Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Binnenschifffahrt  Vom 7. Mai 1980 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.   58   des   Bundesgesetzes   über   die   Binnenschifffahrt   (BSG)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 1975
                            1  )   sowie die §§ 45 und 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Inhalt
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt,  die Beschränkungen der Schifffahrt sowie die Besteuerung der Schiffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Benutzung der öffentlichen Gewässer durch Schiffe, insbesondere für das  Stationieren, sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Anlagen für das Statio  -  nieren von Schiffen gelten das Wassernutzungsgesetz (WNG) vom 11. März 2008  2  )  sowie das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Januar 1993
                            3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wassern und Anlegen
                            1  Schiffe dürfen nur dort ins Wasser gesetzt werden oder anlegen, wo die Ufer sowie  die Pflanzen- und Tierwelt nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Immatrikulation
                            1  Für die Immatrikulation eines Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewäs  -  ser ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer er  -  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer werden als Wan  -  derboote immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  764.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  713.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemeine Zulassungsbeschränkungen
                            1  Nicht zum Verkehr zugelassen werden:  a)  Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen  Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie;  b)  Amphibienfahrzeuge, Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unter  -  seeboote sowie ähnliche Schwimmkörper;  c)  bewegliche Flosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen insbesondere für Güterschiffe, Schiffe der  öffentlichen Dienste, Strand- und Flussflosse ohne Aufbauten, schwimmende Geräte  für Arbeiten auf dem Wasser, Weidlinge sowie die Zulassung von Schiffen mit bis  -  her in der Kleinschifffahrt nicht üblichen oder neuen Antriebsanlagen oder Bauarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulassung auf dem Hallwilersee
                            1  Auf dem Hallwilersee ist die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der  Segelschiffe begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zugelassen:  a)  Schiffe mit Standplatz auf oder am See:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 480 Schiffe mit Verbrennungsmotoren,
2. 720 Segelschiffe;
                            b)  Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 80 in der Schweiz immatrikulierte  Segelschiffe ohne Verbrennungsmotoren;  c)  Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See und ohne Verbrennungsmoto  -  ren für Segelregatten; der Regierungsrat kann die Zulassung beschränken;  d)  Schiffe   der   Bootsbauer   und   der   gewerbemässigen   Händler,   die   einen  Kollektiv-Ausweis besitzen;  e)  Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffent  -  liche Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Zahl der Ruderboote und der Schiffe mit elektrischem  Antrieb beschränken. Er kann die Zahl der Segelschiffe erhöhen und die Kontingen  -  te neu festlegen, wenn die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren abnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Standplatznachweis gilt auch der Standort eines Schiffes in einer Ufergemein  -  de, sofern der Halter dort seinen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Erteilung der Bewilligung ist die Reihenfolge der Anmeldung massgebend.  Die Gültigkeitsdauer der Zulassungsbewilligung für Schiffe ohne Standplatz beträgt  in der Regel drei Monate. Der Regierungsrat regelt das Zulassungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausübung von Wassersportarten *
                            1  Das   Wakesurfen,   das   Wakeboarden,   das   Fahren   mit   Wasserski   sowie   mit   ge  -  schleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten von Zugschiffen aus und das Fahren  mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) sind untersagt. Der Regierungsrat regelt die  Ausnahmen durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verkehrsbeschränkungen auf dem Hallwilersee
                            1  Auf dem Hallwilersee dürfen Schiffe mit Verbrennungsmotoren vom Sonnenunter  -  gang bis Sonnenaufgang nicht verkehren. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen  für die Berufsfischer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höchstgeschwindigkeit   für   Motorboote   beträgt   in   der   Uferzone   von   300  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  km/h und ausserhalb dieser Zone 20  km/h.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rettungspflicht, Rettungsdienst
                            1  Sind auf einem Gewässer Menschen in Gefahr oder verletzt, so hat auch jeder un  -  beteiligte Schiffsführer zu helfen, soweit es zumutbar ist und das eigene Schiff nicht  gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Organisation des Rettungsdienstes auf dem Hallwiler  -  see mit den Ufergemeinden und geeigneten privaten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Deckung der Kosten des Rettungsdienstes kann der Regierungsrat für Schiffe  mit Standort auf oder am Hallwilersee Kostenbeiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übrige Beschränkungen
                            1  Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicherheit des  Wasserverkehrs erfordern, erlässt der Regierungsrat Verkehrs- oder Zulassungsbe  -  schränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zwecke  a)  Kleinseen, Seegebiete und Flussstrecken bezeichnen, die mit immatrikulierten  Schiffen nicht befahren werden dürfen;  b)  die Zulassung von kennzeichnungs- und immatrikulationspflichtigen Schiffen  auf Flussstrecken und Stauseen ausschliessen oder beschränken;  c)  den Verkehr mit nicht kennzeichnungspflichtigen Schiffen, wie Paddelbooten,  Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen kleinen Vergnügungsbooten, be  -  schränken;  d)  Höchstgeschwindigkeiten für Motorboote festlegen;  e)  die Anzahl der nautischen Veranstaltungen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fahr- und Segelschulen
                            1  Für den gewerbsmässigen Betrieb von Fahr- und Segelschulen jeder Art bedarf es  einer Bewilligung. Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kleinschifffahrt auf dem Rhein
                            1  Der Regierungsrat erlässt zu den internationalen Vereinbarungen über den Rhein  ergänzende oder abweichende Vorschriften für die Kleinschifffahrt, soweit nicht der  Bundesrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die  Schifffahrt ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Steuerpflicht
                            1  Die Halter von Schiffen mit Standort im Kanton haben eine Steuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausnahmen
                            1  Von der Steuer sind befreit:  a)  Schiffe des Bundes,  b)  auf Grund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe,  c)  in der internationalen Rheinschifffahrt verwendete Schiffe,  d)  Ruderboote,  e)  nicht   kennzeichnungs-   und   immatrikulationspflichtige   Schiffe,   wie   Paddel  -  boote, Kajaks, Windsurfer, Strand- und ähnliche kleine Vergnügungsboote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Steuertarif
                            1  Die jährliche Steuer beträgt:  a)  für Motorschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundtarif Fr. 40.–
2. Zuschlag je kW-Motorenleistung Fr. 3.–
                            b)  für Segelschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 5 m Länge Fr. 30.–
2. bis 6 m Länge Fr. 60.–
3. bis 7 m Länge Fr. 75.–
4. bis 8 m Länge Fr. 90.–
5. bis 9 m Länge Fr. 105.–
6. über 9 m Länge Fr. 120.–
7. Zuschlag je kW-Motorenleistung Fr. 3.–
                            c)  für Güterschiffe, je Tonne Nutzlast  Fr. 2.–  d)  für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen  Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schiffe mit Elektromotoren sind keine Zuschläge für die Motorenleistung zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schiffe ohne Standplatz auf oder an einem öffentlichen Gewässer, ausgenom  -  men die  Schiffe  mit  Standplatz  in einer Ufergemeinde  des Hallwilersees, ist  die  Hälfte des Ansatzes zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Steuerperiode
                            1  Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hälfte der Verkehrssteuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach  dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ergänzende Vorschriften für den Steuerbezug
                            1  Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über die Berech  -  nungsgrundlagen, die Ermässigung, den Bezug, die Fälligkeit, die Verrechnung und  Rückerstattung sowie die Verwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 19 Inkraftsetzung und Vollzug
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat erlässt  die Ausführungsbestimmungen und setzt die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es sind aufgehoben:  a)  § 96 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971  4  )  ,  b)  das Dekret über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons  vom 16. Januar 1973  5  )  ,  c)  die Verordnung vom 30. April 1973 zum Dekret über die Schiffahrt auf den  öffentlichen Gewässern des Kantons  6  )  ,  d)  die interkantonale Verordnung über die Kleinschiffahrt auf der Rheinstrecke  Rheinfelden–Basel vom 8. Dezember 1969, 26. Februar und 24. März 1970  7  )  ,  e)  das Dekret über die Schiffahrt für die Rheinstrecke von Rheinfelden bis zur  zürcherischen Kantonsgrenze vom 31. Oktober 1972  8  )  ,  f)  das Dekret über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden vom 23.  Novem  -  ber 1977  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
                            Aarau, den 7. Mai 1980  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 8 S. 125; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 365)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS Bd. 8 S. 545; Bd. 9 S. 112; Bd. 10 S. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  AGS Bd. 8 S. 551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  AGS Bd. 7 S. 416
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  AGS Bd. 8 S. 334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  AGS Bd. 9 S. 464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 1980.  Inkrafttreten: 1. April 1981  10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  RRB vom 26. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.1980 01.04.1981 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 314
18.08.2015 15.02.2016 Ingress geändert 2015/6-12
18.08.2015 15.02.2016 § 1 Abs. 2 geändert 2015/6-12
18.08.2015 15.02.2016 § 6 Titel geändert 2015/6-12
18.08.2015 15.02.2016 § 6 Abs. 1 geändert 2015/6-12
19.09.2023 01.07.2024 § 18 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 21 aufgehoben 2024/04-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.05.1980  01.04.1981  Erstfassung  Bd. 10 S. 314  Ingress  18.08.2015  15.02.2016  geändert  2015/6-12