Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe und Sekundar... (412.118)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe und Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich

Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe und Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich * Vom 24. November 2016 (Stand 1. August 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , * beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf der Primarstufe sowie auf der Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. *
2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale.
3 Für die Klassengrössen gelten die Richt- und Höchstzahlen der Kleinklas - sen für nur teilweise schulbereite Kinder gemäss dem Schulgesetz 2 ) .

§ 2 Vergütung

1 Für eine Integrationsklasse der Primarstufe werden einer Standortgemein - de 28'000 Franken pro Monat vergütet. *
2 Für eine Integrationsklasse der Sekundarstufe I werden einer Standortge - meinde 30'000 Franken pro Monat vergütet. *
3 Der Lohnanteil (zwei Drittel der monatlichen Vergütung) wird entspre - chend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst. * 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11

§ 3 Kostenverteilung

1 Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter den Einwohnergemeinden gemäss ständiger Wohnbevölkerung anteilsmäs - sig aufgeteilt.

§ 4 Kostenabrechnung, Rechnungsstellung und Auszahlung

1 Die Kostenabrechnung und Rechnungsstellung an die Einwohnergemein - den sowie die Auszahlung der nicht durch die Normpauschale gedeckten Kosten an die Standortgemeinden erfolgen durch die Direktion für Bildung und Kultur im Folgejahr.

§ 5 Standorte, Klassen

1 Die Schulstandorte und die Anzahl Klassen werden insbesondere unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und auf An - trag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.11.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2017/008 27.06.2019 01.08.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/051 25.01.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/024 25.01.2024 01.08.2024 Ingress geändert GS 2024/024 25.01.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024/024 25.01.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2024/024 25.01.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2024/024 25.01.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2024/024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2016 01.08.2016 Erstfassung GS 2017/008 Erlasstitel 25.01.2024 01.08.2024 geändert GS 2024/024 Ingress 25.01.2024 01.08.2024 geändert GS 2024/024

§ 1 Abs. 1 25.01.2024

01.08.2024 geändert GS 2024/024

§ 2 Abs. 1 27.06.2019

01.08.2019 geändert GS 2019/051

§ 2 Abs. 1 25.01.2024

01.08.2024 geändert GS 2024/024

§ 2 Abs. 2 25.01.2024

01.08.2024 eingefügt GS 2024/024

§ 2 Abs. 3 25.01.2024

01.08.2024 eingefügt GS 2024/024
Markierungen
Leseansicht