszweck. Die Kunststoffplombe darf erst beim Zerlegen des Wildkörpers entfernt werden.
2 Die Plomben werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jä - ger abgegeben. Weitere Plomben können während der Jagd bei der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum bezogen werden.
3 Erlegte Tiere, die im Gelände oder in Jagdhütten zerlegt werden, sind vorgängig der Wildhut zu melden.

Art. 18 4. Fleischverarbeitung und -verwertung, Selbstdeklaration

1 Zum Zweck der Fleischverarbeitung und -verwertung muss für jedes erlegte Tier ein Wildbegleitschein (amtliches Formular 14) ausgefüllt werden (Selbstdeklarati - on).
2 Von dieser Selbstdeklaration ausgenommen sind Jägerinnen und Jäger, welche das erlegte Tier vom Erlegeort direkt in die privaten Räumlichkeiten bringen und das Tier selber zerlegen und im eigenen Haushalt verwerten (Eigengebrauch).
3 Die Wildbegleitscheine werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jäger abgegeben. Weitere Wildbegleitscheine können während der Jagd bei der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum be - zogen werden.

Art. 19 Nachsuchen und Abgabe der Nachsucheprotokolle *

1 Nachsuchen müssen der zuständigen Wildhut gemeldet werden. Auf der Nieder-, Sonder- und Passjagd ist die Wildhut vor dem Aufbieten des Schweisshundege - spanns zu informieren. *
2 Die Nachsucheprotokolle sind vollständig ausgefüllt innert sieben Tagen nach En - de der betreffenden Jagdart der zuständigen Wildhüter-Bezirkschefin oder dem zu - ständigen Wildhüter-Bezirkschef abzugeben. *

Art. 20 Widerrechtlich erlegtes Wild

1. Grundsätze
1 Widerrechtlich erlegtes Wild muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden. Es wird dem Beutekontingent angerechnet. Das Tier ohne Haupt (Wildschwein mit Haupt) muss von der Jägerin oder vom Jäger zum festgelegten Wildbretpreis käuf - lich erworben werden, unabhängig von der weiteren Verwertbarkeit. Der entspre - chende Betrag wird durch das Amt in Rechnung gestellt.
2 Trophäen von widerrechtlich erlegtem Wild werden vernichtet, sofern sie nicht einen speziellen Wert für die Öffentlichkeit haben.

Art. 21 2. Gutachten

1 Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid nicht anerkannt, holt das Amt auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers ein Gutachten ein. Der Verzicht auf eine Expertise gilt als Anerkennung des Ent - scheids.

Art. 22 3. Wertersatz Wildbret

1 Für widerrechtlich erlegtes Wild und für die Ermittlung des Wertersatzes gelten folgende Wildbretpreise: a) Hirschwild Fr. 9.50/kg b) Rehwild Fr. 12.–/kg c) Gämswild Fr. 8.–/kg d) Steinwild Fr. 9.–/kg e) Wildschwein Fr. 8.–/kg f) Murmeltier über 3 kg Fr. 20.–/Stück g) Murmeltier unter 3 kg Fr. 10.–/Stück

Art. 23 Ordnungsbussen

1 Übertretungen werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 geahndet. Das Ver - fahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen 8 ) .

Art. 24 Markierte Tiere

1 Mit Halsband markierte Hirschkühe und Hirschstiere sowie mit Ohrmarken mar -
2 Wer mit Halsbändern, Ohrmarken oder Ringen gekennzeichnetes Wild auffindet oder beobachtet, hat dies der Wildhut zu melden.
3 Für die Einsendung der Marke mit dem Unterkiefer wird eine Prämie von 20 Fran - ken entrichtet.
8) BR 740.030

Art. 25 Krankes und verletztes Wild

1 Krankes und verletztes Wild sowie Wild mit abnormem Verhalten und Fallwild ist umgehend der Wildhut zu melden.

Art. 26 Abschuss schadenstiftender Tiere

1 Für den Abschuss schadenstiftender Tiere können Jägerinnen und Jäger beigezogen werden. Die entsprechenden Bewilligungen werden durch das Amt erteilt.
2. Hochjagd
2.1. JAGD- UND SCHUSSZEITEN

Art. 27 Jagdzeiten

1 Die Hochjagd 2024 wird in zwei Phasen durchgeführt. Sie dauert vom 2. bis und mit 8. September 2024 sowie vom 16. bis und mit 29. September 2024. Vom 9. bis und mit 15. September 2024 wird die Jagd unterbrochen. *
2 Hirsche, Rehe, Wildschweine, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen während der ganzen Jagdzeit bejagt werden.
3 Gämsen sind vom 2. bis und mit 8. September 2024 und vom 16. bis und mit 25. September 2024 jagdbar. Im Jagdbezirk I Vorderrhein sind weibliche Gämsen ober - halb der geltenden Höhenlimite nur bis und mit 21. September 2024 jagdbar. *

Art. 28 Schusszeiten

1 Es gelten folgende Schusszeiten: a) * vom 2. bis und mit 8. September 2024 von 6.00 Uhr bis 20.30 Uhr; b) * vom 16. bis und mit 26. September 2024 von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr; c) * vom 27. bis und mit 29. September 2024 von 6.30 Uhr bis 19.45 Uhr.
2.2. HIRSCHWILD

Art. 29 Jagdbares Hirschwild

1 Jagdbar sind Hirsche mit Ausnahme der Spiesser, deren Stangen länger als die Lauscher sind, der beidseitigen Kronenhirsche mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr sowie der säugenden Hirschkühe und Kälber.
2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Bejagung des Kro - nenhirschs gemäss Artikel 30 und des Hirschspiessers gemäss Artikel 31 Absatz 3.
3 Erlegte Hirsche mit Ohrmarkierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zu - stand der Wildhut vorzuweisen.

Art. 30 Kronenhirsch

1 Alle ein- und beidseitigen Kronenhirsche sind während der ganzen Hochjagd unab - hängig von der Stangenlänge in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.
2 Vom 5. bis und mit 7. September 2024 ist auch der beidseitige Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr jagdbar. An diesen Tagen darf jede Jägerin und jeder Jäger insgesamt nur einen ein- oder beidseitigen Kronenhirsch mit einer Stangenlänge von 60 cm und mehr erlegen. *
3 Ein beidseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an beiden Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Ein einseitiger Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist.
4 Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenober - fläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Enden - ansatz zur Endenspitze.
5 Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Kronenhirschen gilt das Mass der kürzeren Stange.

Art. 31 Hirschspiesser

1 Zur Feststellung, ob beim Hirschspiesser die Stangen länger als die Lauscher sind, werden die Lauscher gegen die Stangen gedrückt.
2 Für die Beurteilung der Jagdbarkeit von Hirschspiessern gilt das Mass der kürzeren Stange.
3 Vom 28. bis und mit 29. September 2024 ist der Hirschspiesser unabhängig von der Stangenlänge jagdbar, bei einem Gesamtkontingent von einem Hirschspiesser pro Jägerin oder Jäger. *

Art. 32 Regulierungsmassnahmen in Wildschutzgebieten

1. Hirschabschüsse
1 Zur Steigerung der Hochjagdstrecke führt das Amt ausserhalb der Jagdzeit Störak - tionen durch und tätigt Einzelabschüsse in Wildschutzgebieten sowie auf Wildscha - denflächen.
2 Mit demselben Ziel werden in einzelnen Wildschutzgebieten Teilbereiche ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet und in weiteren Wildschutzgebieten entlang der Asylgrenze Teilöffnungen mit Betretungsverboten erlassen (Anhang 2).
3 In den für die Jagd ganz oder teilweise geöffneten Bereichen von Wildschutzgebie - ten ist es verboten, Jagdeinrichtungen wie Hochsitze, Bodensitze oder Unterstände zu erstellen. Allfällige Markierungen von Begrenzungen innerhalb des Wildschutz - gebiets werden mit blauer und roter Farbe gekennzeichnet.
4 Sofern Beginn und Ende der "weichen" Grenzen markiert werden, geschieht dies mit den Farben rot (geschlossene Seite) und blau (geöffnete Seite).
5 Für Abschüsse in eidgenössischen Jagdbanngebieten gelten die besonderen Be - stimmungen gemäss Anhang 2 Litera f.

Art. 33 2. Karten der geöffneten Bereiche

1 Bereiche von Wildschutzgebieten, die ganz oder teilweise für die Jagd geöffnet werden oder in die von ausserhalb hineingeschossen werden darf, sind auf der Web - seite des Amts 9 ) ersichtlich.

Art. 34 3. Meldepflicht

1 Alle Tiere, die im Rahmen der Massnahmen in Wildschutzgebieten gemäss Arti - kel 32 erlegt werden, sind unverzüglich der zuständigen Wildhut zu melden.
2 Für die Teilöffnungen mit Betretungsverbot ist die Wildhut zu kontaktieren, bevor ein erlegtes Tier oder ein Anschussort innerhalb des Asyls aufgesucht wird. Wenn keine telefonischen Verbindungen möglich sind, kann das Tier aufgesucht, ausge - weidet und geborgen werden. Der Abschuss ist unverzüglich zu melden, sobald die Verbindung hergestellt werden kann.

Art. 35 Abschussplan

1 Im Abschussplan wird nach Hirschregionen die Anzahl Tiere festgelegt, die den Beständen zu entnehmen ist. Bei der Erstellung des Abschussplans wird davon aus - gegangen, dass gleich viele weibliche wie männliche Tiere erlegt werden.
2 Massgebend für die Erfüllung des Abschussplans ist die Anzahl erlegter weiblicher Tiere. Der Abschussplan in den einzelnen Hirschregionen ist dann erfüllt, wenn die Anzahl erlegter weiblicher Tiere mindestens 50 Prozent des Abschussplans bezie - hungsweise bei der Zielsetzung "Reduktion des Bestands" 55 oder 60 Prozent er - reicht.
3 Eine Hirschregion besteht aus einem oder mehreren Jagdarealen. Hirschregionen, Jagdbezirke und Jagdareale sowie der Abschussplan sind im Anhang 4 aufgeführt.

Art. 36 Schwerpunktbejagung

1 Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern und in der Land - wirtschaft werden in den Grossregionen Surselva und Mittelbünden verschiedene Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 3). Für diese gelten Vor - gaben in Bezug auf die minimal zu erlegende Anzahl weiblicher Tiere.
9) http://www.wildasyl.gr.ch
2.3. REH- UND GÄMSWILD
2.3.1. Rehwild

Art. 37 Jagdbares Rehwild, Vorweisepflicht

1 Es dürfen erlegt werden: a) Rehböcke vom Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhö - he von mindestens 16 cm; b) Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als 16 cm; c) nichtsäugende Rehgeissen.
2 Während der letzten vier Tage der Hochjagd darf jede Jägerin und jeder Jäger in den dafür vorgesehenen Regionen (Anhang 6) im Rahmen des Rehkontingents ein Rehkitz erlegen. Die erlegten Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.
3 Erlegte Rehe mit Markierung sind während der ganzen Jagd in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen.

Art. 38 Beurteilung der Jagdbarkeit von Rehböcken

1 Die Stangenhöhe des Rehbocks wird vom unteren Rand der Rose auf der Aussen - seite in der Mitte in gerader Linie zum längsten Spross gemessen.
2 Für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Gabler- und Spiesserbocks gilt das Mass der kürzeren Stange.
2.3.2. Gämswild

Art. 39 Jagdbares Gämswild

1 Jagdbar sind: a) Gämsböcke; b) nichtsäugende Gämsgeissen; c) Jährlinge.

Art. 40 Beurteilung der Jagdbarkeit beim Gämswild

1 Für die Beurteilung der Jagdbarkeit gilt das Mass der kürzeren Krucke. Verlangt die Jägerin oder der Jäger eine Expertise, gilt die betreffende Gämse mit Bezug auf die Abschussreihenfolge bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheids als wider - rechtlich erlegt.

Art. 41 Vorweise- und Meldepflicht

1 Alle weiblichen Gämsen sind in frischem Zustand der Wildhut vorzuweisen und markieren zu lassen. Erlegte Gämsen, die erst nach Abschluss der Gämsjagd aus dem Jagdgebiet transportiert werden, sind am letzten Tag der Gämsjagd der Wildhut zu melden.

Art. 42 Höhenkurven für die Gämsjagd

1 Die Bestimmungen über die Bejagung des Gämswildes sowie über die Anrechnung an das Gämskontingent richten und unterscheiden sich nach den Höhenkurven ge - mäss Anhang 5.
2 Bei Gämsjährlingen und zweijährigen Gämsgeissen gelten oberhalb der Höhenkur - ven einschränkende Vorschriften gemäss Anhang 6.

Art. 42a Gebiete mit Schwerpunktbejagung

1 Zur Vermeidung von Wildschadenproblemen in Schutzwäldern werden verschiede - ne Gebiete mit Schwerpunktbejagung ausgeschieden (Anhang 5 lit. f und lit. j). Fol - gende Bestimmungen werden festgelegt: a) Gemeinde Sumvitg, Uaul Puzzastg 5 Gämsen b) Gemeinden Rhäzüns und Cazis, Prau Pign – Plattawald 8 Gämsen c) Gemeinde Medel/Lucmagn, Stagias – Muota Pigniel keine Höhenlimite d) Gemeinde Bergün Filisur, Falein – Cuolm da Latsch keine Höhenlimite e) Gemeinde Surses, Tussagn – Battagliang keine Höhenlimite f) Gemeinde Surses, Tarvisch – Tscharnoz keine Höhenlimite
2 Falls die Abschusszahlen während der Hochjagd nicht erfüllt werden beziehungs - weise die Jagd ungenügend ausgeübt wird, erfolgen die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut.
3 Die Höhenlimiten, die in Gebieten mit Schwerpunktbejagung und forstlichen Pro - blemen geltenden Vorschriften sowie die Gebiete mit Verlängerung der Gämsjagd sind im Anhang 5 aufgeführt. *
2.3.3. Kontingente

Art. 43 Rehkontingent

1 Der Abschuss von Rehwild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontingent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.
2 Die Vorschriften für das Rehkontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.

Art. 44 Gämskontingent

1 Der Abschuss von Gämswild ist kontingentiert. Aus dem Reh- und Gämskontin - gent zusammen betrachtet darf jede Jägerin und jeder Jäger entweder ein männliches Tier R1 oder ein männliches Tier G1 erlegen.
2 Die Vorschriften für das Gämskontingent sind im Anhang 6 aufgeführt.
3 Bei der Festlegung der Kontingente werden diesen auch Tiere zugeordnet, die aus der Sicht der Jagdplanung bevorzugt erlegt werden sollen, wie untergewichtige Tiere (Hegeabschüsse), Tiere in forstlichen Problemgebieten (Gämsjährlinge unter der Höhenkurve) oder Rehkitze in den letzten vier Tagen.
2.4. WILDSCHWEINE

Art. 45 Jagdbare Wildschweine

1 Wildschweine sind mit Ausnahme der säugenden Bachen im ganzen Kanton jagd - bar.

Art. 46 Vorweisepflicht

1 Erlegte Tiere sind der Wildhut im Fell vorzuweisen. Wird das Tier nicht zum Eigengebrauch verwertet, wird das Fleisch erst nach Vorliegen des Resultats der Tri - chinenschau und der Messung der Radioaktivität zum Verzehr freigegeben. Diese Kontrollen sind obligatorisch. Die entsprechenden Kosten trägt der Kanton.
2 Erlegte Tiere, die nicht zum Eigengebrauch verwertet werden und bei der Messung der Radioaktivität wegen Überschreitung des massgeblichen Grenzwerts beschlag - nahmt und entsorgt werden müssen, werden nach Alter pauschal entschädigt. Die Entschädigung beträgt: a) für diesjährige Tiere Fr. 100.– b) für einjährige Tiere Fr. 150.– c) für zweijährige und ältere Tiere Fr. 200.–
3 Erlegte Tiere, welche zum Eigengebrauch verwertet werden, dürfen nur in den eigenen privaten Räumlichkeiten verarbeitet und nicht in Verkehr gebracht werden. Das Zerwirken und Verarbeiten darf nicht in einem registrierten Lebensmittelbetrieb erfolgen.

Art. 47 Fütterungsverbot

1 Das Anlegen von Fütterungen, Ablenkfütterungen und Lockfütterungen (Kirrun - gen) für Wildschweine ist verboten.
2.5. MURMELTIERE

Art. 48 Jagdbare Murmeltiere, Kontingent

1 Jede Jägerin und jeder Jäger kann acht Murmeltiere ohne Einschränkungen hin - sichtlich Alter und Geschlecht erlegen.

Art. 49 Ausnahmebewilligungen

1 Die Wildhut kann bei Murmeltieren, die in Wiesen und Weiden Schäden verursa - chen, Ausnahmebewilligungen für den Abschuss von mehr als acht Tieren erteilen.
2.6. FÜCHSE, DACHSE, WASCHBÄREN UND MARDERHUNDE

Art. 50 Jagdbarkeit

1 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde sind ohne Einschränkungen im ganzen Kanton jagdbar.
2.7. WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 51 Gästekarte

1 Die Jägerin oder der Jäger ist berechtigt, auf der Hochjagd eine Gastjägerin oder einen Gastjäger für maximal zwei Tage an ihrer beziehungsweise seiner Jagd zu be - teiligen. Dazu ist vorgängig eine Gästekarte zu lösen. Der Gast darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Jägerin oder des gastgebenden Jägers ausüben. Erleg - tes Wild wird dem Beutekontingent der Gastgeberin oder des Gastgebers angerech - net.
2 Gästekarten können bei den Patentausgabestellen gelöst werden. Die Details zum Bezug einer Gästekarte sind im Anhang 7 aufgeführt.

Art. 52 Signalfarbene Kleidung

1 Auf der Hochjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfar - bener Kopfbedeckung bei Treibjagden, auf Nachsuchen sowie in den gemäss An - hang 2 Litera a und Litera b geöffneten Teilen der Wildschutzgebiete für alle Jäge - rinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband genügt nicht.

Art. 53 Kirrungen

1 Das Anlocken von Schalenwild mittels Kirrungen (Äpfel, Trester, Brot und der - gleichen) ist verboten.

Art. 54 Untersuchung der Jagdbeute

1 Hirsch-, Reh- und Gämswild wird zur Feststellung des Zustands untersucht. Zu diesem Zweck ist es der Wildhut vorzuweisen.
2 Erlegte Tiere können während der Hochjagd vorgewiesen werden. In diesem Fall müssen die Trophäen und Unterkiefer dieser Tiere nicht mehr abgegeben werden.
3 Nach der Hochjagd sind die vollständigen Unterkiefer erlegter Hirsche, Rehe und Gämsen sowie die Trophäen erlegter Rehe und Gämsen ausgekocht und sauber ge - reinigt in der Zeit vom 21. Oktober bis 1. November 2024 der für den Abschussort zuständigen Wildhut vorzuweisen. *
4 Das Amt organisiert in dieser Zeit regionale Annahmestellen. Ort und Zeit der Vor - weisung werden durch das Amt bekanntgegeben.
5 ... *
6 Für die Beschriftung der Unterkiefer und Trophäen sind die amtlichen Etiketten zu verwenden und vollständig auszufüllen.
3. Sonderjagden zur Regulation des Hirsch-, Reh- und Schwarzwildbestands
3.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 55 Grundsatz

1 Das Departement entscheidet nach Vorliegen der Hochjagdstrecke, ob Sonderjag - den auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild anzuordnen sind.
2 In forstlichen Problemgebieten kann das Departement ausnahmsweise Jagden auf Gämswild und auf Klassen, die während der Sonderjagd geschützt sind, anordnen. Die Abschussgebühren für Rehwild gemäss Artikel 72 gelten sinngemäss.
3 In Teilen von eidgenössischen Jagdbanngebieten mit partiellem Schutz und kanto - nalen Wildschutzgebieten kann die Sonderjagd ebenfalls zugelassen werden.
4 Der Entscheid und die Abschusspläne werden im Amtsblatt des Kantons Graubün - den publiziert.

Art. 56 Zeitraum und Dauer der Jagden

1 Die Sonderjagden auf Hirsch-, Reh- und Schwarzwild finden in der Zeit vom 2. November bis und mit 18. Dezember 2024 statt. Innerhalb einer Region können Be - ginn, Unterbruch und Ende nach Gebieten gestaffelt erfolgen. Das Departement kann die Sonderjagd auf Schwarzwild bei Bedarf und beschränkt auf landwirtschaft - liche Flächen zusätzlich vom 1. Juli bis 31. August anordnen. *
2 Die Jagd beginnt an einem Mittwoch oder Samstag. Sie endet für das Hirsch- be - ziehungsweise Rehwild mit der Erfüllung des Abschussplans. Gegebenenfalls kann die Jagd bereits nach einem einzigen Tag abgeschlossen werden. Das Departement kann die Sonderjagd auf Wildschweine in einzelnen Regionen unabhängig von der Erfüllung der Abschusspläne für Hirsch- und Rehwild anordnen.
3 Der Beginn, allfällige Unterbrüche, die Erhöhung des Abschussplans in den Regio - nen und das Ende der Jagden in den Regionen beziehungsweise Gebieten davon, werden vom Departement festgelegt. Jagdgebiete oder Teile davon können durch Gebiets- oder Höhenbegrenzungen eingeschränkt werden.

Art. 57 Jagdtage, Schusszeiten

1 Die Jagden werden jeweils am Mittwoch, Samstag und Sonntag durchgeführt. Die Schusszeiten werden wie folgt festgelegt: a) * vom 2. bis 15. November 2024 von 06.30 Uhr bis 14.00 Uhr; b) * vom 16. bis 30. November 2024 von 06.45 Uhr bis 14.00 Uhr; c) * vom 1. bis 18. Dezember 2024 von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr. d) * ...

Art. 58 Teilnahmevoraussetzungen

1 Teilnahmeberechtigt sind Jägerinnen und Jäger, die im laufenden Jahr das Hoch - jagd- oder Steinwildjagdpatent gelöst haben. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer, die sich während der Hoch - jagd für mindestens 15 Jagdtage, davon jeweils die ersten drei Tage nach Jagdbeginn und Wiedereröffnung, in der blauen Gruppe für die Nachsuche zur Verfügung stel - len. Die Teilnahmeberechtigten müssen für die ganze Jagdzeit eine gültige Haft - pflichtversicherung abgeschlossen haben.
2 Die Zahl der zur Teilnahme berechtigten Jägerinnen und Jäger richtet sich nach der Anzahl des zu erlegenden Hirsch- und Rehwilds und nach der Grösse des Jagdge - biets.
3 Melden sich für eine Region zu viele Jägerinnen und Jäger, entscheidet das Los.
4 Die Anmeldung hat gleichzeitig mit dem Lösen des Hochjagd- oder Steinwildjagd - patents zu erfolgen. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt wer - den. Ein nachträglicher Abtausch der Anmelderegionen ist nicht möglich. Anmelde - stellen sind die vom Amt bezeichneten Patentausgabestellen. Die Anmeldeformulare können bei den Anmeldestellen bezogen werden.
5 Die Jägerinnen und Jäger haben die Region anzugeben, in der sie die Sonderjagd ausüben wollen.
6 In den Grossregionen Surselva und Mittelbünden sowie in den Regionen Dreibün - denstein, Heinzenberg, Hinterrhein und Schanfigg sind die Jägerinnen und Jäger während der Sonderjagd nur in einer Teilregion jagdberechtigt. Sie müssen sich bei der Anmeldung für die bevorzugte Teilregion entscheiden: * a) Hirschregion Surselva: Jagdbezirk I Sursassiala, I Sutsassiala, II Nord oder II Süd; b) * Hirschregion Heinzenberg: Areal Nolla (inkl. Alpen Verdus und Carnusa des Sektors C06), Areal Safien (inkl. Sektor C06 ohne Alpen Verdus und Carnu - sa) oder Areal Bonaduz; c) Hirschregion Dreibündenstein: Areal Domleschg Nord, Domleschg Süd oder Areal Chur – Ems – Churwalden; d) Hirschregion Hinterrhein: Areal Schams oder Teilregion Rheinwald/Ferrera – Avers; e) Hirschregion Mittelbünden: Areal Davos (ohne Wiesen), Gemeinde Bergün Filisur, Albulatal – Brienz – Obervaz (ohne Gemeinde Bergün Filisur) oder Areal Surses; f) Hirschregion Schanfigg: Ausser-Schanfigg (Sektoren T01, T02 und T07) und Inner-Schanfigg (Sektoren T03, T04, T05 und T06).
7 Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger darf die Jagd nur in einer Regi - on beziehungsweise Teilregion ausüben. Vorbehalten bleiben besondere Massnah - men zur Erfüllung der Abschusspläne gemäss Artikel 62.
8 Die angemeldete Region oder Teilregion wird auf dem Patent für Hochjagd bezie - hungsweise Steinwildjagd vermerkt.

Art. 59 Publikation

1 Der Entscheid über die Durchführung der Sonderjagd wird im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert.

Art. 60 Kontingent

1 Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens vier Stück Wild erle - gen.

Art. 60a Krankes und verletztes Wild nicht jagdbarer Klassen

1 Der Abschuss von schwer kranken oder verletzten Tieren nicht jagdbarer Klassen von Reh und Hirsch ist während der Sonderjagd ohne vorgängige Zustimmung der Wildhut möglich. Der Abschuss muss unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.
2 Über die Berechtigung zum Abschuss von schwer krankem oder verletztem Wild aus Gründen des Tierschutzes entscheidet die Wildhut. Im Zweifelsfall holt sie eine tierärztliche Expertise ein. Ist der Abschuss aus Gründen des Tierschutzes nicht be - rechtigt, gilt der Abschuss als widerrechtlich.
3 Der berechtigte Abschuss schwer kranker oder verletzter Tiere wird dem Kontin - gent nicht angerechnet.
4 Die Trophäe verfällt dem Kanton und wird vernichtet, sofern sie keinen speziellen Wert für die Öffentlichkeit hat.

Art. 61 Vorweisepflicht, Kontrolle, Ermittlung und Verrechnung der Ab -

schussgebühr
1 Erlegte Tiere sind jeweils am gleichen Tag unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wildhut vorzuweisen.
2 Das Wild wird der Jägerin oder dem Jäger überlassen, sobald diese oder dieser mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift das zu verrechnende Gewicht und damit die Höhe der Abschussgebühr bestätigt hat. Zur Bestimmung des Verrechnungsge - wichts werden beim Hirsch drei Kilogramm und beim Reh ein Kilogramm vom Gewicht abgezogen. Die Abschussgebühr wird durch das Amt in Rechnung gestellt.

Art. 62 Besondere Massnahmen zur Erfüllung der Abschusspläne

1 Wird in einer Region oder in Teilen davon die Jagd nicht oder nicht in genügen - dem Masse ausgeübt, so werden auch von der Wildhut Abschüsse getätigt. Gegebe - nenfalls können auf Anordnung des Departements überdies Jägerinnen und Jäger aus anderen Regionen, Teilregionen oder Arealen beigezogen werden.

Art. 63 Grundgebühr

1 Die Grundgebühr für die Ausübung der Sonderjagd beträgt für alle Regionen unab - hängig von den freigegebenen Wildarten 100 Franken.

Art. 64 Besondere Bestimmungen

1 Die Jägerin oder der Jäger kann in der Regel am Montag und am Donnerstag vor einem Sonderjagdtag ab 16.00 Uhr über eine offizielle Telefonnummer
10 ) sowie über die Webseite des Amts 11 ) abfragen, in welchen Regionen die Sonderjagd stattfindet. Am Tag vor der Jagd dürfen Unterkünfte in Jagdausrüstung ab 16.00 Uhr bezogen werden. Motorisierte Transportmittel dürfen bis zum Beginn der Schusszeit für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.
2 Das Departement ist ermächtigt, in den Hirschregionen besondere Bestimmungen für den Motorfahrzeuggebrauch zu erlassen. Diese Bestimmungen betreffen be - schränkte Fahrverbote vor der Schusszeit in Verbindung mit erlaubten Fahrten nach Beginn der Schusszeit.
3 Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Sonderjagd ist entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.
10) Telefonnummer 0900 820 844 (Deutsch) beziehungsweise 0900 820 845 (Italienisch)
11) http://www.ajf.gr.ch
4 Benützt die Jägerin oder der Jäger motorisierte Transportmittel für die Heimfahrt oder den Abtransport der Beute, darf sie oder er bei einer Wiederaufnahme der Jagd diese nur noch gemäss den für die ordentliche Hochjagd geltenden Bestimmungen verwenden.
5 Erlegte Tiere sind unverzüglich in die Abschussliste einzutragen. Diese ist bis spä - testens am 27. Dezember des laufenden Kalenderjahrs (Datum des Poststempels) per A-Post Plus jener Patentausgabestelle zuzustellen, bei der das Jagdpatent gelöst wur - de.
6 Die Wildhut sorgt dafür, dass Schweisshunde zur Verfügung stehen. Die Nachsu - cheprotokolle sind innert vier Tagen nach Ende der Sonderjagd in der entsprechen - den Region der zuständigen Wildhut abzugeben.
7 Auf der Sonderjagd ist das Tragen von Leuchtwesten, Leuchtjacken oder signalfar - bener Kopfbedeckung für alle Jägerinnen und Jäger obligatorisch. Ein Hutband ge - nügt nicht.
8 Soweit die Bestimmungen über die Sonderjagd nichts Abweichendes vorsehen, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Ausübung der Hochjagd.
3.2. HIRSCHWILD

Art. 65 Jagdgebiet

1 Sonderjagden werden in Regionen durchgeführt, in denen die zur Regulierung des Bestands notwendige Anzahl weiblicher Tiere auf der ordentlichen Hochjagd nicht erlegt worden ist.

Art. 66 Abschusspläne

1 Die Abschusspläne für die Sonderjagd werden so festgelegt, dass die fehlende An - zahl weiblicher Tiere erlegt wird.
2 Bei der Erstellung der Abschusspläne wird in der Regel von einem weiblichen Streckenanteil von 70 Prozent ausgegangen. Wenn in einer Hirschregion in den letz - ten Jahren der mittlere Anteil an weiblichen Tieren tiefer als 70 Prozent war, wird dies bei der Planung mitberücksichtigt. Wenn ausnahmsweise nur Kälber zur Beja - gung freigegeben werden, wird von einem weiblichen Streckenanteil von 50 Prozent ausgegangen.
3 Das Departement kann den Abschussplan für die Sonderjagd in allen Hirscharealen erhöhen.

Art. 67 Jagdbares Hirschwild

1 Auf der Sonderjagd dürfen erlegt werden: a) Hirschkühe, Schmaltiere und Kälber; b) Hirschspiesser, deren Stangen nicht länger als die Lauscher sind.
2 In Regionen mit geringer Differenz zum Abschussplan kann sowohl das Tageskon - tingent der Jägerinnen und Jäger als auch die Liste des jagdbaren Hirschwilds einge - schränkt werden.

Art. 68 Abschussgebühren

1 Die Abschussgebühr beträgt: a) für Kälber Fr. 2.–/kg b) für einjährige Hirsche Fr. 4.–/kg c) für zweijährige und ältere weibliche Hirsche Fr. 4.–/kg d) kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind keine Gebühr
2 Liegt die quantitative Erfüllung des kantonalen Abschussplans nach der Hochjagd unter 70 Prozent, beträgt die Abschussgebühr: * a) für Kälber Fr. 1.–/kg b) für einjährige Hirsche Fr. 2.–/kg c) für zweijährige und ältere weibliche Hirsche Fr. 2.–/kg d) kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind keine Gebühr
3.3. REHWILD

Art. 69 Jagdgebiet

1 Sonderjagden auf Rehwild werden in jenen Regionen und Arealen durchgeführt, in denen die Abschusspläne nicht bereits auf der ordentlichen Hochjagd erfüllt werden.

Art. 70 Abschusspläne

1 Nach Abschluss der Hochjagd wird für jede Region der zur Erreichung der Zielset - zung notwendige Abschuss bestimmt und mit der Strecke verglichen. Die noch feh - lenden Tiere werden auf der Sonderjagd erlegt. Die Rehregionen entsprechen den Hirschregionen gemäss Anhang 4.
2 Die Abschusspläne für die einzelnen Regionen und Areale werden aufgrund der Hochjagdstrecke so festgelegt, dass der Anteil Geissen und Kitze an der gesamten Rehwildstrecke in der Regel 50 bis 65 Prozent beträgt. Der geforderte Anteil an Geissen und Kitzen steigt, wenn sich der Rehbockabschuss der maximalen Strecke der letzten 25 Jahre nähert oder diese überschreitet. Bei der Festlegung des Ab - schussplans wird den regionalen Unterschieden beim Jagddruck auf den Rehbock Rechnung getragen. In Gebieten mit Wildschadenproblemen kann der Abschussplan zur Steigerung des Jagddruckes zusätzlich erhöht und im Sinne einer Schwerpunkt -

Art. 71 Jagdbares Rehwild

1 Auf der Sonderjagd dürfen Rehgeissen, Schmalrehe und Rehkitze erlegt werden.
2 Ist in einer Region die Differenz zum Abschussplan gering, kann das Tageskontin - gent der Jägerinnen und Jäger eingeschränkt werden.

Art. 72 Abschussgebühren

1 Die Abschussgebühr beträgt: a) für einjährige und ältere Tiere Fr. 4.–/kg b) für Rehkitze keine Gebühr c) für kranke und verletzte Tiere, die nicht verwertbar sind keine Gebühr
3.4. WILDSCHWEINE

Art. 73 Jagdgebiet, jagdbare Wildschweine

1 In den Regionen, in welchen die Sonderjagd durchgeführt wird, sind alle Wild - schweine jagdbar.

Art. 74 Jagdberechtigung, Vorweisepflicht

1 Jagdberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Sonderjagd.
2 Erlegte Tiere sind jeweils unverzüglich nach Ende der Jagd der zuständigen Wild - hut vorzuweisen.
3 Artikel 46 gilt sinngemäss auch für die Sonderjagd.

Art. 75 Abschussgebühren

1 Für erlegte Wildschweine werden keine Abschussgebühren erhoben.
4. Steinwildjagd

Art. 76 Jagd- und Schusszeiten

1 Die Steinwildjagd wird in der Zeit vom 5. Oktober bis und mit 8. November durch - geführt. In einigen Kolonien erfolgt eine gestaffelte Zulassung oder wird die Jagd für mehrere Tage unterbrochen. *
2 Es gelten folgende Schusszeiten: a) * vom 5. bis 15. Oktober 2024 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr; b) * vom 16. bis 28. Oktober 2024 von 07.15 Uhr bis 19.00 Uhr; c) * vom 29. Oktober bis 8. November 2024 von 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Art. 77 Jagdberechtigte Personen

1 Jagdberechtigt sind nur Jägerinnen und Jäger, die sich ordnungsgemäss angemeldet haben, im betreffenden Jahr ausgelost wurden und ein Jagdpatent für Steinwild ge - löst haben.
2 Die Weisungen der Wildhut sind für die Jägerinnen und Jäger verbindlich.

Art. 77a Anmeldung

1 Die Voraussetzungen für die Anmeldung zur regulären Steinwildjagd sind in Arti - kel 6 der Kantonalen Steinwildverordnung
12 ) geregelt.
2 Davon ausgenommen ist die Anmeldung zur gebietsweisen Regulationsjagd auf Steingeissen. Für die Teilnahme wird vorausgesetzt, dass die Jägerin oder der Jäger mindestens eine Steinwildjagd ausgeübt hat.

Art. 78 Abschussplan

1 Im Abschussplan wird nach Steinwildkolonien die Anzahl weiblicher und männli - cher Tiere festgelegt, die den Beständen zu entnehmen ist. Bei den männlichen Tie - ren ist der Plan zusätzlich nach Altersklassen aufgeschlüsselt. Der Abschussplan
2024 ist im Anhang 8 aufgeführt. *

Art. 79 Markierte Tiere

1 Markierte Tiere sind geschützt. Das Amt kann ausnahmsweise den Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie solchen aus der Altersklasse bewilligen.

Art. 80 Besondere Bestimmungen

1 Das Befahren von Waldstrassen zur Ausübung der Steinwildjagd ist entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung gestattet.

Art. 81 Übertrag der Teilnahmeberechtigung

1 Bei Abmeldungen bis zum 30. Juni wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd ohne Einschränkung auf das nächste Jahr übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Be - rechtigung verfällt.
2 Bei Abmeldungen ab dem 1. Juli wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd nur noch bei Krankheit oder Unfall unter Vorweisung eines Arztzeugnisses übertragen. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetreten, gilt die Jagd als nicht ausgeübt und die Berechtigung verfällt.
12) BR 740.330
3 Muss eine Jägerin oder ein Jäger die Jagd infolge Krankheit oder Unfall abbrechen, wird die Berechtigung für die Teilnahme an der regulären Steinwildjagd nur noch für die nicht genutzten Jagdtage auf das Folgejahr übertragen, sofern der Jagdab - bruch vor dem drittletzten Jagdtag erfolgt. Wird die Jagd im Folgejahr nicht angetre - ten, gilt die Jagd in der zugeteilten Altersklasse als ausgeübt und abgeschlossen.
4 Bei der Regulationsjagd auf Steingeissen wird die Berechtigung im Falle einer Ab - meldung, eines Unfalls oder Krankheit nicht ins Folgejahr übertragen.
5. Niederjagd
5.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 82 Jagd- und Schusszeiten

1 Die Niederjagd dauert vom 1. Oktober bis und mit 30. November.
2 Es gelten folgende Schusszeiten: a) * vom 1. bis 15. Oktober 2024 von 07.00 Uhr bis 19.30 Uhr; b) * vom 16. bis 28. Oktober 2024 von 07.15 Uhr bis 19.00 Uhr; c) * vom 29. Oktober bis 15. November 2024 von 06.30 Uhr bis 17.30 Uhr; d) * vom 16. bis 30. November 2024 von 06.45 Uhr bis 17.30 Uhr.

Art. 83 Jagdbares Wild

1 Erlegt werden dürfen: Feldhasen, Schneehasen, Füchse, Dachse, Edel- und Stein - marder, Marderhunde, Waschbären, Bisamratten, Birkhähne, Schneehühner, Ringel - tauben, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Ei - chelhäher, Kormorane, Blesshühner und Stockenten.

Art. 84 Örtliche Einschränkungen

1 Vom 10. Oktober bis und mit 24. Oktober 2024 dürfen Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder sowie Waschbären, Marderhunde und Bisamratten in den Jagdbezirken I, II, III, V, VI, X, XI und XII ohne zeitliche Einschränkungen bejagt werden. *
2 Die Jagdbezirke entsprechen der Einteilung gemäss Anhang 4.

Art. 85 Einsatz von Jagdhunden, Gruppengrösse

1 Jagdhunde dürfen nur zur Jagd eingesetzt werden, wenn die Jägerin oder der Jäger ebenfalls die Jagd ausübt.
2 Bei der Jagd mit Jagdhunden auf Hasen und Flugwild ist die Gruppengrösse auf vier Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt.

Art. 86 Abschussliste

1 Bei erlegten Hasen, Mardern und Flugwild ist die Art obligatorisch anzugeben (Feldhase oder Schneehase, Edel- oder Steinmarder, Birkhuhn oder Schneehuhn, Stockente). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet.
5.2. HASEN

Art. 87 Zeitliche Einschränkung, Kontingent

1 Vom 21. November bis und mit 30. November 2024 dürfen Hasen nicht bejagt werden. *
2 Jede Jägerin und jeder Jäger darf insgesamt acht Hasen, am gleichen Tag jedoch höchstens zwei Hasen erlegen.
5.3. BIRKHÄHNE

Art. 88 Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht

1 Birkhähne dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
2 Jede Jägerin und jeder Jäger darf einen Birkhahn erlegen.
3 Erlegte Birkhähne sind in frischem Zustand zu Untersuchungszwecken der Wildhut vorzuweisen.
5.4. SCHNEEHÜHNER

Art. 89 Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht

1 Schneehühner dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
2 Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens zwei und während der ganzen Niederjagd höchstens zehn Schneehühner erlegen.
3 Von jedem erlegten Schneehuhn sind Federproben (Flügel, Handschwinge oder mehrere Körperfedern) abzugeben. Diese Proben sind jeweils separat in einem Plas - tiksack aufzubewahren, wobei die Flügel einzufrieren und innert fünf Tagen nach Ende der Niederjagd zusammen mit den Angaben zu Abschussdatum und Abschus - sort der Wildhut zuzustellen sind. Das amtliche Protokollblatt
13 ) ist vollständig, mit Koordinaten, auszufüllen.
13) Protokollblatt für die Abgabe der Federproben von erlegten Schneehühnern
5.5. WASSERFLUGWILD

Art. 90 Jagd mit dem Hund, Kontingente

1 Die Jagd auf Wasserflugwild (Kormorane, Blesshühner, Stockenten) darf nur mit einem geprüften Jagdhund und nur mit bleifreiem Schrot ausgeübt werden.
2 Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens entweder zwei Bless - hühner oder zwei Stockenten oder ein Blesshuhn und eine Stockente erlegen. Für Kormorane gelten keine Tageskontingente.
3 Die Tagesstrecke für den gleichen Jagdhund darf höchstens vier Stück betragen.
5.6. EICHELHÄHER

Art. 91 Kontingent

1 Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens vier Eichelhäher erle - gen.
6. Passjagd

Art. 92 Jagd- und Schusszeiten

1 Die Passjagd dauert vom 1. November 2024 bis und mit 28. Februar 2025 mit einer Unterbrechung an Weihnachten (24. Dezember bis und mit 26. Dezember). Die Passjagd darf von 17.30 Uhr bis 06.30 Uhr ausgeübt werden. *

Art. 93 Jagdberechtigte Personen, Abschussliste

1 Die Passjagd darf von Inhaberinnen und Inhabern eines Hoch-, Niederjagd- oder Steinwildjagdpatents für das laufende Jagdjahr sowie von Jägerinnen und Jägern die ein Passjagdpatent lösen, ausgeübt werden. Die Jägerin oder der Jäger hat die gültige Abschussliste mit sich zu tragen.

Art. 94 Jagdbares Wild, zeitliche und örtliche Einschränkung

1 Erlegt werden dürfen: Füchse (bis 28. Februar 2025), Dachse (bis 15. Januar 2025), Edel- und Steinmarder (bis 15. Februar 2025), Marderhunde, Waschbären und Bi - samratten (bis 28. Februar 2025). *
2 In rechtskräftig ausgeschiedenen Wildruhezonen ist die Passjagd verboten. In Ge - bieten mit ständigem Wolfsvorkommen kann die Wildhut Passorte aufheben oder verbieten, sofern kein angemessener Abstand zum Siedlungsgebiet eingehalten wird.

Art. 95 Anmeldung

1 Jägerinnen und Jäger, welche die Passjagd ausüben, haben vorgängig, spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahrs, der zuständigen Wildhut schrift - lich die Passorte zu melden. Es können insgesamt drei Orte bezeichnet werden.
2 Die Jägerinnen und Jäger können sich bei der Wildhut ab 1. August über die Zuläs - sigkeit eines Passorts erkundigen.
3 Die Anmeldung ist nur gültig, wenn jeder Ort genau umschrieben wird. Die Anga - be der Sektornummer, des Ortschafts- und Lokalnamens sowie die Abgabe eines Kartenausschnitts mit dem genauen Standort sind obligatorisch. Die Orte dürfen für die Passjagd nachträglich nicht mehr geändert werden.
4 Mit der Anmeldung bestätigt die Jägerin oder der Jäger, dass sie beziehungsweise er für die ganze Jagdzeit eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Gleichzeitig muss eine Kopie des "Schiessnachweises Schrot" eingereicht werden.

Art. 96 Luderplätze

1 Auf Luderplätzen ist das Auslegen von Kadavern und Kadaverteilen von Nutztie - ren und erlegtem Wild verboten. Fleisch- und Fischabfälle müssen so ausgelegt wer - den, dass das Raubwild sie nur in kleinsten Portionen aufnehmen kann.

Art. 97 Weitere Bestimmungen

1 Die Passjagd darf nur aus Häusern, Ställen oder anderen festen Gebäulichkeiten (Bretterhütten und dergleichen) ausgeübt werden. Motorfahrzeuge und Seilbahnen dürfen für die Passjagd benützt werden.
2 Bei erlegten Mardern ist die Art obligatorisch anzugeben (Edel- oder Steinmarder). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungs - busse gemäss Anhang 1 geahndet.
7. Schlussbestimmungen

Art. 98 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss Arti - kel 47 ff. des kantonalen Jagdgesetzes 14 ) geahndet.
14) BR 740.000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung 2023-022
25.06.2024 01.08.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, e) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, f) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, g) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, h) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, i) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, j) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, k) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, l) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 3, m) eingefügt 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 19 Titel geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 19 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 28 Abs. 1, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 28 Abs. 1, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 28 Abs. 1, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 31 Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 42a Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 54 Abs. 3 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 54 Abs. 5 aufgehoben 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 56 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1, d) aufgehoben 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 58 Abs. 6 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 58 Abs. 6, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 68 Abs. 2 eingefügt 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 2, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 2, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 76 Abs. 2, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 78 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, a) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, b) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, c) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 2, d) geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 84 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 87 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 92 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Art. 94 Abs. 1 geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 4 Name und Inhalt geän - dert
2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 5 Name und Inhalt geän - dert
2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 6 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 7 Inhalt geändert 2024-021
25.06.2024 01.08.2024 Anhang 8 Name und Inhalt geän - dert
2024-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.06.2023 01.08.2023 Erstfassung 2023-022

Art. 6 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, e) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, f) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, g) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, h) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, i) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, j) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, k) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, l) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 11 Abs. 3, m) 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-021

Art. 19 25.06.2024 01.08.2024 Titel geändert 2024-021

Art. 19 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 19 Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-021

Art. 27 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 27 Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 28 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 28 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 28 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 30 Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 31 Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 42a Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 54 Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 54 Abs. 5 25.06.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-021

Art. 56 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 57 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 57 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 57 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 57 Abs. 1, d) 25.06.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-021

Art. 58 Abs. 6 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 58 Abs. 6, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 68 Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-021

Art. 76 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 76 Abs. 2, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 76 Abs. 2, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 76 Abs. 2, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 78 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 82 Abs. 2, a) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 82 Abs. 2, b) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 82 Abs. 2, c) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 82 Abs. 2, d) 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 84 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 87 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 92 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Art. 94 Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-021

Anhang 1 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021 Anhang 2 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021 Anhang 3 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021 Anhang 4 25.06.2024 01.08.2024 Name und Inhalt geän - dert
2024-021 Anhang 5 25.06.2024 01.08.2024 Name und Inhalt geän - dert
2024-021 Anhang 6 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021 Anhang 7 25.06.2024 01.08.2024 Inhalt geändert 2024-021 Anhang 8 25.06.2024 01.08.2024 Name und Inhalt geän - dert
2024-021
Anhang 1: Ordnungsbussen (Art. 23) (Stand 1. August 2024) I. Allgemeine Bestimmungen
1. Fehlabschüsse werden im Ordnungsbusse n-Verfahren geahndet, wenn die betref- fende Jägerin oder der betreffende Jäger eine Selbstanzeige im Sinn von Artikel 33 der regierungsrätlichen Jagdvero rdnung (RJV) erstattet hat.
2. Beim Steinwild erfolgt die Beurteilung der Jagdbarkeit unterentwickelter Tiere im Sinn von Artikel 17 Absatz 2 der kant onalen Steinwildverordnung (KStV) nach Massgabe des Kriterienkatalogs des Amts fü r Jagd und Fischerei vom 31. Juli 2003. II. Allgemeines Jagdrecht
1. Nichtmitführen der vorgeschr iebenen Ausweise während der Jagd, je fehlender Ausweis (Art. 6 RJV) Fr. 20.–
2. Nichteintrag einer für die be treffende Jagd zugelassenen Waffe im Jagdpatentbüchlein (Art. 13 Ab s. 3 KJG; Art. 8 Abs. 1 RJV) Fr. 100.–
3. Unkorrekte Angabe der Tierart in der Niederjagd- oder Pass- jagd-Abschussliste (Art. 86 und Art. 97 Abs. 2 JBV) Fr. 50.–
4. Abtransport von erlegtem Schalenwild mit Helikoptern ohne Bewilligung (Art. 16 Abs. 2 RJV) Fr. 400.–
5. Widerrechtliches Füttern von Wildschweinen (Art. 47 JBV) und Anlegen von Kirrungen (Art. 53 JBV) Fr. 300.–
6. Verspätete Abgabe oder A bgabe von unvollständig ausgefüllten Nachsucheprotokollen (Art. 19 Abs. 2 JBV) Fr. 50.–
7. Nichtabgabe von Untersuchungsma terial (Art. 89 Abs. 3 und

Art. 54 Abs. 1 bis 5 JBV, ab dem siebten Tag nach dem festge-

legten Abgabetermin) Fr. 150.–
8. Unvollständige oder verspäte te Abgabe von Untersuchungsma- terial pro Tier (Art. 89 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 bis 6 JBV, bis sechs Tage nach dem fest gelegten Abgabetermin) Fr. 50.–
9. Nichtvorweisen von zeigepfl ichtigen Abschüssen pro Tier (Art. 30 Abs. 1, Art. 37 Abs. 3, Art. 41 und Art. 88 Abs. 3 JBV) Fr. 150.–
10. Widerrechtlicher Abschuss ei nes markierten Tiers (Art. 24 Abs. 1 JBV) Fr. 300.–
11. Verspätete Abgabe der Abschu ssliste (Art. 16 JBV, bis sechs Tage nach dem festgelegten Abgabetermin) Fr. 50.–
12. Nichtabgabe der Abschussliste (Art. 16 JBV, ab dem siebten Tag nach dem festgelegten Abgabetermin) Fr. 150.–
13. Widerrechtliche Verwendung vo n Motorfahrzeugen, pro Jäge- rin oder Jäger (Art. 10 ff. RJV; Art. 5 Abs. 2 JHV) Fr. 400.–
14. Gehilfenschaft zur widerr echtlichen Verwendung von Motor- fahrzeugen (Art. 16 KJG und Art. 10 ff. RJV) Fr. 200.–
15. Missachtung der Bestimmungen betreffend das Tragen signal- farbener Kleidung (Art. 52 und Art. 64 Abs. 7 JBV) Fr. 100.–
16. Mittragen und Verwendung bleiha ltiger Munition (Art. 5 Abs. 1 JBV) Fr. 150.–
17. Aufstellen und Verwendung von Fotofallen auf der Jagd, pro Fotofalle (Art. 6 Abs. 2 JBV) Fr. 150.–
18. Durchführen einer Nachsuch e auf der Sonder-, Nieder- und Passjagd ohne vorgängige Info rmation der Wildhut (Art. 19 Abs. 1 JBV) Fr. 100.– III. Fehlabschüsse auf der Hochjagd
1. Hirschwild
1.1 Hirschspiesser, dere n Stangen die Lauscher bis 10 cm überragen (Art. 29 JBV) Fr. 150.–
1.2 Hirschspiesser, dere n Stangen die Lauscher über 10 cm überragen (Art. 29 JBV) Fr. 300.–
1.3 Kronenhirsche (Art. 29 und Art. 30 JBV) a) Stangenlänge beidseitig unter 65 cm Fr. 300.– b) Stangenlänge über 65 cm, Dr eierkrone, kürzestes End nicht mehr als 7 cm Fr. 300.– c) Stangenlänge über 65 cm, Dr eierkrone, kürzestes End mehr als 7 cm und weniger als 12 cm Fr. 500.–
d) Stangenlänge über 65 cm, Dreierkrone, kürzestes End 12 cm oder länger Anzeige an Staats- anwaltschaft e) Stangenlägen über 65 cm, andere Kronenhirsche Anzeige an Staats- anwaltschaft
1.4 Säugende Hirschkuh (Art. 29 JBV) Fr. 150.–
1.5 Hirschkalb (Art. 29 JBV) Fr. 150.–
1.6 Andere widerrechtlich erlegte Hirs chstiere (Art. 32 JBV) Fr. 300.–
1.7 Nichtmelden von erlaubten Absc hüssen in geöffneten und teilge- öffneten Wildschutzgebieten (Art. 34 JBV) Fr. 100.–
2. Rehwild
2.1 Fehlabschüsse von Rehböcken (Art. 37 JBV) Fr. 150.–
2.2 Säugende Rehgeiss (Art. 37 JBV) Fr. 100.–
2.3 Rehkitz (Art. 37 JBV) Fr. 100.–
2.4 Überschreiten des Rehkontingents pro Tier (Art. 43 JBV) Fr. 200.–
3. Gämswild
3.1 Säugende Gämsgei ss (Art. 39 JBV) Fr. 200.–
3.2 Gämskitz (Art. 39 JBV) Fr. 200.–
3.3 Gämsbock bis 3¼-jährig (Art. 44 JBV) Fr. 200.–
3.4 Gämsbock 4¼-jährig und älter bis 28 kg mit Haupt sauber aufge- brochen (Art. 44 JBV) Fr. 300.–
3.5 Gämsbock 4¼-jährig und älter über 28 kg mit Haupt sauber auf- gebrochen (Art. 44 JBV) Fr. 400.–
3.6 Geschützte Gämsjährlinge oder Gämsgeissen oberhalb der festge- legten Höhenkurve (Art. 42 und Art. 44 JBV) Fr. 150.–
3.7 Überschreiten des Gämskontingents pro Tier (Art. 44 JBV) Fr. 200.–
3.8 Abschuss einer weiblichen Gä mse ausserhalb der dafür vorgese- henen Jagdzeit (Art. 27 Abs. 3 und Art. 42a Abs. 3 JBV). Fr. 200.–
4. Wildschwein
4.1 Säugende Bache (Art. 45 JBV) Fr. 150.–
IV. Ausübung der Nieder- und Passjagd
1. Überschreiten Tages-/Gesamtk ontingent Hasen, Birkhahn, Schneehühner, Wasserflugwild oder Ei chelhäher (Art. 87, Art. 88,

Art. 89, Art. 90 und Art. 91 JBV) Fr. 100.–

2. Artverwechslung von Enten, sofern es sich um eine jagdbare Art gemäss Artikel 5 JSG handelt Fr. 100.–
3. Auslegen von Kadavern und Kada verteilen von Nutztieren und erlegtem Wild auf Luderplätzen (Art. 96 JBV) Fr. 100.–
4. Mittragen und Verwendung von Wärmebildgeräten auf der Nie- derjagd (Art. 6 Abs. 2 JBV) Fr. 100.– V. Fehlabschüsse auf der Sonderjagd
1. Hirschspiesser, de ren Stangen die Lauscher bis 10 cm überra- gen (Art. 67 Abs. 1 JBV) Fr. 150.–
2. Hirschspiesser, deren Stange n die Lauscher über 10 cm überra- gen (Art. 67 Abs. 1 JBV) Fr. 300.–
3. Kronenhirsche (Art. 29 und Art. 67 JBV) a) Stangenlänge beidseitig unter 65 cm Fr. 300.– b) Stangenlänge über 65 cm, Dr eierkrone, kürzestes End nicht mehr als 7 cm Fr. 300.– c) Stangenlänge über 65 cm, Dr eierkrone, kürzestes End mehr als 7 cm und weniger als 12 cm Fr. 500.– d) Stangenlänge über 65 cm, Dreierkrone, kürzestes End
12 cm oder länger Anzeige an Staats- anwaltschaft e) Stangenlänge über 65 cm, andere Kronenhirsche Anzeige an Staats- anwaltschaft
4. Andere widerrechtlich erlegte Hirschstiere (Art. 67 Abs. 1 JBV) Fr. 300.–
5. Schmaltier bei eingeschränkt er Bejagung des Hirschwilds (Art. 67 Abs. 2 JBV) Fr. 100.–
6. Hirschkuh bei eingeschränkt er Bejagung des Hirschwilds (Art. 67 Abs. 2 JBV) Fr. 200.–
7. Rehbock mit einer Stangenhöhe unter 10 cm (Art. 71 Abs. 1 JBV) Fr. 150.–
8. Rehbock mit einer Stangenhöhe von 10 cm und mehr (Art. 71 Abs. 1 JBV) Fr. 300.–
9. Rehbock mit abgeworfenem Gehörn (Art. 71 Abs. 1 JBV) Fr. 100.–
10. Artverwechslung Hirsch oder Reh (Art. 67 Abs. 1 beziehungs- weise Art. 71 Abs. 1 JBV) Fr. 300.–
11. Überschreiten des Tageskontinge nts pro Tier (Art. 60, Art. 67 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 2 JBV) Fr. 200.–
12. Abschuss Hirsch/Reh bei eingeschränkter Bejagung pro Tier (Gebiets- oder Höhenbegrenzung; Art. 56 Abs. 3 JBV) Fr. 200.– VI. Fehlabschüsse auf der Steinwildjagd
1. Säugende Steingeiss (Art . 13 Abs. 1 KStV) Fr. 200.–
2. Steinkitz (Art. 13 Abs. 1 KStV) Fr. 200.–
3. Steingeiss anstelle Steinbock (Art. 13 Abs. 1 KStV) Fr. 200.–
4. Steinbock bis 1¼-jährig anstelle St eingeiss (Art. 13 Abs. 1 KStV) Fr. 200.–
5. Steinbock bis 2¼-jährig anstelle St eingeiss (Art. 13 Abs. 1 KStV) Fr. 300.–
6. Steinbock bis 3¼- und 4¼-jährig anstelle Steingeiss (Art. 13 Abs.
1 KStV) Fr. 400.–
7. Steinbock 5¼-jährig und älter anst elle Steingeiss (Art. 13 Abs. 1 KStV) Fr. 500.–
8. Steinbock aus einer nicht zugetei lten Altersklasse, ein Jahr jünger oder älter (Art. 14 und Art. 15 KStV) Fr. 200.–
9. Steinbock aus einer nicht zugete ilten Altersklasse, zwei Jahre jünger oder älter (Art. 14 und Art. 15 KStV) Fr. 400.–
10. Steinbock aus einer nicht zugetei lten Altersklasse, mehr als zwei Jahre jünger oder mehr als zwei Jahre älter (Art. 14 und Art. 15 KStV) Fr. 500.–
11. Überschreiten des zugeteilte n Abschusskontingents pro Tier (Art. 13 Abs. 1 und 2 KStV) Fr. 300.–
Anhang 2: Regulierungsmassnahmen in Wildschutzgebieten (Art. 32 Abs. 2) (Stand 1. August 2024) a) Total- oder Teilöffnungen für die Hirschjagd, kein Betretungsverbot Zeit: ganze Hochjagd Vorschriften: jagdbar sind nichtsäuge nde Hirschkühe, Schmaltiere und Hirsch- spiesser, deren Stangen nicht lä nger als die Lauscher sind - 100. Eidgenössisches Banngeb iet Piz Vial (Sumvitg)
1 Grenzen: nordöstlicher Teil des eidgenö ssischen Banngebietes – Höhenkur- ve 1600 m ü. M. (Anfang- und Endpunkt markiert). - 113. Tschenclinas (Sumvitg) Grenzen: westlicher Teil des Wildschutzgebiets – Höhenkurve 1700 m ü. M. (markiert). - 115. Garvera (Sumvitg) Grenzen: Teilstück vom nördlichen Be reich des Wildschutzgebiets – Hö- henkurve 1800 m ü. M. (markiert). - 319. Scalottas, unterhalb Wanderweg Carvenna – Cunigel (Scharans) Grenzen: Tafel Wanderweg Carvenna – Markierung Wanderweg – Tafel Wanderweg Cunigel. - 320. Raschil, unterhalb Fussweg Val Barcli – Val da Raschil (Dom- leschg) Grenzen: Tafel Fussweg (Val Barcli ) nordöstlich Alp Tamil – Markierung dem Fussweg entlang zum Val da Raschil.
- 400. Trescolmen Teil Misox (Mesocco)
1 Grenzen: Ri d'Anzon (855) – ponte Cet – sentiero per Pundelon – strada carrozzabile – pendio sopra la strada fore stale di Nan, orlo piantagione (vedi demarcazione sul terreno) – Ri de Na n deviazione per settore sovrastante (vedi segnalazione in loco) – sentiero superiore per Quadea – orlo superiore pendio Quadea – strada Valineu – Sei – strada forestale direzione sud – stra- da cantonale – Ri d'Anzon (punto di partenza). - 400. Trescolmen Teil Calancatal (Rossa)
1 Grenzen: Pian d'As – Calancasca – confluenza riale de la Bedoleta (canale "Or del Margna") – piede della gronda "La Gareg d'As" (segnalazione sul terreno) – canale "Gagliun" (segnalazi one sul terreno) – Calancasca – punto di partenza. Segnalazioni visive verranno apposte sul terreno. - 400. Trescolmen Teil Ca lancatal (Pianca Prada) 1 Grenzen: Rià de Pianca Prada – sentiero ufficiale Val Largé – demarcazione sul terreno – Rià de Campalesc – sentie ro pecore – demarcazione sul terreno – Selim de Pianca Prada – orlo bosco gronda Rià de Pianca Prada – punto di partenza. Segnalazioni visive verranno apposte sul terreno. b) Total- oder Teilöffnungen für die Hirschjagd, kein Betretungsverbot Zeit: 2. bis und mit 8. September 2024 (1. Phase) Vorschriften: jagdbar sind nichtsäuge nde Hirschkühe, Schmaltiere und Hirsch- spiesser, deren Stangen nicht lä nger als die Lauscher sind - 500. Ela (Bergün Filisur)
2 Teilöffnung: Piz Mulix (2887) – Pt. 2770 – Grat – Quellen Foras d'Nes – Markierung Fallò – Pt. 2252 – Markierung Richtung Val Rots – Ava da Rots – RhB-Linie – Viadukt Albula II (km 81,210) – Albula – Rabgiugsa – Brüc- ke oberhalb Naz – Alpweg Mulix – Ma rkierung Fuss Felswand Sur la Crap- pa – Markierung – Pt. 2710 – Pt. 2874 – Ausgangspunkt. Vor Schusszeit Betretungsverbot.
1 Regulierungsmassnahme in eidgenössisc hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
2 Regulierungsmassnahme in eidgenössisc hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
c) Teilöffnungen, mit Betret ungsverbot, ganze Hochjagd Zeit: ganze Hochjagd Vorschriften: jagdbar sind nichtsäuge nde Hirschkühe, Schmaltiere und Hirsch- spiesser, deren Stangen nicht lä nger als die Lauscher sind In den nachfolgend bezeichneten Asyl bereichen beziehungsweise im Bereich von maximal 150 m ab Grenze darf während der ganzen Hochjagd von aus- serhalb der Asylgrenzen Hirschwild erlegt werden. Die Asyle dürfen nur zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur K ontrolle eines Anschussorts betreten werden. Bei Bedarf werden Beginn und En de der "weichen" Grenzen mit einer Tafel rot/blau markiert. - 110. Scalinadas (D isentis/Mustér) Teilstück Ostseite (Markierung). - 117. Vallesa-Rentiert (Sumvitg) Teilstück Westseite (Markierung). - 141. Pitgogna (Breil/Brigels) Teilstück Ostseite (Markierung). - 202. Cresta (Lumnezia) Abschnitte Nordost- und Westseite. - 208. Muretg (Ilanz/Glion) Abschnitt Nordseite – Val Macorta (markiert). - 246. Wäschchrut (Vals) Abschnitt Westseite, entlang dem Valserrhein. - 300. Piz Beverin (T schappina, Flerden)
1 Abschnitt 1 Wiss Nolla – Mittelberg – Grosswald – Drostobel. Abschnitt 2 Rütiwang – Under da Flüa – Chüawang. - 301. Eggschiwald (Safiental) Abschnitt 1 Güner Hütta – "im Spitz". - 302. Schlund (Safiental) Abschnitt 1 Schlund – Tanna – "grossi Fluh". - 310. Muttanz (Sufers, Andeer) Entlang der Asylgrenze. - 316. Andies (Andeer) Abschnitt 1 Aua Granda – Aua Pintga.
1 Regulierungsmassnahme in eidgenössisc hem Jagdbanngebiet gemäss Litera f.
- 317. Zes (Zillis-Reischen) Entlang der Asylgrenze. - 318. Weng-Crapschalvakopf Entlang der Asylgrenze. - 361. Vizan (Andeer-Muntogna da Schons) Entlang der Asylgrenze. - 1202. Schafrügg (Arosa) Ab Pt. 2'771'665/1'182'073 nördlich "Schafbrüggli" entlang der Asylgrenze (Fussweg Ramoz) – Markierung vor dem Sandbodenbrückli. - 1204. Fulenberg/Tuleu (Churwalden) Abschnitt Pt. 1563 – Höhenkurve 2000 m ü. M. Abschnitt Nordgrenze im Pargitscher Tobel zwischen 1540 und
2180 m ü. M. Abschnitt Wititobel. - 1249. Arsass (Arosa) Abschnitt 1 Lafet. Abschnitt 2 Prapadiera. - 1251 Clasaurertobel (Arosa) - Ab Pt. 2'767'115/1'190'039 Pardels entlang der Asylgrenze (Fahrweg Rich- tung Clasaurertobel) – Markierung Pt. 2'767'127/1'190'148. - 1256. Haupt (Churwalden) Abschnitt Südostgrenze zwis chen Joch und Haupt. - 1258. Valaulta (Domat/Ems) Abschnitt Nordseite ab Markierung Pt. 2'756'794/1'187'004 entlang der Asylgrenze (Fuss- und Forstweg) – Markierung Pt. 2'756'002/1'187'016. d) Teilöffnungen, mit Betret ungsverbot, ganze Hochjagd Zeit: ganze Hochjagd Vorschriften: Hirschwild gemä ss den Bestimmungen der Hochjagd In den nachfolgend bezeichneten Asyl bereichen beziehungsweise im Bereich von maximal 150 m ab Grenze darf während der ganzen Hochjagd von aus- serhalb der Asylgrenzen Hirschwild erlegt werden. Die Asyle dürfen nur zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur K ontrolle eines Anschussorts betreten werden. Bei Bedarf werden Beginn und En de der "weichen" Grenzen mit einer Tafel rot/blau markiert. - 702. Spinas (Bever) Abschnitt Alp Spinas.
- 716. Splars (S-chanf) Ganze Grenze unterhalb 1900 m ü. M. - 721. Cloter (Bever, La Punt Chamues-ch) Abschnitt Südost. - 722. Pentsch (Zuoz, La Punt Chamues-ch) Abschnitt Val Lavirun. - 828. Pizzo Ometto (Brusio) Fascia a sud-est della ZdP: demarcazione sentiero Salina – Val Sarasca – demarcazione Planei. - 831. Plan Alt (Poschiavo) Fascia a nord della ZdP: demarcazione sentiero per Lagüzzon – demarcazio- ne Val Scüri. - 833. Pilinghel (Poschiavo) Fascia a ovest-nord/ovest e nord/est della ZdP: demarcazione a nord di Pi- linghel – demarcazione lim ite prati Alp Braita. - 834. Motta Rossa (Poschiavo) Confine ovest-sud ovest (Munt da Sa n Franzesch) tra 2100 a 2240 m slm. - 902. Sursassa (Zernez) Südliche vertikale Grenze: Pt. 1776 – Val Gondas – 2000 m ü. M. Nördliche vertikale Grenze: Ils Lavinars – 2000 m ü. M. - 903. Champatsch (Zernez) Westliche vertikale Grenze: Breita Zug – 2500 m ü. M. - 921. Ruinatscha (Zernez) Nordöstliche Grenze: Waldweg Pradè – Fop Tiamarsch. - 924. Ascharinas (Scuol) Östliche Grenze: Fasten da Clauter. - 930. Laschadura (Zernez) Westliche vertikale Grenze: Prasval Pt. 2054 – Foppinas. Östliche vertikale Grenze: Truoi Vallun Laschadura – Foppinas. - 935. God dal Brüt (Zernez) Südwestliche Grenze Ova Val Sparsa. Nordöstliche Grenze Ova da Sarsura. - 936. Valplaun (Val Müstair) Nordöstliche Grenze: pt. 1973 – Via Al p da Munt davo marcaziun ur dal god – pt. 2116. - 1001. Tardanna (Scuol) Abschnitt Nordseite zwischen Val da Cuas Pitschna – Bocca da Tiral.
- 1005. Sesvenna (Scuol) Abschnitt Nordseite entlang der Markierung Sesvennabach. - 1006. Tavrü (Scuol) Mündung Aua da Mingèr der Clemgia entlang – Mündung Aua da Tavrü – Val Tavrü entlang der markierten Grenze – Pt. 2006 entlang der vertikalen Markierung vor der Alp Tavrü sowie Ma rkierung entlang der SNP-Grenze – Blaisch Bella. - 1102. Novaier-Litzi (Klosters) Pt. 2469 – Falle Engi – Aebiboden – Pt. 1512. - 1103. Schlappin (Klosters) Abschnitt Wanderweg - Stauwehr (1641) – Ma rkierung – Aebiwiese – Schlappinbach. - 1104. Schaniela (Küblis, Luzein) Abschnitt 1 Lägertobel (Wurstläger) – Schanielabach. Abschnitt 2 Eggatobel. - 1105. Buchnertobel (Luzein) Abschnitt 1 Schaftobel. Abschnitt 2 Vamalazug. Abschnitt 3 Traza – Gauis. - 1106. Schafnüd-Stein (Luzein, Schiers) Abschnitt Chleibach – Sattel. - 1107. Chuonzen (Jenaz) Abschnitt Faninerbach – Sturchel. - 1108. Laub (Jenaz) Wanderweg Varneza – Pt.1995 – Pt. 1693 – Varnezatobel. - 1109. Landquartberg (Schiers) Markierung Forststrasse Pravarnier – Forststrasse – Markierung – neues RhB-Tunnelportal. - 1110. Girenspitz (Schiers) Drosbüel – Verdilltobel – Scheri – Wanderweg Fadur-Obersäss. - 1112. Sanalada (Seewis) Canibach – Tütschiboda. - 1132. Picardi (Seewis, Grüsch) Picardi Grat – Scheri – Eggentobel – Valserbach – Markierung unterhalb Freschidörsch. - 1138. Sardasca (Klosters) Abschnitt Mässboden linke Uferböschung Verstanclabach – Markierung
- 1139. Badwald (Fideris) Abschnitt obere Asylgrenze Badwald – Asylgrenze – Malanserbach – Ein- mündung Arieschbach. - 1140. Duranna (Conters i.P.) Entlang der ganzen Asylgrenze. - 1160. Brand (Trimmis) Abschnitt Markierung Brandtobel – Brandtobel – untere Asylgrenze Brand – Hirzentobel e) Total- oder Teilöffnungen für die Hirschjagd, Betretungsverbot ausserhalb der Schusszeiten Zeit: ganze Hochjagd Vorschriften: Hirschwild gemäss de n Bestimmungen der Hochjagd, kontingen- tiert auf 2 Tiere pro Jägerin oder Jäger und Tag. - 637. Platta Gagligna (Surses) f) Regulierungsabschüsse in ei dgenössischen Jagdbanngebieten, besondere Bestimmungen Für Regulierungsmassnahmen in eidg enössischen Jagdba nngebieten gemäss

Art. 8 der Verordnung über die Wildschut zgebiete (VWSG) gelten folgende

Bestimmungen: - Die Regulierungsmassnahmen können am Vormittag ab Schusszeit bis 12.00 Uhr durchgeführt werden. Ab 12.00 Uhr ist das Betreten des Banngebiets verboten und es darf nicht me hr hineingeschossen werden. - Jägerinnen und Jäger, die Regulier ungsmassnahmen durchführen wollen, müssen sich bis spätestens 18.00 Uhr des Vortags beim zuständigen Wildhü- ter melden. Bewilligungen können auch für die ganze Jagd erteilt werden. - Der zuständige Wildhüter führt eine Liste der Teilnahmeberechtigten. - Ortskundige Jägerinnen und Jäger werden bevorzugt. - Abschüsse sind sofort zu melden. - 100. Piz Vial/Greina (Sumvitg) (Anh. 2a) WH Andriu Degonda 079 755 14 76
- 300. Beverin (Tschappina, Flerden) (Anh. 2c) WH Kevin Gugelmann 079 798 72 49 - 400. Trescolmen Teil Miso x (Anh. 2a und Anh. 2d) WH Nicola De Tann 079 685 06 50 - 400. Trescolmen Teil Calancatal (Anh. 2a) WH Fabio Pregaldini 079 440 57 63 - 500. Piz Ela (Bergün Filisur) (Anh. 2b) WH Linard Meng 079 639 58 87
Anhang 3: Schwerpunktbejagung Hirschwild (Art. 36 Abs. 2) (Stand 1. August 2024) a) Hirschregion Surselva, Jagdbezirk I, Jagdareal 1.1 Auf Gebiet der Gemeinde n Medel/Lucmagn und Disentis/Mustér sind in den Sektoren A03 und A04 mindestens 50 weibliche Tiere zu erlegen. b) Hirschregion Surselva, Jagdbezirk I, Jagdareal 1.2 Auf Gebiet der Gemeinde Sumvitg sind im Sektor A09 mindestens 30 weibli- che Tiere zu erlegen. c) Hirschregion Surselva, Jagdbezirk II, Jagdareal 2.2 Auf der linken Talseite des Areals Ilanz – Rueun sind in den Sektoren A15, A16 und A17 mindestens 90 weibliche Ti ere gemäss folgender Aufteilung zu erlegen: im Sektor A15 63 weibliche Ti ere, in den Sektoren A16 und A17 zu- sammen 27 weibliche Tiere. d) Hirschregion Mittelbünden, Jagdbezirk V, Areal 5.2 Bergün-Filisur In den Sektoren F09, F10 und F11 sind mindestens 80 weibliche Tiere zu erle- gen. e) Hirschregion Mittelbünden, Jagdbezirk VI, Areal 6.2 Raum Tinizong Für die Wildbestände im Einflussberei ch der Schutzwälder oberhalb Tinizong werden bei der Planung der Sonderjagd im Oktober quantitative Vorgaben in Bezug auf die zu erlegenden Anza hl Hirsche und Rehe erlassen.
Anhang 4: Hirsch- und Rehregionen, Jagdbezirke, Jagdareale und Hirschabschussplan 2024 (Art. 35 Abs. 3) (Stand 1. August 2024) Hirsch- und Rehregionen Jagdbezirk Jagdareal Abschussplan Hirschwild*** Sektoren Surselva I 1.1. Sursassiala A01-A05 I 1.2. Sutsassiala A06-A09 II 2.1. Lugnez A10-A14 II 2.2. Rueun-Ilanz A15-A20
709 (426**) Heinzenberg III 3.2. Nolla C02-C03, C06 Teile Verdus und Carnusa III 3.6. Safien C04, C05, C07, C06 ohne Verdus und Carnusa XII 12.4. Bonaduz C01
150 (90**) Hinterrhein III 3.3. Schams D01-D02 III 3.4. Rheinwald D03-D06 III 3.5. Ferrera-Avers D07-D10
200 Dreibündenstein III 3.1. Domleschg B04-B05 XII 12.5. Chur-Ems- B01-B03
300 (180**) *Die Umsetzung des Abschussplans erfolgt gemäss Artike l 35 und 66 der Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften) **Anzahl weiblicher Tiere, sofern der Anteil de r weiblichen Tiere grösser als 50 Prozent ist ***Artikel 66 Absatz 3
Hirsch- und Rehregionen Jagdbezirk Jagdareal Abschussplan Hirschwild*** Sektoren Mesolcina- IV 4.1.1. Altavalle E01-E06 Calanca 4.1.2. Bassavalle E07-E11 IV 4.2. Calanca E12-E17
430 (258**) Mittelbünden V 5.1. Davos F01-F07 V 5.2. Bergün-Filisur F08-F12 V/VI 5.3. Albulatal-Brienz- Obervaz F13-F18 VI 6.2. Surses F19-F27
750 (450**) Sur Funtauna Merla VII 7.1. Sur Funtauna Merla G01-G11
70 Suot Funtauna Merla VII 7.2. Suot Funtauna Merla H01-H09
180 Bregaglia VIII 8.1. Bregaglia J01-J10
110 (66**) Val Poschiavo VIII 8.2. Val Poschiavo K01-K08
190 (114**) Zernez-Ardez IX 9.1. Zernez-Ardez L01-L17
220 Val Müstair IX 9.2. Val Müstair M01-M08
180 Tschlin-Ramosch- Samnaun X 10.1. Tschlin- Ramosch-Samnaun N01-N04
150 (83**) *Die Umsetzung des Abschussplans erfolgt gemäss Artike l 35 und 66 der Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften) **Anzahl weiblicher Tiere, sofern der Anteil de r weiblichen Tiere grösser als 50 Prozent ist ***Artikel 66 Absatz 3
Hirsch- und Rehregionen Jagdbezirk Jagdareal Abschussplan Hirschwild*** Sektoren Sent-Ftan X 10.2.1. Sent-Ftan, linke Innseite N05-N07 X 10.2.2. Sent-Ftan, rechte Innseite N08-N13
200 Herrschaft-Seewis XI 11.1. Herrschaft- Seewis P01-P03
225 (135**) Vorderprättigau XI 11.2. Vorderprättigau P04
130 (78**) Mittel-/Hinter- prättigau XI 11.3. Mittel-/Hinter- prättigau P05-P13
210 (126**) Igis-Furna-Fideris XII 12.1.1. Igis-Trimmis R01-R02
12.1.2. Valzeina- Fideris R03-R04
160 (96**) Untervaz XII 12.2. Untervaz S01-S02
50 (30**) Felsberg XII 12.3. Felsberg S03-S05
70 (42**) Schanfigg XII 12.6. Schanfigg T01-T07
280 (168**) Total Kanton Graubünden
4964 (2867**) Hirsche *Die Umsetzung des Abschussplans erfolgt gemäss Artike l 35 und 66 der Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften) **Anzahl weiblicher Tiere, sofern der Anteil de r weiblichen Tiere grösser als 50 Prozent ist ***Artikel 66 Absatz 3
Anhang 5: Höhenkurven für di e Gämsjagd (Art. 42 Abs. 1), Grenzen von Schwerpunktbejagungen Gämswild und Gebiete mit Verlängerung der Gämsjagd (Art. 42a) (Stand 1. August 2024) a) Bis und mit 1400 m ü. M. Jagdbezirke I (ohne Gebiete Stagias – Muota Pigniel und Uaul Puzzastg), IV und VIII.2. b) Bis und mit 1600 m ü. M. Jagdbezirke II, III, V, VI, X, XI, XII. c) Bis und mit 1800 m ü. M. Jagdbezirke VII, VIII.1 (ohne Sektor J 09) und IX (ohne Sektoren M01 und M02). d) Bis und mit 1900 m ü. M. Jagdbezirk VIII.1 (Sektor J09). e) Bis und mit 2200 m ü. M. Jagdbezirk IX (Val Müstair, Sektoren M01 und M02). f) Keine Höhenlimite, Schwerpunktbejagung im forstlichen Problemgebiet Uaul Puzzastg (Sumvitg) Holzbrücke Val Mulina, Koordinaten: 2'713'100/1'175'415 – Weg – Camaler – Punt Gonda – Pt. 919 – Strasse Val Sumvitg – Mir Alv, Pt. 1082 – Cua – En- carden, Pt. 917 – Weg – Loch – Rein da Sumvitg – Einmündung des Bachs Val Chischners in den Rein da Sumvitg – Va l Chischners – Pt. 1627 – Fecler dil Pas- ter, Pt. 1840 – Cuolm Davon, Koordinate n: 2'714'435/1'173'240 – der Grenze des WSG Garvera entlang – trutg dalla Schetga – Plaun Grond – dem Bachlauf entlang – Caplazi – dem Bachlauf der Val Mulina folgend zum Ausgangspunkt. g) Keine Höhenlimite, forstliches Pr oblemgebiet Stagias – Muota Pigniel Punt da Mutschnengia – Strasse – Muts chnengia – Stagias – Alpstrasse Pazzola – Pt. 1706 – Wanderweg Val da Crusch Pt. 1726 – Wasser Pt. 1825 – Alpstrasse Einmündung Vorderrhein – Vorderrhein – Einmündung Rein da Medel – Rein da Medel – Ausgangspunkt.
h) Grenze Schweizerischer Nationalpark Für folgende Teile der Jagdbezirke VII und IX ist als Höhenlimite die Grenze des Schweizerischen Nationalparks massgebend: auf Gebiet der Gemeinden S-chanf und Zernez, zwischen Ova da Varusch, Inn, Spöl und Parkgrenze. i) Keine Höhenlimite, Grenze Ge meinde Roveredo, südlich Moesa Strasse Monti Loga (TI) – Kantonsgrenze TI/GR – Croce Grande – Monte Laura – der Strasse zum Stausee Roggiasca fo lgend – Stausee Roggiasca – Weg nach Mont di Lanés – Pt. 1206 – Höhenlinie 1200 m ü. M. – Gemeindegrenze Rove- redo/Grono. j) Schwerpunktbejagung im forstlichen Problemgebiet Prau Pign (Rhäzüns, Cazis) Undrau Rhäzüns hinter Mineralquelle – Kantonsstrasse in Richtung Thusis – EW Station Rothenbrunnen – Druckleitung Oberer Plattawald – Balveins – Lag Miert – Clavadatsch – Pt. 1212 – Penzas – Val Curtgin – Ausgangspunkt. k) Keine Höhenlimite, forstliches Prob lemgebiet "Surmin – Cuolm da Latsch" (Gem. Bergün Filisur) Albulabrücke Frevgias (Pt. 1019) – Albula Richtung Filisur – Einmündung Fal- einerbach – Bachverlauf Faleinertobel – Pt. 1570 – Kehrplatz Lochwaldstrasse – Waldstrasse – Curtins dador – Fahrstrasse – Plattialas – Wanderweg – Pt. 1778 – Wanderweg – Runsolas (Pt. 1724) – Av Wanderwegbrücke Alp da Stugl – Alp Za vretta – Pt. 2190 – Val Striela (Hexen- tobel) – Bachverlauf Richtung Ava da Tuor s - Resgia da Latsch - Ava da Tuors Richtung Bergün – Einmündung Albula – Albula Richtung Filisur – Ausgangs- punkt. l) Keine Höhenlimite, forstliches Prob lemgebiet "God sur Vischnanca", Tini- zong (Gemeinde Surses) Einlauf Ragn d'Err in Gelgia (Julia) – Gelgia – Einmündung Ual davos Flex (Savognin) – Ual davos Flex –Vallatscha – Höhenlinie 2000 m ü. M. (Plang Be- gls – Battagliang – Promigiocr) – Ragn da Tigiel – Einlauf Ragn d'Err – Ragn d'Err – Ausgangspunkt Einmündung in Gelgia. m) Keine Höhenlimite, forstliches Pr oblemgebiet "Criepel Calaz – Motta Tscharnoz", Tinizong (Gemeinde Surses) Zentrale EWZ Tinizong (Pt. 1200) – Gelgia in Richtung Rona – Einmündung Ragn da Livizung – Ragn da Livizung – Wanderwegbrücke Ua l da Livizung – Pt. 1853 – Wanderweg zur Alp Tscharnoz – Fahrweg zur Alp Tarvisch (Pt.
1943) – Pt. 1545 – EWZ Druckleitung – Ausgangspunkt.
n) Forstliches Problemgebiet Trimmis "Hagtobel/Falirtobel – Maschänser- rüfi" Zwischen dem Hagtobel/Falirtobel-Ma schänserrüfi gilt die Höhenlimite
1800 m ü. M. o) Keine Höhenlimite, forstliches Problemgebiet Tamins "Schwarzwald" Gebiet "Girsch-Foppaloch-Kunkelspass-S calaripis-Sennastein- Scalasita-Girsch". p) Forstliches Problemgebiet Gold Scumando (Ferrera) Im Gebiet zwischen der Val Sterla und der Staumauer (Stausee Innerferrera) gilt die Höhenlimite 1800 m ü. M. q) Verlängerung der Gämsjagd In den nachfolgenden Gebieten wird die Gämsjagd bis zum 29. September ver- längert: - Jagdbezirk I in den forstliche n Problemgebieten Stagias – Muota Pigniel und Uaul Puzzastg; - Jagdbezirk III in den Sektoren B04, B05, C02, C03, D01 und D02 unter- halb der geltenden Höhenlimite sowie im forstlichen Problemgebiet Gold Scumando (Ferrera); - Jagdbezirk IV im Sektor E10 auf den Gemeindegebieten San Vittore, Roveredo und Grono unterhalb von 900 m ü. M.; - Jagdbezirk VIII.1 im Sektor J09 unterhalb der geltenden Höhenlimite; - Jagdbezirk VIII.2 im Sektor K07 unterhalb der geltenden Höhenlimite; - Jagdbezirk XI in den Sektoren P01–P06 sowie P13, R03 und R04 unter- halb der geltenden Höhenlimite; - Jagdbezirk XII unterhalb der geltenden Höhe nlimite sowie in den forstli- chen Problemgebieten Trimmis "Hagt obel/Falirtobel – Maschänserrüfi" und Tamins "Schwarzwald".
Anhang 6: Bestimmungen üb er die Bejagung des Reh- und Gämswilds im Rahmen des Rehkontingents und des Gämskontingents (Art. 43 und Art. 44) (Stand 1. August 2024) a) Rehkontingent Jede Jägerin und jeder Jäger darf im Rahmen des Rehkontingents erlegen: R1 1 Rehbock Einen Rehbock bis und mit 29. September. Jagdbar sind: Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe von mindestens 16 cm; Gabler und Spiesser mit eine r Stangenhöhe von weniger als
16 cm. Jede Jägerin und jeder Jäger darf insgesamt nur - einen Rehbock gemäss R1 oder - einen Gämsbock gemäss G1 erlegen. R2 1 Rehgeiss Eine nichtsäugende Rehgeiss bis und mit 29 . September. R3 1 Rehgeiss Eine nichtsäugende Rehgeiss bis und mit 29. September. R4 1 Rehgeiss Eine nichtsäugende Rehgeiss bis und mit 29. September. R5 1 Rehkitz Ein Rehkitz vom 26. bis und mit 29. September. Das Kontingent R5 ist auf die Jagdbezirke III (Sektoren B04, B05, C02, C03, D03–D06), IV, V (Sektoren F01–F07) , VII, VIII.1, VIII.2, IX, X, XI und XII beschränkt. R6 1 Rehbock- Hegeabschuss Einen Rehbock-Hegeabschuss bei Vorweisung und Bestätigung durch die Wildhut auf der Abschussliste, sofern die nachfolgen- den Kriterien erfüllt sind: Rehbock , 1¼-jährig oder älter, unter 14 kg und wenn die Jäge- rin oder der Jäger noch keinen Bock gemäss G1 oder R1 erlegt hat. Gewogen wird das Tier im Fell mit Haupt sauber ausge- nommen. Massgebend ist das Gewicht des ausgenommenen Tiers zum Zeitpunkt der Vorweisung.
R7 1 Rehbock Einen Rehbock bis und mit 29. September nach dem Ab- schuss und Vorweisen von zwei nicht säugenden Rehgeissen. Jagdbar sind: - Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe von mindestens 16 cm; - Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als
16 cm. Das Kontingent R7 ist auf fo lgende Gebiete beschränkt: Jagdbe- zirk III im Sektor B04, Jagdbezi rk III in den Sektoren D03–D06, Jagdbezirk IV, Jagdbezirk V in den Sektoren F01–F07, Jagdbe- zirk VII, Jagdbezirk VIII.1, Jagdbezirk VIII.2, Jagdbezirk IX, Jagdbezirk X, Jagdbezirk XI und Jagdbezirk XII. Sowohl beide Rehgeissen als auch der Rehbock R7 müssen im selben Ge- biet (Bezirk oder dafür vorgesehene Sektoren) erlegt werden. b) Gämskontingent Jede Jägerin und jeder Jäger darf im Rahmen des Gämskontingents erlegen: G1 1 Gämsbock oder Gäms- jährlingsbock Einen Gämsbock oder Gämsjährlingsbock Der Gämsbock darf erst nach Ab schuss einer erlaubten Gäms- geiss (Kontingent G2, G4) oder eines als Hegeabschuss von der Wildhut anerkannten Bockjährlings (G4) erlegt werden. Ansons- ten gilt er als widerrechtlich erlegt. Der Bockjährling darf auch an erster Stelle geschossen werden. Bockjährlinge mit einem Kric kelmass von 15 cm und mehr sind oberhalb der festgelegten Höhenkurve geschützt. Jede Jägerin und jeder Jäger darf insgesamt nur - einen Gämsbock gemäss G1 oder - einen Rehbock gemäss R1 erlegen. G2 1 Gämsgeiss oder Gäms- jährlingsgeiss Eine nichtsäugende weibliche Gämse oder Gämsjährlings- geiss Geissjährlinge mit einem Kr ickelmass von 13 cm und mehr so- wie 2¼-jährige Gämsgeissen mit einem Krickelmass von 17 cm und mehr sind oberhalb der festgelegten Höhenkurve geschützt. Im Rahmen des Kontingents G1 und G2 darf nur ein Gäms- jährling (männlich oder weiblich) erlegt werden. Erlegt eine Jägerin oder ein Jäger widerrechtlich eine zweite weibliche Gämse gemäss G2 darf er oder sie keinen Gämsbock gemäss G1 oder Rehbock gemäss R1 mehr erlegen.
G3 1 Bock- /Geissjährling unter der Höhenkurve Einen Gämsbock- oder Geiss j ährling unterhalb der festgeleg- ten Höhenkurve unabhängig von Gewi cht und Krickelmass. Das Kontingent G3 gibt das Kontingent G1 nicht frei. G4 1 Gäms- Hegeabschuss Einen Gäms-Hegeabschuss bei Vorweisung und Bestätigung durch die Wildhut auf der Abschu ssliste, sofern eines der nach- folgenden Kriterien erfüllt ist: - Geiss- oder Bockjährling unter 13 kg , oder - Gämsgeiss , 2¼-jährig , nichtsäugend, unter 16 kg , oder - Gämsgeiss , 3¼-jährig und älter , nichtsäugend, unter 18 kg , oder - Gämsbock, 2¼-jährig, unter 21 kg oder einen Gämsbock,
3¼-jährig und älter, unter 23 kg , beide Kategorien jedoch erst nach dem Abschuss einer erlaubten weiblichen Gämse und wenn die Jägerin/der Jäger noch keinen Bock gemäss G1 oder R1 erlegt hat. Gewogen wird das Tier im Fell mit Haupt. Massgebend ist das Gewicht des ausgenommenen Tier s zum Zeitpunkt der Vorwei- sung. Ein nachträglicher Ab tausch ist nicht möglich. Für die Gämsgebiete 1.5 und 1.6 im Gebiet Crap da Flem – Calanda (Sektoren S01 – S05, Jagdbezirk XII) und für das Gämsgebiet 3.2 Signina West (Sek tor A18, Jagdbezirk II) gelten jeweils um 1 kg tiefe re Hegegewichte. c) Besondere Bestimmungen Rehjagd für den Jagdbezirk I Im Jagdbezirk I Vorderrhein sind die Kontingentsplätze R3 und R4 nicht jagdbar. d) Besondere Bestimmungen Gämsjagd für die Jagdbezirke I, V, VI und XI Im Jagdbezirk I Vorderrhein dauert die Jagd oberhalb der geltenden Höhenlimite auf weibliche Gämsen vom 2. bis und mit 8. September 2024 und vom 16. bis und mit 21. September 2024. Oberhalb der Höhenkurve ist die zweijährige Gämsgeiss geschützt. Sie ist auch nicht als Hegeabschuss jagdbar.
Im Jagdbezirk V, im Jagdbezirk VI sowie im Jagdbezirk XI, östlich der Linie Grünhorn – Drostobel – Schlappinbach – Büelenbach – Furggabach – Schlappi- ner Joch, gelten folgende, vom übrigen Kantonsgebiet abweichende Schutzbe- stimmungen: Geissjährlinge von 12 cm und mehr, 2¼-jährige Gämsgeissen mit einem Krickelmass von 16 cm und mehr sowie Bockjährlinge von 14 cm und mehr sind oberhalb der H öhenlimite geschützt.
Anhang 7: Gästekarte (Art. 51 Abs. 2) (Stand 1. August 2024) a) Grundsatz Bündner Jägerinnen und Jäger sind berech tigt, auf der Hochjagd frühestens ab dem 4. September 2024 einen Gast für maximal zwei Tage an ihrer Jagd zu be- teiligen. Dazu ist vorgängig eine Gästekar te zu lösen. Der Ga st darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Jägerin od er des gastgebenden Jägers ausüben. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent der Gastgeberin ode r des Gastgebers angerechnet. Ein Gast kann bei mehreren Gastgebern Gästekarten (jeweils ma- ximal zwei) beziehen. b) Notwendige Dokumente des Jagdgasts Für das Lösen einer Gästekarte sind fo lgende Dokumente des Jagdgasts vorzu- weisen: - Kopie eines gültigen Personalausweises; - ausgefülltes und unterschriebenes Be stätigungsformular für Jagdgäste im Ori- ginal; - Angabe der vereinba rten Jagdtage (Datum); - Kopie des Ausweises über eine in einem Schweizer Kant on abgelegte Jagd- prüfung; Kopie des gültigen Treffsicherheitsn achweises des jeweiligen Kalenderjahrs; - Kopie des gültigen Versicherungsausweises. c) Notwendige Dokumente der Gastgeberin oder des Gastgebers Übliche Formulare für Bündner Jägerinnen und Jäger Gästekarten können bei jeder Patentausg abestelle vom 15. August bis und mit
31. August 2024 und vom 9. bis und mit 13. September 2024 gelöst werden.
d) Aufsuchen des Jagdgebiets Der Jagdgast darf sich am Vortag de r Jagdausübung ab 12.00 Uhr in Jagdausrüs- tung zur Unterkunft der Gastgeberin oder des Gastgebers be geben. Ein Motor- fahrzeuggebrauch ist nur am 15 . September 2024 gestattet. Die nachträgliche Abänderung der ausg ewählten Jagddaten ist nicht möglich. e) Jagdausübung Die Jagd darf nur in Begleitung der Gastgeberin oder des Ga stgebers ausgeübt werden, wobei Begleitung nicht heisst, dass er immer an dessen Seite sein muss. Gastgeberin oder Gastgeber und Gast müssen sich im selben Gebiet aufhalten. Der Gast schiesst auf das Beutekontingent der Gastgebe rin oder des Gastgebers. Ein erlegtes Tier ist umgehend nach dem Abschuss in die Abschussliste der Gastgeberin oder des Gastge bers einzutragen und als solches zu kennzeichnen (Gastjäger/in). Das erlegte Ti er ist Eigentum des Gasts. Die Teilnahme an Treib- und Gruppenja gden ist als Gast möglich. Sämtliche gesetzlichen Vorgaben betreffend Ja gdausübung gelten auch für den Gast. Bei einer Selbstanzeige des Gasts ist di es auf der Abschussliste der Gastgeberin oder des Gastgebers zu ve rmerken. Der Gast ist fü r alle von ihm begangenen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetz gebung verantwortlich und strafbar. f) Verlassen des Jagdgebiets Der Gast kann das Jagdgebiet wie folgt verlassen: - am gleichen Tag auf der Jagd mit der Gastgeberin ode r dem Gastgeber; - am Abend des letzten Jagdtags nach Ende der Schusszeit zu Fuss oder mit dem Motorfahrzeug; - am Folgetag bis 12.00 Uhr zu Fuss mit entladener Waffe (nicht mehr jagdbe- rechtigt). Wenn ein Jagdgast zwischen zwei Jagdtagen eine Pause von einem Tag einlegt, darf er am Tag zwischen den beiden Ja gdtagen mit der Waffe in der Unterkunft bleiben, die Jägerin oder den Jäger ohne Waffe begleiten, aber nicht aktiv die Jagd ausüben, auch nicht als Treiber.
Anhang 8: Abschussplan Steinwild 2024 (Art. 78) (Stand 1. August 2024) Kolonien Böcke Geissen Gesamt- total
1-3 4-5 6-10 11+ Total Total Albris 15 8 16 6 45 53 98 Julier Val Bever
6
3 3 1 13 17 30 Julier Süd 6 1 5 12 12 24 Julier Nord 5 4 7
16 20 36 Flüela- Rätikon Flüela 19 15 18 1 53 85 138 Fergen Seetal 2 1 1
4 6 10 Falknis 1 1 1
3 3 6 Macun- Terza- Sesvenna Macun
6
3 4
13 21 34 Sesvenna/Terza 8 5 9
22 22 44 Umbrail 4 1 3 1 9 13 22 Rothorn- Weissfluh- Hochwang Rothorn/Weissfluh 4 2 5 2 13 17 30 Hochwang 3 3 3
9 13 22 Safien- Rheinwald- Adula- Mesocco Safien-Rheinwald
5
3 6 14 18 32 Vals 3 1 2 6 6 12 Grenerberg
0 Mesocco
4
3 3
10 10 20 Brione
0 Caschleglia-Vial
4
1 2 7 13 20 Cadagno- Unteralp- Maighels Maighels Oberalp- Tödi - Calanda Oberalp-Frisal
5
2 4 1
12 20 32 Crap da Flem 1 1 1 3 3 6 Calanda 3 2 1 1 7 11 18 Total
104
60 94 13 271 363 634
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