Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (621.111)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 7. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom

14. Dezember 1990

1 ) , * beschliesst:

1. Behörden

§ 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1 Das Kantonale Steueramt versieht alle Obliegenheiten der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundes - steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

§ 2 Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 wird den folgenden Organen übertragen: a) dem Kantonalen Steueramt; b) den Steuerkommissionen der Gemeinden; c) * dem Spezialverwaltungsgericht; d) dem Verwaltungsgericht; e) den Gemeinderäten.
1) SR 642.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Ordentliches Veranlagungsverfahren

§ 2a * Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen

1 Die direkte Bundessteuer wird ab der Steuerperiode 2001 in Anwendung von Art. 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG werden von den für die Steuer - periode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revi - diert.

§ 3 Veranlagung der natürlichen Personen

1 Die natürlichen Personen werden von den Steuerkommissionen der Gemeinden veranlagt.

§ 4 Veranlagung der juristischen Personen

1 Die juristischen Personen, die Anlagefonds und die ausländischen Personengesamt - heiten ohne juristische Persönlichkeit werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt.

§ 5 Einspracheverfahren

1 Die Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin und der übrigen Antrag - steller gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG hat schriftlich zu erfolgen.
2 Die Einsprache ist zusammen mit den Zustimmungserklärungen von der Veranla - gungsbehörde an das Spezialverwaltungsgericht weiterzuleiten. *
3 Die Veranlagungsbehörde hat die Einsprache in eine Kontrolle einzutragen und den Eingang dem Kantonalen Steueramt zu melden.

3. Beschwerdeverfahren

§ 6 Spezialverwaltungsgericht als untere Beschwerdeinstanz *

1 Das Spezialverwaltungsgericht ist untere kantonale Beschwerdeinstanz. *

§ 7 * Verwaltungsgericht als obere kantonale Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeentscheide des Spezialverwaltungsgerichts können an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *

§ 8 Organisation der Gerichte

1 Soweit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 keine Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des kanto - nalen Rechts.

§ 9 Kosten

1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Verwal - tungsgericht bestimmen sich nach dem Gebührendekret (GebührD) vom 19. Septem - ber 2023 2 ) . *

4. Quellensteuer

§ 10 Verfahren

1 Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kanto - nalrechtlichen Quellensteuern massgebenden Verfahrensvorschriften.

§ 11 Abrechnung

1 Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

5. Eröffnung der Veranlagung

§ 12 Eröffnung

1 Die Veranlagungen werden durch das Kantonale Steueramt eröffnet.

6. Bezug und Erlass

§ 13 Bezugsbehörde

1 Die direkte Bundessteuer wird vom Kantonalen Steueramt bezogen.

§ 14 Steuerbezug

1 Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jährlich bezogen.

§ 15 Fälligkeit

1 Das Kantonale Steueramt gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt und in aargauischen Tageszeitungen bekannt.
2) SAR 662.110

§ 16 Einzahlungsstellen

1 Kantonale Einzahlungsstellen sind sämtliche Poststellen.

§ 17 Vertretung in der Eidgenössischen Erlasskommission

1 Das Kantonale Steueramt bezeichnet den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons in der Eidgenössischen Erlasskommission von Fall zu Fall.

§ 18 Kantonale Erlassbehörde

1 Für die Behandlung von Erlassgesuchen für Steuern bis zu der vom Eidgenössi - schen Finanzdepartement festgelegten Höhe ist das Kantonale Steueramt zuständig.

§ 18a * Beschwerdeverfahren

1 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Be - stimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 231 Abs. 2–4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 3 ) ).

§ 19 Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG)

1 Das Handelsregisteramt gibt dem Kantonalen Steueramt von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.

§ 20 Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)

1 Dem Kantonalen Steueramt sind der öffentlich beurkundete Kaufvertrag und eine Berechnung des steuerbaren Gewinnes einzureichen.
2 Im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen, die nicht ausschliesslich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c oder Art. 51 Abs. 1 Bst. c DBG steuerpflichtig sind, haben dafür eine Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Veranlagungsbehörde beizubringen.
3 Die freiwillige Sicherstellung hat in einer gemäss Art. 169 Abs. 2 DBG vorgesehe - nen Form zu erfolgen.

§ 20a * ...

§ 21 Haftungsverfügungen

1 Haftungsverfügungen sind von der für die Veranlagung zuständigen Behörde zu er - lassen.
3) SAR 651.100

§ 22 Amtshilfe

1 Alle Behörden, denen bekannt wird, dass Steuerpflichtige wegziehen oder dass ei - ne Gefährdung der Forderung besteht, haben dies unverzüglich dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen.
2 Die Fremdenpolizeiorgane haben vor Herausgabe der Ausweisschriften an Auslän - der und Ausländerinnen festzustellen, ob die Bezahlung der direkten Bundessteuer erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fall dem Kantonalen Steueramt zu melden, das für die Entrichtung der Abgabe vor Aushändigung der Schriften zu sorgen hat.

7. Inventar und Siegelung

§ 23 Zuständigkeit

1 Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amtsstelle nimmt das Inventar auf.
2 Die gleiche Behörde ist für die Siegelung zuständig.

8. Steuerwiderhandlungen

§ 24 Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

1 Zur Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrens - pflichten ist das Kantonale Steueramt zuständig.

§ 25 Steuervergehen

1 Für die Verfolgung von Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG) sind die kantona - len Strafbehörden zuständig. *

9. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 26 * ...

§ 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Janu - ar 1995 in Kraft. Sie gilt ab Steuerjahr 1995.
Aarau, den 7. Dezember 1994 Regierungsrat Aargau Landammann P FISTERER Staatsschreiber G UT
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

07.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung Bd. 14 S. 721

18.11.1998 01.01.1999 Ingress geändert 1998 S.315

18.11.1998 01.01.1999 § 20a eingefügt 1998 S. 315

28.06.2000 01.01.2001 § 2a eingefügt 2000 S.157

21.05.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert 2008 S. 467

12.11.2008 01.01.2009 § 18a eingefügt 2008 S. 515

23.06.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 geändert 2010/5-12

27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/5-09

27.06.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 2 geändert 2012/5-09

27.06.2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert 2012/5-09

27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5-09

27.06.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert 2012/5-09

27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/5-09

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 9 Abs. 1 geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 20a aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 26 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.12.1994 01.01.1995 Erstfassung Bd. 14 S. 721 Ingress 18.11.1998 01.01.1999 geändert 1998 S.315 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 2 Abs. 1, lit. c) 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 2a 28.06.2000 01.01.2001 eingefügt 2000 S.157

§ 5 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 6 27.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-09

§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 7 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 467

§ 7 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 9 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 9 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 18a 12.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 515

§ 20a 18.11.1998 01.01.1999 eingefügt 1998 S. 315

§ 20a 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 25 Abs. 1 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-12

§ 26 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

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