Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen
Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen (Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG) vom 12. März 2024 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG 1 ) ) beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen und Fachmittelschulen auf der Sekundarstufe II (Voll - zeitschulen). 2 Zulassungsvoraussetzungen § 2 Grundsatz 1 Lernende können nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Vollzeitschule besuchen, wenn sie das Aufnahmeverfahren bestehen und zu Beginn des ersten Semesters der Vollzeitschule das 18. Alters - jahr noch nicht vollendet haben. 2 Das Amt kann in Bezug auf das Alter Ausnahmen gewähren. 1) NG 313.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Aufnahmeverfahren 1. provisorische Aufnahme 1 Lernende werden provisorisch in die Vollzeitschulen aufgenommen, wenn sie: 1. im zweiten Semester der 2. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; 2. im zweiten Semester der 2. Klasse des Langzeitgymnasiums defi - nitiv befördert werden; oder 3. die Aufnahmeprüfung, die sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule richtet, bestehen. 2 Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters der Vollzeitschule die definitive Promotion erfüllen. Ansons - ten schliesst die Schule sie vom Angebot aus. § 4 2. definitive Aufnahme 1 Provisorisch aufgenommene Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn sie: 1. im ersten Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; oder 2. im ersten Semester der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums defi - nitiv befördert werden. 2 Bei Lernenden, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Lernenden aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit der Zeugnisnoten für die definitive Auf - nahme. § 5 3. Zeugnisnoten 1 Massgebend für die Aufnahme ist das auf eine Dezimalstelle gerunde - te Mittel von mindestens 5.0 aus den erzielten Noten in den Promotions - bereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik, wobei der Un - terricht in allen Fächern im Niveau A besucht sein muss und der Promo - tionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird. § 6 4. weitere Voraussetzungen 1 Zusätzliche Voraussetzungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule für einzelne Bildungsgänge sind zu erfüllen. 2
3 Verfahren § 7 Gesuch 1 Lernende beantragen die Aufnahme beim Amt. Dem Gesuch sind die erforderlichen Zeugniskopien und eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung beizulegen. § 8 Verfügung und Anmeldung 1 Das Amt erlässt die Verfügung über die provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt formlos; bei Bedarf erlässt das Amt eine Ver - fügung. 2 Die Schulanmeldung erfolgt durch die Lernenden bis zu dem durch die Schule festgelegten Zeitpunkt. Der Anmeldung ist die Verfügung über die Aufnahme beizulegen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.03.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-007 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.03.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-007 5
Feedback