Wassernutzungsabgabendekret
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Wassernutzungsabgabendekret (WnD)  Vom 18. März 2008 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 11 Abs. 2 und 32 des  Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
                            1  Für  die Erteilung,  Änderung,  Erneuerung und  Übertragung  einer  Konzession  oder  einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung  sind einmalige oder jährliche Nutzungsgebühren nach Massgabe dieses Dekrets ge-  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessions  -  beziehungsweise Bewilligungsbehörde legt die Abgaben im Be-  schluss über das Nutzungsrecht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5  % über dem Stand  seit der letzten Anpassung liegt beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Althypo-  theken der Aargauischen Kantonalbank um 1  % verändert hat. Massgebend sind bei  der Konzessions  gebühr für die Nutzung der Wasserkraft der Produzentenpreisindex  für  Elektrizität des  Bundesamts  für  Statistik,  bei  Gebietsnutzungen  der  Zinssatz  für  Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen der  Landesindex der Konsumenten  preise (jeweils Stand 1.  November des Vorjahrs).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3 * ...
§ 3a * ...
                            1  )  SAR  764.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fälligkeit
                            1  Verwaltungs  -  und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach rechts-  kräftiger Festsetzung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  jährlichen  Nutzungsgebühren  und  der  Wasserzins  sind  jeweils  zu  Beginn  des  Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestreitung der Abgabenpflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben  die Fälligkeit nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rückwirkung
                            1  Für die unbefugte Nutzung sind die Abgaben für die letzten 10 Jahre einschliesslich  des  aufgelaufenen  Verzugszinses  geschuldet.  Dies  gilt  auch,  wenn  nachträglich  ein  Nutzungsrecht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nutzung der Wasserkraft
§ 6 Einmalige Konzessionsgebühr
                            1  Die anstelle der Verwaltungsgebühr für die Erteilung beziehungsweise Erweiterung  einer  Konzession  zu  erhebende  einmalige  Konzessionsgebühr  beträgt  Fr.  100.  –  pro  Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  zweistufigen  Verfahren  beträgt  die  Konzessionsgebühr  für  jedes  Verfahren  Fr.  50.  –  pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Minimalgebühr  beträgt  für  alle  Kraftwerke  Fr.  5'000.  –  .  Dieser  Betrag  ist  bei  Einreichung des Gesuchs zu leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jährlicher Wasserzins
                            1  Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer Bruttoleistung von mehr als 1'000  Kilo-  watt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beträgt bei einer Bruttoleistung  a)  zwischen 1'000 und 2'000 Kilowatt linear ansteigend von 0 bis 100 % des bun-  desrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung,  b)  von über 2'000 Kilowatt 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilo-  watt mittlere Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständi-  gen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Sonderfällen kann das  zuständige Departement den jährlichen Wasserzins durch  Verfügung herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrige Nutzungen
3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 8 Berechnung
                            1  Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzungs-  gebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-  son. Bei mobilen Anlagen kann der Wasserbezug basierend auf der festgelegten Ent-  nahmeleistung berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind in der gleichen Anlage mehrere Pumpen vorhanden, die wegen der elektrischen  Einrichtung  oder  aus  hydrologischen  Gründen  nicht  gleichzeitig  betrieben  werden  können, wird die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschuldet, die zu-  sammen in Bet  rieb gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmeleistung  auf andere Weise festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Tarif
                            1  Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt  a)  die jährliche feste Nutzungsgebühr für die  Pumpenleistung  Fr. 200.  –  pro l/s  b)  die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Trink  -  und  Brauchwasser  Fr. 0.07 pro m³  c)  die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für  Heilquellen und Thermalwasser  Fr. 0.07 pro m³  d)  die jährliche Minimalgebühr  Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben über den Verbrauch des Vorjahrs sind spätestens bis Ende Februar dem  zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbedarf sind mit  einer  Pumpenleistung bis zu 1,5  l/s gebührenfrei. Bei bewilligungspflichtigen Grund-  wasserentnahmen über 1,5  l/s sind die ersten 1,5  l/s gebührenfrei. Für denselben Be-  trieb steht der Anspruch auf gebührenfreien Bezug der Eigentümerin oder dem Eigen-  tümer nur einma  l zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr  erhoben, wenn das Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 10 Berechnung
                            1  Bei Wasserentnahmen mit Pumpen wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der  Pumpenleistung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  für die  Wasserentnahme  keine  Pumpe  verwendet,  wird  die  Entnahmemenge  auf andere Weise festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  stationären  Anlagen  von  Industrie  und  Gewerbe  können  die  jährlichen  Nut-  zungsgebühren über den effektiven Wasserbezug basierend auf dem Wasserbezug des  vorangegangenen Kalenderjahrs erhoben werden. Die Erhebung erfolgt über Wasser-  zähler  oder  andere Mes  seinrichtungen  auf  Kosten der nutzungsberechtigten  Person.  Der Wasserbezug des Vorjahrs ist dem zuständigen Departement spätestens bis Ende  Februar zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Wasserentnahmen mit einem Druckfass wird die jährliche Nutzungsgebühr ba-  sierend auf der festgelegten Entnahmemenge berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Weihern  und Fischzuchtanlagen  wird  die  jährliche  Nutzungsgebühr  basierend  auf der Fläche berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Tarif
                            1  Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt  a)  bei einer Berechnung über die Pumpenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 150. – pro l/s
2. Verdunstungskühlung Fr. 6'000. – pro l/s
3. Durchlaufkühlung Fr. 100. – pro l/s
4. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 50. – pro l/s
5. andere Nutzungsarten Fr. 100. – pro l/s
                            b)  bei einer Berechnung über den effektiven Verbrauch für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 0.015 pro m³
2. Durchlaufkühlung Fr. 0.010 pro m³
                            c)  bei Entnahmen mit einem Druckfass für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 1. – pro m³
2. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 0.50 pro m³
3. andere Nutzungsarten Fr. 1. – pro m³
                            d)  für Weiher ab einer Fläche von 100 m²  Fr. 0.40 pro m²
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Fischzuchtanlagen Fr. 1.20 pro m²
                            2  Folgende Nutzungen des Oberflächenwassers sind gebührenfrei:  a)  Nutzung von Wasser für Weiher unter 100 m2,  b)  Nutzung von Wasser für  Naturschutzweiher gemäss Kulturlandplanung,  c)  Wasserentnahmen für den Wärmeentzug,  d)  Wasserentnahmen für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen  und Sägereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Abwassereinleitungen
§ 12 In Oberflächengewässer
                            1  Die jährliche Nutzungsgebühr für bewilligte Abwassereinleitungen beträgt bei  a)  Abwasser aus einem Einfamilienhaus:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abwasser ungereinigt (von bestehenden
                            Bewilligungen)  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abwasser in Klärgrube gereinigt Fr. 700. –
3. Abwasser in Abwasserfaulraum gereinigt Fr. 600. –
4. Abwasser in mechanisch - biologischer Abwasser-
                            reinigungsanlage gereinigt  Fr. 400.  –  b)  Abwasser  aus  einem  Mehrfamilienhaus:  Die  Grundgebühr  beträgt  100 %  der  entsprechenden Gebühren gemäss Litera a. Für die zweite und für jede weitere  Wohnung erhöht sich die Gebühr um je 50 % der Grundgebühr.  c)  Abwasser aus Gewerbe und Industrie:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 5 m³ pro Tag, dem Stand der Technik entspre-
                            chend vorbehandelt oder gereinigt  Fr. 100.  –  bis 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Für je weitere 5 m³ Abwasser pro Tag erhöht sich die Gebühr um 100 %.
                            2  Folgende Einleitungen in oberirdische Gewässer sind gebührenfrei:  a)  unverschmutztes Abwasser (wie Dach  -  , Sicker  -  und Kühlwasser),  b)  Abwasser von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen,  c)  Abwasser aus Schwimmbecken öffentlicher Badeanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Versickerungen
                            1  Für die bewilligte Versickerung von Abwasser beträgt die Nutzungsgebühr 150  %  der Ansätze gemäss § 12 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versickerung  von  unverschmutztem  Abwasser  (wie  Dach  -  und  Sickerwasser)  ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 14 Jährliche Gebühren
                            1  Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt  a)  bei Schiffs  -  , Fischer  -  und Wochenendbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweckgebundene Bauten von Berufsfischern pro
                            m² beanspruchter Fläche  Fr. 6.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Slipanlagen, Trockenplätze, Stege, Vorplätze pro
                            m²  beanspruchter Fläche  Fr. 12.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wasserfläche auf privatem Grund pro m² bean-
                            spruchter Fläche  Fr. 18.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schiffsunterstände, gedeckte Materiallager und
                            Sitzplätze, Hütten mit einer Grundfläche von we-  niger als 10 m² pro m² beanspruchter Fläche  Fr. 24.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. eingeschossige Fischer - und Schiffshütten sowie
                            Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche  Fr. 36.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. mehrgeschossige Fischer - und Schiffshütten sowie
                            Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche  Fr. 54.  –  b)  bei Schiffen an Steganlagen pro m² Stegfläche  Fr. 8.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zusätzlich pro Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 50. –
2. zusätzlich pro Schiff über 6 m Länge Fr. 100. –
                            c)  bei Schiffen mit Einzelverankerung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 100. –
2. Schiff über 6 m Länge Fr. 200. –
                            d)  bei Campingplätzen pro Are beanspruchter Fläche  Fr. 120.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern über 25 m² berechnet sich  die Gebühr nach der Formel (F x 0.6 x V x Z) / 100, wobei F = Genutzte Fläche in m²,  V  =  Verkehrswert  der  angrenzenden  Parzellen und  Z  =  Zinssatz  für  Althypotheken  der Aargauischen Kantonalbank abzüglich 1 %. Als Zinssatz für Althypotheken der  Aargauischen Kantonalbank gilt der Stand vom 1. November des jeweiligen Vorjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gebietsnutzungen, die zur Realisierung von kantonalen oder kommunalen Stras-  sen  -  , Wasserbau  -  , Meliorations  -  oder Bodenverbesserungsprojekten benötigt werden,  wird keine Nutzungsgebühr verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einmalige Gebühren
                            1  Für folgende Gebietsnutzungen werden einmalige Nutzungsgebühren erhoben:  a)  Rohr  -  und Kabelleitungen bis 40 cm Aussendurchmesser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m Fr. 10. –
2. Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser pro m Fr. 2.50
                            b)  Rechteckkanäle und übrige unterirdische Bauten pro m²  beanspruchter Fläche  Fr. 25.  –  c)  Freileitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 60 kV pro m Leitung Fr. 2.50
2. zwischen 60 kV und 250 kV pro m Leitung Fr. 7.50
3. über 250 kV pro m Leitung Fr. 10. –
                            d)  Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  m²:  Genutzte  Fläche  x  75  %  des  Verkehrswerts  der  angrenzenden Parzellen pro m² mindestens  Fr. 25.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Minimalgebühr
                            1  Sofern in den einzelnen Tarifpositionen keine Minimalgebühr aufgeführt ist, beträgt  diese Fr. 200.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet  die  jährliche  Nutzungsgebühr  die  Minimalgebühr oder  auf  Wunsch  der  nutzungsberechtigten  Person  kann  die  jährliche  Nutzungsgebühr  bei  befristeten  Nutzungsrechten in eine einmalige Nutzungsgebühr umgewandelt werden. Die Ablö-  sung richtet sich  nach der Dauer des Nutzungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sonderfälle
                            1  Bei besonderen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung  die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten bewilligungspflichtigen Nutzungsarten  wird  die  Nutzungsgebühr  von  der  Konzessions  -  beziehungsweise  Bewilligungsbe-  hörde in sinngemässer Anwendung der vorliegenden Tarife festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
4. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsrecht
                            1  Die Abgabentarife dieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttre-  tens bestehenden Nutzungsrechten nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich eine  Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb  von  drei  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieses  Dekrets  sind  bei  bestehenden  Nutzungen von unterirdischen Gewässern Einrichtungen zur Messung des bezogenen  Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Mes-  sergebnisse ein  es vollen Kalenderjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen Nut-  zungsgebühr ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistung der Entnah-  mevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach 4 Jahren seit  Inkrafttreten dieses Dekrets d  ie Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs, wird für  die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis-  tung der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach  Ablauf eines vollen Kalenderjahrs seit der  Betriebsaufnahme von neuen Nutzungen  keine Messergebnisse vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Änderungen dieses Dekrets, welche die Gebühren für die Wassernutzung betref-  fen,  findet das  neue  Recht  Anwendung,  soweit  die  Nutzung unter  neuem  Recht  er-  folgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ablösung von Wässerungsrechten
                            1  Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungsrechts durch  staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder verzichtet die nutzungsberech-  tigte Person freiwillig darauf, kann der nutzungsberechtigten Person mit dem grund-  buchlich zu v  ollziehenden Verzicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und  Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberirdi-  schen Gewässer bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu publizieren.  Der Regierungsrat  be-  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 18. März 2008  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Inkrafttreten: 1. September 2008  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 4. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.11.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 eingefügt 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2010/5 - 23
25.11.2014 01.01.2015 § 3a eingefügt 2014/6 - 20
25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben 2014/6 - 20
25.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 3 eingefügt 2014/6 - 20
19.09.2023 01.07.2024 § 2 aufgehoben 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 3 aufgehoben 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 3a aufgehoben 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 19 Abs. 3 geändert 2024/04 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach  Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle