Kantonaler Richtplan, Richtplantext (711.31)
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Kantonaler Richtplan, Richtplantext

Kantonaler Richtplan Richtplantext Kantonsratsbeschlüsse bis: 4. Juli 2024 Vom Bundesrat genehmigt sind Kantonsratsbeschlüsse bis: 26. Januar 2023
Herausgeber Baudirektion des Kantons Zug Amt für Raum und Verkehr Aabachstrasse 5 6300 Zug T +41 41 594 54 80 info.arv @ zg.ch Stand der Nachführung: Kantonsratsbeschlüsse bis: 4. Juli 2024 Vom Bundesrat genehmigt sind Kantonsratsbeschlüsse bis: 26. Januar 2023 Erstellt am 4. Juli 2024 Impressum
Vorwort Im Januar 2004 beschloss der Zuger Kantonsrat den kantonalen Richtplan (Kantonsratsbeschluss 711.3) und legte damit die Grundlagen für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Kantons Zug. Der kantonale Richtplan — bestehend aus Richtplantext und Richtplankarte — ist ein dynamisches Instrument. Deshalb wurde er in den vergangenen Jahren den neuen Bedürf - nissen und den sich ändernden Rahmenbedingungen stets angepasst. Sämtliche Anpassungen durchliefen das ordentliche Verfahren inklusive einer öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B. im Rahmen der gemeindlichen Ortsplanungsrevisionen) in Bau sind oder realisiert wurden. Auf der Website des Amts für Raum und Verkehr (www.zg.ch/arv) kann unter der Rubrik Richt- planung und Wohnungswesen > Kantonale Richtplanung jeweils der aktuell nachgeführte Text mit allen vom Kantonsrat beschlossenen Richtplananpassungen sowie die entsprechende Richt- plankarte heruntergeladen werden. Ferner erscheint dort auch eine aktuelle Übersicht über alle beschlossenen und laufenden Richtplananpassungen. Bei der nachgeführten Version des Richtplantextes wurde der Einfachheit halber auf die ergän- zenden Kommentare (im Richtplantext von 2004 weiss hinterlegt) verzichtet und nur die verbind- lichen Beschlüsse (im Original blau hinterlegt) abgedruckt. Florian Weber, Baudirektor
A Einleitung 7 A 5 Änderung 7 A 6 Zielerfüllung und Wirkung 7 A 7 Zusammenarbeit 7 G Grundzüge der räumlichen Entwicklung 8 G 1 Räumliche Leitgedanken zur Zukunft des Kantons Zug 8 G 2 Bevölkerungsentwicklung 8 G 3 Beschäftigtenentwicklung (2. und 3. Sektor) 9 G 4 Ziele zur Wirtschaft und zur Energie 9 G 5 Ziele zur Siedlung 10 G 6 Ziele zur Landschaft 10 G 7 Ziele zur Mobilität 11 G 8 Ziele zur Zusammenarbeit 11 G 9 Ziele zur räumlichen Gliederung 13 S Siedlung 14 S 1 Siedlungsgebiet 14 S 2 Siedlungsbegrenzung 15 S 3 Hochhäuser 15 S 4 Verkehrsintensive Einrichtungen S 5 Siedlungsqualität / Dichten der Siedlungen / Natur in der Siedlung / Naherholung 16 S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften für historisch wertvolle Gebäude und Anlagen 18 S 7 Denkmalpflege und Archäologie 18 S 9 Öffentliche Bauten und Anlagen 19 S 10 Preisgünstiger Wohnraum 20 L Landschaft 21 L 1 Landwirtschaft 21 L 2 Bodenschutz 22 L 3 Weiler 22 L 4 Wald 23 L 5 Naturschutzgebiete und Naturobjekte 25 L 6 Wildtierkorridore und Bewegungsachsen 26 L 7 Landschaft 27 L 8 Gewässer 28 L 9 Naturgefahren 31 L 10 Zentrale Bootsstationierungen 32 L 11 Gebiete für Erholung und Sport 32 M Mobilität 35 M 1 Grundsätze zur Mobilität 35 M 2 Flächen- und energieeffiziente Mobilität 35 M 3 Verursachergerechte Finanzierung der Mobilität 36 M 4 Infrastruktur und Erreichbarkeiten 36 M 5 Mobilität und Siedlung 43 Inhalt
E Ver- und Entsorgung, weitere Raumnutzungen 45 E 1 Abfallplanung 45 E 2 Entsorgung von Siedlungsabfällen 45 E 3 Deponierung 45 E 4 Verwertung von Bauabfällen 46 E 5 Abwasser 47 E 6 Grundwasser und Wasserversorgung 47 E 10 Störfallvorsorge 47 E 11 Abbau Steine und Erden 48 E 12 Altlasten 49 E 13 Militärische Infrastrukturanlagen 49 E 14 Kommunikation 50 E 15 Energie 50 P Agglomerationsprogramm 54 P 1 Strategie für die Agglomeration Zug 54 P 2 Projekte der Agglomeration Zug 54 P 3 Subventionierung durch den Bund 54
A 5 Änderung A 5.1 Anpassung A 5 .1.1 Der Regierungsrat bedient den Bund periodisch mit allen Änderungen des kantonalen Richtplans und lässt diese genehmigen. A 5.1.2 Der Regierungsrat bedient die Gemeinden mit allen Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung und Wirkung A 6.1 Controlling A 6 .1.1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über den Stand der Richt- planung. Dazu gehören Aussagen zur Erfüllung der im Richtplan festgelegten Aufträge sowie eine Wirkungskontrolle betreffend der Ziele der räumlichen Entwicklung. A 6.1.2 Das Amt für Raum und Verkehr führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den kantonalen Fachstellen eine einfache Raumbeobachtung durch. Diese ist Grundlage für die Berichterstattung des Regierungsrats. A 7 Zusammenarbeit A 7.1 Zusammenarbeit A 7.1.1 Der Regierungsrat arbeitet mit den Gemeinden zusammen. A 7.1.2 Der Regierungsrat sucht gemeinsam mit den Gemeinden die Partnerschaft und die Zusammen- arbeit über die Kantonsgrenzen hinweg. A 7.1.3 Der Bund nimmt bei Planungen und Vorhaben aller Art frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Behörden des Kantons auf. Ansprechpartner für die Richt- und Sachplanung ist das Amt für Raum und Verkehr. A 7.1.4 Der Regierungsrat bezieht, wo sinnvoll, die Organisationen und Verbände sowie die Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer in seine Planungen ein. A Einleitung
G 1 Räumliche Leitgedanken zur Zukunft des Kantons Zug G 1.1 Der Kanton Zug ist ein attraktiver Wohn- und Wirtschaftsort und stärkt seine räumliche Vielfalt. G 1.2 Der Kanton Zug strebt ein langsames, qualitatives Wachstum an. Er rechnet mit einem mittleren Bevölkerungswachstum. Dieses konzentriert sich im Wesentlichen auch langfristig auf das beste- hende Siedlungsgebiet in der Stadtlandschaft. G 1.3 Der Kanton schafft Handlungsspielräume für innovative verkehrliche und städtebauliche Entwick - lungen und reagiert zeitnah auf diese. G 2 Bevölkerungsentwicklung G 2.1 Als Grundlage für Planungen von Kanton und Gemeinden gilt folgende Verteilung der Bevölkerung (ständige Wohnbevölkerung): Ort Bevölkerung 2016 Bevölkerung 2040 Zug 29'804 36'900 Oberägeri 5'994 6'800 Unterägeri 8'576 10'000 Menzingen 4'467 4'600 Baar 24'129 30'100 Cham 16 ' 216 18'600 Hünenberg 8'827 10'500 Steinhausen 9'735 11'200 Risch 10'355 13'100 Walchwil 3'626 4'200 Neuheim 2'219 2'500 Kanton Zug 123'948 148'500 G 2.2 Die prognostizierten Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung sind verbindlich für die Richt- und Nutzungsplanung sowie für die raumwirksamen Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden. Die Zahlen zur Bevölkerungsentwicklung können durch Verdichtung innerhalb des bestehenden Siedlungsge- biets überschritten werden. G 2.3 Der Kanton überprüft alle fünf Jahre die Bevölkerungsprognose gestützt auf die Zahlen des Bundes- amts für Statistik. Richtplantext Kap. G 9 G Grundzüge der räumlichen Entwicklung
G 3 Beschäftigtenentwicklung (2. und 3. Sektor) G 3.1 Als Grundlage für Planungen von Kanton und Gemeinden gilt folgende Verteilung der Beschäftigten (2. und 3 Sektor): Ort Beschäftigte 2014 Beschäftigte 2040 Zug 40'476 49'300 Oberägeri 1'664 1'700 Unterägeri 3'086 3'600 Menzingen 1'481 1'600 Baar 22'677 29'500 Cham 9'595 12'700 Hünenberg 6'505 7'550 Steinhausen 8'618 10'600 Risch 10'069 11'300 Walchwil 1'004 1'050 Neuheim 960 1'100 Kanton Zug 106'135 130'000 G 3.2 Die prognostizierten Zahlen zur Beschäftigtenentwicklung sind verbindlich für die Richt- und Nutzungsplanung sowie für die raumwirksamen Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden. Die Zahlen zur Beschäftigtenentwicklung können durch Verdichtung innerhalb des bestehenden Sied- lungsgebiets überschritten werden. G 3.3 Der Kanton überprüft alle fünf Jahre die Beschäftigtenprognose. G 4 Ziele zur Wirtschaft und zur Energie G 4.1 Der Kanton Zug schafft die Rahmenbedingungen, damit die für die Wirtschaft bestimmten Bauzonen gut erreichbar sind. In ausgewählten rechtsgültigen Arbeitsgebieten lassen die Gemeinden keine Wohnnutzungen zu. G 4.2 Der Kanton gewährleistet die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons mit Energie. Kanton und Gemeinden verwenden Energie haushälterisch und streben energieeffizi - ente Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen an. Richtplantext Kap. S 1.1.6 Richtplantext Kap. E
G 5 Ziele zur Siedlung G 5.1 Die räumliche Entwicklung findet im bestehenden Siedlungsgebiet statt. Damit nimmt der Boden- flächenverbrauch pro Einwohnerin und Einwohner tendenziell ab. G 5.2 Die Verdichtung innerhalb der Bauzone misst sich an hohen städtebaulichen Anforderungen. Die Qualität der öffentlichen Freiräume und der Siedlungsumgebung ist hoch. G 5.3 Die Bevölkerung ist bei den Planungen von Verdichtungen anzuhören. G 5.4 Mehr Natur in den Siedlungen steigert die Lebensqualität und minimiert den Erholungsdruck auf die Landwirtschaftszonen. G 6 Ziele zur Landschaft G 6.1 Kanton und Gemeinden stärken die typischen Zuger Landschaften mit ihren charakteristischen Elementen (z.B. Bäume, Gewässer, Bauernhöfe, Schlossliegenschaften), die Naturräume (z.B. Moore, Auen) und die landwirtschaftlichen Nutzungsformen. G 6.2 Die Steigerung der vorhandenen Qualitäten der Naturschutzgebiete steht über deren Ausdeh- nung. G 6.3 Die Zuger Landschaften sind durchgängig und Naherholungsgebiete sind in Fussdistanz erreichbar. G 6.4 In den Naherholungsgebieten minimieren Kanton und Gemeinden unter Einbezug der Grundeigentü- merschaften die Konflikte zwischen Wald, Landwirtschaft, Naturschutz und Erholung durch Lenkung der Erholungssuchenden und durch die Schaffung von attraktiven Angeboten an wenig sensiblen Orten. G 6.5 Neue Bauten und Anlagen sind funktional und betten sich harmonisch in die Landschaft ein. Richtplantext Kap. S 1.1 Richtplantext Kap. S 5 Richtplantext Kap. S 5.3 Richtplantext Kap. L 1, L 7 Richtplantext Kap. L 5 Richtplantext Kap. L 1.1, L 11.2 Richtplantext Kap. L 7.1.3
G 7 Ziele zur Mobilität G 7.1 Mobilität stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ermöglicht jedem/jeder Einzelnen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben und sichert die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. G 7.2 Kanton und Gemeinden fördern und realisieren flächen- und energieeffiziente Mobilitätsformen. Damit ist der Modal-Split-Anteil des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs zu erhöhen. Erneuerbare Energien stehen im Vordergrund. G 7.3 Der Kanton strebt bei der Finanzierung der Mobilität, unter Berücksichtigung der gesamtgesell- schaftlichen Interessen, das Verursacherprinzip an. G 7.4 Kanton und Gemeinden planen, bauen und unterhalten sichere sowie umwelt- und siedlungsver - trägliche Infrastrukturen für die Mobilität. Dazu sichern sie eine gute übergeordnete Erschlies- sung und Erreichbarkeit für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Infrastrukturen sind mit den Nachbarkantonen und dem Bund zu koordinieren. G 7.5 Die Infrastrukturen für die Mobilität und die Entwicklungen der Siedlungen sind durch Kanton und Gemeinden aufeinander abzustimmen. G 7.6 Kanton und Gemeinden nutzen die Chancen der Digitalisierung für eine zukunftsgerichtete Mobi- litätspolitik und entwickeln die Infrastrukturen entsprechend. G 8 Ziele zur Zusammenarbeit G 8.1 Der Kanton ist eigenständiger und aktiver Partner im Grossraum Zürich–Zentralschweiz. Bei Fragen, die nur in grösseren Einheiten oder grenzüberschreitend lösbar sind, arbeitet er intensiv mit seinen Nachbarn zusammen. G 8.2 Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Zürich, insbesondere: a. Anbindung und Koordination Wachstum und Verkehr mit Knonaueramt und Zimmerberg (G 2, M 1.1, M 4.1) b. Wildtierkorridore (L 6); c. Ufer- und Auenrenaturierung Reuss (L 8); d. Naturraum Sihl (L 8, L 11); e. Erholung/Naturschutz Reusstal und Lorze (L 11); f. Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1.1); g. Hirzeltunnel (M 4.2); h. Bahn-Achse Zürich–Zug–Luzern: Ausbau, Fahrplan, Takt (M 4.1, M 4.4); i. Velonetzplan Kanton Zürich (M 4.1); j. Koordination Deponieplanung (E 3); Richtplantext Kap. M 1 Richtplantext Kap. M 2, M 5 Richtplantext Kap. M 3 Richtplantext Kap. M 4 Richtplantext Kap. M 5 Richtplantext Kap. M 6
k. Koordination Kiesabbau (E 11); l. Leitungsführung Hochspannungsleitung Mettlen (LU)–Samstagern (ZH) (E 15); m. Agglomerationsdefinition (P 1). G 8.3 Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Aargau, insbesondere: a. Anbindung und Koordination Wachstum und Verkehr mit Oberem Freiamt (G 2, M 1.1, M 4.1); b. Hochwasserschutz Reuss (L 8); c. Ufer- und Auenrenaturierung Reuss (L 8); d. Wasserqualität Lorze (L 8); e. Gewässerschutz Zugersee (L 8); f. Erholung/Naturschutz Reusstal (L 11); g. Anbindung Oberes Freiamt an Arbeitsregion Zug (M 4.1); h. Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1.1); i. Lärmschutz Huckepackkorridor (M 4); j. Koordination Deponieplanung (E 3); k. Koordination Kiesabbau (E 11); l. Leitungsführung Hochspannungsleitung Mettlen (LU)–Samstagern (ZH) (E 15); m. Agglomerationsdefinition (P 1). G 8.4 Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Luzern, insbesondere: a. Langfristige Entwicklung Rontal–Rotkreuz unter der Federführung des Kantons Luzern: Ver - kehr, strategische Arbeits- und Wohngebiete (G 2, M 4.1); b. Erholung/Naturschutz Reuss–Rooterberg–Zugersee (L 5, L 11); c. Koordination ökologische Vernetzungsstrukturen (L 7); d. Renaturierung Aabach Risch (L 8); e. Gewässerschutz Zugersee (L 8) ; f. Hochwasserschutz Reuss (L 8) g. Zentrumsfunktion Risch-Rotkreuz für Rontal (M 1); h. Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1.1); i. NEAT-Linienführung Litti–Talkessel Schwyz (M 4); j. Bahn-Achse Zürich–Zug–Luzern: Ausbau, Fahrplan, Takt (M 4); k. Koordination Deponieplanung (E 3); l. Koordination Kiesabbau (E 11); m. Leitungsführung Hochspannungsleitung Mettlen (LU)–Samstagern (ZH) (E 15); n. Agglomerationsdefinition (P 1). G 8.5 Koordinationsaufgaben mit dem Kanton Schwyz, insbesondere: a. Anbindung und Koordination Wachstum und Verkehr mit den Regionen Schwyz und Küssnacht (G 2, M 4.1) b. Restwasser Sihl (L 8); c. Gewässerschutz Zugersee/Ägerisee (L 8); d. Erholungsinfrastruktur um den Zugersee (L 11); e. Koordination Gesamtverkehrsstrategien/Mobilitätskonzepte (M 1); f. Verlagerung MIV-Zupendelnde auf ÖV (M 1); g. Regionalverkehr Schwyz–Zug–Zürich (M 4); h. Regionalverkehr Schwyz–Rotkreuz–Rontal (M 4); i. Anbindung ÖV Ägerital–Sattel (M 4); j. NEAT-Linienführung Litti–Talkessel Schwyz (M 4);
k. Wanderweg Arth–Walchwil (M 4.10); l. Koordination Deponieplanung (E 3); m. Koordination Kiesabbau (E 11); n. Agglomerationsdefinition (P 1). G 9 Ziele zur räumlichen Gliederung G 9.1 Die kleinräumige Vielfalt ist zu stärken, dazu richtet der Kanton seine raumrelevanten Entscheide auf die vier schematisch dargestellten Raumtypen aus: a. Stadtlandschaft; b. Zwischenlandschaft; c. Kulturlandschaft; d. Naturlandschaft. G 9.2 Stadtlandschaft Bis 2040 finden mindestens 85 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Stadt- landschaft statt. Die Gemeinden arbeiten in städtebaulichen Fragen stärker zusammen. Als Grundlage für die nächsten Ortsplanungen entwickeln die betroffenen Gemeinden ein gemein- sames Bild für die ganze Stadtlandschaft. Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzu- gehen. Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören. Der öffentliche Verkehr sowie Velo- und Fussverkehr sind zu stärken. G 9.3 Zwischenlandschaft Bis 2040 finden rund 10 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Zwischenland- schaft statt. Als Grundlage für die nächsten Ortsplanungen entwickeln die beiden Gemeinden Oberägeri und Unterägeri ein gemeinsames räumliches Bild des «Städtchens am See». Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Infrastruk - turplanung und der Erholung gemeinsam anzugehen. Mit Verdichtungen ergeben sich an ausge- wählten Orten neue Optionen einer städtischen Identität, ohne die historischen Dorfkerne zu verlieren. Die Pflege und der qualitätsvolle Umbau der historischen Ortszentren bilden einen zentralen Gegensatz zur Stadtlandschaft. G 9.4 Kulturlandschaft Bis 2040 finden rund 5 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Kulturland- schaft statt. Die drei Dörfer Walchwil, Neuheim und Menzingen stärken ihre heutige Nischen- strategie, auch wenn sie stark mit der Stadtlandschaft vernetzt sind. Die Dörfer und Weiler in der Kulturlandschaft entwickeln sich im Bestand weiter. Anliegen des Ortsbildschutzes sind zu berücksichtigen. Die Gemeinden sensibilisieren die Bauherrschaften über das wichtige Gut «Baukultur» in der Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft unterstützt mit der Produktion von Nahrungsmitteln und ihren weiteren Funktionen das Ziel der Erhaltung der typischen Zuger Kulturlandschaften. G 9.5 Naturlandschaft In der Naturlandschaft findet kein Wachstum bei den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den Arbeitsplätzen statt. Die hohe ästhetische Qualität der traditionell landwirtschaftlich geprägten Bauten ist zu erhalten, die vorhandenen Naturräume sind zu sichern, deren standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung ist zu erhalten und die Erholungsnutzungen sind zu kanalisieren. Richtplankarte Teilkarte G 9
S 1 Siedlungsgebiet S 1.1 Siedlungsgebiete S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Es wird im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungs- planung um maximal 10 Hektaren erweitert (Arrondierungen). Ausgenommen sind Zonen für Bauten und Anlagen des öffentlichen Interesses aufgrund eines umfassenden Bedarfsnachweises (maximal 25 Hektaren bis 2040). S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht verfügbaren Wohnzonen; b. Auszonungen von zu gross dimensionierten Arbeitsplatzgebieten; c. Auszonungen landschaftlich empfindlicher Bauzonen. S 1.1.4 Im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungsplanung verzichten die Gemeinden auf substan- zielle neue Einzonungen. Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Verteilung der Arrondierungen auf die einzelnen Gemeinden fest. Bevor die Gemeinden Bauzonen arron- dieren, zeigen sie auf: a. wie sie ihre Siedlungen nach innen entwickeln; b. dass an raumplanerisch zweckmässigen Orten arrondiert wird; c. dass die Gebiete verfüg- und erschliessbar sind und dies vertraglich gesichert ist. S 1.1.5 Ein Abtausch von rechtskräftig eingezonten Bauzonen ist möglich, sofern keine raumplanerischen Gründe entgegenstehen. Die Umzonung einer Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen benötigt einen umfassenden Bedarfsnachweis. S 1.1.6 Der Kanton setzt Vorranggebiete für die Arbeitsnutzung fest. In diesen Gebieten ist keine Wohn- nutzung zulässig (betriebsnotwendige Wohnnutzung ausgenommen). Die Gemeinden prüfen die Umzonung von heutigen Arbeitszonen zu Industrie- und Gewerbezonen. S 1.1.7 Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Arbeitszonenbewirtschaftung ein. Diese zeigt für die Arbeitszonen auf: a. die Verfügbarkeit der Flächen; b. das Potenzial für Verdichtung; c. die Verfügbarkeit von Industrie- und Gewerbeflächen. Richtplankarte S 1 Richtplankarte S 1 S Siedlung
S 1.4 Kerngebiete S 1.4.1 Die Gemeinden unterstützen mit planerischen Massnahmen die Attraktivität ihrer Kerngebiete (Einkaufen, öffentliche Plätze, architektonische Qualität). Der Kanton trägt mit der Gestaltung des Strassenraums der Kantonsstras sen zur Attraktivität bei. S 1.6 Raumplanerischer Koordinationsbedarf S 1.6.2 Die Gemeinden stimmen ihre Nutzungsplanung frühzeitig mit den Nachbar gemeinden ab. S 1.6.3 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Harmonisierung der formellen Bau- und Nutzungs- vorschriften. S 1.7 Durchgangsplatz für Fahrende S 1.7.1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen einen Durchgangsplatz im Kanton für die Fahrenden. S 2 Siedlungsbegrenzung S 2.1 Siedlungsbegrenzung S 2 .1.1 Die Begrenzungen der Siedlungen werden festgesetzt. S 2.1.2 Sie dienen der langfristigen Erhaltung des Charakters der Zuger Landschaft, der Gliederung der Siedlungsgebiete, der Gestaltung der Siedlungsränder, der Naherholung und der öko logischen Vernetzung. S 2.1.3 Der Richtplan lässt den Gemeinden folgenden Spielraum bei der Arrondierung von Bauzonen entlang der Siedlungsbegrenzungslinien: a. sind die Linien ausgezogen, besteht kein Handlungsspielraum; b. sind die Linien gestrichelt, besteht ein Spielraum von 1 bis 2 Bautiefen. S 3 Hochhäuser S 3.1 Gebiete mit möglichen Standorten für Hochhäuser S 3 .1.1 Neue Hochhäuser (höher als 30 Meter) sind im Kanton Zug nur in der Stadtlandschaft möglich. Sie bedingen einen Bebauungsplan. S 3.1.3 Ein Hochhausprojekt muss hohe Anforderungen erfüllen betreffend: a. Städtebau und Architektur; Richtplankarte S 2 Richtplankarte S 2 Richtplankarte Teilkarte G 9
b. Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur; c. Nutzungen; d. Ökologie und Umwelt; e. Vernetzung mit Grün- bzw. Naherholungsräumen. S 4 Verkehrsintensive Einrichtungen S 4.1 Definition Als verkehrsintensive Einrichtungen VE gelten Einkaufs- und Freizeitanlagen mit mehr als 7500 m 2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung braucht keinen Richtplaneintrag, wenn sie innerhalb des Peri- meters «VE ohne Richtplaneintrag» liegt oder rechtmässig bewilligt ist. Falls der Standort ausser - halb geplant ist, braucht es einen Eintrag im Richtplan. S 4.3 Mobilitätsmanagement Die Gemeinden fordern im Rahmen der nachfolgenden Planungen für verkehrsintensive Einrich- tungen ein umfassendes Mobilitätsmanagement. S 5 Siedlungsqualität / Dichten der Siedlungen / Natur in der Siedlung / Naherholung S 5.1 Siedlungsqualität S 5 .1.1 Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Siedlungsqua- lität (Ortsbild, Qualität der Architektur, Umgebungs- und Freiraumgestaltung, Erschliessung und Parkierung). S 5.1.2 Die Gemeinden stärken in den Zentrumgebieten die ortsbaulichen Qualitäten. Dazu ergreifen sie Massnahmen beispielsweise für die Verbesserung der Wege für den Langsamverkehr, das Schaffen und Beleben neuer öffentlicher Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe Dichten zulässt. S 5.2.2 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung die heutigen Ausnützungsziffern ihrer Bauzonen. Sie achten auf eine sinnvolle Abstufung der Dichten zwischen benachbarten Zonen. Bei Bedarf legen sie in den kantonalen Verdichtungsgebieten Mindestdichten fest. Richtplankarte S 4 Richtplankarte S 5 Richtplantext Kap. M 2.1, M 5
S 5.2.3 In den Gebieten für Verdichtung ist eine erhöhte Ausnützung zulässig. Die Gemeinden führen vor einer Umzonung mit Erhöhung der Ausnützungsziffer für grössere Teilgebiete oder das Gesamt- gebiet ein qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium durch. Das Verfahren setzt sich mit mindestens folgenden Punkten auseinander: a. Städtebau, Nutzungsart, -verteilung und -mass; b. Erschliessung (MIV, ÖV, LV, Mobilitätsmanagement, Energieversorgung); c. Freiraum und landschaftliche Einbettung. Im Rahmen des Variantenstudiums prüfen die Gemeinden auch die Umnutzung von Arbeits- zu Misch- oder Wohnzonen. Die Gemeinden sichern die Qualitäten des städtebaulichen Verfahrens grundeigentümerverbind- lich im Zonenplanverfahren. Die Ausnützungsziffern gelten als Richtwerte, eine Abweichung davon ist gestützt auf die städte- baulichen Studien zulässig: a. Gebiete für Verdichtung I: Ausnützungsziffer bis 2; b. Gebiete für Verdichtung II: Ausnützungsziffer bis 3,5. S 5.2.4 Der Kanton ist stufengerecht in die städtebaulichen Studien einzubinden. S 5.2.5 Der Kanton führt eine quantitative und qualitative Erfolgskontrolle für die Gebiete für Verdich- tung durch. Er zeigt dem Kantonsrat spätestens 2020 auf, ob und wie die Verdichtung realisiert wurde. Findet die Verdichtung nicht statt, ist der Richtplan spätestens 2022 anzupassen. S 5.3 Natur im Siedlungsgebiet S 5.3.1 Kanton und Gemeinden sorgen für ökologische Ausgleichsflächen auch in der Siedlung. Sie achten auf die naturnahe Umgebungsgestaltung. Dazu können sie: a. im Rahmen von Sondernutzungsplänen Regelungen für die naturnahe Umgebungsgestaltung aufnehmen; b. in der Bauordnung die notwendigen Bestimmungen aufnehmen. S 5.3.2 Der Kanton und die Gemeinden gestalten und pflegen ihre Grundstücke naturnah. Bei Sport-, Spiel- und Parkanlagen sind unter anderem die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen. S 5.4 Öffentliche Plätze, Zugang zu den Naherholungsgebieten S 5.4.1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen für attraktive Naherholungsmöglichkeiten im Siedlungsge- biet. Sie fördern den Zugang und Erholungswert der öffentlichen Plätze und sichern den direkten und fussgängerfreundlichen Zugang in die Naherholungsgebiete. Aus jeder Siedlung sollten die Naherholungsgebiete schnell und gefahrlos erreichbar sein. Richtplankarte S 5 Richtplantext Kap. L 11
S 6 Zonen mit speziellen Vorschriften für historisch wertvolle Gebäude und Anlagen S 6.1 Spezialzonen S 6 .1.1 Die Gemeinden können Zonen mit speziellen Vorschriften bezeichnen, um folgende historisch wertvolle Gebäude und Anlagen mit ihrer Umgebung zu erhalten und zu entwickeln: Nr. Gemeinde Ortsbezeichnung Planquadrat 1 Unterägeri, Menzingen, Baar Neuägeri M 14–N 14 2 Menzingen Kloster Gubel L 15 3 Menzingen Schwandegg L 17 8 Cham Kraftwerk Untermühle H 5 10 Risch Unterer Freudenberg M 6 11 Risch Landgut Aabach Q 6 S 6.1.2 Mit dieser Zone sind die heutigen Qualitäten der Gebäudegruppen und ihrer Umgebung gesamt- heitlich zu verbessern. Die Zone ist klein zu halten und die denkmalpflegerischen Anliegen sind zu berücksichtigen. Die zulässigen Nutzungen und baulichen Veränderungen sind in detaillierten Bestimmungen der Bauordnung zu regeln oder es ist eine Bebauungsplanpflicht vorzusehen. Die Gemeinden arbeiten mit den kantonalen Fachstellen zusammen. S 7 Denkmalpflege und Archäologie S 7.1 Planungsgrundsatz S 7.1.1 Kanton und Gemeinden pflegen und erhalten die typischen Zuger Ortsbilder, die Denkmäler und Kulturgüter sowie die historischen Verkehrswege. S 7.2 Ortsbildschutzgebiete S 7.2.2 Die Gemeinden bezeichnen bei der Revision der Zonenpläne die genaue Abgrenzung der Orts- bildschutzgebiete und legen die notwendigen Schutzbestimmungen fest. Dazu arbeiten sie mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu sammen. S 7.2.3 Die Gemeinden und der Kanton ziehen das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Planungshilfe bei. S 7.3 Archäologische Fundstätten S 7.3.1 Die archäologischen Fundstätten werden festgesetzt. Dazu gehören namentlich die drei UNESCO-Weltkulturerbestätten «Sumpf», «Oterswil Insel Eielen» und «Riedmatt», Gemeinde Zug. Die Gemeinden übernehmen bei der Revision der Nutzungspläne die neuen archäologischen Fundstätten. Richtplankarte S 6 Richtplankarte Teilkarte S 7.3
S 7.4 Kulturgüterschutz S 7.4.1 Der Kanton unterstützt den Bund in seinen Massnahmen des Kulturgüterschutzes. S 7.5 Historische Verkehrswege S 7.5.1 Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz dient als eine Grundlage bei der Planung und Projektierung von Vorhaben und ist in der Interessenabwägung zu berück sichtigen. S 9 Öffentliche Bauten und Anlagen S 9.1 Planungsgrundsätze S 9 .1.1 Bund, Kanton und Gemeinden stimmen ihre Standortentscheide für öffentliche Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr auf die räumlichen Ziele des Richtplans ab. S 9.1.2 Öffentliche Bauten und Anlagen sind gut mit dem öffentlichen Verkehr sowie Velo- und Fuss- wegen zu erschliessen. S 9.2 Vorhaben S 9.2.1 Die Gemeinden berücksichtigen in ihren Nutzungsplänen die Bedürfnisse der öffentlichen Bauten von Bund, Kanton und Gemeinden sowie raumwirksamer und im öffentlichen Interesse stehender Vorhaben. Folgende Vorhaben mit überkommunaler Bedeutung werden in den Richtplan aufge- nommen: Nr. Gemeinde Vorhaben Stand Planquadrat 1 Zug Umnutzung altes Kantonsspital Festsetzung M 10 6 Zug Erweiterung kantonale Verwaltung an der Aa Festsetzung K 10 7 Risch Aufhebung Tanklager (Antrag Kanton an den Bund) Vororientierung O 4 8 Zug Hofstrasse, Standort Mittelschule Festsetzung M 10 9 Menzingen Institut Bernarda, Standort Mittelschule Festsetzung J 15 10 Zug Neubau Kunsthaus, Areal des alten Kantons- spitals Festsetzung M 10 12 Zug Lüssiweg, Standort Mittelschule Festsetzung K 11 13 Risch Suurstoffi, Standort Fachhochschule Zentral- schweiz Festsetzung O 4 14 Risch Rotkreuz Bahnhof, Standort Mittelschule Festsetzung O 4 Richtplankarte S 9
Nr. Gemeinde Vorhaben Stand Planquadrat Bei den nachfolgenden Planungen sind folgende Punkte zu vertiefen: a. Gemeinsame Nutzungen: Erarbeiten eines Betriebskonzepts für die Nutzung der kantonalen Mittelschule und der gemeindlichen Sportanlagen; b. Velo: Stärken der Veloinfrastruktur im Ennetsee; c. Störfall: Der Kanton stellt den Einbezug der zuständigen Bundesbehörden und der SBB sicher. Sie erar - beiten gemeinsam die notwendigen, vorsorglichen Massnahmen. Kanton und Gemeinde legen in einem Bebauungsplan bzw. im Rahmen der Baubewilligung diese Massnahmen grundeigentümerverbindlich fest. S 9.2.2 Der Kanton optimiert in Zusammenarbeit mit den Betreibern des öffentlichen Verkehrs und den Schulleitungen die Erschliessung der Standorte der Mittel- und Fachhochschulen. S 10 Preisgünstiger Wohnraum S 10.1 Grundsätze S 10 .1.1 Kanton und Gemeinden unterstützen die Schaffung und den Erhalt von Miet- und Eigentumswoh- nungen als preisgünstigen Wohnraum. Dazu unterstützen sie unter Berücksichtigung der Inter - essen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer u.a.: a. die Förderung des preisgünstigen Wohnraums bei Arrondierungen der Bauzonen; b. die Verwendung von eigenen Grundstücken (Selbstverpflichtung); c. das Fördern einer aktiven Landpolitik des Gemeinwesens; d. das vorgängige Festlegen von Anteilen für preisgünstigen Wohnraum bei Umzonungen, welche eine Mehrnutzung zulassen; e. den Verzicht auf Teile des vorgegebenen Gewerbeanteils zugunsten preisgünstigen Wohn- raums in Mischzonen. S 10.1.2 Bei Vorliegen eines konkreten Bedarfs und auf Ersuchen des Kantons prüft der Bund einen Beitrag an die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum auf seinen Grundstücken, wenn deren ursprünglicher Zweck teilweise oder ganz wegfällt.
L 1 Landwirtschaft L 1.1 Landwirtschaftsgebiete und Fruchtfolgeflächen L 1.1.1 Die Landwirtschaftsgebiete und die überlagernden Fruchtfolgeflächen (FFF) sind die langfristige Basis der Zuger Landwirtschaft. Sie dienen der Produktion von Nahrungsmitteln, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungs raumes sowie dem ökologischen Ausgleich. L 1.1.2 Die Gemeinden übernehmen die ausgewiesenen FFF in ihre Nutzungspläne. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind die FFF zu schonen. L 1.1.3 Der Kanton aktualisiert Veränderungen bei den FFF laufend. L 1.1.4 Der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen in die Luft, den Boden und die Gewässer ist mit geeig- neten Betriebsformen und Beratung klein zu halten. Der Kanton unterstützt solche Massnahmen. L 1.1.5 Der Kanton erstellt einen Rahmenplan für die Erarbeitung der Landschaftsentwicklungskon- zepte (LEK). Anschliessend erarbeiten die Gemeinden mit Unterstützung des Kantons und mit Ein willigung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Landschaftsentwicklungskonzepte. Die LEK binden die verschiedenen Interessen ein (Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Bachrenaturierungen, Erholung, Wildtierkorridore). Sie sind untereinander und mit den Nach- barkantonen abzustimmen. Gestützt auf die LEK kann der Richtplan überprüft und angepasst werden. L 1.2 Gebiete für die über die innere Aufstockung hinausgehende Landwirtschaft (bodenunabhängig) L 1.2.1 In der Stadt-, der Zwischen- oder der Kulturlandschaft können die Gemeinden Landwirtschafts- zonen für die bodenunabhängige Landwirtschaft oder für den produzierenden Gartenbau ausscheiden. Es muss ein konkretes Projekt vorliegen. Die Gemeinden zeigen auf, wie diese Zonen mit folgenden Interessen abgestimmt sind: a. Bestehende Erschliessung (Verkehr, Wasser, Abwasser und Energie); b. Immissionen (Luft und Lärm) auf Wohngebiete; c. Schutz des Landschafts- und Ortsbildes (BLN, Naturschutz-, Landschaftsschongebiete, See- und Flussuferbereiche, Waldrandlagen); d. Schutz von Kulturgütern und Denkmälern; e. Fruchtfolgeflächen (FFF). L 1.3 Gebiete für Reitsportanlagen L 1.3.1 Für die Ausscheidung von «übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften für Reitsport» (UeRS) in den kommunalen Zonenplänen gelten folgende Planungsgrundsätze: a. Zonen für Reitsport müssen einen örtlichen Bezug zu Siedlungen aufweisen. Richtplankarte L 1 Richtplankarte Teilkarte G 9 L Landschaft
b. Die Zone ist gut erreichbar und erschlossen. Es steht für die Parkierung von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werden. In zweiter Priorität kann ein Reitbetrieb auf bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen zurückgreifen. Eigentliche «Neubausiedlungen für Reitsportbetriebe» sind ausgeschlossen. d. Neue Bauten und Anlagen gliedern sich gut in Orts- und Landschaftsbild ein. Sie berücksichti- gen die bestehende landwirtschaftliche Bausubstanz und -typologie. e. Es liegen ein Bedarfsnachweis sowie ein Betriebskonzept vor. L 2 Bodenschutz L 2.1 Planungsgrundsätze L 2 .1.1 Der Kanton überwacht die Qualität der Böden periodisch und fördert den sachgerechten Umgang mit den natürlich gewachsenen und belebten Böden. L 2.1.2 Bund, Kanton und Gemeinden sichern die besonders fruchtbaren und chemisch schwach belas- teten Böden vorrangig für die Landwirtschaft. Sie werden nur in Abwägung aller öffentlichen Interessen abgetragen und wieder rekultiviert. L 2.1.3 Bund, Kanton und Gemeinden verhindern die Verlagerung von schadstoffbelasteten Böden in unbelastete Gebiete oder Gebiete mit empfindlicher Nutzung. L 2.2 Terrainveränderungen L 2.2.1 Kanton und Gemeinden wägen bei Terrainveränderungen die Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und die Nachteile für den Boden sowie die Natur und Landschaft gegeneinander ab. L 2.2.2 Fachpersonen überwachen Terrainveränderungen und Rekultivierungen. L 3 Weiler L 3.1 Weiler L 3 .1.1 Die nachstehenden Weiler werden festgesetzt. Nr. Gemeinde Ortsbezeichnung Planquadrat 10 Baar Schochenmühle J 9 11 Baar Zimbel G 9 18 Hünenberg Hinter-Stadelmatt E 2 21 Hünenberg St. Wolfgang J 3 24 Risch Berchtwil N 3 Richtplankarte L 3
L 3.2 Weilerzonen L 3.2.1 Die Gemeinden können an diesen Standorten Weilerzonen (keine Bauzonen) in ihren Nutzungs- plänen ausscheiden, um die Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll weiterzuentwickeln. Der Perimeter der Weilerzone ist eng zu fassen. Folgende Kriterien sind einzuhalten: a. je kleiner der Weiler ist, desto geringer sind die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten (Umnut- zungen, Ersatzbauten); b. keine erheblichen Neuerschliessungen und Parkplätze; c. keine neuen publikumsintensiven oder sonst störenden Gewerbe; d. Neue Bauten in Weilerzonen sind unzulässig, soweit sie nicht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nötig oder standortgebunden sind. Sollte sich der verspätete Wiederaufbau einer früher beseitigten Baute aus ortsbildschützerischen Gründen als zwingend erweisen, nimmt der Kanton mit dem Bundesamt für Raumentwicklung Kontakt auf. Die baulichen Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in den Weilern Breiten/Breit- feld (P 5) und Bibersee (G 7) beschränken sich auf die rechtsgültigen kommunalen Richt- und Nutzungspläne. Die baulichen Möglichkeiten dürfen auch im Rahmen zukünftiger Änderungen in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung nicht ausgedehnt werden. L 3.2.2 Für die Ausscheidung einer Weilerzone und die entsprechenden Bestimmungen in der kommu- nalen Nutzungsplanung erstellt die Gemeinde einen Bericht. Dieser zeigt mindestens: a. den gewählten Perimeter; b. die möglichen Nutzungen innerhalb der Zone; c. die notwendigen Schutzbestimmungen für den Erhalt der Siedlungs- und Baustruktur des Weilers und seiner Umgebung; d. die Erschliessung mit Abwasser, Strassen, Energie und Wasser; e. die Aufteilung der Kosten für allfällig notwendige Erschliessungen. Die in den Weilerzonen geschaffenen Kapazitäten sind bei der Festlegung der zulässigen Bau zonengrösse zu berücksichtigen. L 4 Wald L 4.1 Planungsgrundsätze L 4 .1.1 Der Wald wird grundsätzlich multifunktional genutzt. In einzelnen Waldgebieten bezeichnet der Richtplan Vorrangfunktionen. In diesen Wäldern überwiegen Aufgaben wie besondere Schutz- funktionen gegen Naturgefahren, besondere Naturschutzfunktionen oder besondere Erholungs- funktion. Bei Überlagerungen von mehreren besonderen Waldfunktionen gelten folgende Priori- täten: a. Wälder mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren; b. Wälder mit besonderer Naturschutzfunktion und Naturschutzgebiete im Wald; c. Wälder mit besonderer Erholungsfunktion. L 4.1.2 Die räumliche Ausdehnung und Verteilung des Waldes werden beibehalten. Rodungen in der Stadt-, der Zwischen- oder der Kulturlandschaft erfordern in der Regel Ersatzaufforstungen. In Richtplankarte L 3 Richtplankarte Teilkarte G 9
der Naturlandschaft können auch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes geprüft werden. L 4.1.3 Der Wald wird nach Kriterien des naturnahen Waldbaus bewirtschaftet und gepflegt. L 4.1.4 Der Wald dient auch der Holzproduktion. Davon ausgenommen sind Wälder mit Nutzungs- verzicht. Das Holz wird schonend geerntet. Die Holzproduktion unterstützt in Wäldern mit Vorrangfunktion die im Richtplan festgelegten Aufgaben. Der Kanton verfolgt das Ziel, den Holz- zuwachs abzuschöpfen. L 4.1.5 Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Betreuung der Waldeigentümerinnen und Wald- eigentümer. L 4.1.6 Der Kanton führt für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Das kantonale Wald- gesetz regelt das Verfahren. L 4.2 Wälder mit besonderer Schutzfunktion gegen Naturgefahren L 4.2.1 Die vom Kanton nach Bundesvorgaben ausgeschiedenen Wälder mit besonderer Schutzfunk - tion gegen Natur gefahren werden festgesetzt. Der Regierungsrat erlässt den parzellenscharfen Schutzwaldperimeter. L 4.2.2 Der Kanton zeigt in einer Risikoabschätzung auf, welche Schutzwirkung die einzelnen Schutz- wälder erfüllen müssen. Gestützt auf diese Abklärungen ordnet der Kanton die notwendigen waldbaulichen und technischen Massnahmen an. L 4.3 Wälder mit besonderer Naturschutzfunktion L 4.3.1 Der Kanton strebt im Wald eine hohe Biodiversität an. Er scheidet besondere Lebensräume und Waldnaturschutzgebiete aus. Die Waldnaturschutzgebiete werden festgesetzt. Die Unterteilung in Waldnaturschutzgebiete mit Nutzungsvorschrift und solche mit Nutzungsverzicht erfolgt im Wald- entwicklungsplan. L 4.3.2 Der Kanton legt mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern in Wäldern mit besonderer Naturschutzfunktion und in Naturschutzgebieten mit Wald auf freiwilliger Basis die notwendigen Massnahmen in Verträgen fest. Dazu gehören u.a.: a. Erhalten von Alt- und Totholzinseln oder anderen wertvollen Lebensräumen im Wald; b. Erhalten von besonderen Waldstandorten mit standortsheimischer Bestockung; c. Pflegen von Waldrändern; d. Beibehalten besonderer Wirtschaftsformen; e. Ausführen von besonderen Pflegemassnahmen für zu fördernde Pflanzen und Tiere; f. Erhalten der hohen Dynamik von Gewässern; g. Einhalten von Nutzungsverzichten. Richtplankarte L 4 Richtplantext Kap. L 9 Richtplankarte L 4
L 4.4 Wälder mit besonderer Erholungsfunktion L 4.4.1 Der Wald ist grundsätzlich frei zugänglich und die Freizeit- und Erholungsnutzung erfolgt scho- nend, ohne die anderen Waldfunktionen übermässig zu beeinträchtigen. L 4.4.2 Die intensivere Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald soll konzentriert an dafür geeigneten, wenig sensiblen und gut erschlossenen Orten stattfinden. Dafür geeignete Wälder werden als Wald mit besonderer Erholungsfunktion festgesetzt. Hier bewilligt der Kanton gestützt auf konzeptionellen Überlegungen über die Grundausstattung hinausgehende Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer erforderlich. L 4.4.3 Ausserhalb von Wäldern mit besonderer Erholungsfunktion bewilligt der Kanton nur Erholungs- einrichtungen der Grundausstattung entlang des offiziellen Wander-, Bike- und Velowegnetzes, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen. Die bisherigen ortsüblichen Erholungsnutzungen bleiben erhalten. L 4.5 Walderschliessung L 4.5.1 Die Wälder mit geringer Erschliessung werden festgesetzt. L 4.5.2 In Wäldern mit geringer Erschliessung kann der Kanton den Neubau von Waldstrassen (Grob- erschliessung) bewilligen. Die Bewilligung setzt ein zweckmässiges Holzerntekonzept und eine umfassende Interessenabwägung voraus, unter besonderer Berücksichtigung der Naturschutzbe- lange. L 4.5.3 Bei Groberschliessungen kann der Kanton in den Waldgebieten ausserhalb der Wälder mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und Naturobjekte L 5.1 Kantonale Naturschutzgebiete L 5.1.1 Der Kanton sichert den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der kantonalen Naturschutz- gebiete. Damit trägt er zum langfristigen Überleben von gefährdeten Arten und Lebensgemein- schaften bei. Richtplantext Kap. L 11 Richtplankarte L 4 Richtplankarte L 4 Richtplantext Kap. L 5, L 6, L 7 Richtplankarte L 4 Richtplankarte L 5
L 5.1.2 Der Kanton überprüft in Zusammenarbeit mit dem Bund situativ Zustand und Entwicklung der kantonalen Naturschutzgebiete (insbesondere Abgrenzung der Gebiete, Nutzung und Artenviel- falt). L 5.1.4 Im Rahmen der Erarbeitung von Landschaftsentwicklungskonzepten (LEK) sind die Naturschutz- gebiete einzubeziehen. L 5.2 Kommunale Naturschutzgebiete L 5.2.1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der kommunalen Naturschutzgebiete. L 5.3 Naturobjekte L 5.3.1 Kanton und Gemeinden erhalten die wertvollen Naturobjekte. Dazu treffen sie die notwendigen Massnahmen (Vereinbarung, Schutzverordnung). L 6 Wildtierkorridore und Bewegungsachsen L 6.1 Wildtierkorridore und Bewegungsachsen L 6.1.1 Folgende Wildtierkorridore werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Ort Planquadrat 1 Zug Eielen Ostufer Zugersee Q 9 2 Oberägeri Rieter, Ägerisee Südufer T 19 3 Unterägeri, Baar, Menzingen Neuägeri/Schmittli M 14–N 14 4 Baar Sihlbrugg E 15, F 16 5 Baar Sihlbrugg–Neuheim F 14–F 15 6 Baar Hirzwangen–Büessikon E 13 7 Baar Schmalholz, Strasse Baar–Mettmenstetten F 9–F 10 8 Baar Littibach F 12–G 12 9 Baar Lorzentobel (Strassenbrücke) K 13–J 13 10 Cham Bibersee F 7 11 Cham Äbnetwald–Bibersee F 6 12 Cham Hammer, Strasse Cham–Autobahn–Sins J 5–H 5 13 Cham Enikon, Strasse Cham–Hünenberg J 4–K 4 14 Cham Lorze Lindencham–Cham H 5 16 Hünenberg Zollhus Nord, Strasse Sins–Cham H 2–J 2 17 Hünenberg Zollhus Süd, Strasse Sins–Hünenberg J 2 18 Hünenberg Meisterswil, Bahn M 2–M 3 19 Hünenberg Langrüti–Aabach, Strasse Cham–Rotkreuz, Bahn Zug–Luzern L 4–M 5 20 Hünenberg Hünenberg Süd (Autobahnbrücke) L 4 21 Risch Buonas Seeufer N 6–O 6 Richtplantext Kap. L 1 Richtplankarte L 5 Richtplankarte L 6
Nr. Gemeinde Ort Planquadrat 22 Risch Risch–Chilchberg–Breiten P 5 23 Risch Stockeri P 6–R 6 24 Risch Dietwil–Honau–Rotkreuz N 3, O 3 L 6.1.2 Bund, Kanton und Gemeinden erhalten und verbessern die Durchgängigkeit dieser Wildtierkorri- dore. Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen bei: a. Planungen und Vorhaben, welche die Durchgängigkeit tangieren; b. bestehenden Strassen oder Trassees. Sie arbeiten dabei mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zusammen. L 6.1.3 Die Bewegungsachsen bezeichnen die grossräumigen Wildbeziehungen im Kanton Zug. Zurzeit sind keine weitergehenden Massnahmen notwendig, sofern die grossräumige Durchgängigkeit offen bleibt. Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist gewährleistet. L 6.2 Beiträge L 6.2.1 Der Bund und der Kanton unterstützen die Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchlässigkeit mit finanziellen Beiträgen. L 6.2.2 Der Bund finanziert teilweise bauliche Massnahmen bei den Wildtierkorridoren von überregio- naler Bedeutung. L 6.3 Kleinräumige Korridore L 6.3.1 Die Gemeinden sorgen bei ihren Aufgaben für die Freihaltung von kleinräumigen Korridoren. L 6.3.2 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen zur Umfahrung Cham-Hünenberg bewahren die klein- räumige Vernetzung des Städtlerwaldes zum Lorzenraum und zum Raum Grindel/Blegi (Unter - führung Baregg/Blegi). Die Gemeinde Cham stimmt Arrondierungen im Gebiet Oberwil/Cham- Nord 01 auf den kleinräumigen Korridor Städtlerwald/Lorzenlauf ab. L 7 Landschaft L 7.1 Landschaftsschongebiete L 7.1.1 Die Landschaftsschongebiete werden festgesetzt. Sie stellen die Erhaltung der wertvollen Land- schaften sicher. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die der Landschaft angepasste Erholung sind gewährleistet. Sie nehmen Rücksicht auf die Besonderheiten der Landschaft. Richtplankarte Teilkarte L 6.1 Richtplankarte S 1, S 2 Richtplantext Kap. M 4.3 Richtplankarte L 7
L 7.1.2 Die Landschaftsschongebiete überlagern das Landwirtschaftsgebiet und den Wald. Der Kanton und die Gemeinden fördern die ökologische Aufwertung, die Vernetzung und den besonderen Charakter dieser Gebiete mittels: a. Erarbeiten und Finanzieren von Landschaftsentwicklungskonzepten (LEK); b. Erlass von Landschaftsschutzzonen für besonders zu schützende Landschaften; c. Erhalten der Naturobjekte; d. Abschliessen von freiwilligen Verträgen mit Bewirtschaftenden für ökologische Aufwertungen (Hochstammobstbäume, Hecken und Feldgehölze, Waldränder, weitere ökologische Aus- gleichsflächen). L 7.1.3 Kanton und Gemeinden achten bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen auf die landschaft- liche Eingliederung. Dabei braucht es im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den land- schaftlichen Anliegen und den Ansprüchen der anderen Nutzungsinteressen, insbesondere der Landwirtschaft. L 7.2 BLN-Gebiete L 7.2.1 Die BLN-Gebiete dienen den Behörden von Kanton und Gemeinden als eine Grundlage für ihre planerischen Entscheide. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung zeigen sie dies auf. L 8 Gewässer L 8.1 Fliessgewässer L 8.1.1 Der Kanton und die Gemeinden verbessern die Qualität der Bäche und Flüsse als Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie als Erholungsraum der Menschen. Sie setzen sich für eine Erhöhung der Restwassermengen ein und machen die Bäche durchgängig für Fische und andere Wassertiere. L 8.1.2 Kanton und Gemeinden fördern die Hochwassersicherheit und die ökologische und landschaft- liche Aufwertung durch den Unterhalt der Gewässer, mit raumplanerischen Massnahmen und durch Renaturierung. L 8.1.3 Kanton und Gemeinden renaturieren folgende Fliessgewässer im Rahmen von Gesamtprojekten. In der Richtplankarte sind die Hauptläufe der zu renaturierenden Gewässer abgebildet. Angren- zende Gewässerabschnitte und Seitenbäche bilden Teil der Projektierung. Die Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die Prioritäten der Vorhaben periodisch und passt sie bei Bedarf an. Priorität 1 = Baubeginn bis 2028, Priorität 2 = Baubeginn bis 2034, Priorität 3 = Baubeginn nach 2034 (Stand 2024). Nr. Gemeinde Vorhaben Priorität Planquadrat 1 Zug Arbach 2 K 11–L 12 Richtplantext Kap. L 1, L 5 Richtplankarte L 8
Nr. Gemeinde Vorhaben Priorität Planquadrat 5 Unterägeri Nübächli 1 Q 14–O 16 9 Menzingen Edlibach 2 J 15–L 17 12 Menzingen Dürrbach 2 J 14–K 14, K 15–M 18 14 Baar Chlingenbach 3 F 11, F 12–G 11 20 Baar, Zug Aufwertung neuer Lorzenlauf zwischen Blickensdorf und Letzi 1, 2 G 11–J 9 29 Hünenberg Drälikerbach 3 H 2–K 3 30 Hünenberg Reuss Schachenweid–Sinserbrücke 1 M 3–J 1 31 Hünenberg Reuss Mühlauerbrücke–Reussspitz 1 D 1–B 2 32 Risch Aabach 3 R 6 35 Baar, Zug Alte Lorze 1 J 8–J 9 36 Menzingen, Neuheim Sar-/Winzenbach 3 F 15–J 18 38 Unterägeri Hüribach, Betonsperren Gmeind - P 15 39 Unterägeri Hüribach, Holzsperren Furengatter - R 15 40 Oberägeri Ijenbach, Durchlass Kantonsstrasse R - N 23 41 Baar, Neuheim, Menzingen Lorzentobel 1, 2, 3 H 12–M 14 42 Baar, Unterägeri Lorze, Durchlass Kantonsstrasse 381 - M 14 L 8.1.4 Der Kanton überwacht die Qualität der Gewässer und unterstützt Massnah men zur weiteren Reduktion der Belastung der Gewässer mit Schadstoffen. L 8.2 Öffentliche Gewässer L 8.2.1 Die öffentlichen Gewässer sind festgesetzt. L 8.3 Seen L 8.3.1 Kanton und Gemeinden unterstützen im Siedlungsgebiet die Anliegen, den See für Erholung, Freizeit und Sport attraktiv zu gestalten. Dazu gehören gute Verbindungen vom Seeufer zu den dahinter liegenden Freiflächen. L 8.3.2 Ausserhalb der Siedlungsgebiete halten Kanton und Gemeinden die Seeufer grundsätzlich für die Interessen von Natur und Landschaft frei. L 8.3.3 Der Kanton Zug schützt die Ufervegetation des Zugersees und ergänzt wo sinnvoll die Schilfbe- stände. L 8.3.4 Der Kanton Zug ergreift Massnahmen, um die Nährstoffbelastung des Zugersees zu senken. Ziel ist, den Zugersee in einen naturnahen, mittel nährstoffreichen Zustand zurückzuführen, welcher sich im biologischen Gleichgewicht befindet. Der Kanton setzt see-externe Massnahmen (Reduk - tion Phosphoreintrag) und see-interne Massnahmen (Zirkulationsunterstützung im Winter) um. Richtplankarte Teilkarte L 8.2 Richtplantext Kap. S 1 Richtplantext Kap. S 1 Richtplantext Kap. L 1, L 2
Er koordiniert diese mit den Nachbarkantonen Schwyz und Luzern. Folgendes Vorhaben wird festgesetzt: Nr. Gemeinde Vorhaben Planquadrat 1 Walchwil Zirkulationsunterstützung (Kompressorenstation und Diffusoren) S 9–S 10 Der Kanton überprüft die Auswirkungen der Zirkulationsunterstützung laufend. Dies betrifft den Phosphor- und Sauerstoffgehalt des Sees, wie auch die Biologie des Sees (Plankton, Wasser - pflanzen, Rötel und Felchen). Die Daten sind periodisch zu veröffentlichen. L 8.3.5 Der Kanton und die Gemeinden renaturieren folgende Uferabschnitte im Rahmen von Gesamt- projekten und Unterhaltsmassnahmen Die Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer sind in die Bearbeitung einzubeziehen. Der Kanton überprüft die Prioritäten der Vorhaben periodisch und passt sie bei Bedarf an. Priorität 1 = Umsetzung bis 2028, Priorität 2 = Umsetzung bis 2032, Priorität 3 = Umsetzung bis 2036, Priorität 4 = Umsetzung bis 2040, Priorität 5 = Umsetzung nach 2040 (Stand 2024). Nr. Gemeinde Vorhaben Priorität Planquadrat 1 Risch Oberrisch 3 Q 6–Q 7 2 Risch Buonas Bucht 1 N 6–O 6 3 Risch Sijentalbach Bucht Süd 2 N 6 4 Risch Sporn Freudenberg 4 M 6–N 6 5 Cham Eslen 2 K 5–K 6 6 Cham Schloss St. Andreas 3 K 6–K7 7 Zug Choller Delta 3 K 7–K 8 8 Zug Choller Ost 3 K 8 9 Zug Öschwiese 1 K 9 10 Zug Murpfli 4 P 9 11 Oberägeri Seeplatz 1 P 17 12 Oberägeri Altes Dorfbachdelta Seematt/Chilenmatt 2 P 18 13 Oberägeri Breiten 1 P 18–P 19 14 Oberägeri Sulzmatt 3 P 19 15 Oberägeri Haselmatt-Schönenfurt 1 R 20 16 Oberägeri Bergmatt 4 Q 17 17 Unterägeri Bergmatt 4 Q 17 18 Unterägeri Delta Hüribach 2 P 16 19 Zug Stolzengraben-St. Karl 5 M 10–N 10 20 Zug Sagiplatz 5 P 9 21 Zug Räbmatt 5 O 9–P 9 22 Zug Eielen–Murpfli 5 P 9–Q 9 23 Walchwil Rufibachdelta 5 T 11 24 Oberägeri Naas 5 R 19 25 Unterägeri Birkenwäldli/Bootshäuser 5 O 16 26 Walchwil diverse Deltas 5 - Richtplankarte L 8
L 8.4 Gewässerraum L 8.4.1 Die Gemeinden legen den Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer innerhalb und ausserhalb der Bauzone im Rahmen der Ortsplanungsrevisionen, erstmals bis spätestens Ende 2025 fest. L 8.4.2 Bis zur erstmaligen Festlegung des Gewässerraums gelten die Übergangsbestimmungen des Bundes. L 8.4.3 Die Sicherung des Gewässerraums erfolgt mit überlagernden Zonen nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz. L 8.4.4 Die Gemeinden legen den Gewässerraum mindestens für jene Gewässer fest, die auf der Landes- karte 1:25'000 (swissTLM3D) verzeichnet sind. L 8.4.5 Der Kanton und die Gemeinden erarbeiten gemeinsam ein Merkblatt für die einheitliche Umset- zung des Gewässerraums. L 9 Naturgefahren L 9.1 Naturgefahren L 9.1.1 Die Gefahrenkarte dient als Grundlage für die Beurteilung von Naturgefahren. Wo keine Gefah- renkarte vorhanden ist, ist die Gefahrenhinweiskarte zu konsultieren. L 9.1.2 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für das Siedlungsgebiet und wichtige Infrastrukturanlagen Gefahrenkarten und passt diese an geänderte Verhältnisse an. L 9.1.3 Gemeinden und Kanton berücksichtigen Gefahrengrundlagen bei ihren raumwirksamen Planungen sowie bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen. Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Massnahmen unter Berücksichtigung der kantonalen Schutzziele individuell festzulegen. L 9.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und der Gebäudeversicherung eine strategische Planung für den Umgang mit dem integralen Risikomanagement nach Bundesvor - gaben.
L 10 Zentrale Bootsstationierungen L 10.1 Anlagen L 10.1.1 Folgende Sanierungen und Erweiterungen bestehender Anlagen bzw. neue Anlagen werden im Richtplan festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Oberägeri Seeplatz Erweiterung des bestehenden Bojenfeldes mit einem Kleinhafen O 17 2 Oberägeri Morgarten Erweiterung der bestehenden Anlage auf max. 20 Plätze auf dem Land S 19 3 Unterägeri Birken- wäldli Erweiterung der bestehenden Anlage um max. 30 Plätze (trocken oder im See) O 16 5 Hünenberg Ders- bach Erweiterung der bestehenden Anlage um max. 30 Plätze auf dem Wasser (Verlängerung des beste- henden Steges) oder an Land. Dabei ist folgende Bedingung einzuhalten: Aufwertungsmassnahmen zum Schutz der Ufervegetation. L 5 6 Walchwil Loch Bau eines Hafens mit Erweiterung um max. 50 Plätze. Aufhebung des heutigen Bojenfeldes. T 10, T 11 L 10.1.2 Ein neuer zentraler Bootshafen an den festgesetzten Standorten umfasst minimal 25 Plätze. L 11 Gebiete für Erholung und Sport L 11.1 Kantonale Schwerpunkte Erholung L 11.1.1 Die folgenden kantonalen Schwerpunkte der Erholung werden festgesetzt: Nr. Gemeinde Bezeichnung Planquadrat 1 Zug Zugerberg (Vorder-/Hintergeissboden) N 12–P 12 2 Zug Seeufer K 8–L 10 3 Oberägeri Raten N 21–O 22 4 Oberägeri Seeplatz–Strandbad–Seematt O 17–P 18 5 Unterägeri Boden–Nollen P 13–P 14 6 Unterägeri Seeufer O 16 7 Menzingen Gottschalkenberg M 20–M 21 8 Menzingen Gubel–Fürschwand L 15–M 16 9 Cham Seeufer J 7–K 6 10 Hünenberg Reussbrücke Zollhus J 1–J 2 11 Neuheim, Baar, Menzingen Lorzentobel–Höll H 14–J 13 12 Walchwil Lienisberg Q 10–Q11 L 11.1.2 In den Schwerpunkten konzentrieren sich neue Bauten und Anlagen für die Erholung, Freizeit und Sport. Neue Bauten und Anlagen nehmen Rücksicht auf die Besonderheit des Ortes und die Richtplankarte L 10 Richtplankarte L 11
gewachsenen Nutzungen. Intensive Nutzungen sind nicht erwünscht. Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist, wo sinnvoll, zu verbessern. L 11.1.3 Für Bauten und Anlagen für die Erholung, welche über die Erteilung einer Bewilligung nach Bundesrecht (Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) hinausgehen, können die Gemeinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen Vorschriften bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle Überlegungen der Gemeinden. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton und den Betroffenen zusammen. L 11.2 Kommunale Naherholungsgebiete L 11.2.1 Die grobe Abgrenzung der kommunalen Naherholungsgebiete wird festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherho- lung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungsplänen und bei Bauten und Anlagen für den Erhalt der Qualität der Naherholungsgebiete. Die daraus entstehenden Beeinträchtigungen sind abzu- gelten. L 11.2.2 Für Bauten und Anlagen für die Naherholung, welche über die Bewilligungs fähigkeit nach Bundes- recht hinausgehen, können die Gemeinden in ihren Nutzungsplänen übrige Zonen mit speziellen Vorschriften bezeichnen (ausserhalb des Waldes). Diese Zonen stützen sich auf konzeptionelle Überlegungen der Gemeinden. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton und den Betroffenen zusammen. L 11.3 Lorzenebene L 11.3.1 Die Lorzenebene zwischen Baar, Zug und Steinhausen ist die «grüne Lunge» in der Agglome- ration Zug. Sie dient der landwirtschaftlichen Produktion von Nahrungsmitteln, den Menschen zur Erholung und bietet der Natur die notwendigen Flächen. Diese drei Nutzungen prägen die Lor zen ebene auch in 30 Jahren. Um dieses Ziel zu erreichen, setzen Kanton und Gemeinden unter Berücksichtigung der Inter - essen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Massnahmen um: a. Der Kanton erstellt mit Baar, Zug und Steinhausen für die alte Lorze ein Renaturierungskon- zept. In den Siedlungsgebieten ist die Erholungsnutzung vorrangig, ausserhalb der Siedlungs- gebiete die naturnahe Aufwertung der alten Lorze. Entlang der alten Lorze ist zu prüfen, ob die heute bestehenden Wege ohne Attraktivitätsverlust zu konzentrieren sind. Die heute den Bachlauf begleitenden Zonen für Freihaltung sind in die Überlegungen einzubeziehen. b. Die Stadt Zug wertet mit dem Kanton und der Korporation Zug das Gebiet Brüggli für die Erho- lung auf. Der Campingplatz in seiner heutigen Form (fixe Stellplätze) ist bis spätestens 2022 aufzuheben. Der freiwerdende Platz ist für Sportlerinnen und Sportler, Badende und Erholung- suchende aufzuwerten. Die fixe Parkierung südlich der SBB Geleise ist aufzuheben. Mittels gezielter Aufschüttungen im Zugersee ist die Flachwasserzone ökologisch aufzuwerten und für die Erholung suchenden erlebbar zu machen. Im Gebiet östlich der Mündung der alten Lorze in den Zugersee hat der Naturschutz Priorität. c. Die Zugänge zum Seeufer sind entlang der neuen Lorze, der alten Lorze sowie im Gebiet Lor - zen (Höhe Lorzenstrasse) zu verbessern. Richtplantext L 4.4 Richtplankarte L 11 Richtplantext L 4.4 Richtplankarte L 11
d. Der Kanton Zug entflicht mit der Stadt Zug und der Korporation Zug im Gebiet der Schiess- anlage Choller den Autoverkehr vom Langsamverkehr. e. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass die bestehende Hochspannungsleitung UW Altgass– UW Herti und die damit in Zusammenhang stehenden 16-kV-Leitungen in den Boden verlegt werden. Weiter setzt er sich dafür ein, dass die 380-kV-Leitung Mettlen–Benken/Grynau langfristig verkabelt oder aus der Lorzenebene entfernt wird. f. Der Kanton erarbeitet mit den Einwohnergemeinden und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine einfache Besucherlenkung. Dazu gehören die Neuorganisation von bestehenden Wegen, die Durchsetzung der geltenden Regelungen und eine aktive Information der Erholungsuchenden. Mit konkreten Projekten sind die Identität und die Qualitäten der ganzen Lorzenebene in Wert zu setzen. L 11.3.3 Der Kanton setzt sich beim Bund zum Schutz des Naherholungsgebiets Lorzenebene und der angrenzenden Siedlungsgebiete für durchgehende Schallschutzmassnahmen an der Autobahn im Abschnitt Blegi bis Ausfahrt Baar ein. L 11.4 Vorhaben L 11.4.1 Folgende Vorhaben ausserhalb des Siedlungsgebiets werden in den Richtplan aufgenommen: Nr. Gemeinde Bezeichnung Stand Planquadrat 2 Menzingen Lenkwaffenstellung Gubel. Bei Wegfall der militärischen Nutzung setzt sich der Kanton Zug für eine sanfte Umnutzung ein. Zwischenergebnis M 15 Richtplankarte L 11
M 1 Grundsätze zur Mobilität M 1.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden setzen die Ziele und Handlungen zur Mobilität um und sorgen dabei für die grenzüberschreitende Koordination. 2. Der Kanton erstattet dem Kantonsrat bis 2027 in geeigneter Form Bericht und bis spätestens 2035 Bericht und Antrag über die Umsetzung der Ziele und Handlungen und die Entwicklung des Modal-Splits im Kanton Zug. 3. Kanton und Gemeinden setzen sich für Vorgaben im Verkehr ein, welche Innovation, Effizienz - steigerung und Pilotprojekte fördern. 4. Der Kanton informiert in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Verbänden und den Trans- portunternehmungen über verschiedene Mobilitätsformen. 5. Der Kanton erarbeitet für sich als Arbeitgeber bis 2026 ein Mobilitätsmanagement mit Vor - bildcharakter und setzt es um. Die Gemeinden prüfen, ob und inwiefern sie dieses für sich als Arbeitgeberinnen übernehmen können. M 2 Flächen- und energieeffiziente Mobilität M 2.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden nutzen die Infrastrukturen effizient und situationsgerecht, sie 1.1 weisen die vorhandenen Verkehrsflächen möglichst den flächeneffizienten Mobilitätsfor - men zu; 1.2 werten mittels Umfahrungsachsen den Strassenraum in Ortszentren siedlungsverträglich auf; 1.3 setzen für Ortszentren ohne Umfahrungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der über - geordneten Erschliessung eine optimale, siedlungsverträgliche Lösung für sämtliche Verkehrsteilnehmende um. Die Trennung von Fuss- und Veloverkehr hat Priorität; 1.4 entwickeln und setzen unter Berücksichtigung der gesamtgesellschaftlichen Interessen Massnahmen zum Brechen der Verkehrsspitzen um; 1.5 sorgen mit Massnahmen der digitalen Steuerung für einen flüssigen Verkehr. 2. Kanton und Gemeinden verfolgen aktiv die Entwicklung der Mobilität. Unterstützt werden Mobilitätsformen, sofern sie nachfolgende Grundsätze gesamtheitlich erfüllen: a. Energie- und Flächeneffizienz verbessern; b. Nutzen für Mobilitätsteilnehmende erhöhen; c. Siedlungsziele im Zuger Richtplan unterstützen. 3. Kanton und Gemeinden planen und setzen Massnahmen um, so dass die Mobilität im Kanton Zug bis 2050 das CO 2 «Netto-Null-Ziel» erreicht. 4. Die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs betreiben ab 2035 ihren Betrieb CO 2 - neutral. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Mehrkosten des CO 2 -neutralen Busbetriebs nicht auf Kundinnen und Kunden abgewälzt werden. Richtplantext Kap. M 4 Richtplantext Kap. M 3 Richtplantext Kap. M 6 M Mobilität
M 3 Verursachergerechte Finanzierung der Mobilität M 3.1 Handlungen 1. Der Kanton unterstützt grundsätzlich die Initiative des Bundes zur schweizweiten Einführung von Mobility Pricing für das Brechen von Verkehrsspitzen und die verursachergerechte Finan- zierung der Mobilität unter Berücksichtigung der gesamtgesellschaftlichen Interessen. M 4 Infrastruktur und Erreichbarkeiten M 4.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden planen, bauen, unterhalten und erneuern ihre Infrastrukturen für die Mobilität. 2. Die Infrastruktur im Kanton Zug basiert auf folgenden Hauptnetzen des motorisierten und öffentlichen Verkehrs: 2.1 Das Nationalstrassennetz als Hauptverteilnetz und das heutige Kantonsstrassennetz ergänzt mit den Umfahrungen Unterägeri und Zug. 2.2 Das Schienennetz mit den im Sachplan Verkehr festgesetzten Ausbauten bis 2035 (Zim- merbergbasistunnel II mit den Ausbauten zwischen Litti und Rotkreuz). 2.3 Das Netz des Feinverteilers für den öffentlichen Verkehr. 2.4 Unter Berücksichtigung der Sachpläne des Bundes findet eine umfassende Prüfung aller Netze statt. 3. Veloverkehr 3.1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein vollständiges, direktes und sicheres Velonetz, bauen hierfür die notwendigen Infrastrukturen und fördern die Velonutzung. Das Velonetz ist kantonsgrenzüberschreitend zu koordinieren. 3.2 Innerorts steht die Trennung von Fuss- und Veloverkehr im Vordergrund. 3.3 Kanton und Gemeinden sorgen für genügend, vorzugsweise überdachte, Velo-Abstellplät- ze, insbesondere an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. 3.4 Der Kanton überarbeitet das kantonale Velonetz und integriert dieses bis 2024 in den Richtplan. 4. Fussverkehr 4.1 Kanton und Gemeinden sorgen für sichere und attraktive Fusswege. Neben baulichen Massnahmen sorgen die Gemeinden in Planungen und Bewilligungen für die Durchgängig- keit der Siedlungen für Fussgängerinnen und Fussgänger. 5. Kanton und Gemeinden rüsten ihre Infrastrukturen für den freien Datenaustausch und standar - disierte Schnittstellen auf. 6. Der Kanton gleicht seine Netze und Infrastrukturen mit den Nachbarkantonen ab. Die grossen Zentren und der Flughafen verfügen über rasche Verbindungen in den Kanton Zug. 7. Der Kanton Zug fördert an guten Umsteigebahnhöfen oder an Autobahnanschlüssen auch ausserkantonale Mobilitätshubs mit schnellen Verbindungen in den Wirtschaftsraum Rotkreuz– Zug–Baar. Er sucht dazu aktiv die frühzeitige Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen. 8. Bund und Kanton überprüfen die Prioritäten der Vorhaben periodisch und passen sie bei Bedarf an. Die Prioritäten stützen sich auf verkehrs- und siedlungsplanerische, wirtschaftliche, finanziell- und regionalpolitische Kriterien. Priorität 1 = Baubeginn bis 2027, Priorität 2 = Bau - beginn bis 2035, Priorität 3 = Baubeginn nach 2035. Richtplankarte Teilkarte M 4.2 Richtplankarte Teilkarte M 4.6 Richtplankarte Teilkarten M 4.9 Richtplantext Kap. G 8
9. Der Kanton Zug und die Gemeinden treffen gleichzeitig mit der Realisierung der Kantons- strassen flankierende Massnahmen (z. B. verkehrsdosierende Massnahmen, verkehrsver - lagernde, gestalterische Aufwertung der Strassenräume, Erhöhung der Aufenthaltsqualität, Förderung des Langsamverkehrs und des öffentlichen Verkehrs), um die Ziele der Gesamtent - wicklung zu unterstützen. Die flankierenden Massnahmen stellen immer einen Abwägungspro - zess zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen dar. Im Fokus stehen Gesamtlösungen, welche allen dienen. M 4.2 Nationalstrassen M 4.2.1 Abstimmungen Die Nationalstrassen übernehmen den überregionalen und regionalen Durchgangs- und Ziel-/ Quellverkehr. Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Netzes und die Abstimmung auf das nachgelagerte Kantonsstrassennetz ist zu gewährleisten. M 4.2.2 Vorhaben An den nachfolgenden Nationalstrassenvorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton setzt sich beim Bund für die Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzung für den Bau dieser Anlagen ein und hält die entsprechenden Räume frei. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 1 Neubau Umfahrung von Walterswil und Sihl- brugg (mit 2-streifigem Tunnel) mit Halban- schluss Walterswil West und Vollanschluss Walterswil Ost/Sihlbrugg. Festsetzung 3 F 13– E 15 1.1 Der Kanton Zug sichert den Raum für einen späteren Vollausbau auf 4 Fahrstreifen der Umfahrung Walterswil und Sihlbrugg 2 Neubau Autobahn-Halbanschluss Rotkreuz Süd mit Massnahmen zur Verflüssigung des Verkehrs zwischen Halbanschluss Rotkreuz Süd und Vollanschluss Rotkreuz Festsetzung 2 O 5 2.1 Der Kanton Zug setzt sich für die Sanierung und die Funktionstüchtigkeit des Autobahnanschlusses Küss- nacht ein. Die Eröffnung des neuen Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd darf erst nach der Sanierung des Autobahnanschlusses Küssnacht erfolgen. 2.2 Der Kanton und die Gemeinde Risch treffen gleichzeitig mit der Realisierung flankierende Massnahmen auf Kantons-, Gemeinde- und Quartierstrassen zur Minimierung des Zusatzverkehrs durch die verschiedenen Ortsteile sowie zur Verhinderung ortsfremden Durchgangsverkehrs. 2.3 Der Kanton bindet den Bund, die betroffenen Gemeinden und die Bevölkerung in den Prozess ein. 3 Neubau Autobahn-Halbanschluss Steinhausen Süd Zwischenergebnis 3 J 8 4 Überdeckung der A4a südlich von Blickensdorf Option 5 Überdeckung der A4a östlich von Hünenberg Option 6 Neuer Autobahn-Halbanschluss Arth Ausserkantonal 6.1 Der Kanton setzt sich beim Bund und dem Kanton Schwyz für die Realisierung des Autobahn-Halban- schlusses Arth ein. Richtplankarte M 4.2
M 4.3 Kantonsstrassen M 4.3.1 Abstimmungen 1. Das langfristige Kantonsstrassennetz wird festgesetzt. 2. Der Kanton Zug richtet den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen auf fol gen de Ziele aus: a. stark beeinträchtigte Ortszentren vom Durchgangsverkehr entlasten, um die Lebensqua- lität zu verbessern, den öffentlichen Verkehr zu fördern und die Verkehrsräume auf die Ortsbilder abzustimmen; b. verkehrsmässige Anbindung rechtsgültig eingezonter und zukünftiger Siedlungsgebiete verbessern; c. den motorisierten Individualverkehr direkter auf die Nationalstrassen führen. M 4.3.2 Vorhaben An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 2 Neubau Umfahrung Cham–Hünenberg Festsetzung 1 H 6–L 4 2.1 Mit dem Abschluss des Bauprojekts werden die folgenden Strassen abgetreten: - KS 4 Zuger-/Luzerner-/Chamerstrasse vom Alpenblick–Zythus–Holzhäusern an die Gemeinden Cham, Hünenberg und Risch; - KS C Cham–Hünenberg an die Gemeinden Cham und Hünenberg; - KS 25 Sinserstrasse von Cham Zentrum bis Ende verkehrsberuhigter Zone und KS 382 Knonauerstrasse von Cham Zentrum–Knoten Teuflibach an die Gemeinde Cham. 3 Kapazitätssteigerung Chamer- und Nordstrasse (inkl. Knoten Autobahnanschluss Baar) Festsetzung 2 J 8– K 10, H 10– J 10 4 Neubau Verbindung Autobahn-Halbanschluss Steinhausen Süd nach Baar oder Zug Zwischenergebnis 3 J 8–J 10 / K 9 4.1 Im Jahr 2035 prüft der Kanton den Erfolg der Massnahme Kapazitätssteigerung Chamer- und Nordstrasse (Vorhaben M 4.3.2; Nr. 3). Verfehlt die Ertüchtigung der beiden Strassen die Ziele M 4.3.1; 2.b. und 2.c., ist dem Kantonsrat innert 2 Jahren eine Anpassung des Richtplans zur Festsetzung des Autobahn-Halban- schlusses Steinhausen Süd mit Verbindung nach Baar oder Zug zu unterbreiten (Vorhaben M 4.2.2; Nr. 3 und M 4.3.2; Nr. 4). Der Kanton bindet den Bund und die betroffenen Gemeinden in den Prozess ein. 4.2 Die Gemeinde sichert mittels Baulinien den Autobahn-Halbanschluss Steinhausen Süd. 5 Neubau Umfahrung Unterägeri Festsetzung 2 N 14– O 16 5.1 Der Kanton sichert die Räume für die Umfahrung mit Baulinien. 5.2 Mit dem Abschluss des Bauprojekts werden die folgenden Strassen an die Gemeinde abgetreten: - KS 381 Zuger- und Seestrasse vom Anschluss Umfahrung Neuägeri–Anschluss Umfahrung Theresiaplatz an die Gemeinde Unterägeri. 6 Neubau Ostumfahrung Rotkreuz Zwischenergebnis 3 N 4–O 5 Richtplankarte M 4.3
Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 7 Verbindung Autobahnanschluss Rotkreuz an die Holzhäusernstrasse/Bösch mit Bügel zur Indus- triestrasse und Unterbindung des Durchgangs- verkehrs auf der Industriestrasse (1. Teil Bügel zur Industriestrasse und 2. Teil Verbindung Holzhäusernstrasse/Bösch) Zwischenergebnis 2 (1.Teil) 3 (2. Teil) M 4–N 4 7.1 Bis spätestens 2035 oder 2 Jahre nach Inbetriebnahme des Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd prüft der Kanton den Erfolg der realisierten verkehrlichen Massnahmen im Raum Rotkreuz/Hünenberg. Verfehlen diese Massnahmen die Ziele M 4.3.1; 2.a., 2.b. und 2.c., prüft der Kanton innert 2 Jahren die Vorhaben M 4.3.2; Nr. 6 und M 4.3.2; Nr. 7 erneut auf deren Machbarkeit, Kosten sowie die verkehrlichen Wirkungen und unterbreitet dem Kantonsrat einen Antrag auf Festsetzung oder Streichung. Der Kanton bindet den Bund und die betroffenen Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümerschaften in den Prozess ein. 8 Neubau Umfahrung Zug Festsetzung 2 K 10–L 11 8.1 Der Kanton sichert die Räume für die Umfahrung mit Baulinien. 8.2 Mit dem Abschluss des Bauprojekts werden die folgenden Strassen abgetreten oder durch den Kanton über - nommen: - KS 25 Chamerstrasse von Aabachstrasse bis Vorstadt und Alpenstrasse/Bundesplatz/Bahnhofstrasse/ Vorstadt/Neugasse/Grabenstrasse und Artherstrasse von Casino bis Tunnelportal an die Gemeinde Zug; - KS 381 Ägeristrasse von Kolinplatz bis Kreisel Talacher an die Gemeinden Zug und Baar. - Der Kanton übernimmt die Gubelstrasse von Baarerstrasse bis Aabachstrasse. M 4.4 Nationaler und internationaler Bahnverkehr / Grobverteiler M 4.4.1 Angebot 1. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und der SBB AG dafür ein, dass sein Gebiet optimal und marktgerecht mit dem nationalen und internationalen Bahnverkehr erschlossen wird. Besonders ist in den Hauptverkehrszeiten ein 15-Minuten-Schnellzugtakt zwischen Luzern und Zürich zu realisieren. 2. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der SBB AG dafür ein, dass auch zukünftig alle durch den Bahnhof Zug fahrenden Fernverkehrszüge halten. 3. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund und bei der SBB AG dafür ein, dass die Erreichbarkeit des Flughafens Zürich für die ganze Zentralschweiz durch halbstündliche, direkte Verbindun- gen zwischen Luzern bzw. Zug und Zürich Flughafen verbessert wird. 4. Der nationale und internationale Verkehr ist auf die Zubringerfunktion des Regionalzugver - kehrs (Stadtbahn Zug und S-Bahn Zürich) angewiesen. Dieser benötigt somit auch entspre- chende Kapazitäten auf dem heutigen Netz. Der Kanton setzt sich beim Bund dafür ein, dass bei Engpässen das Bahnnetz ausgebaut wird. 5. Der Bund evaluiert zusammen mit dem Kanton Zug und den betroffenen Nachbarkantonen (Schwyz, Luzern, Aargau und Zürich) die langfristige Linienführung des NEAT-Zubringers im Raum Zug (Abschnitt Ausfahrt Zimmerberg-Basistunnel Litti bei Baar bis Arth-Goldau resp. Schwyz). Die Evaluation der technischen und raumplanerischen Machbarkeit umfasst Varian- ten auf beiden Seiten des Zugersees. Die Bestvariante setzt der Bund im Sachplan Verkehr fest. 6. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund für einen siedlungs-, landschafts- und lärmverträglichen NEAT-Zubringer ein. Dabei werden Tunnellösungen bevorzugt. Er favorisiert eine östliche, unterirdische Linienführung mit Anschluss des Bahnhofs Zug. 7. Der Kanton Zug setzt sich zusammen mit weiteren betroffenen Kantonen beim Bund dafür Richtplankarte Teilkarte M 4.4
ein, dass Standorte für einen NEAT-Bahnhof Zentralschweiz evaluiert und raumplanerisch untersucht werden. Dabei unterstützt der Kanton Zug einen NEAT-Bahnhof in Zug. Bis zur Ent- scheidung und zum Eintrag in den Sachplan Verkehr sind keine Präjudizien für einen anderen Standort zu schaffen. M 4.4.2 Vorhaben An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales oder nationales Interesse. Der Kanton konkretisiert zusammen mit der SBB die Vorhaben mit Interessenlinien. Sofern notwendig, sichert der Bund auf Antrag des Kantons Zug die Trassees mittels Projektierungszonen. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 1 Neubau Gleis 8 beim Bahnhof Zug Festsetzung 3 K 10 2 Neubau Zimmerberg-Basistunnel zwischen Litti (Baar) und dem unterirdischen Anschluss Nidelbad (Thalwil) Festsetzung 2 F 12– A 15 3 Neubau einer landschaftsverträglichen, direkten Verbindung zwischen Cham und Immensee (Spange Rotkreuz) Festsetzung 3 M 5–O 5 4 Ausbau SBB-Trassee zwischen Baar und Zug auf vier Spuren Festsetzung Priorität 2 (Teil 1) Priorität 3 (Teil 2) H 11– K 10 5 Doppelspurinsel Oberwil Zwischenergebnis 3 N 10– P 9 6 Ausbau SBB-Trassee zwischen Zug und Choller - müli auf drei Spuren Zwischenergebnis 3 K 8– K 10 6.1 Das Vorhaben ist siedlungsverträglich zu erstellen. Es ist mit dem Langsamverkehr und Landschaftsschutz (BLN-Gebiet) abzustimmen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die ENHK sind in den weiteren Prozess einzubinden. 6.2 Der Kanton prüft spätestens nach der Realisierung des Vorhabens Direktverbindungen zwischen Zug und dem Freiamt. Dazu arbeitet er mit den Nachbarkantonen und den SBB zusammen. M 4.5 Regionaler Bahnverkehr / Mittelverteiler 1. Die Stadtbahn sowie die S-Bahn Zürich übernehmen die Funktion des Mittelverteilers im öffent lichen Verkehr. Der Kanton setzt sich dafür ein, dass zu Hauptverkehrszeiten ein Viertel - stundentakt auf dem Stadtbahn- bzw. S-Bahn-Netz realisiert wird. 2. Der Kanton Zug koordiniert mit dem Bund und den Nachbarkantonen die Realisierung der Haltestellen auf dem SBB-Netz sowie die Gestaltung des Angebots. S-Bahn und Stadtbahn gewährleisten optimale Anschlüsse an den Fernverkehr. Richtplankarte M 4.4
M 4.5.2 Vorhaben An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton konkretisiert zusammen mit der SBB die Vorhaben mit Interessenlinien. Sofern notwendig, sichert der Bund auf Antrag des Kantons Zug die Trassees mittels Projektierungszonen. Die Nachbarkantone werden miteinbezogen. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 1 Abstellanlage Zug Bahnhof (Zug) / Unterfeld (Baar) Festsetzung 2 (Teil 1) 3 (Teil 2) K 10, J 10 2 Durchgehender Bau des Gleises 1 beim Bahnhof Zug Zwischenergebnis 3 K 10 3 Doppelspurausbau Chollermüli–Kantonsgrenze Zürich Zwischenergebnis 3 J 8–F 7 4 Doppelspurinsel Raum Casino—Fridbach (Zug) Zwischenergebnis 3 L 10– M 10 5 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität Zwischenergebnis 3 K 9 6 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) Zwischenergebnis 3 G 11 M 4.6 Busverkehr / Feinverteiler, u. a. auf Eigentrassee M 4.6.1 Angebot 1. Der Kanton baut nach Rücksprache mit den Gemeinden das heutige Busnetz schrittweise zu einem leistungsfähigen öffentlichen Transportsystem aus. Dieses zeichnet sich durch eine hohe Qualität, Zuverlässigkeit, Reisegeschwindigkeit und Wirtschaftlichkeit aus. Der Kanton stimmt Betrieb und Infrastruktur aufeinander ab. Der Fahrzeugeinsatz richtet sich nach der Nachfrage, dem Kundenbedürfnis und dem Stand der Technik. Das Angebot wird laufend dem Nachfragepotential angepasst. 2. Der Kanton koordiniert und optimiert das Netz und das Angebot des öffentlichen Feinverteilers mit der Stadtbahn, der S-Bahn und dem Fernverkehr. Er strebt optimale Umsteigebeziehungen an. 3. Das Hauptnetz des öffentlichen Feinverteilers wird festgesetzt. Es bildet das Rückgrat des öffentlichen Feinverteilers. Dieser zirkuliert darauf möglichst ungehindert und mit hoher Priori - tät und erreicht konkurrenzfähige Reisezeiten. Kleinere Anpassungen des Netzes, welche den Netzgedanken nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplans. 4. Neben dem Hauptnetz gibt es das Ergänzungsnetz. Es umfasst alle übrigen vom öffentlichen Feinverteiler befahrenen Strecken. Das Ergänzungsnetz ist an den Knotenpunkten des öffent - lichen Verkehrs mit dem Hauptnetz verknüpft. Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linien- führungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst ungehinderter Betrieb Richtplankarte M 4.5 Richtplantext Kap. M 4.4, M 4.5 Richtplankarte Teilkarte M 4.6
5. Der Kanton optimiert gemeinsam mit den Gemeinden das Netz der Haltestellen und Fahrzeu- ge, welche einen schnellen Fahrgastwechsel erlauben. 6. Treten verkehrliche Behinderungen auf, trifft der Kanton Massnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrs. Neben baulichen Massnahmen für den öffentlichen Verkehr sind allen - falls auch Ausbauten beim Individualverkehr zu prüfen. Bei steuerungstechnischen Massnah- men für den öffentlichen Verkehr (Busbevorzugung an den Knoten, Lichtsignalsteuerungen) sind die konkreten Auswirkungen auf den Individualverkehr gering zu halten. M 4.6.2 Vorhaben 1. Der Kanton überprüft zwischen Unterfeld (Baar) und Feldstrasse (Zug), ob eine Linienführung via Feldstrasse technisch machbar und mit den Zielen zum Feinverteiler (M 4.6.1; 1 und M 4.6.1; 3) vereinbar ist. Dazu erteilt er dem Kantonsrat im Rahmen der Beschlussfassung zur Kapazitätssteigerung der Nordstrasse (Vorhaben M 4.3.2; Nr. 3) umfassend Bericht. An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton sichert die Tras- sees mittels Baulinien. Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 1 ÖV-Feinverteilertrassee Steinhausen Bahnhof– EKZ Zugerland Festsetzung 2 H 7 2 Hauptstützpunkt Feinverteiler an der Aa Festsetzung 1 K 10 2.1 Die flächenmässige Ausdehnung ist auf ein Minimum zu begrenzen. Ein qualifiziertes städtebauliches Studium ist Voraussetzung für eine Umzonung. Das Verfahren setzt sich mindestens mit folgenden Punkten ausein- ander: a. Städtebau, Nutzungsart, -verteilung und -mass; b. Vernetzung der Beziehungen des Langsamverkehrs; c. Zugänge zur Stadtbahnhaltestelle; d. Freiraum und landschaftliche Einbettung. M 4.7 Güterverkehr M 4.7.1 Angebot 1. Der Kanton Zug ist vom Bund in die Planung des Güterverkehrs – vor allem auch des Güter - bahnhofs Rotkreuz – frühzeitig einzubeziehen. Eine verstärkte Nutzung des Güterbahnhofs ist mit Massnahmen zur Lärmreduktion zu verknüpfen. 2. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund für eine rasche und effiziente Lärmsanierung der NEAT- Zufahrtsstrecken (Litti–Zug–Walchwil–Arth-Goldau und Litti–Zug–Cham–Spange Rotkreuz– Arth-Goldau) ein. 3. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund dafür ein, dass der Transitgüterverkehr via Freiamt–Rot- kreuz–Gotthard geführt wird. M 4.7.2 Vorhaben An den nachfolgenden Vorhaben besteht ein kantonales Interesse. Der Kanton konkretisiert zusammen mit der SBB die Vorhaben mit Interessenlinien. Sofern notwendig, sichert der Bund auf Antrag des Kantons Zug die Trassees mittels Projektierungszonen. Die Nachbarkantone Nr. Vorhaben Stand Priorität Planquadrat 2 Freiverlad Bahnhofareal Rotkreuz (Risch) Festsetzung 2 O 4 Richtplankarte M 4.6 Richtplankarte M 4.7
M 4.8 Flugverkehr M 4.8.1 Angebot 1. Der Kanton Zug ist vom Kanton Zürich und vom Bund frühzeitig in die Bearbeitung des Sach- plans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) und des neuen Betriebsreglements des Flughafens Zürich Kloten einzubeziehen. Die Auswirkungen des neuen Betriebsreglements auf die Militärflugplät - ze Emmen und Dübendorf sowie die Auswirkungen auf den Kanton Zug sind aufzuzeigen. 2. Der Kanton Zug setzt sich beim Bund dafür ein, dass mit der Festlegung eines neuen An- und Abflugregimes für den Flughafen Zürich die Zuger Bevölkerung lärmmässig im geringstmögli - chen Mass belastet wird. Er spricht sich mit den betroffenen Deutschschweizer Kantonen ab. 3. Der Kanton Zug ist frühzeitig in die Planung einer allfälligen zivilen Mitbenutzung der Militär - flugplätze in der deutschsprachigen Schweiz einzubeziehen. M 4.9 Veloverkehr M 4.9.1 Angebot 1. Die neuen Velostrecken sind räumlich abgestimmt und werden festgesetzt. Sie ergänzen das bestehende Velonetz. Kleinräumige Verschiebungen von Velostrecken, welche das Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplans. 2. Der Kanton Zug realisiert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden das festgesetzte Velonetz etappenweise. M 4.10 Kantonales Wanderwegnetz M 4.10.1 Angebot 1. An der langfristigen Sicherung und Erhaltung eines attraktiven Wanderwegnetzes besteht ein kantonales Interesse. 2. Das Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplans. M 5 Mobilität und Siedlung M 5.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton und Gemeinden sorgen via Planungsinstrumente für die zukunftstaugliche Infrastruktur für neue Mobilitätsformen (Güter- und Personentransport letzte Meile, Optionen für energie- effiziente Mobilität, Raum für Sharing Angebote). 3. Kanton und Gemeinden sorgen in der Stadtlandschaft für sichere und direkte Velo- und Fuss- wege zur Befriedigung der alltäglichen Bedürfnisse und optimalen Erreichung der Arbeitsplätze. 4. Die Gemeinden steuern im Rahmen der Ortsplanungen den «ruhenden Verkehr» mit einem Management des Parkraums. Richtplankarte Teilkarten M 4.9 Richtplankarte Teilkarte M 4.10 Richtplankarte Teilkarte G 9
M 6 Digitalisierung und Verkehrslenkung M 6.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden leben den Grundsatz: Software vor Hardware in der Abwicklung der Mobilität. 2. Der Kanton entwickelt die heutige Verkehrslenkung und -steuerung mittels Digitalisierung konsequent zu einem modernen und leistungsfähigen Verkehrsmanagement weiter. 3. Der Kanton unterstützt eine nationale Plattform für den öffentlichen Zugang der Mobilitätsda - ten. Er unterstützt bei vom Kanton subventionierten Transportunternehmungen die Abgabe der notwendigen Daten. 4. Der Kanton arbeitet in Pilotprojekten der Wirtschaft und weiteren Organisationen zur Stärkung von digitalen Lösungen in der Zuger Mobilität mit.
E 1 Abfallplanung E 1.1 Planungsgrundsätze E 1.1.1 Der Kanton fördert die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Er sorgt dafür, dass Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. E 1.1.2 Der Kanton überprüft alle vier Jahre seine Abfallplanung. Er nimmt die Standorte der raumwirk - samen Anlagen in den Richtplan auf. E 1.1.3 Der Kanton analysiert gemeinsam mit den wichtigsten Abfallproduzenten und den Betreibern von Abfallanlagen periodisch den Bedarf für Abfallanlagen. Dazu erhebt er jährlich die Menge der entsorgten Abfälle, aktualisiert den Bedarf für die relevanten Abfälle und leitet allenfalls Mass- nahmen ein. E 2 Entsorgung von Siedlungsabfällen E 2.1 Planungsgrundsätze E 2.1.1 Die Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Siedlungsabfallmenge. E 2.1.2 Die Gemeinden fördern die separate Sammlung von verwertbaren Siedlungsabfällen. E 2.1.3 Die Gemeinden und der Kanton arbeiten eng mit den Standort kantonen von Verbrennungsan- lagen zusammen, um auch zukünftig die notwendigen Verbrennungskapazitäten vertraglich zu sichern. E 3 Deponierung E 3.1 Planungsgrundsätze E 3.1.1 Der Kanton sichert langfristig (Horizont 2020) genügend Deponieraum für die im Kanton Zug anfallenden deponierbaren Abfälle (Rest-, Reaktor- und Inertstoffe). Er muss bei der Bewilligung neben dem Bedarfsnachweis auch ökologische (z. B. kurze Transportwege) und marktwirtschaft- liche Kriterien berücksichtigen. E 3.1.2 Unverschmutzter Aushub ist prioritär wiederzuverwerten, insbesondere zur Rekultivierung von Kiesgruben oder für Hinterfüllungen. Sind diese Möglichkeiten nicht vorhanden, ist er auf Inert- stoffdeponien abzulagern. Richtplankarte E 2 - E 5 Richtplankarte E 11 E Ver- und Entsorgung, weitere Raumnutzungen
E 3.2 Vorhaben E 3.2.2 Die folgenden Standorte für Inertstoffdeponien sind raumplanerisch abgestimmt und werden neu festgesetzt. Das geplante Volumen gibt eine Grössen ordnung an. Das effektive Volumen kann nach der Projektierung noch abweichen. Nr. Ort Gemeinde Deponietyp Geplantes Volumen Plan quadrat 1 Hostettblätz Oberägeri Inertstoffdeponie ca. 0,35 Mio. m 3 O 20 2 Grossmoos Cham Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m 3 G 6 4 Tännlimoos Baar Inertstoffdeponie ca. 0,5 Mio. m 3 E 13–E 14 5 Stockeri Risch Inertstoffdeponie für unver - schmutzten Aushub ca. 0,7 Mio. m 3 P 5–P 6 a. Die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus ist möglichst gering zu halten. b. Die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum erfolgt mit zweck - mässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökologischen Aufwertung und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen. 6 Tanklager Risch Inertstoffdeponie ca. 0,2 Mio. m 3 O 5 E 3.2.3 Beim folgenden Deponiestandort besteht raumplanerischer Abstimmungs bedarf mit dem Sach- plan AlpTransit (Spange Rotkreuz). Er wird als Zwischenergebnis aufgenommen. Nr. Ort Gemeinde Deponietyp Geplantes Volumen Plan quadrat 1 Sijental Risch Inertstoffdeponie für unver - schmutzten, nicht stand- festen Aushub ca. 0,25 Mio. m 3 O 5 E 4 Verwertung von Bauabfällen E 4.1 Planungsgrundsätze E 4.1.1 Der Kanton fördert die Verwertung von Bauabfällen. Er setzt in den kantonseigenen Bauten und Anlagen einen möglichst hohen Anteil an Recycling baustoffen ein. E 4.1.2 Der Kanton sichert die Standorte für den Umschlag und die Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen im Richtplan. Dabei strebt er eine regionale Verteilung an. Die Bauunternehmen planen, errichten und betreiben die Umschlag- und Aufbereitungsplätze für Bauabfälle. E 4.1.3 Innerhalb der Industrie- und Gewerbezonen sind Umschlag- und Aufbereitungsplätze für Bau abfälle zonenkonform und bedingen keine kantonalen Nutzungszonen. Richtplankarte E 3 Richtplankarte E 3, M 4.4, M 4.5
E 4.2 Vorhaben E 4.2.1 Die folgenden Standorte für Umschlag- und Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle sind raumplanerisch abgestimmt und werden festgesetzt: Nr. Ort Gemeinde Planquadrat 2 Boden Cham F 6 4 Chrüzegg Baar F 14 E 5 Abwasser E 5.1 Kläranlagen E 5.1.1 Der mittelfristige Ausbau der Kapazitäten der Kläranlagen ist zu prüfen. E 6 Grundwasser und Wasserversorgung E 6.1 Schutzareale E 6.1.1 Der Kanton scheidet für die zukünftigen Trinkwassernutzungen die notwendigen Schutzareale aus. E 10 Störfallvorsorge E 10.1 Störfallrisiko E 10.1.1 Die Gemeinden prüfen bei der nächsten Revision der Nutzungsplanung die Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen. Dazu können sie geeignete raumwirksame Vorschriften erlassen. E 10.1.2 Die Karte mit den Konsultationsgebieten Raumplanung und Störfallvorsorge dient als Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Konsultationsgebiete trifft die Baubewilligungsbe- hörde die notwendigen Abklärungen. Sie kann die kantonale Fachstelle einbeziehen. Richtplankarte E 4 Richtplankarte E 5 Richtplankarte E 6
E 11 Abbau Steine und Erden E 11.1 Planungsgrundsätze E 11.1.1 An der langfristigen Sicherung der Versorgung des Kantons mit mineralischen Rohstoffen, Steinen und Erden besteht ein kantonales Interesse. Um der Endlichkeit des Kiesvorkommens im Kanton Zug Rechnung zu tragen, legt der Kanton das jährliche maximale Abbauvolumen bis 2034 auf 400'000 m 3 und ab 2035 auf jährlich maximal 300'000 m 3 fest. Er kontrolliert die Einhaltung dieser Abbauvolumen jährlich. Der Kanton revidiert sein Kies- und Deponiekonzept bis 2025. Mit dem Konzept prüft er auch die Variante einer Kiesversorgung des Kantons ohne neue Abbaugebiete. Er zeigt die damit zusam- menhängenden Auswirkungen auf den Bedarf an Deponievolumen für unverschmutzten Aushub auf. Er zieht die Standortgemeinden, Organisationen, Unternehmen, Nachbarkantone mit ihren Regionen und den Bund stufengerecht in den Prozess ein. Der Kanton Zug koordiniert das Kiesabbauvolumen mit dem Deponievolumen, insbesondere von nichtstandfestem Material. Beim Aushubvolumen hält er eine ausgeglichene Import- und Export- bilanz mit den anderen Kantonen ein und kontrolliert die Einhaltung. E 11.1.2 Um die natürlichen Ressourcen zu schonen, unterstützt der Kanton die Ver wendung von Holz und Recyclingmaterialien sowie die Wiederverwertung von Aushubmaterial. E 11.1.3 Der Anteil des mineralischen Recyclingbaustoffes am jährlichen Gesamtumsatz von Kies- und Kiesersatzstoffen wird auf 33 % im Jahr 2035 gesteigert. Gemeinden und Kanton erreichen dieses Ziel mit folgenden Massnahmen: a. Öffentliche Ausschreibungen für Hoch- und Tiefbauten verlangen einen maximalen Einsatz von mineralischen Recyclingbaustoffen. b. Der Kanton unterstützt die Entwicklung von neuen Methoden zur Optimierung der Verwendung von Aushubmaterial und stösst gemeinsam mit der Bauwirtschaft wirksame Massnahmen zur Erhöhung der Recyclingquote an. c. Der Kanton überprüft den Recyclinganteil alle vier Jahre und führt beim Nichterreichen der festgelegten Werte weitergehende Massnahmen ein. E 11.1.4 Der Kanton scheidet für die grundeigentümerverbindliche Sicherung dieser Abbaugebiete kanto- nale Nutzungszonen aus. Im Rahmen dieses Verfahrens bezeichnet er die genaue Abgrenzung, legt den Zeitraum für den Abbau und die Wiederauffüllung sowie die Massnahmen für die Rekul- tivierung fest. Rekultivierte Flächen erfüllen nach 5 bis 10 Jahren die Kriterien der Fruchtfolge- flächen (FFF). E 11.2 Vorhaben E 11.2.1 Folgende Standorte werden als Festsetzung in den Richtplan aufgenommen: Richtplantext Kap. L 1 Richtplankarte E 11
Nr. Gemeinde Standort Planquadrat 1 Menzingen Bethlehem K 14–K 15 2 Menzingen, Neuheim Hinterburg–Müli–Kuenz H 14–J 14 3 Cham Oberwil–Hof–Boden F 6 4 Cham Äbnetwald E 5–F 6 5 Neuheim, Baar Kreuzhügel E 15–F 15 6 Neuheim Tal–Winkel–Hof–Hintertann–Winzenbach F 16–G 16 7 Neuheim Hintertann Ost G 16 8 Neuheim Hintertann West G 16 9 Menzingen Bethlehem Süd L 15 10 Cham Hof Süd F 6 11 Cham Äbnetwald West (Abbau max. zu bestehendem Feldweg, westlich des Feldweges nur Sicht- schutzm assnahmen ohne Bodenveränderungen) E 5–F 6 E 11.2.2 Für die langfristige Kiesversorgung wird in den kantonalen Richtplan folgender Standort als Zwischenergebnis aufgenommen: Nr. Ort Standort Planquadrat 1 Cham Hatwil/Hubletzen E 4–F 4 Der Kanton überprüft mit der Erarbeitung des Kies- und Deponiekonzepts die seitens des Bundesgerichts (Entscheid vom 13. Januar 2022) aufgeworfenen Fragen. E 12 Altlasten E 12.1 Kataster der belasteten Standorte E 12.1.1 Die Gemeinden konsultieren im Rahmen von Planungen und Baubewilli gungsverfahren den Kata- ster der belasteten Standorte. E 12.1.2 Der Kanton berät und informiert Bauwillige und Gemeinden bei der Sanierung der Altlasten. E 13 Militärische Infrastrukturanlagen E 13.1.1 Kanton und Gemeinden prüfen bei historisch wertvollen militärischen Anlagen, die nicht mehr militärisch genutzt werden, deren Eintrag in das Inventar der schützenswerten Denkmäler bzw. die Unterschutzstellung. E 13.1.2 Der Bund informiert den Kanton und die Standortgemeinden frühzeitig über die Aufhebung oder Umnutzung von militärischen Bauten und Anlagen. Richtplankarte E 11
E 13.2 Vorhaben E 13.2.1 Folgende Bauten und Anlagen werden in den Richtplan aufgenommen: Nr. Gemeinde Anlage und Standort Stand Planquadrat 1 Cham Übersetzstelle Frauental Festsetzung F 3 E 14 Kommunikation E 14.1 Planungsgrundsatz E 14.1.1 Bund, Kanton und Gemeinden unterstützen die gute Versorgung des Kantons mit Infrastruktur für die Kommunikation. E 15 Energie E 15.1 Planungsgrundsätze E 15 .1.1 Die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons mit Energie ist zu gewährleisten. Kanton und Gemeinden verwenden Energie haushälterisch und streben energieef- fiziente Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen an. Dazu können sie: a. im Rahmen von Sondernutzungsplänen Regelungen für die energie- und klimaschonende Bauweise aufnehmen; b. in der Bauordnung die notwendigen Bestimmungen aufnehmen. E 15.1.2 Das Leitungsnetz für den Energietransport ist so zu planen und zu bauen, dass seine Auswir - kungen auf Bevölkerung, Siedlung, Umwelt und Landschaft gering sind. E 15.1.3 Kanton und Gemeinden fördern: a. die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden bis 2016 die planerischen Grund- lagen für die stärkere Nutzung der erneuerbaren Energien. Eine Karte zeigt auf, in welchen Gebieten erneuerbare Energien effizient und effektiv nutzbar sind. Die räumlich-relevanten Resultate fliessen in den kantonalen Richtplan ein. Richtplankarte E 13
E 15.2 Elektrische Übertragungs- und Verteilnetze E 15.2.1 Der Kanton Zug setzt sich dafür ein, dass die Betreiber von Hochspannungsleitungen verpflichtet werden, die Leitungen unterirdisch zu führen. Dies in folgenden Gebieten: a. in und entlang von Siedlungen; b. in den kantonalen Landschaftsschongebieten; c. in den BLN-Gebieten. E 15.2.2 Der Bund und die Leitungsbetreiber ziehen den Kanton frühzeitig in die Planung und Evaluation von neuen Trassees und Leistungserhöhungen von elektrischen Übertragungsleitungen ein. Zukunftsweisende Technologien sind anzuwenden. E 15.2.3 Die Gemeinden prüfen ihre unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit mit den Leitungsbetreibern. Im Rahmen von Bebauungsplänen oder Arealbebauungen ist der Sorge vor nichtionisierenden Strahlen grosses Gewicht beizumessen. E 15.2.4 Der Kanton setzt sich beim Bund und den Leitungsbetreibern dafür ein, dass bei bestehenden Leitungen alle wirtschaftlich tragbaren und technisch möglichen Massnahmen zur Reduktion der Belastung der Bevölkerung ergriffen werden. Der Kanton verfolgt den technologischen Fortschritt bei Übertragungsleitungen. E 15.2.5 Folgende Vorhaben werden in den Richtplan aufgenommen: Nr. Gemeinde Vorhaben Stand Planquadrat 2 Risch, Zug, Baar, Menzingen Raumfreihaltung Erdverlegung Hoch- spannungsleitung Festsetzung K 20–P 3 3 Steinhausen, Baar Neubau 380-kV-NOK-Leitung Obfelden–Altgass Vororientierung F 7–H 9 4 Risch Ausbau 66-kV-SBB-Leitung Steinen– Immensee–Rotkreuz auf 132 kV Vororientierung O 5–P 5 E 15.3 Wasserkraft E 15.3.1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für den Erhalt und die Steigerung der Leistung der bestehenden Wasserkraftwerke ein. Bei einer Steigerung der Leistung der Wasserkraftwerke sind die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Gewässerschutzes angemessen zu berücksichtigen. Richtplankarte E 15 Richtplantext Kap. L 5, L 7, L 8
E 15.4 Windkraft E 15.4.1 In BLN-Gebieten, Moorlandschaften, kantonalen und kommunalen Naturschutzgebieten sind Windkraftanlagen ausgeschlossen. E 15.4.2 Der Kanton Zug unterstützt keine grossen Einzelanlagen (Gesamthöhe > 25 Meter) oder Wind- parks mit drei und mehr Turbinen. E 15.4.3 Kleine Einzelanlagen (Gesamthöhe < 25 Meter) benötigen keinen Eintrag im Richtplan. Für Anlagen ausserhalb der Bauzone ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Interessen- abwägung zwischen folgenden Interessen durchzuführen: a. Eingliederung in die Landschaft; b. Auswirkungen auf Mensch und Umwelt; c. Windpotential und Einspeisemöglichkeiten. Mit einer optimalen Wahl des kleinräumigen Standortes sind allfällige Auswirkungen zu mini- mieren. E 15.5 Gasleitungen E 15.5.1 Bei Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck ab 5-bar zieht die Bewilligungs behörde (Bund) den Kanton frühzeitig in die Planung und Evaluation von neuen Trassees von Rohrleitungen ein. Dabei ist die Festsetzung im Richtplan vor der Erteilung der Plangenehmigung durchzuführen. Die Verfahren sind zu koordinieren. E 15.5.2 Bei Rohrleitungen von weniger als 5 bar Betriebsdruck koordiniert der Kanton das Bewilligungs- verfahren mit der allfälligen Anpassung des Richtplanes. E 15.5.3 Eine Anpassung des Richtplanes benötigen nur übergeordnete Leitungen. Das Betriebsnetz für die Haushaltungen braucht keinen Richtplaneintrag. E 15.6 Geothermie E 15.6.1 Ein Geothermiekraftwerk bedarf einer Festsetzung im kantonalen Richtplan. Die Standorte für die oberirdischen Bauten und Anlagen sind in bestehenden Bauzonen, angrenzend an Bauzonen oder im Umfeld von grossen Infrastrukturanlagen zu realisieren. In BLN-Gebieten und Moorland- schaften werden für Geothermiekraftwerke keine neuen Zonen ausgeschieden. E 15.7 Sonnenenergie E 15.7.1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die Nutzung von Sonnenenergie insbesondere im Siedlungsgebiet und an öffentlichen Gebäuden.
E 15.7.2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen keine freistehenden Anlagen ausserhalb der Bauzonen. E 15.8 Seewasser und Grundwasser E 15.8.1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen das Seewasser und Grundwasser als Quelle für Wärme- pumpen besser zu nutzen.
P 1 Strategie für die Agglomeration Zug P 1.1 Strategie für die Agglomeration Zug P 1.1.1 Die Grundzüge der räumlichen Entwicklung und die verschiedenen Beschlüsse des Richtplan- textes und der Richtplankarte bilden die Strategie für die Agglomeration Zug. P 1.2 Gremium für die Agglomeration Zug P 1.2.1 Der Regierungsrat bestimmt aus seinen Reihen eine Delegation (Ausschuss), die das behörd- liche Gremium für die Begleitung der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Fragestellungen sucht der regierungsrätliche Ausschuss die Zusammenarbeit mit anderen Organen in den angrenzenden Agglomerationen und den Nachbar - kantonen. P 2 Projekte der Agglomeration Zug P 2.1 Ergänzung von weiteren Projekten und Massnahmen P 2.1.1 Der regierungsrätliche Ausschuss entscheidet periodisch, ob weitere Module zu bilden und Massnahmen für die Entwicklung der Agglomeration Zug zu treffen sind. P 2.2 Controlling P 2.2.1 Im Rahmen des vierjährigen Berichtes zum kantonalen Richtplan ist speziell die Wirkung der Massnahmen für die Entwicklung der Agglomeration Zug zu evaluieren. P 3 Subventionierung durch den Bund P 3.1 Anerkennung und Mitfinanzierung durch den Bund P 3.1.1 Der Bund anerkennt das Kapitel P des kantonalen Richtplanes als Agglo me rationsprogramm im Sinne der Agglomerationspolitik des Bundes. P 3.1.2 Der Kanton setzt sich beim Bund zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs für die Mitfinan- zierung von Projekten in den folgenden Bereichen ein: a. Öffentlicher Verkehr: Busnetz als leistungsfähiges und zuverlässiges Feinverteilernetz; ZVB- Hauptstützpunkt; b. Fuss- und Veloverkehr: Netzergänzungen zur Stärkung des Fuss- und Veloverkehrs in der Agglomeration; c. Verkehrssicherheit: bauliche Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit; Richtplankarte Teilkarte G 1.1 Richtplantext Kap. A 7 Richtplantext Kap. A 7 P Agglomerationsprogramm damit das Kapitel P auf eine Seite passt, wurden die Abstän- de nach den Titel 2. Ebene von 4 auf 2 mm reduziert
damit das Kapitel P auf eine Seite passt, wurden die Abstän- de nach den Titel 2. Ebene von 4 auf 2 mm reduziert d. Aufwertung des Strassenraums: Umgestaltung und Aufwertung der Strassenräume in der Agglomeration; e. allfällig weitere Projekte.
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