Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen
                            Verordnung  über die Aufnahme in schulisch organisierte  Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen  (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG)  vom 12. März 2024 (Stand 1. August 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23.  Januar 2008 zur Bundes  -  gesetzgebung   über   die   Berufsbildung   (Kantonales   Berufsbildungsge  -  setz, kBBG  1  )  )  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Gegenstand  1  Diese   Verordnung   regelt   die   Aufnahme   in   schulisch   organisierte  Grundbildungen und Fachmittelschulen auf der Sekundarstufe II (Voll  -  zeitschulen).  2 Zulassungsvoraussetzungen  §  2  Grundsatz  1  Lernende können nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine  Vollzeitschule   besuchen,   wenn   sie   das   Aufnahmeverfahren   bestehen  und zu Beginn des ersten Semesters der Vollzeitschule das 18. Alters  -  jahr noch nicht vollendet haben.  2  Das Amt kann in Bezug auf das Alter Ausnahmen gewähren.  1)  NG  313.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Aufnahmeverfahren  1. provisorische Aufnahme  1  Lernende   werden   provisorisch   in   die   Vollzeitschulen   aufgenommen,  wenn sie:  1.  im zweiten Semester der 2. Klasse der Orientierungsschule die  Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen;  2.  im zweiten Semester der 2. Klasse des Langzeitgymnasiums defi  -  nitiv befördert werden; oder  3.  die   Aufnahmeprüfung,   die   sich   nach   den   Bestimmungen   des  Standortkantons der aufnehmenden Schule richtet, bestehen.  2  Provisorisch   aufgenommene   Lernende   müssen   am   Ende   des   ersten  Semesters der Vollzeitschule die definitive Promotion erfüllen. Ansons  -  ten schliesst die Schule sie vom Angebot aus.  §  4  2. definitive Aufnahme  1  Provisorisch aufgenommene Lernende werden definitiv aufgenommen,  wenn sie:  1.  im   ersten   Semester   der   3.   Klasse   der   Orientierungsschule   die  Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; oder  2.  im ersten Semester der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums defi  -  nitiv befördert werden.  2  Bei Lernenden, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder  ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Lernenden aus  einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, entscheidet das  Amt   über   die   Gleichwertigkeit   der   Zeugnisnoten   für   die   definitive   Auf  -  nahme.  §  5  3. Zeugnisnoten  1  Massgebend für die Aufnahme ist das auf eine Dezimalstelle gerunde  -  te Mittel von mindestens 5.0 aus den erzielten Noten in den Promotions  -  bereichen   Deutsch,   Fremdsprachen   (auf   eine   halbe   Note   gerundetes  Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik, wobei der Un  -  terricht in allen Fächern im Niveau A besucht sein muss und der Promo  -  tionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird.  §  6  4. weitere Voraussetzungen  1  Zusätzliche Voraussetzungen des Standortkantons der aufnehmenden  Schule für einzelne Bildungsgänge sind zu erfüllen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren  §  7  Gesuch  1  Lernende beantragen die Aufnahme beim Amt. Dem Gesuch sind die  erforderlichen Zeugniskopien und eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung  beizulegen.  §  8  Verfügung und Anmeldung  1  Das Amt erlässt die Verfügung über die provisorische Aufnahme. Die  definitive Aufnahme erfolgt formlos; bei Bedarf erlässt das Amt eine Ver  -  fügung.  2  Die Schulanmeldung erfolgt durch die Lernenden bis zu dem durch die  Schule festgelegten Zeitpunkt. Der Anmeldung ist die Verfügung über  die Aufnahme beizulegen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  12.03.2024  01.08.2024  Erlass  Erstfassung  2024-007  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.03.2024  01.08.2024  Erstfassung  2024-007  5