Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (121.200)
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Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht

Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) Vom 12. März 2013 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürger - rechts, soweit der Bund keine Regelung beziehungsweise nur Mindestvorschriften getroffen hat.
2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für alle in Bür - gerrechtssachen zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) .

§ 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 Kantonsbürgerin beziehungsweise Kantonsbürger ist, wer das Bürgerrecht einer aargauischen Gemeinde besitzt.
2 Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannter Abstammung (Findelkind) erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.
1) SAR 271.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Einbürgerungsvoraussetzungen

2.1. Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländerinnen und

Ausländer

§ 3 Grundsätze

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt und die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt sind.
2 Umfasst ein Einbürgerungsgesuch mehrere Personen, sind die Einbürgerungsvor - aussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen.
3 Bei Kindern ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen.
4 Kann eine gesuchstellende Person wegen einer körperlichen, geistigen, psychi - schen oder anderen Beeinträchtigung einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist ihren Fähigkeiten Rechnung zu tragen.

§ 4 Aufenthaltsdauer und Integration

1 Die gesuchstellende Person muss bei Einreichung des Gesuchs folgende Vorausset - zungen erfüllen: a) Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton und mindestens ein dreijähriger unun - terbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs, b) erfolgreiche Integration.

§ 5 Erfolgreiche Integration

1 Eine gesuchstellende Person gilt als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie a) mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist, b) über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt, c) die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet, d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, e) am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.
2 Die Integrationsvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein.

§ 6 * ...

§ 6a * Staatsbürgerliche Kenntnisse

1 Die staatsbürgerlichen Kenntnisse (Grundkenntnisse der geografischen, histori - schen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) über die Schweiz und den Kanton Aargau werden vor der Gesuchseinreichung mittels eines gebührenpflichti - gen kantonalen Tests durch die Gemeinden geprüft.
2 Der Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel der Fragen korrekt beantwortet sind.
3 Der durch die Gemeinden ausgestellte Nachweis über den bestandenen Test der staatsbürgerlichen Kenntnisse ist mit dem Einbürgerungsgesuch einzureichen.
4 Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaft - lichen Verhältnisse in der Gemeinde können anlässlich des Einbürgerungsgesprächs überprüft werden.

§ 7 Achtung der Werte der Verfassung

1 Die Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung ist durch das Un - terzeichnen einer Erklärung zu bestätigen.

§ 8 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1 Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist durch das Unterzeichnen einer Erklärung zu bestätigen.
2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt bei Erwachsenen als beachtet, wenn a) der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag von Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen enthält, b) bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht die Fristen gemäss Absatz 3 lit. b und c verstrichen sind.
3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt bei Jugendlichen als beachtet, wenn a) der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält, b) in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Ver - fahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt, c) in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Ver - fahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt.
4 Die Fristen gemäss Absatz 3 lit. b und c beginnen mit der Anordnung zu laufen.
5 Erwachsene und Jugendliche, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, können eingebürgert werden, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Einrei - chung des Gesuchs abgelaufen ist.
6 Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens wird die Behandlung des Gesuchs bis zur Erledigung des Strafverfahrens sistiert.
7 Übertretungen oder nicht strafbare Handlungen, die eine Missachtung der öffentli - chen Ordnung darstellen, können bei der Prüfung der Integration angemessen be - rücksichtigt werden.

§ 9 Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung

1 Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person a) ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbstständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbstständigen wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nachweist, b) eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist oder c) ihre Lebenskosten und Unterhaltspflichten auf absehbare Zeit durch Einkom - men, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann.
2 Wer in den zehn Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Ein - bürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnah - me am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozial - hilfe wird vollständig zurückerstattet. *
3 Die gesuchstellende Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis dafür erfolgt durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs.
4 Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen.
5 Für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfah - rens darf der Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen von öffentlich-rechtli - chen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen auf - weisen.
6 Andere Betreibungen können bei der Prüfung der Integration angemessen berück - sichtigt werden.
7 Weist die gesuchstellende Person nach, dass eine Betreibung ungerechtfertigt er - folgte, fällt diese ausser Betracht.

2.2. Einbürgerungsvoraussetzungen für Schweizerinnen und

Schweizer

§ 10 Gemeindebürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer

1 Schweizerinnen und Schweizer, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können das Gemeindebürgerrecht beantragen, wenn sie sich bei Einreichung des Ge - suchs seit drei Jahren in der Gemeinde aufhalten, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2 Schweizerinnen und Schweizer, die sich seit zehn Jahren in der Gemeinde aufhal - ten, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf das Gemeindebürgerrecht.

3. Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht

§ 11 Voraussetzungen für die Bürgerrechtsentlassung

1 Stellt eine Bürgerin oder ein Bürger einer aargauischen Gemeinde ein entsprechen - des Gesuch, wird die gesuchstellende Person aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzt.

4. Ehrenbürgerrecht

§ 12 Ehrenbürgerrecht

1 Schweizerinnen und Schweizer, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, können mit ihrem Einverständnis durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat ehrenhalber eingebürgert werden. Mit der Ver - leihung des Ehrenbürgerrechts erhalten sie das Gemeindebürgerrecht.
2 Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts kann auch erfolgen, wenn die für eine Einbür - gerung erforderliche Aufenthaltsdauer in der Gemeinde nicht erfüllt ist.
3 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.

5. Zuständigkeiten und Verfahren

5.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Zuständigkeiten des Departements

1 Dem zuständigen Departement obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Abfassung von Stellungnahmen gegenüber der Bundesbehörde bei Wiederein - bürgerungen und erleichterten Einbürgerungen, b) Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen, c) Entgegennahme von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde, d) Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern, e) Antragstellung für Nichtigerklärung von erleichterten Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen, f) Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts, g) Bürgerrechtsfeststellung, wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, h) Beschwerdeführung gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen.
2 Das zuständige Departement kann die Gemeinden zur Durchführung von Erhebun - gen in Bürgerrechtssachen beiziehen.

§ 14 Kinder

1 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung erstrecken sich in der Regel auf die min - derjährigen Kinder der gesuchstellenden Person, der die elterliche Sorge zusteht. Kinder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen schriftlich zustimmen.
2 Selbstständige Gesuche von minderjährigen Kindern zur Einbürgerung oder Bür - gerrechtsentlassung sind von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Minderjährige Kinder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr haben ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären.

§ 15 Verlegung des Aufenthaltsorts während des Verfahrens

1 Verlegt eine gesuchstellende Person ihren Aufenthaltsort, bevor die für die Zusi - cherung des Gemeindebürgerrechts zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, wird das Verfahren gegenstandslos.
2 Liegt ein rechtskräftiger Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürger - rechts vor und verlegt die gesuchstellende Person ihren Aufenthaltsort in eine andere aargauische Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt der Kanton Aargau zu - ständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
3 Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Person ihren Auf - enthaltsort ins Ausland verlegt.

§ 16 Mitwirkungspflicht

1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen einzurei - chen und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben.
2 Während des Einbürgerungsverfahrens ist die gesuchstellende Person verpflichtet, alle die Einbürgerungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden.

§ 17 Bearbeitung von Personendaten

1 Mit Einreichung des Gesuchs dürfen die für Bürgerrechtssachen zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen (zuständige Stellen) folgende für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erfor - derlichen Personendaten bearbeiten und speichern: a) Namen und Vornamen, b) Personenstand, c) familienrechtliche Daten, d) Heimatstaat, e) Aufenthaltsdauer, f) Daten zu körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigun - gen, soweit für die Anwendung von § 3 Abs. 4 massgebend, g) ausländerrechtliche Daten, h) Daten zur Teilnahme am Wirtschaftsleben (insbesondere zum Beruf, zur beruflichen Tätigkeit oder zum Erwerb von Bildung),
i) Daten zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, k) weitere Daten zur erfolgreichen Integration gemäss § 5.
2 Die Bearbeitung dieser Personendaten darf elektronisch erfolgen.
3 Der Regierungsrat kann die Einführung eines elektronischen Dokumentenmanage - ment- und Informationssystems beschliessen.
4 Die Personendaten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
5 Betrieb, Organisation und Datenzugriff werden durch Verordnung geregelt.

§ 18 Bekanntgabe von Personendaten

1 Die zuständigen Stellen dürfen die von ihnen bearbeiteten Personendaten unterein - ander bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürger - rechtssachen erforderlich ist. Der Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden darf elektronisch erfolgen.
2 Weitere Verwaltungsstellen und Behörden geben auf Anfrage der zuständigen Stel - len Personendaten unentgeltlich bekannt, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich ist.
3 Drittpersonen wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Vermieterinnen und Vermieter können verpflichtet werden, den zuständigen Stellen Personendaten be - kannt zu geben, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürger - rechtssachen erforderlich ist.
4 Lehnt die zuständige Kommission des Grossen Rats oder der Grosse Rat die Ertei - lung des Kantonsbürgerrechts ab oder entscheidet eine Rechtsmittelbehörde anders als die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, werden die Stimmberechtig - ten an der Gemeindeversammlung beziehungsweise die Mitglieder des Einwohner - rats an der Einwohnerratssitzung orientiert.
5 Traktandenlisten und Beschlüsse dürfen nur Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Ge - schlecht und Heimatstaat enthalten.
6 Traktandenlisten, Beschlüsse betreffend Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts oder Einbürgerungen sowie Gesuchspublikationen gemäss § 21 dürfen auch im In - ternet veröffentlicht werden.
7 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, bis wann auf der Webseite einer Gemeinde veröffentlichte Personendaten zu entfernen sind.

§ 19 Berichterstattung

1 Der Gemeinderat erstattet der Öffentlichkeit und dem zuständigen Departement je - weils per Ende Jahr Bericht über die Zahl der a) eingereichten Einbürgerungsgesuche, b) vor dem Entscheid der Gemeinde zurückgezogenen Einbürgerungsgesuche, c) abgewiesenen Einbürgerungsgesuche, d) hängigen und der sistierten Einbürgerungsgesuche, e) Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts.
2 Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit jeweils per Ende Jahr Bericht über die Zahl der a) von den Gemeinden überwiesenen Einbürgerungsgesuche, b) vor dem Entscheid des Grossen Rats zurückgezogenen Einbürgerungsgesuche, c) abgewiesenen Einbürgerungsgesuche, d) hängigen und der sistierten Einbürgerungsgesuche, e) erteilten Kantonsbürgerrechte.
3 Die Berichterstattung des Gemeinderats und des Regierungsrats umfasst die Zahl der Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, ihren Heimatstaat sowie die Zahl der jeweils vom Gesuch umfassten Personen.

5.2. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

§ 20 Einreichung des Gesuchs

1 Ausländerinnen und Ausländer reichen das Einbürgerungsgesuch beim Gemeinde - rat ein.
2 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen können das Ge - such einzeln oder gemeinsam stellen.

§ 21 Vorprüfung und Publikation des Gesuchs

1 Der Gemeinderat prüft die Einhaltung folgender Einbürgerungsvoraussetzungen: a) Aufenthaltsdauer, b) Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt, veröffentlicht der Gemeinderat das Gesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Die Publikation umfasst folgende Angaben der gesuchstellenden Person und der vom Gesuch betroffenen Fa - milienmitglieder: a) Namen und Vornamen, b) Geburtsjahr, c) Geschlecht, d) Heimatstaat, e) Postadresse.
3 Jede Person kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation dem Gemeinderat eine schriftliche Eingabe zum Gesuch einreichen.

§ 22 Erhebungen des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat trifft die gemäss kantonalen Vorgaben für die Integrationsprü - fung erforderlichen Erhebungen, führt mit der gesuchstellenden Person ein Gespräch und prüft die Einhaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die nach der Pu - blikation gemäss § 21 eingereichten Eingaben. Unsachliche oder anonyme Hinweise fallen ausser Betracht.
2 Ergeben sich aus Erhebungen des Gemeinderats oder aus Eingaben gemäss § 21 Gründe gegen die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, ist der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Der Gemeinderat erstellt einen Bericht mit folgenden Angaben: a) Namen und Vornamen, b) Geburtsjahr und Geburtsort, c) Geschlecht, d) Heimatstaat, e) Postadresse, f) Aufenthaltsdauer in der Schweiz, g) Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, h) familienrechtliche Situation, i) Ausbildung und Beruf, k) Zusammenfassung der Eingaben gemäss § 21, l) Beurteilung der Integration, m) Stellungnahme der gesuchstellenden Person gemäss Absatz 2.
4 Der Bericht gemäss Absatz 3 steht den Stimmberechtigten vor der Gemeindever - sammlung beziehungsweise den Mitgliedern des Einwohnerrats vor dessen Sitzung zur Einsicht offen.
5 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung verfahrensmässige und inhaltliche Vorgaben zu den Erhebungen des Gemeinderats, insbesondere a) zur Erklärung betreffend Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsver - fassung, b) zur Prüfung der sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse vor dem Ein - bürgerungsgespräch, c) zum Einbürgerungsgespräch, d) zum Vorgehen bei Beeinträchtigungen gemäss § 3 Abs. 4, e) zur Befreiung von der Prüfung der sprachlichen Kenntnisse, f) zur Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.
1 Der Gemeinderat kann für die Prüfung der Integration eine Kommission einsetzen.
2 Die abschliessende Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen und die An - tragsstellung zuhanden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwoh - nerrats sind nicht an die Kommission übertragbar.
3 Den Mitgliedern der Kommission steht die volle Einsicht in die Gesuchsakten zu.

§ 24 Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

1 Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss diesem Gesetz erfüllt, sichert die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat das Gemeindebürger - recht für den Fall zu, dass das Kantonsbürgerrecht und die eidgenössische Einbürge - rungsbewilligung erteilt werden.
2 Die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat kann ein Gesuch nur auf begründeten Antrag hin ablehnen.
3 Stützt sich ein Ablehnungsantrag auf Gründe, zu denen sich die gesuchstellende Person noch nicht äussern konnte, kann das Präsidium die Behandlung des Gesuchs zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs aussetzen.
4 Eine Referendumsabstimmung über den Beschluss der Gemeindeversammlung be - ziehungsweise des Einwohnerrats ist ausgeschlossen.
5 Nach Rechtskraft der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts übermittelt der Gemeinderat die Akten dem zuständigen Departement.

§ 25 Übertragung der Zuständigkeit für die Zusicherung des Gemeindebürger -

rechts
1 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Gemeinde - rats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorsehen. Eine Übertragung die - ser Befugnis gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 2 ) ist ausgeschlossen.

§ 26 Erhebungen des Departements und der Kommission des Grossen Rats

1 Das zuständige Departement prüft das Gesuch, trifft allenfalls weitere Erhebungen, holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten mit Be - richt und Antrag an die Kommission weiter.
2 Den Mitgliedern der Kommission steht die volle Einsicht in die Gesuchsakten zu.
3 Ergeben sich aus den Erhebungen des zuständigen Departements oder der Kom - mission mögliche Gründe gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, ist der ge - suchstellenden Person und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 27 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

1 Die Kommission entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts abschlies - send, wenn der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.
2 Den Mitgliedern des Grossen Rats stehen der Bericht des Gemeinderats gemäss § 22 Abs. 3 und der Bericht des Departements zur Einsicht offen. Die Namen der ge - suchstellenden Personen und die Anträge der Kommission werden den Ratsmitglie - dern mit der Einladung zur Sitzung schriftlich mitgeteilt.
2) SAR 171.100
3 Die Kommission oder der Grosse Rat weicht vom Entscheid der für die Zusiche - rung des Gemeindebürgerrechts zuständigen Stelle ab, wenn diese ihr Ermessen nicht rechtmässig angewendet hat oder seit dem Entscheid nicht mehr alle Einbürge - rungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Die Kommission oder der Grosse Rat kann ein Gesuch nur auf begründeten Antrag hin ablehnen.
5 Die Entscheide der Kommission eröffnet deren Präsidentin beziehungsweise deren Präsident, jene des Grossen Rats der Parlamentsdienst.

5.3. Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizerinnen

und Schweizern

§ 28 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizerinnen und

Schweizern
1 Einbürgerungen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Entlassungen aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen.
2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird vom zuständigen Departe - ment verfügt.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern, mit Ausnahme der Publikation und der Mög - lichkeit zur Einreichung von Eingaben gemäss § 21.

6. Gebühren

§ 29 Gebühren und Auslagen

1 Die vom Kanton und den Gemeinden für die Behandlung von Gesuchen in Bürger - rechtssachen erhobenen Gebühren dürfen höchstens die Verfahrenskosten decken. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt unentgeltlich. *
2 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze durch Verordnung fest. *
3 Das zuständige Departement erhebt die kantonalen, der Gemeinderat die kommu - nalen Gebühren im Einzelfall. *
4 Gebühren und Auslagen können bei mittellosen Personen reduziert oder erlassen werden. Der Regierungsrat kann weitere Reduktions- oder Erlassmöglichkeiten durch Verordnung regeln. *
5 Personen, die Gebühren und Auslagen zu entrichten haben, sind zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet.

7. Rechtsschutz

§ 30 Rechtsschutz

1 In Bürgerrechtssachen kann gegen Beschlüsse der zuständigen kommunalen Stelle beim Regierungsrat und gegen Entscheide des Departements und des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsge - richt möglich.
2 Bei Beschwerden gegen Entscheide in Bürgerrechtssachen wird die Handhabung des Ermessens nicht überprüft.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsrecht

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden gemäss dem für die gesuchstellende Person günstigeren Recht beurteilt.
2 Beschliesst eine Gemeinde, in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorzusehen, entschei - det dieser, wenn die Gemeindeversammlung beziehungsweise der Einwohnerrat noch nicht rechtskräftig über das Gesuch entschieden hat.

§ 32 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 12. März 2013 Vizepräsidentin des Grossen Rats F RIKER -K ASPAR Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 12. April 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2013 Inkrafttreten: 1. Januar 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.03.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-04

07.05.2019 01.07.2020 § 6 aufgehoben 2020/5-03

07.05.2019 01.07.2020 § 6a eingefügt 2020/5-03

07.05.2019 01.07.2020 § 9 Abs. 2 geändert 2020/5-03

19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 1 geändert 2024/04-01

19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 2 geändert 2024/04-01

19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 3 geändert 2024/04-01

19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 4 geändert 2024/04-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.03.2013 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-04

§ 6 07.05.2019 01.07.2020 aufgehoben 2020/5-03

§ 6a 07.05.2019 01.07.2020 eingefügt 2020/5-03

§ 9 Abs. 2 07.05.2019 01.07.2020 geändert 2020/5-03

§ 29 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

§ 29 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

§ 29 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

§ 29 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01

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