Bundesgesetz über die Militärversicherung (833.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

(MVG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2024)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 6¹ und 34bis der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1990⁴,
beschliesst:
¹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ) . ² [BS 1 3; AS 1959 912 ]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 59 Abs. 5, 60 Abs. 1 und 2 , 61 Abs. 5, 68 Abs. 3 und 117 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). ⁴ BBl 1990 III 201

1. Kapitel: ⁵ Anwendbarkeit des ATSG

⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
² Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22–27) keine Anwendung.
⁶ SR 830.1

1. Kapitel a : ⁷ Voraussetzungen der Bundeshaftung

⁷ Ursprünglich Erstes Kap.

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 a ⁸ Versicherte Personen
¹ Bei der Militärversicherung ist versichert:⁹
a. wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht;
b.¹⁰
wer im Bundesdienst steht als: 1. Berufsmilitär,
2. Zeitmilitär,
3. Waffenkontrolleur,
4. Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,
5. Militärkrankenpfleger,
6. Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;
c. wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt;
d. wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an: 1.¹¹
der Rekrutierung,
2. sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes,
3.¹²
4. Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden;
e.¹³
wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹⁴ an einer Orientierungsveranstaltung teilnimmt;
f.¹⁵
g. wer teilnimmt an: 1. der militärtechnischen Vorbildung,
2. ausserdienstlichen Schiessübungen,
3. einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst,
4. militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal,
5. vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal,
6.¹⁶
…;
h.¹⁷
wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019¹⁸ als Drittperson Hilfe leistet;
i. wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist;
k. wer als Wehrpflichtiger: 1. eine Arreststrafe verbüsst; oder
2. in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist;
l. wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
m. wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
n.¹⁹
wer Zivildienst leistet;
o.²⁰
wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI)²¹ oder aufgrund eines Aufgebots an einer Vorsprache beim ZIVI, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;
p.²²
wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt;
q.²³
wer als Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Ausland eingesetzt ist.
² Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.
⁸ Ursprünglich Art. 1.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁴ SR 510.10
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Juli 1994 ( AS 1994 1390 ; BBl 1993 II 591 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4995 ; BBl 2019 8687 ).
¹⁸ SR 520.1
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1883 ; BBl 2014 6741 ).
²¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 2 ²⁴ Freiwillige Grundversicherung
Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Übernahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversicherung), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18 a –21.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses
¹ Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1 a und 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten sowie auf Zeiträume zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen und die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.²⁵
² Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1 a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981²⁶ über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist.²⁷
³ Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird.
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
²⁶ SR 832.20
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung
¹ Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.²⁸ Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18 a ) und für Sachschäden (Art. 57).²⁹
² Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).³⁰
³ Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
⁴ Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.³¹
²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²⁹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).

2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze

Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes
¹ Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
² Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
³ Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung
Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).

2. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Leistungsarten
Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus:
a. der Heilbehandlung (Art. 16);
b. der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20);
d. der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);
e. Taggeldern (Art. 28);
f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);
h. Eingliederungsleistungen (Art. 33–39);
i. der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2);
k. Invalidenrenten (Art. 40–42);
l. Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
m. Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);
n. Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);
o. Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54);
p. der Übernahme von Sachschäden (Art. 57);
q. Abfindungen (Art. 58);
r. Genugtuungen (Art. 59);
s. Bestattungsentschädigungen (Art. 60);
t. Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
u. der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62);
v.³²
den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 9 Beginn der Leistungspflicht
¹ Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
² …³³
³ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.³⁴
³³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 10 Entschädigung für erbrachte Leistungen
¹ Haben der Versicherte oder Dritte die Heilbehandlung vor der Anmeldung der Gesundheitsschädigung an die Militärversicherung ganz oder teilweise bezahlt, so ist ihnen dieser Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen zu ersetzen.
² Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen zukommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, so hat diese ihnen den Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen in Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 ATSG³⁵ ganz oder teilweise zu ersetzen.³⁶
³ Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Militärversicherung erlöschen in diesen Fällen im Ausmass der Leistungen, die von Dritten erbracht worden sind.
³⁵ SR 830.1
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 11 Verrechnung ³⁷
¹ …³⁸
² Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte Existenzminimum bleibt gewährleistet.
³ Rückforderungen von Taggeldern und Renten der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.³⁹
³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 12 Sicherung der Leistungen
¹ …⁴⁰
² Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG⁴¹ auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.⁴²
³ …⁴³
⁴ …⁴⁴
⁴⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴¹ SR 830.1
⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 13 ⁴⁵ Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 21 Abs. 5 ATSG ⁴⁶ )
Hat der Versicherte Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Taggeld oder Invalidenrente während des Straf- und Massnahmevollzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden.
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁴⁶ SR 830.1
Art. 14–15 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

2. Abschnitt: Sachleistungen und Kostenvergütungen

Art. 16 Heilbehandlung
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren.
² Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weitern zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände.⁴⁸ Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist.
³ …⁴⁹
⁴ Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6717 ; BBl 2016 1 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 ( AS 2016 1163 , 2017 5629 ; BBl 2013 2317 ).
Art. 17 Ambulante und stationäre Behandlung ⁵⁰
¹ Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.
² Bei ambulanter Behandlung ist eine geeignete Medizinalperson beizuziehen.⁵¹
³ Bei stationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Institution, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen hat.⁵² In der Regel ist die nächstgelegene geeignete Anstalt zu wählen. Ausgenommen sind Notfälle.
⁴ Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die nächstgelegene geeignete Anstalt oder eine andere als die allgemeine Abteilung beansprucht, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung, Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Ausgenommen sind Notfälle.⁵³
⁵ Die Militärversicherung entscheidet über Kuraufenthalte und die Zuweisung in eine Abklärungsstelle. Bei ihren Entscheiden berücksichtigt sie angemessen die Wünsche des Versicherten, seiner nächsten Angehörigen sowie die Vorschläge des behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6717 ; BBl 2016 1 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6717 ; BBl 2016 1 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6717 ; BBl 2016 1 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6717 ; BBl 2016 1 ).
Art. 18 Behandlungspflicht
¹ …⁵⁴
² Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG⁵⁵ ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.⁵⁶
³ Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
⁴ Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
⁵ …⁵⁷
⁶ Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁵ SR 830.1
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁵⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 18 a ⁵⁸ Zahnärztliche Behandlungen
¹ Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁵⁹ über die Krankenversicherung (KVG).⁶⁰
² Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlungen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG⁶¹) während des Dienstes bedingt sind.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
⁵⁹ SR 832.10
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 a ), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 837 ; 2022 808 ; BBl 2019 6071 ).
⁶¹ SR 830.1
Art. 19 Reise- und Bergungskosten
¹ Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise‑, Transport‑, Such- und Rettungskosten.
² Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.
Art. 20 Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung
¹ Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG⁶²) Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen.⁶³
² Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und dadurch die Mehrkosten wegfallen.
⁶² SR 830.1
⁶³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 21 Hilfsmittel
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
a. die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
b. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich;
c. die Schulung und Ausbildung;
d. die funktionelle Angewöhnung;
e. die Fortbewegung;
f. die Selbstsorge;
g. den Kontakt mit der Umwelt.
² Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
³ Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.
⁴ Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
⁵ Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
⁶ Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.

3. Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen

Art. 22 ⁶⁴ Eignung
¹ Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006⁶⁵ erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.
² Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien, die Abklärungsstellen sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Militärversicherung zugelassen werden.
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
⁶⁵ SR  811.11
Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten
Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer.
Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten
Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die Militärversicherung.
Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
¹ Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.
² Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern.
Art. 25 a ⁶⁶ Auskunftspflicht des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer muss der Militärversicherung eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife
¹ Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen.⁶⁷ Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.⁶⁸
² Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.⁶⁹
³ Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen.
³bis Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG⁷⁰ und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47 a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.⁷¹
³ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47 a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
a. die Verwarnung;
b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.⁷²
⁴ Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
⁶⁸ Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
⁶⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
⁷⁰ SR 832.10
⁷¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 a ), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 837 ; 2022 808 ; BBl 2019 6071 ).
⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 a ), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 837 ; 2022 808 ; BBl 2019 6071 ).
Art. 27 Streitigkeiten
¹ Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.
² Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung einer dieser Personen oder Anstalten liegt.
³ Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.
⁴ Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
⁵ Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁷³ beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.⁷⁴
⁷³ SR 173.110
⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 27 a ⁷⁵ Versichertenkarte
Beruflich Versicherte und bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte haben Anspruch auf eine Versichertenkarte nach Artikel 42 a KVG⁷⁶ ⁷⁷.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁷⁶ SR 832.10
⁷⁷ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 a ), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 837 ; 2022 808 ; BBl 2019 6071 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

4. Abschnitt: Taggeld

Art. 28 Anspruch und Bemessung
¹ Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
² Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes.⁷⁸ Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt.
³ In Abweichung von Artikel 6 ATSG⁷⁹ wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte.⁸⁰ Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen.
⁴ Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.⁸¹
⁵ Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
⁶ Bei Arbeitslosen entspricht das Taggeld der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung.
⁷ Befindet sich ein volljähriger Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.⁸² Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
⁷⁹ SR 830.1
⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁸² Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen
¹ Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.
² In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG⁸³ kann das Taggeld vollumfänglich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden.⁸⁴ Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitslosen wird das Taggeld direkt ausgerichtet.
³ Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. an die Invalidenversicherung;
c. an die Erwerbsersatzordnung;
d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.⁸⁵
³bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.⁸⁶
⁴ Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über die Erhebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren der Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.
⁸³ SR 830.1
⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung
Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, so richtet ihm die Militärversicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes. Die Dauer, während der Taggelder gemäss Artikel 28 Absatz 7 oder Umschulungsrenten gemäss Artikel 37 Absatz 3 ausgerichtet wurden, wird bei der Berechnung der Verzögerungsdauer abgezogen.
Art. 31 ⁸⁷ Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung
Wo die Militärversicherung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kann je nach den Familienlasten des Versicherten ein Abzug vom Taggeld erfolgen.
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende
¹ Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist.
² Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden.
³ Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.

5. Abschnitt: Eingliederung

Art. 33 Anspruchsvoraussetzungen
¹ Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG⁸⁸) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern.⁸⁹ Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt.
² Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
³ …⁹⁰
⁸⁸ SR 830.1
⁸⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 34 Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen
¹ Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35–39) und solcher zur sozialen Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) oder als Rente (Art. 40–42).
² Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen bis zum Betrag eines Taggeldes für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982⁹¹ werden angerechnet.
⁹¹ SR 837.0
Art. 35 Berufsberatung
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Beratung bei der Berufswahl, Umschulung oder Weiterbildung.
Art. 36 Erstmalige berufliche Ausbildung
¹ Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
² Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
c. die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
Art. 37 Umschulung
¹ Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
² Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleichgestellt.
³ Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Verdiensteinbusse wird durch Taggeld oder eine Umschulungsrente entschädigt.
Art. 38 Kapitalhilfe
¹ Einem eingliederungsfähigen Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn:
a. er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet;
b. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind;
c. für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
² Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.
Art. 39 Weiterer Kostenersatz
¹ An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.
² Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.
³ Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.

6. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 40 Anspruch und Bemessung
¹ Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG⁹²), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.⁹³
² Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.⁹⁴ Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
³ Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.⁹⁵
⁴ …⁹⁶
⁵ Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
⁹² SR 830.1
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 41 Festsetzung
¹ Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁹⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).⁹⁸ ⁹⁹
² Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.
³ Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.
⁴ Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG¹⁰⁰) berücksichtigt werden.¹⁰¹
⁵ Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.
⁹⁷ SR 831.10
⁹⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁰⁰ SR 830.1
¹⁰¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung
Hat die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge, so wird während deren Dauer die Rente erhöht oder an ihrer Stelle ein Taggeld ausgerichtet.
Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:
a. die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG¹⁰² noch nicht erreicht haben;
b. die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.¹⁰³
² Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.
³ Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.
⁴ Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten.
¹⁰² SR 831.10
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 44–45 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 46 Auskauf der Rente
¹ Eine Invalidenrente kann jederzeit nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als zehn Prozent beträgt.
² In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Eine Rente kann namentlich für den Erwerb des vom Versicherten selbst bewohnten Wohneigentums ausgekauft werden.
³ Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen.
⁴ Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.
⁵ Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln.
Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte
¹ Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG¹⁰⁵ vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).¹⁰⁶
² Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG¹⁰⁷ ausgeschlossen.¹⁰⁸
¹⁰⁵ SR 831.10
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁰⁷ SR 830.1
¹⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

7. Abschnitt: Integritätsschadenrente

Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn
¹ Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.¹⁰⁹
² Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung
¹ Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
² Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen.
³ Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft.
⁴ Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.¹¹⁰
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5427 ; BBl 2005 759 ).
Art. 50 Revision
Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.

8. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 51 Allgemeines
¹ Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt.
² Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte. Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 ermittelte höchstversicherte Verdienst. Dieser Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
³ Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet.
⁴ Stirbt eine versicherte Person, die eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG¹¹¹, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zugrunde lag. Stirbt eine versicherte Person, die keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Referenzalters, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.¹¹²
⁵ Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend.
¹¹¹ SR 831.10
¹¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 52 Ehegattenrente
¹ Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet.
² Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe.
³ Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.
⁴ Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.
Art. 53 Waisenrenten
¹ Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des versicherten Elternteils folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
² Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.
³ Die nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
⁴ Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.
Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
¹ Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind.
² Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze.
Art. 55 Elternrenten
¹ Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt.
² Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.
³ Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben werden.
Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten
¹ Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
² Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.

9. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 57 Vergütung von Sachschäden
Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.
Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs
Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt werden. Diese bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Prozessverfahren durch das Gericht.
Art. 59 Genugtuung
¹ Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.
² Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.
Art. 60 Bestattungsentschädigung
¹ Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet.
² Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt.
Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten
Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den Eltern oder dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.
Art. 62 Verhütung von Gesundheitsschäden
¹ Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden.
² Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee und des Zivilschutzes, zusammen.¹¹³
³ Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994 ( AS 1994 1390 ; BBl 1993 II 591 ).
Art. 63 ¹¹⁴ Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
¹ Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erscheinen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizinische Untersuchung bewilligt werden.
² Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit.
³ Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes, auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung.
⁴ Der Bundesrat regelt das Verfahren.
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).

10. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen

Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung
Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
Art. 65 Kürzung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Gesundheitsschädigung ¹¹⁵
¹ Werden Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG¹¹⁶ gekürzt, so können Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG höchstens um ein Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterhaltsanspruch zusteht.¹¹⁷
² …¹¹⁸
³ Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.¹¹⁹
¹¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁶ SR 830.1
¹¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 66 Kürzbare Leistungen
Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG¹²⁰ die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies:¹²¹
a. die Taggelder (Art. 28);
b. die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
c. die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);
d. die Invalidenrenten (Art. 40–42);
e. die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
f. die Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);
g. die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);
h. die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
i. die Abfindungen (Art. 58);
k. die Genugtuungen (Art. 59);
l. die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
m. die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.
¹²⁰ SR 830.1
¹²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

2 a . Kapitel: ¹²² Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten

¹²² Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
Art. 66 a Finanzierung
Folgende Leistungen der Militärversicherung werden durch Prämien finanziert:
a. Leistungen bei Krankheit und Nichtberufsunfall für beruflich Versicherte;
b. Leistungen bei Krankheit und Unfall für bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherte.
Art. 66 b Prämien für Leistungen bei Krankheit
¹ Die von den Versicherten zu bezahlenden Prämien für Leistungen bei Krankheit richten sich nach dem Erfordernis eines Kostendeckungsgrades von mindestens 80 Prozent der folgenden Kosten für nicht während des Dienstes eingetretene Krankheiten:
a. Heilbehandlung (Art. 16 und 18 a );
b. Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c. Hauspflege und Kuren (Art. 20);
d. Hilfsmittel (Art. 21);
e. Verwaltung des versicherten Ereignisses.
² Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit wird ausgesetzt, wenn der beruflich Versicherte während mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leistet.
Art. 66 c Prämien für Leistungen bei Unfall
¹ Die Prämie für Nichtberufsunfälle der beruflich Versicherten entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten.
² Die Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten besteht aus einem Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit. Der Zuschlag wird nach der Deckung der Unfallkosten der Leistungen nach Artikel 66 b Absatz 1 dieser Versichertenkategorie bemessen.¹²³
¹²³ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
Art. 66 d Einzelheiten
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich:
a. die Art der Erhebung der Prämie;
b. die Reduktion der Prämie für Versicherte mit niedrigen Einkommen; und
c. das Verfahren zur Anpassung der Prämie an die Entwicklung der Kosten.

3. Kapitel: Verhältnis zu Dritten

1. Abschnitt: Rückgriff

Art. 67 ¹²⁴ Grundsatz
¹ Für den Rückgriff der Militärversicherung sind die Artikel 72–75 ATSG¹²⁵ anwendbar.
² Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72–75 ATSG der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.¹²⁶
¹²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹²⁵ SR 830.1
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 68–69 ¹²⁷
¹²⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 70 Paarige Organe
Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, so tritt diese in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln 72–75 ATSG¹²⁸.¹²⁹
¹²⁸ SR 830.1
¹²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

2. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen

Art. 71 ¹³⁰ Koordination
¹ Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.¹³¹
² Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.
¹³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6717 ; BBl 2016 1 ).
Art. 72–74 ¹³²
¹³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 75 ¹³³ Krankenversicherung
Soweit Taggelder nach diesem Gesetz mit solchen nach dem KVG¹³⁴ zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militärversicherung vor.
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹³⁴ SR 832.10
Art. 76 ¹³⁵ Unfallversicherung
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG¹³⁶ – die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
¹³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹³⁶ SR 830.1
Art. 77 ¹³⁷ Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG¹³⁸ keine Kürzung wegen Überentschädigung.
¹³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹³⁸ SR 830.1
Art. 78 Arbeitslosenversicherung
Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982¹³⁹ zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes nach Artikel 34 Absatz 2.
¹³⁹ SR 837.0
Art. 79 ¹⁴⁰ Berufliche Vorsorge
Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 dürfen bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982¹⁴¹ über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht angerechnet werden.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁴¹ SR 831.40
Art. 80 Private Krankenversicherung und Unfallversicherung
1 Hat die Militärversicherung oder eine private Krankenversicherung oder Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu Unrecht entlastet, so hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.
2 Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, so hat die zu Unrecht entlastete Versicherung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteilsmässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.
³ Können sich die Parteien nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine Verfügung.
⁴ Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistungen.

4. Kapitel: Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Haftung ¹⁴²

¹⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 81 Organisation und Verwaltung
¹ Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärversicherung¹⁴³ geführt.
² Der Bundesrat kann die Führung der Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übertragen.¹⁴⁴
³ …¹⁴⁵
¹⁴³ Amt aufgrund des Transfers der Militärversicherung an die SUVA heute aufgelöst.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2881 ; BBl 2004 2851 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 82 ¹⁴⁶ Finanzierung
¹ Der Bund trägt die Kosten der Militärversicherung, soweit sie nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
² Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so vergütet der Bund dieser die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten, die nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
³ Die Vergütung an die SUVA unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2881 ; BBl 2004 2851 ).
Art. 82 a ¹⁴⁷ Haftung für Schäden
¹ Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG¹⁴⁸ sind bei der Militärversicherung geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
² Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so sind Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG bei der SUVA geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.¹⁴⁹
¹⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁴⁸ SR 830.1
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2881 ; BBl 2004 2851 ).

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege ¹⁵⁰

¹⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

1. Abschnitt: Besondere Meldepflichten ¹⁵¹

¹⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 83 Meldepflicht der Anspruchsberechtigten
¹ Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich, so muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kursarztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zureichenden Grund, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
² Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht einzutreten.
³ …¹⁵²
⁴ Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 31 ATSG¹⁵³ erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden.¹⁵⁴
¹⁵² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁵³ SR 830.1
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 84 Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors
Kommt zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusammenhang in Betracht, so ist der konsultierte Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor verpflichtet, den Fall sofort der Militärversicherung anzumelden. Er muss den Fall insbesondere anmelden, wenn der Patient oder seine Angehörigen es verlangen. Versäumt der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor diese Meldepflicht, so haftet er für die Folgen.

2. Abschnitt: Besonderheiten des Verfahrens ¹⁵⁵

¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 85–87 ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 88 ¹⁵⁷ Zeugeneinvernahme
Auskunftspflichtige Dritte können von der Militärversicherung zur Ablegung eines förmlichen Zeugnisses verpflichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsansprecher die Ermächtigung nach Artikel 28 Absatz 3 ATSG¹⁵⁸ nicht erteilt hat.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁵⁸ SR 830.1
Art. 89–92 ¹⁵⁹
¹⁵⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 93 ¹⁶⁰
¹⁶⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 94 Einstweilige Anordnungen
Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die notwendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.
Art. 94 a ¹⁶¹ Bearbeiten von Personendaten
¹ Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:¹⁶²
a. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
b. Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
c. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
d. Statistiken zu führen;
e.¹⁶³
die AHV-Nummer¹⁶⁴ zuzuweisen oder zu verifizieren.
² Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020¹⁶⁵ (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.¹⁶⁶
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2765 ; BBl 2000 255 ).
¹⁶² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 84 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁶⁴ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
¹⁶⁵ SR 235.1
¹⁶⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 84 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 94 b ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2765 ; BBl 2000 255 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 95 ¹⁶⁸
¹⁶⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 95 a ¹⁶⁹ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG¹⁷⁰ bekannt geben:¹⁷¹
a. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
abis.¹⁷²
Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959¹⁷³ über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992¹⁷⁴;
d. der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
e. den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
f. dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1 a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
g. Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
h. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
hbis.¹⁷⁵ dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015¹⁷⁶ gegeben ist;
i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979¹⁷⁷,
5. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹⁷⁸ über Schuldbetreibung und Konkurs,
6. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
7.¹⁷⁹
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches¹⁸⁰,
8.¹⁸¹
…¹⁸²
² …¹⁸³
³ Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965¹⁸⁴ über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.¹⁸⁵
⁴ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.¹⁸⁶
⁵ Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.¹⁸⁷
⁶ In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:¹⁸⁸
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁷ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁸ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁹ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2765 ; BBl 2000 255 ).
¹⁷⁰ SR 830.1
¹⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁷² Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁷³ SR 661
¹⁷⁴ SR 431.01
¹⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁷⁶ SR 121
¹⁷⁷ SR 322.1
¹⁷⁸ SR 281.1
¹⁷⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
¹⁸⁰ SR 210
¹⁸¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁸⁴ SR 642.21
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 95 b ¹⁸⁹ Zugang durch Abrufverfahren
Die Militärversicherung hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, durch Abrufverfahren Zugang zu den Personendaten:
a. des Personalinformationssystems der Armee;
b. des Medizinischen Informationssystems der Armee.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2765 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
Art. 96–103 ¹⁹⁰
¹⁹⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

3. Abschnitt: … ¹⁹¹

¹⁹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 104 ¹⁹²
¹⁹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 105 ¹⁹³
¹⁹³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 106 ¹⁹⁴
¹⁹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 107 ¹⁹⁵
¹⁹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 112 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 108
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 109 Hängige Versicherungsfälle
Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.
Art. 110 Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich
War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, so sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.
Art. 111 ¹⁹⁶
¹⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 112 Altrechtliche Invalidenrenten
¹ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 17 ATSG¹⁹⁷.¹⁹⁸
² …¹⁹⁹
¹⁹⁷ SR 830.1
¹⁹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 113 Altrechtliche Integritätsschadenrenten
¹ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 50.
² Solange der Betrag der Rente nach dem alten Recht höher ist als der entsprechende Betrag nach dem neuen Recht, erfolgt keine Anpassung im Sinne von Artikel 49 Absatz 4.
Art. 114 Altrechtliche Hinterlassenenrenten
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Hinterlassenenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.
Art. 114 a ²⁰⁰
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 ( AS 1994 1390 ; BBl 1993 II 591 ). Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 115 ²⁰¹
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 116 Steuerfreiheit
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Invalidenrenten, welche in eine Altersrente umgewandelt werden²⁰².
²⁰² Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 117–118 ²⁰³
²⁰³ Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 119
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994²⁰⁴
²⁰⁴ BRB vom 11. Nov. 1993

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 ²⁰⁵

²⁰⁵ AS 2005 5427 ; BBl 2005 759
¹ Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, werden nach dem neuen Recht festgesetzt.
² Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgesetz vom 20. September 1949 ²⁰⁶ über die Militärversicherung

²⁰⁶ [ AS 1949 1671 ; 1956 759 ; 1959 303 ; 1964 253 ; 1968 563 ; 1972 897 Art. 15 Ziff. I; 1982 1676 Anhang Ziff. 5, 2184 Art. 116; 1990 1882 Anhang Ziff. 9; 1991 362 Ziff. II, 414]
Aufgehoben

2.–8.

…²⁰⁷
²⁰⁷ Die Änderungen können unter AS 1993 3043 konsultiert werden.
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