Wassernutzungsgesetz
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Wassernutzungsgesetz (WnG)  Vom 11. März 2008 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916  1  )  , Art.  45 des Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer  (Gewässerschutzgesetz,  GSchG)  vom  24.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  2  )  , Art.  664 Abs.  3 und 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  De-  zember  1907  3  )  und die §§  43, 46 und 55 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzung der Gewässer im Allgemeinen
1.1. Gegenstand und Zuständigkeiten
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen ober  -  und unterirdischen Gewäs-  ser sowie die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  Anwendung  auf  die  Fassung  und  Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasserkraft-  werke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das  zuständige  Departement  erteilt  die  übrigen  Nutzungsrechte  (Konzessionen  und Bewilligungen). Der Regierungsrat kann in diesen Fällen durch Verordnung auf  seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen im öffentlichen Interesse die Ent-  eignung der dafür notwendigen Rechte anordnen. Er kann Konzessionen im Verfah-  ren der formellen Enteignung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Spezialverwaltungsgericht  entscheidet  über  Ansprüche  aus  Enteignung  sowie  Entschädigungs  -  und Ausgleichsansprüche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über bestehende  Konzessionen, mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung derselben, sowie  über wohlerworbene Rechte an einem öffentlichen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Verwaltungsgericht  entscheidet  über  Entschädigungen  und  Abgeltungen  ge-  mäss den §§ 7 Abs. 2, 16 und 26 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  zuständige  Departement  beschafft  und  verwaltet  die  notwendigen  hydrologi-  schen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kommunale Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere  durch Kontrolle und Überwachung vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnen eine kommunale Stelle, welche die Aufgaben der Gemeinde sicher-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts
§ 4 Gemeingebrauch
                            1  Die Nutzung der öffentlichen Gewässer und die Inanspruchnahme der Oberflächen-  gewässer stehen allen Personen ohne eingeräumtes Nutzungsrecht und unentgeltlich  in dem Ausmass zu, wie sie die Nutzung des Gewässers durch eine andere nutzungs-  willige Person nic  ht einschränken oder ausschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzungsrecht
                            1  Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der Gewässer und Inanspruchnah-  men der Oberflächengewässer bedürfen eines  Nutzungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Erteilung,  Änderung,  Erneuerung  und  Übertragung  eines  Nutzungsrechts  be-  steht kein Anspruch. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Nutzung  von Grundwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, kann das Nutzungsrecht zuguns-  ten der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentümers gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Formen der Einräumung von Nutzungsrechten
                            1  Erteilung, wesentliche Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts bedürfen  a)  einer  Konzession,  wenn  es  um  Wasserkraftnutzungen,  Wasserentnahmen  für  Kühlwasser, Grundwasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung sowie die  Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser geht,  b)  einer Bewilligung in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung geringfügige Nutzungen und solche be-  sonderer  Natur  von  der  Bewilligungspflicht  ausnehmen  und  eine  Meldepflicht  für  Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inhalt der Nutzungsrechte
                            1  Die  Konzession  oder  die  Bewilligung  bestimmt  insbesondere  Umfang,  Art  und  Dauer der Gewässernutzung sowie die Regelung der Beendigung und die Verpflich-  tungen bei der Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konzessions  -  oder  Bewilligungsbehörde  kann  weitere  Nebenbestimmungen  vorsehen,  namentlich  zur  Regelung  der  Inbetriebnahme,  der  Betriebssicherheit,  der  Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspflicht, der Aufrechterhaltung der  Trinkwasser  -  und  Energieversorgung, des Ableitens von Grund  -  und Quellwasser, der  Genehmigung von Wasserlieferungsverträgen, des Heimfalls, des Rückkaufs, des Wi-  derrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dauer
                            1  Die Dauer der Konzession beträgt für  a)  Wasserkraftnutzungen in der Regel 60 Jahre,  b)  die  Nutzung  von  Kühlwasser,  Heilquellen  und  Thermalwasser  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Jahre,  c)  Grundwassernutzungen höchstens 30 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konzessionsbehörde  kann  in  begründeten  Ausnahmefällen  eine  längere  Kon-  zessionsdauer bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der übrigen Nutzungsrechte regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorübergehende Einschränkungen
                            1  Das zuständige Departement kann im öffentlichen Interesse Nutzungen im Gemein-  gebrauch und, in ausserordentlichen Situationen, Nutzungsrechte ohne Entschädigung  jederzeit vorübergehend ganz oder teilweise einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einschränkungen, Mehrbelastungen und Widerruf
                            1  Die  Konzessions  -  oder  Bewilligungsbehörde  kann  Nutzungsrechte  jederzeit  ohne  Entschädigung ganz oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn sie an wesentlichen  Mängeln  leiden,  insbesondere  gegen  zwingendes  Recht  verstossen  oder  auf  Irrtum  oder Täuschung b  eruhen, sowie zum Schutz der polizeilichen Güter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  die  Konzession  darüber  hinaus  aus  Gründen  des  öffentli-  chen Interesses auf dem Weg der Enteignung ändern oder widerrufen, soweit die Kon-  zession nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Konzessionärin und  der  Konzessionär  müssen  Einschränkungen  und Mehrbe-  lastungen in der Ausübung ihrer Rechte ohne Entschädigung dulden, wenn diese ge-  ringfügig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit ohne Entschädigung ganz  oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abgaben
                            1  Nutzungsrechte  sind  grundsätzlich  abgabepflichtig.  Dies  gilt  auch  für  Nutzungs-  rechte, die der Bund in Hoheitsbereichen des Kantons erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat regelt die Abgaben durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sicherheitsleistung *
                            1  Das zuständige Departement kann von den Nutzungsberechtigten Sicherheitsleistun-  gen verlangen für  *  a)  die Prüfung, Einhaltung und Durchsetzung von  Nebenbestimmungen,  b)  die Wiederherstellung des vorherigen Zustands,  c)  Ersatzvornahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Eintrag im Grundbuch
                            1  Die Konzessions  -  oder Bewilligungsbehörde hat Nutzungsrechte und Nebenbestim-  mungen im Grundbuch anmerken und nach Beendigung wieder löschen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungsrechte können, sofern sie Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma-  chung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22.  Dezember 1916  1  )  ent-  sprechen, als Grundstücke in das  Grundbuch aufgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inbetriebnahme
                            1  Wasserkraftanlagen  dürfen  erst  nach  einem  befristeten  Probebetrieb  und  nach  der  Abnahme, Fassungen von Grundwasser, Thermalwasser und Heilquellen erst nach der  Abnahme durch das zuständige Departement in Betrieb genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übertragung und Übergang
                            1  Die  Übertragung  eines  Nutzungsrechts  auf  eine  andere  Person  bedarf  der  Zustim-  mung durch die Konzessions  -  oder Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Konzessionen gilt als Übertragung auch ein Wechsel in der wirtschaftlichen Be-  herrschung der nutzungsberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konzessions  -  oder Bewilligungsbehörde bleibt es im Fall der Übertragung und  des Übergangs vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern oder im Namen des Kantons  ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nachteilsabgeltung
                            1  Ergibt  sich  durch  eine  neue  Nutzung der  Gewässer  für  die  Gewässereigentümerin  oder den Gewässereigentümer beziehungsweise die bisherigen Nutzungsberechtigten  ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse), ist dieser von der neu nut-  zungsberechtig  ten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  nutzungsberechtigte  Person  hat  gemäss  den  Bestimmungen  des  Bundesrechts  auch den bei Dritten verursachten Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Personen berechtigt, ersetzen sie die nach Absatz 1 und 2 verursachten  Nachteile solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufsicht und Kontrolle
                            1  Das  zuständige  Departement  übt  die  Aufsicht  über  die  Wassernutzungen  aus.  Die  nutzungsberechtigte Person gestattet dem zuständigen Departement, seinem Personal  sowie  den  von  ihm  Beauftragten  den  Zutritt  zu  den  betroffenen  Grundstücken,  be-  triebsnotwendigen  Bauten, Anlagen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Ende des Nutzungsrechts
§ 18 Rückkauf
                            1  Die  Konzessionsbehörde  kann  sich  bei  der  Erteilung  einer  Konzession  das  Recht  zum  Rückkauf des  Nutzungsrechts  einschliesslich  der  betriebsnotwendigen  Bauten,  Anlagen und Einrichtungen und des Bodens vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Erlöschen
                            1  Das  Nutzungsrecht  erlischt  mit  Ablauf  seiner  Dauer,  durch  schriftlichen  Verzicht  oder, soweit im Nutzungsrecht nichts anderes festgelegt ist, mit der Löschung der ju-  ristischen Person oder Personengemeinschaft im Handelsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verwirkung
                            1  Die Konzessions  -  oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte ohne Entschädi-  gung als verwirkt erklären, wenn die nutzungsberechtigte Person  a)  gesetzte  Fristen,  namentlich  diejenigen  für  den  Bau  -  und  Betriebsbeginn,  schuldhaft  nicht  einhält oder vom  eingeräumten  Recht  innert  der  angesetzten  Frist keinen Gebrauch macht,  b)  die Nutzung zwei Jahre unterbrochen hat und innert angesetzter Frist nicht wie-  der aufnimmt,  c)  gesetzliche Bestimmungen oder wichtige Nebenbestimmungen der Konzession  oder Bewilligung trotz Mahnung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Heimfall
                            1  Im Fall des Ablaufs, des Verzichts, der Verwirkung oder des Widerrufs einer Kon-  zession ist die Konzessionsbehörde unter Vorbehalt des Bundesrechts oder anders lau-  tender Konzessionsbestimmungen berechtigt, sämtliche betriebsnotwendigen Bauten,  Anlagen und  Einrichtungen sowie den diesen dienenden Boden unentgeltlich im Na-  men des Kantons zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, betriebsnotwendige Bauten, Anla-  gen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in gutem, betriebsfähi-  gem Zustand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer erneuten Konzessionserteilung hat die nutzungsberechtigte Person für den  Verzicht auf den dauernden Heimfall von betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und  Einrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Heimfall kann die Konzessionsbehörde die Vergabe der Konzession und den  Verkauf  der  bestehenden  betriebsnotwendigen  Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen  samt Boden öffentlich ausschreiben. Der Kanton bleibt beim Zuschlag frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung von bewilligten, besonders  kapitalintensiven Betrieben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Rückbau
                            1  Endet das Nutzungsrecht ohne Heimfall, hat die nutzungsberechtigte Person den ur-  sprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, soweit das Nutzungsrecht  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Verhältnis des Nutzungsrechts zu anderen Rechten
§ 23 Mitbenutzung
                            1  Die nutzungsberechtigte Person kann verpflichtet werden, ihre Bauten, Anlagen und  Einrichtungen andern Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gegen Entschä-  digung zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, sofern ihr daraus kein unzumut-  barer Nachte  il erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gemeinsames Nutzungsrecht
                            1  Sind mehrere bestehende oder geplante Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen  angewiesen  und  sind bei getrennten  Anlagen gegenseitige  Beeinträchtigungen,  eine  unwirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers oder andere Nachteile vorhanden bezie-  hungsweise  voraus  zusehen,  kann  die  Konzessions  -  oder  Bewilligungsbehörde  eine  gemeinsame Nutzung anordnen oder Prioritäten der Nutzung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse aufzu-  kommen und allfällige Vor  -  oder Nachteile gegenseitig angemessen auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderung späterer Nutzungsrechte
                            1  Spätere  Nutzungsrechte  können  bei  erheblicher  Beeinträchtigung  früherer  Nut-  zungsrechte ohne  Entschädigung geändert oder widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Änderung früherer oder besserer Rechte; Enteignung
                            1  Frühere Nutzungsrechte, nicht über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen  oder bessere Rechte dürfen zugunsten eines späteren Nutzungsrechts aufgehoben, be-  schränkt oder geändert werden, wenn öffentliche Interessen es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der aus der Aufhebung oder Beschränkung erwachsende finanzielle Nachteil ist von  der bevorteilten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen, soweit nach den  Bestimmungen  über  den  Widerruf  Entschädigung  geschuldet  wird.  Unter  mehreren  bevorteilten  Personen besteht Solidarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Erteilung einer Konzession wird das Enteignungsrecht für die darin mit ge-  nügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und  Anlagen eingeräumt. Bei der Auflage der Planentwürfe ist auf diese Rechtsfolge auf-  merksam z  u machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Verfahren
§ 27 Projektierungsbewilligung
                            1  Das zuständige Departement kann eine Projektierungsbewilligung erteilen. Es hört  vor  dem  Entscheid  die  Gemeinde  und  die  betroffenen  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projektierungsberechtigten sind befugt, die in Frage kommenden Grundstücke  zu betreten und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang  mit der Projektierung einer Baute vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben den finanziellen Nachteil zu ersetzen, der den Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern  in  der  Benutzung  und  Bewirtschaftung  der  Grundstücke  daraus  entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Projektierungsbewilligung  ist  je  nach  Umfang  des  Projekts  auf  maximal  fünf  Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aus  der  Projektierungsbewilligung  kann  kein  Recht  auf  Erteilung  des  Nutzungs-  rechts abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Gesuch, Auflage und Einsprache
                            1  Gesuche  um  Erteilung,  Änderung,  Erneuerung  oder  Übertragung  eines  Nutzungs-  rechts sind beim zuständigen Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses veröffentlicht die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts genügt  eine  Anzeige,  wenn vom  Vorhaben  nur  wenige Personen betroffen sind. Das zuständige Departement kann von der Auflage  absehen, wenn keine Drittinteressen berührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  Veröffentlichung  des  Gesuchs  hat  die  gesuchstellende  Person  Bauten  und  zu  enteignendes Land zu profilieren und auszustecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer  ein  schutzwürdiges  eigenes  Interesse  besitzt,  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  Einsprache bei der Konzessions  -  oder Bewilligungsbehörde erheben. Wer keine Ein-  sprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ein - oder zweistufiges Verfahren und Koordination
                            1  Sind zur Ausübung der Nutzungsrechte bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und  Einrichtungen vorgesehen, gilt Folgendes:  a)  Für  Wasserkraftanlagen  und  Wasserbauvorhaben  an  öffentlichen  Gewässern  erfolgt ein einstufiges, kantonales Verfahren, das die Prüfung der Nutzung so-  wie der dafür benötigten Bauten, Anlagen und Einrichtungen umfasst.  b)  Für  Wasserkraftanlagen,  die  der  Umweltverträglichkeitsprüfung  unterliegen,  kann  die  Konzessionsbehörde  auf  vorgängigen  Antrag  der  gesuchstellenden  Person anstelle des einstufigen Verfahrens ein getrenntes, kantonales Konzes-  sions  -  und Projektgenehmigungs  verfahren durchführen.  c)  Bei den übrigen Nutzungsrechten koordiniert der Gemeinderat das Wassernut-  zungs  -  mit dem  Baubewilligungsverfahren nach den baugesetzlichen  Bestim-  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nutzung der Wasserkraft
§ 30 Einstauentschädigung
                            1  Die nutzungsberechtigte Person hat den Energieausfall zu dulden, der ihr durch die  Regelung des Wasserstands eines anderen Nutzungsrechts entsteht. Die andere nut-  zungsberechtigte Person hat sie dafür zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten in den Konzessionen der betroffe-  nen Nutzungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung ist auch dann noch geschuldet, wenn das durch den Einstau be-  lastete Nutzungsrecht erneuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wasserentnahmen und - einleitungen
                            1  Die  Nutzungsberechtigten  haben  Wasserentnahmen  bis  1  %  der  Ausbauwasser-  menge sowie Abwassereinleitungen in Ober  -  und Unterwasserkanäle und in Staustre-  cken zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Wasserzins
                            1  Die  Nutzungsberechtigten  haben  einen  alljährlichen  Wasserzins  im  Rahmen  des  Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Ver-  netzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrige Nutzungen
3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 33 Grundwassernutzung; Begriff
                            1  Als  Grundwassernutzung  gelten  insbesondere  Grundwasserentnahmen,  Einleitun-  gen  ins  Grundwasser  sowie  Eingriffe  und  Veränderungen  innerhalb  des  Grundwas-  serleiters. Der Grundwassernutzung gleichgestellt sind die Fassung und Nutzung von  Heilquellen und Therma  lwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Besondere Einschränkungen
                            1  Die  Nutzungsberechtigten  sorgen  für  einen  haushälterischen  Umgang  mit  dem  Grundwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei drohendem Wassermangel können die Gemeinden den Wasserverbrauch für die  der   Trinkwasserversorgung   untergeordneten   Bedürfnisse   entschädigungslos  ein-  schränken oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann zum Schutz vor Übernutzung des Grundwassers  die Entnahmemenge beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erneuerung beziehungsweise Übertragung
                            1  Dient die Nutzung von Grundwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder  der Brauchwasserversorgung eines bewilligten, besonders kapitalintensiven Betriebs,  besteht  ein  Anspruch  auf  Erneuerung  beziehungsweise  Übertragung  des  Nutzungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 36 Wasserentnahme, - rückgabe und - einleitung; Begriff
                            1  Als Nutzung des Oberflächengewässers gilt insbesondere die Nutzung von Wasser  zu Wärme  -  oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, als industrielles oder gewerb-  liches  Brauchwasser,  zur  Grundwasseranreicherung,  für  Bewässerungen  sowie  zur  Speisung von Weihern  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wasserentnahme gleichgestellt sind Rückgabe und Einleitung von Wasser in ein  Oberflächengewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Besondere Einschränkungen
                            1  Das  zuständige  Departement  erteilt  Nutzungsrechte  für  Wasserentnahmen  nur  bei  Fliessgewässern,  deren  Niederwassermenge  (Abflussmenge  Q₃₄₇)  grösser  ist  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  l/s. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen, wenn beson-  dere Verhältnisse dies  rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen  mehr  Gesuche  für  Wasserentnahmen  vor,  als  bewilligt  werden  können,  schränkt das zuständige Departement die Entnahmemengen und Entnahmezeiten be-  stehender Nutzungsrechte ein (Kehrordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Entnahme durch Feuerwehr und Zivilschutz
                            1  Feuerwehr und Zivilschutz können im Not  -  und Übungsfall ohne Bewilligung und  unentgeltlich Wasser entnehmen. Im Übungsfall muss eine angemessene Restwasser-  menge gewährleistet bleiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 39 Begriff
                            1  Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere  a)  Bauten  jeder  Art  wie  Plätze,  Gebäude,  Bootsstationierungen  und  zugehörige  Anlagen,  Stege,  Flösse,  Überbrückungen,  ober  -  und  unterirdische  Leitungen,  Ein  -  und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen,  b)  Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet,  c)  Materialentnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 40 Verwaltungszwang
                            1  Wird ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, kann das zuständige Departement die  Einstellung  von  Nutzungen  und  Arbeiten  sowie  die  Herstellung  des  rechtmässigen  Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung rechtswidriger Bauten, anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verwaltungsstrafe
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gewässer nutzt, ohne über ein Nutzungsrecht zu ver-  fügen, oder in anderer Weise diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschrif-  ten,  Verfügungen und  Entscheiden  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  bis Fr.  50'000.  –  bestraft  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Stelle  einer  juristischen  Person  oder  einer  Kollektiv  -  oder  Kommanditgesell-  schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten  handeln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne  unverhältnismässigen  Untersuchungsauf-  wand festgest  ellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezah-  lung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuchs  1  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Strafverfahren
                            1  Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die straf-  richterlichen Behörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 43 Übergangsrecht
                            1  Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits  bewilligte  beziehungsweise erlaubte Gewässernutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft stehende Konzessionen  für Gewässernutzungen gilt bis zu deren Ende das alte Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fassungen und Nut-  zungen  von  Heilquellen  und  Thermalwasser  kommt  dieses  Gesetz  zur  Anwendung  bei  künftigen  Übertragungen  beziehungsweise  Übergängen,  spätestens  jedoch  10  Jahre nach Inkrafttrete  n dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer  ein  öffentliches  Gewässer  nutzt  oder  ein  Oberflächengewässer  in  Anspruch  nimmt,  ohne  dafür  berechtigt  zu  sein,  hat  ungeachtet  der  Dauer  des  Bestehens  der  Nutzung ein nachträgliches gebührenpflichtiges Bewilligungsverfahren zu durchlau-  fen. Dabei ist da  s Rechtsverhältnis umfassend zu regeln, insbesondere das Eigentum,  die Unterhalts  -  und Sanierungspflichten sowie die Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach  bisherigem  Recht  anerkannt  bleiben  die  bestehenden  wohlerworbenen  Nut-  zungsrechte  im  als  altrechtlich  beziehungsweise  ehehaft  anerkannten  Umfang.  Die  nutzungsberechtigte Person ist für den Nachweis des alten Rechts beweispflichtig. Bei  einer  Übertragu  ng  beziehungsweise  einem  Übergang  kann  das  zuständige  Departe-  ment das Recht angemessen befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anerkennung nach Absatz 5 fällt ohne Entschädigung ganz oder teilweise dahin,  wenn  a)  die  nutzungsberechtigte  Person  das  Nutzungsrecht  während  10  Jahren  ganz  oder teilweise nicht ausgeübt hat,  b)  die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht,  c)  die Nutzungsanlage verlegt wird,  d)  der Nutzungszweck ändert,  e)  die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich auf sie verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung  von § 13 durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der  Referendumsfrist bezie-  hungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  Aarau, 11. März 2008  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 19. Mai 2008  Ablauf der Referendumsfrist: 18. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 vom Bund genehmigt am: 5. Juni 2008
                            Inkrafttreten: 1. September 2008  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 4. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt 2011/6 - 07
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1 geändert 2016/7 - 03
21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2016/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2016 01.01.2017 § 32 Abs. 2 geändert 2016/7 - 12
19.09.2023 01.07.2024 § 4 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 12 Titel geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 12 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 38 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 03
§ 2 Abs. 1
                            bis  21.06.2016  31.12.2016  eingefügt  2016/7  -  03