Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule (411.001)
CH - VS

Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule

betreffend das Gesetz über die Primarschule (VGPS) vom 11.02.2015 (Stand 01.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März
1907; eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat); eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013; verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck der Verordnung

1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Geset - zes über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS) in jenen Berei - chen zu ergänzen und zu präzisieren, die nicht durch Sonderbestimmungen abgedeckt sind.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen regelt die vorliegende Verord - nung die Organisation des Primarschulunterrichts, der die Schuljahre 1 bis 8 HarmoS (1H bis 8H) abdeckt.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Lektionendotation

Art. 3 Grundsätze

1 Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) prüft die von der Schuldirektion eingereichten und vom pädagogischen Berater des Bereichs Sonderschulwesen und vom Schulin - spektor der betroffenen Schulregion gebilligten Organisationsanträge, wobei die vom Staatsrat dafür festgelegten nötigen Ressourcen berücksichtigt wer - den müssen. *
2 Bei jedem Organisationsmodus (ausser den Sonderschulklassen) müssen während allen Halbtagen mindestens sieben Schüler anwesend sein. *
3 Jedes Gesuch über die Eröffnung einer Klasse wird von der Dienststelle entschieden. Dabei müssen folgende Kriterien beachtet werden: a) die für die kommenden Jahre voraussichtlichen Schülerbestände; b) die möglichen Zusammenschlüsse; c) * die Gewährung von Lektionen für die Organisation sonderpädago - gischer Massnahmen und Hilfsmassnahmen; d) die Gewährung von ergänzenden Ressourcen (Lektionen).
4 Die erste Stufe der Dotation berücksichtigt die Zahl der anerkannten Klas - sen und die Anzahl Lektionen, die der Stundentafel der Schüler entspre - chen.
5 Die zweite Stufe der Dotation ist Gegenstand der Zuteilung von ergänzen - den Ressourcen gemäss den Eigenheiten der Klassen oder für besondere Organisationsformen (namentliche Blockzeiten, alternierender Stundenplan für Mehrjahrgangsklassen oder grosse Klassen, Halbklassen in gewissen Fächern, besondere Klassenformen).
6 Ein dritter Teil der Dotation berücksichtigt die Bedürfnisse des Schulzen - trums hinsichtlich Unterstützungs- und Sonderschulmassnahmen sowie ge - stalterischen Aktivitäten.
7 Besondere Situationen in einer Klasse (ein oder mehrere Schüler mit be - sonderen Bedürfnissen, grosser Anteil fremdsprachiger Schüler, Mehrjahr - gangsklassen oder sehr kleine Klassen) werden von der Dienststelle über - prüft. *
8 Falls die Entwicklung der Schülerbestände im gleichen Jahr die Schlies - sung von zwei und mehr Klassen innerhalb einer Gemeinde erfordert, prüft die Dienststelle die Auswirkungen auf die Beschäftigung. Sie kann entschei - den, Schliessungen gestaffelt vorzunehmen.

Art. 4 Organisationsnormen

1 Der Staatsrat legt die Organisationsnormen fest, namentlich die Anzahl Klassen oder Klassengruppen in Bezug auf die Schülerzahl und die durch - schnittliche Klassengrösse. *
3 Organisation der Schulwoche

Art. 5 Unterrichtszeit

1 Die Stundentafel und die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler wer - den in Lektionen à 45 Minuten ausgedrückt.
2 Die Aufteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit der einzelnen Fächer wird in Respektierung der pädagogischen und methodisch-didaktischen Anwei - sungen vorgenommen, welche die Dienststelle oder das für Bildung zustän - dige Departement (nachfolgend: das Departement genannt) festlegt.

Art. 6 Zyklus 1

1 In der 1H wird der Unterricht halbtags organisiert. Es ist für eine gleichmäs - sige Verteilung über die ganze Woche zu sorgen.
2 Für die Schüler der 1H findet die Schulwoche über mindestens vier Halbta - ge verteilt statt, für die Schüler der 2H über mindestens sieben Halbtage. *
3 Das Departement kann Abweichungen bewilligen, um namentlich eine Or - ganisation der Schulwoche in Blockzeiten zu ermöglichen.
4 Für die 3H und 4H findet die Schulwoche über acht Halbtage verteilt statt.
5 Diese Organisation muss grundsätzlich für mindestens drei aufeinanderfol - gende Jahre aufgebaut werden.

Art. 7 * ...

Art. 8 Zyklus 2 - Schuljahre 5H bis 8H

1 Die Schulwoche findet auf mindestens neun Halbtage verteilt statt.

Art. 9 Empfang und Pause

1 Der Empfang der Schüler erfolgt vor Beginn der Unterrichtslektionen.
2 Falls ein Halbtag drei oder mehr Lektionen dauert, ist eine grosse Pause und, falls nötig, ein kleinerer Unterbruch zwischendurch zwingend. Die grosse Pause findet, wenn möglich, draussen vor dem Schulgebäude in ei - ner dazu vorgesehenen Umgebung, die den Bedürfnissen der Schüler ent - spricht, statt. *
3 Die Dauer der grossen Pause wird je nach lokalen Gegebenheiten festge - legt, dauert aber mindestens 15 Minuten. *

Art. 10 Tagesstrukturen

1 Die Schulwoche kann von den Gemeinden als Tagesstruktur organisiert werden, womit man den Schülern ein Betreuungsangebot ausserhalb der Unterrichtszeiten und während des ganzen Tages (Mittagessen, Zwischen - verpflegung) sowie an mehreren Wochentagen anbietet.
4 Stundentafeln

Art. 11 Grundsätze

1 Der Staatsrat erlässt für beide Sprachregionen Stundentafeln. Die Stun - dentafel ist zwingend, was die Einhaltung der Fächer oder Fachbereiche der Lehrpläne und die dafür vorgesehene Zeit angeht.
2 Die Aufteilung der Stundentafel auf die Wochen, Monate oder das Jahr wird je nach Unterrichtsstufe dem Ermessen der Lehrpersonen überlassen. Die Dienststelle legt die pädagogischen und methodisch-didaktischen Grundsätze fest.

Art. 12 Unterrichtszeit Schüler

1 Die Schüler werden gemäss folgender Anzahl Wochenlektionen unterrich - tet. a) * 16 Lektionen für die Schüler der 1H; b) 24 Lektionen für die Schüler der 2H; c) 28 Lektionen für die Schüler der 3H und 4H; d) 32 Lektionen für die Schüler der 5H bis 8H.
2 Die Klassen 1H und 2H können in besonderen Situationen mit unterschied - licher Lektionenzahl organisiert werden, wobei ein Total von 40 Lektionen in - nerhalb von zwei Schuljahren eingehalten werden muss. Die Dienststelle entscheidet über diese Organisation. *
5 Besondere Aktivitäten

Art. 13 Beschreibung und Modalitäten

1 Um allen Schülern Zugang zu Tätigkeiten zu bieten, die nicht spezifisch in der Stundentafel erwähnt sind, aber integrierender Bestandteil des Lehr - plans sind und zu den Zielen der Schule gehören, können in folgenden Be - reichen besondere Aktivitäten organisiert werden: Kultur, Religion, Gesund - heit, Prävention und Sport.
2 Die pädagogisch-erzieherischen Ziele und die organisatorischen Grundsät - ze dieser Aktivitäten werden in vom Departement beschlossenen Weisun - gen festgelegt.
6 Personelle Ressourcen

Art. 14 Klassenlehrperson

1 Das Departement erarbeitet für die Klassenlehrperson ein Pflichtenheft.
2 Die Klassenlehrperson muss mehr als ein 50-Prozent-Pensum in ihrer Klasse absolvieren. Besondere Fälle bilden Gegenstand eines Entscheides des Schulinspektors. *
3 Die Klassenlehrperson trägt die volle Verantwortung für die Gesamtheit der Schüler ihrer Klasse auch bei Interventionen wie Stützunterricht, pädagogi - sche Schülerhilfe, Praktika von Studierenden (PH) oder andere Hilfsformen, gemäss dem vom Departement definierten pädagogischen und organisatori - schen Rahmen.
4 Die Klassenlehrperson erhält eine Entschädigung, die dem jährlichen Be - trag einer Unterrichtslektion entspricht, der auf Basis von 12 Monaten mit ei - nem Satz von 130 Prozent berechnet wird (Durchschnitt der Erfahrungsan - teile). *
5 Wenn die Klassenlehrperson während weniger als 5 aufeinanderfolgenden effektiven Wochen abwesend ist, wird die in Absatz 4 dieses Artikels vorge - sehene Entschädigung nicht gekürzt. Wenn die Klassenlehrperson während
5 aufeinanderfolgenden effektiven Wochen oder länger vollständig abwe - send ist, wird die Entschädigung im Verhältnis zur Dauer ihrer Abwesenheit gekürzt. Wenn die Klassenlehrperson während dieser Zeit nur teilweise ab - wesend ist, kann die Entschädigung für die Klassenlehrperson trotzdem im Verhältnis zur Dauer ihrer Abwesenheit gekürzt werden, je nach Entscheid der Schuldirektion. *
6 Der Stellvertreter der Klassenlehrperson hat Anspruch auf die erwähnte Entschädigung, wenn er während 5 aufeinanderfolgenden effektiven Wo - chen oder länger gemäss Schul- und Ferienplan unterrichtet und die Aufga - be der Klassenlehrperson tatsächlich übernommen hat. Die Schuldirektion muss validieren, dass der Stellvertreter diese Aufgabe wahrgenommen hat, und die Dauer davon angeben. Die Entschädigung für den Stellvertreter wird nach der von der Schuldirektion vorgenommenen Validierung berechnet. Für Stellvertretungen von Klassenlehrpersonen während weniger als 5 aufeinan - derfolgenden effektiven Wochen wird keine Entschädigung gezahlt. Die Teil - entschädigung für den Stellvertreter und diejenige für die Klassenlehrperson dürfen zusammen eine volle Jahresentschädigung nicht übersteigen. *
7 Die Schuldirektionen müssen monatlich die Validierungen, beziehungswei - se die Auskünfte, erteilen, zu denen sie gemäss diesem Artikel verpflichtet sind, und dies innerhalb der gleichen Frist wie die Validierung der Abrech - nungen für Stellvertretungen. *
8 Die Entschädigung wird nach Ende des Schuljahres überwiesen. *

Art. 15 Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen und andere Fachperso -

nen
1 Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen, arbeiten eng zusammen. Der Ent - scheid fällt in die Zuständigkeit des Direktors, der die diesbezüglichen Wei - sungen des Departements befolgt. *
2 Die Aufteilung der Fächer erfolgt gemäss den pädagogischen Grundsät - zen, welche eine kohärente Didaktik fördern.
3 Ausser den Generalisten können regelmässig in den Klassen arbeiten: die Lehrpersonen für Technisches Gestalten, für Religionsunterricht, die Hilfs- und Sonderschullehrpersonen und die Fachberater.
4 Die Primarschullehrperson ist als Generalist fähig, alle Fächer der Stun - dentafel zu unterrichten. Um aber die Unterrichtsqualität hoch zu halten, ist in folgenden Fächern ein Fächertausch zwischen Lehrpersonen verschiede - ner Klassen möglich: Bewegung und Sport, Religionsunterricht, Musik, Ge - stalten, zweite Landessprache und Englisch. In Ausnahmefällen können die Schuldirektionen den Fächertausch auch für andere Fächer beantragen. In diesem Fall entscheidet der Schulinspektor.
5 Wird eine ganze Klasse von einer Fachperson oder einer anderen externen Fachperson besucht, muss die Klassenlehrperson oder die verantwortliche Lehrperson in der Klasse anwesend sein.
6 Ist eine Lehrperson, die sich ihre Stelle teilt, abwesend und liegt kein wich - tiger Grund vor (namentlich Tätigkeit in einer anderen Klasse, familiäre Ver - pflichtungen), wird primär die andere Lehrperson gebeten, die Stellvertre - tung ihrer Kollegin zu übernehmen, dies sowohl für geplante wie für unvor - hergesehene Stellvertretungen von kurzer Dauer.
7 Hilfs- und Sonderschulmassnahmen

Art. 16 Rahmen der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen

1 Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen gehören zu den sonderpädago - gischen Massnahmen und müssen dem kantonalen Sonderpädagogik-Kon - zept vom 10. Dezember 2014 entsprechen.

Art. 17 Hilfsmassnahmen und allgemeine sonderpädagogische Mass -

nahmen
1 Zu den Hilfsmassnahmen gehören das begleitete Studium und die Stütz - kurse für die fremdsprachigen Schüler. Sie werden von Generalisten erteilt. Was den Stützunterricht für fremdsprachige Schüler betrifft, muss in diesem spezifischen Bereich eine Weiterbildung besucht werden.
2 Die allgemeinen sonderpädagogischen Massnahmen werden von diplo - mierten oder sich in Ausbildung befindenden Sonderschullehrpersonen grundsätzlich in Form von integriertem Stützunterricht erteilt.
3 Über die Dienststelle gewährt das Departement für Hilfsmassnahmen und für allgemeine sonderpädagogische Massnahmen eine jährliche Dotation, die pro Schule oder pro Region bewilligt wird. Die Schuldirektion entschei - det, welche Kinder von diesen Massnahmen profitieren und berücksichtigt dabei den von der Dienststelle definierten pädagogischen und organisatori - schen Rahmen, die Vorschläge der Klassenlehrperson und die Meinung der Eltern. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dienststelle.

Art. 18 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen

1 Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen werden als verstärkter Stützunterricht oder in Sonderklassen respektive Sonderschulen organisiert. Für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen fällt das Amt für Sonder - schulwesen (nachfolgend: das Amt genannt) einen individuellen Entscheid, wofür vorgängig ein standardisiertes Abklärungsverfahren, koordiniert durch den pädagogischen Berater des Amtes, durchgeführt wird.

Art. 19 Koordination der sonderpädagogischen Massnahmen

1 Die Direktion sichert die Koordination der Hilfsmassnahmen und allgemei - nen sonderpädagogischen Massnahmen mit anderen sonderpädagogischen Massnahmen, die die Schüler ihrer Schule erhalten.
2 Das Departement definiert den organisatorischen Rahmen dieser Koordi - nation und stützt sich dabei auf die Grundsätze, dass: a) die Gesuche bei der Schuldirektion eingereicht werden; b) die Massnahmen vor Ort umgesetzt werden.

Art. 20 Schulische Mediation

1 Die Weisungen zur schulischen Mediation regeln namentlich die Rekrutie - rung, die Auswahl, die Ausbildung, die Koordination, das Pflichtenheft der Schulmediatoren sowie die von ihnen zu erarbeitenden Berichte. *
8 Begleitetes und beaufsichtigtes Studium, Hausaufgaben

Art. 21 Begleitetes Studium

1 Die Schüler aus dem Zyklus 2, die besondere Hilfe benötigen, können zum begleiteten Studium zugelassen werden. In besonderen Fällen kann die Di - rektion es einem Schüler der 4H erlauben, am begleiteten Studium teilzu - nehmen. *
2 Dieses begleitete Studium wird von den Schuldirektionen ausserhalb der Stundentafel der Schüler organisiert.
3 Basierend auf der Anzahl der Schüler im Zyklus 2 und nach Kenntnis und Validierung der effektiven Schülerbestände gewährt das Departement für die Organisation des begleiteten Studiums eine wöchentliche Dotation. Die Schuldirektion erarbeitet einen Vorschlag, wie dieses Studium organisiert wird, und lässt ihn vom Schulinspektor validieren. Der Antrag kann vor oder während des Schuljahres gestellt werden. Grundsätzlich sind beim begleite - ten Studium jeweils nicht mehr als 10 Schüler anwesend. Der Besuch des begleiteten Studiums ist zeitlich beschränkt und kann erneuert werden.
4 Die der Lehrperson zugeteilten Lektionen für das begleitete Studium wer - den in die Lehrermeldung eingetragen. *
5 Die in den ersten oder letzten Wochen nicht verwendeten Lektionen wer - den, unter der Verantwortung der Direktion und sofern ein erwiesener pädagogischer Bedarf vorliegt, vollständig kompensiert.
6 Die Klassenlehrperson und der Verantwortliche für das begleitete Studium arbeiten eng zusammen.
7 Von den Eltern wird keine finanzielle Beteiligung verlangt. Nach der Anmel - dung setzt die Schuldirektion einen Vertrag auf, in dem auf den obligatori - schen und regelmässigen Besuch hingewiesen wird und den die Klassen - lehrperson, die Eltern und der Schüler unterschreiben.

Art. 22 Beaufsichtigtes Studium

1 Die Gemeinde übernimmt die Organisation und die Finanzierung des be - aufsichtigten Studiums.

Art. 23 Hausaufgaben

1 Die Hausaufgaben haben zum Ziel, die in der Klasse erarbeiteten Kennt - nisse und Fähigkeiten zu festigen. Die Hausaufgaben müssen dem schuli - schen Niveau und den betroffenen Fächern angepasst sein.
9 Besonderer Unterricht

Art. 24 Unterrichtsbesuch ausserhalb der öffentlichen Schule

1 Möchte die gesetzliche Vertretung ihr Kind ausserhalb der öffentlichen Schule unterrichten lassen, muss sie die Wohnsitzgemeinde darüber infor - mieren.
2 Vor dem 1. Juli wird jeweils für das darauf folgende Schuljahr eine Unter - richtsbescheinigung der Privatschule bei der Gemeinde eingereicht.

Art. 25 Unterrichtsbesuch in einer Privatschule

1 Institutionen, welche Privatschulunterricht anbieten, müssen vom Staat Wallis oder von einem anderen Kanton anerkannt sein.

Art. 26 Privatunterricht zu Hause

1 Privatunterricht zu Hause ist speziellen Situationen vorbehalten, nament - lich bei Krankheit und Therapie.
2 Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend Pri - vatunterricht zu Hause festgelegt. *
10 Finanzielle Beteiligung

Art. 27 * ...

Art. 27a * Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde – Grundsätze

1 Der Schüler besucht die öffentliche Schule seiner Wohngemeinde. Die Gemeinden können aber mit der Zustimmung der Dienststelle untereinander Vereinbarungen treffen, die von dieser Regel abweichen.
2 Sämtliche Gesuche zur Einschulung ausserhalb der Wohngemeinde be - handelt die Dienststelle nach Einholen der Vormeinung des Schulinspektors, welcher die Vormeinung der entsprechenden Gemeinden beantragt und die Eltern anhört.
3 Bei Wohnsitzwechsel während des Schuljahres kann der Schulinspektor dem Schüler erlauben, das Schuljahr mit der Klasse zu beenden, mit der er es begonnen hat.
4 Der Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons sowie der Empfang von Schülern, die aus einem anderen Kanton stammen, werden in interkantona - len Vereinbarungen geregelt.
5 Das Departement erlässt Weisungen in diesem Zusammenhang.

Art. 27b * Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde – Finanzierung

1 Die Schulgemeinde kann bei der Wohnsitzgemeinde des externen Schü - lers einen finanziellen Beitrag einfordern, der pro Schuljahr 2'400 Franken für die Primarstufe und 4'000 Franken für die Sekundarstufe I beträgt.
2 Die gesetzlichen Vertreter, die einen Wechsel des Schulortes beantragen, sind für die Organisation und Finanzierung der Transporte des Kindes ver - antwortlich. Wird ein Wechsel des Schulortes auferlegt, so gehen die Trans - portkosten zulasten der Wohnsitzgemeinde des Schülers.

Art. 28 Einschulungsort

1 Teilen sich getrennt lebende Eltern das Sorgerecht für ihr Kind, müssen sie der Schuldirektion den aktuellsten Entscheid der zuständigen Behörde betreffend Wohnort des Kindes vorlegen.

Art. 29 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz

1 Im Rahmen der Schule ist der Schüler in seiner Privatsphäre geschützt.
2 Jede Aufnahme von mündlichen, schriftlichen oder gefilmten Daten durch Dritte, welche nicht Teil der Schule sind, müssen vorgängig durch die Schul - direktion und den/die gesetzlichen Vertreter bewilligt werden.
3 Ohne Zustimmung der Schuldirektion und der Dienststelle dürfen Lehrper - sonen keine Schülerdaten herausgeben.
4 Die Schule hält sich in allen Fällen an die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Datenschutz.
12 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 30 Anwendung

1 Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung be - auftragt.

Art. 31 Streitigkeiten

1 Gegen jeden Entscheid in Anwendung der vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Verfügungsinstanz eingereicht werden. *
2 Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde an den Staatsrat innert
30 Tagen eingereicht werden.
3 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2015
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 3, c) geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 3 Abs. 7 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 7 aufgehoben RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 12 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 21 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 26 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 27 aufgehoben RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 27a eingefügt RO/AGS 2020-025
04.03.2020 01.08.2020 Art. 27b eingefügt RO/AGS 2020-025
05.07.2021 01.08.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-100
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 5 geändert RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2024-080
03.07.2024 01.09.2023 Art. 14 Abs. 8 eingefügt RO/AGS 2024-080
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 8/2015

Art. 3 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 3 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 3 Abs. 3, c) 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 3 Abs. 7 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 4 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 6 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 7 04.03.2020 01.08.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-025

Art. 9 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 9 Abs. 3 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 12 Abs. 1, a) 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 12 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 14 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 14 Abs. 4 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080

Art. 14 Abs. 5 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025

Art. 14 Abs. 5 03.07.2024 01.09.2023 geändert RO/AGS 2024-080

Art. 14 Abs. 6 03.07.2024 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2024-080

Art. 14 Abs. 7 03.07.2024 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2024-080

Art. 14 Abs. 8 03.07.2024 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2024-080

Art. 15 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 20 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 21 Abs. 1 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 21 Abs. 4 04.03.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-025

Art. 26 Abs. 2 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025

Art. 27 04.03.2020 01.08.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-025

Art. 27a 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025

Art. 27b 04.03.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-025

Art. 31 Abs. 1 05.07.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-100

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