Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (787.350)
CH - AG

Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) Vom 13. Mai 1986 (Stand 1. Oktober 2007) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Bundesgesetz über di e Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 1 ) ,

§ 42 der Kantonsverfassung und § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar

1971
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Dekret bezweckt, die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und sie dabei als Lebens- und Wirtschaftsraum der einheimischen Bevölkerung und als Erholungsgebiet zu bewahren.
2 Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in Grösse, Gestaltung, Material und Farbe in die Landschaft und in das Ortsbild einfügen. Die Gemeinden richten ihre Ortsplanung nach diesen Grundsätzen aus.

§ 2 Schutzplan

1 Besonders erhaltenswerte Gebiete der Hallwilerseela ndschaft in den Gemeinden Beinwil am See, Birrwil, Boniswil, Seengen, Meisterschwanden und Fahrwangen werden unter Schutz gestellt.
2 Das geschützte Gebiet wird in die Wasserzone, die Reservatszone, die Sperrzone, die Schutzzone und die Spezialzone unterteilt.
3 Für die Zonenabgrenzung gilt der Schutzpla n Hallwilersee im Massstab 1:5'000. Er ist Bestandteil dieses Dekretes und liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf. Für die Wasserzone bleibt die spätere Vermarkung vorbehalten.
1) SR 700
2) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimm ung entsprechen heute di e §§ 39 ff. des Bauge- setzes vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR 713.100 ).

§ 3 Wasserzone

1 In der Wasserzone sind Bauten und Anlage n jeder Art, einschliesslich Terrainver- änderungen wie Abgrabungen, Aufschütt ungen und Ablagerungen, untersagt. Aus- genommen sind Bauten und An lagen des Gewässerschutzes und zur Ufersicherung sowie in dem im Schutzplan bezeichneten Be reich der Spezialzone bauliche Anla- gen für den Wassersport und die Schifffahrt. Im bezeichneten Bereich der Spezial- zone Schloss Hallwyl sind temporäre Inst allationen und Bootsfahrten im Rahmen der nach § 7a bewilligten Nutzungen erlaubt. *
2 Eingriffe jeder Art in die Schilf- und Seerosenbestände, insbesondere auch das Befahren und Betreten derselben, sind untersagt. Ausgeno mmen sind Pflegemass- nahmen.
3 In dem der Reservatszone vorgelagerten Be reich gelten zusätzlich deren Vorschrif- ten.
4 Im Übrigen ist der Gemeingebrauch im Rahmen der Gesetzgebung über die Schiff- fahrt gestattet.

§ 4 Reservatszone

1 Die Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem de r gefährdeten Arten.
2 Jeder Eingriff ist untersagt. Ausgenomme n sind Pflegemassnahme n nach Absatz 3, die Benützung der markierten Fusswege und die Ausübung der ehehaften Freiang- lerrechte in den Gemei nden Boniswil und Seengen.
3 Das Baudepartement 1 ) sorgt in Zusammenarbeit m it den Gemeinden und interes- sierten Organisationen für die erforderli chen Pflegemassnahmen und für die Markie- rung der Fusswege. Für die Bewirtschaftung der Streueflächen in den Reservatszo- nen können nach den Vorschriften des De kretes über den Natur- und Landschafts- schutz vom 26. Februar 1985 2 ) Beiträge ausgerichtet werden.

§ 5 Sperrzone

1 In der Sperrzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainverän- derungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ebenso dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgeste llt noch permanente Zeltplätze ange- legt werden.
2 Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben. Einfriedigungen auf der See- seite sind nicht gestattet. Massnahmen im Interesse der Verjüngung des Waldes bleiben zulässig.
3 Uferbäume, Hecken und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Mass- nahmen zum Schutz von Schilf beständen bleiben zulässig.
1) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt
2) SAR 785.110
4 Ausnahmsweise kann in der Sperrzone ei n Fussgängerzugang ab dem Seeuferweg zu einem Bootssteg auf der Länge der im See vorgelagerten Spezialzone Bonis- wil/Birrwil bewilligt werden. *

§ 6 Schutzzone

1 Die Schutzzone ist durch die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens geprägt. Hiefür betriebsnotwendige Bauten und Anla gen sind zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit einheimi- schen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
2 Andere Bauten und Anlagen einschliessl ich Terrainveränderungen und Material- abbau aller Art sind untersa gt. Es dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort a ngewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden.
3 Heckenzüge und Baumgruppen sind in ihre m Bestand zu erhalten und zu pflegen.

§ 7 Spezialzone

1 In der Spezialzone sind Bauten und Anla gen gestattet, die der Allgemeinheit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen . Bauten und Anlagen sind in ihrer Ges- taltung der Landschaft anzupa ssen. Der Uferweg muss erha lten und stets offen blei- ben.

§ 7a * Spezialzone Schloss Hallwyl

1 In der Spezialzone Schloss Hallwyl sind kulturelle Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft des Departements Bildung, Kultur und Sport zulässig. Sie und ihre Installationen müssen dem Schenkungsvertrag über die Abtretung des Schlosses Hallwyl vom 9. März 1994 1 ) entsprechen und auf die vorhandenen Naturwerte so- wie die archäologischen Gegebenheiten im Schloss und seinem Umfeld Rücksicht nehmen.
2 Die Veranstaltungen dürfen keine übermä ssigen Licht- und Lärmimmissionen wie Kanonen- oder Böllerschüsse verursachen ; die Verwendung von Sky-Beamern und die Durchführung von Lasershows sind ni cht gestattet. Rockkonzerte, Techno- Parties, Vergnügungsparks oder Ähnliches sind unzulässig.
3 Kulturelle Grossveranstaltungen sind baubewilligungspflichtig. Sie können zwi- schen 1. Juli und 31. Oktober bewillig t werden. Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen ausserhalb dieses Zeitfensters nach umfas- sender Interessenabw ägung bewilligen.
1) Der Schenkungsvertrag kann be im Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur, eingesehen werden.
4 Grossveranstaltungen sind Veranstaltungen mit temporären Installationen wie Zu- schauertribünen, Zelten etc. für mehr als 300 bis maxima l 700 Personen, Büh- nenbauten und Ähnlichem, die mehr als drei Tage in Betrieb sind. Für gleiche sich jährlich wiederholende Grossveranstaltung en kann eine Baubewilligung für mehrere Jahre erteilt werden.
5 Der Regierungsrat kann weitere Einz elheiten in einer Verordnung regeln.

§ 7b * Ökologische Vernetzung des Aabachs

1 Das Baudepartement 1 ) sorgt dafür, dass die ökologische Vernetzung zwischen See und Aabach durch geeignete Massnahmen langfristig gewährleistet ist.

§ 8 Baugesuche

1 Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliessl ich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinde rat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Baudepartementes 1) vorliegt. Für Bauten in der Wasserzone bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss Ge setzgebung über die Nutzung der öffentli- chen Gewässer.
2 Baugesuche gehen nach Ablauf der Auflag efrist vom Gemeinderat mit seiner Stel- lungnahme und einem Bericht der Seeufe rschutzkommission an das Baudeparte- ment 1) . Dieses eröffnet seinen Entscheid dem Gemeinderat.
3 Für Form und Inhalt der Baugesuche und das Verfahren gelten im Übrigen das Baugesetz und die Gemeindebauordnung.

§ 9 Seeuferschutzkommission

1 Es wird eine Seeuferschutzkommission eingesetzt. Sie berät den Regierungsrat in Fragen des Dekretsvollzugs.
2 Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der Seeufergemeinden, b) zwei Vertretern der Regionalplanungsgruppe Seetal, c) zwei Vertretern des Landschaftsschutzverbandes Hallwilersee, d) zwei Vertretern des Verkehrsve rbandes See- und Oberwynental und e) drei Vertretern des Kantons.
3 Die Vertreter der Seeuferg emeinden werden von den Gemeinderäten bestimmt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident werden vom Regierungs rat gewählt. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter.
4 Die ordentliche Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
1) Heute: Departement Ba u, Verkehr und Umwelt

§ 10 Uferweg

1 Die Gemeinden sorgen für Unterhal t und Offenhaltung des Uferweges.

§ 11 Beiträge

1 Der Regierungsrat kann Beiträge gewä hren an Aufwendungen von Gemeinden, Verbänden und Privaten für die Erricht ung von öffentlich zugänglichen Erholungs- anlagen, für Massnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, für Vorkehren zum Schutz vor Beeinträchtigungen des landwirtsch aftlich genutzten Bodens sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen.
2 ... *

§ 12 Besitzstand

1 Bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone und in der Spezialzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widers prechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bestehende Bauten in den andern Zonen dürfen nur unterhalten werden.

§ 13 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die Verordnung über den Schutz des Hallw ilersees und seiner Ufer vom 27. Juli
1956 1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 13. Mai 1986 Präsident des Grossen Rates Z BINDEN Staatsschreiber i.V. S ALM
1) AGS Bd. 4 S. 459
Veröffentlichung: 19. Juli 1986 Änderungen des Schutzplanes: AGS 1996 S. 1, 181 AGS 2002 S. 23, 177 AGS 2004 S. 86 AGS 2005 S. 132 AGS 2007 S. 222
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

24.10.1995 08.02.1996 § 5 Abs. 4 geändert AGS 1996 S. 1

11.01.2005 01.08.2005 § 11 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 242

22.03.2005 01.05.2005 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 132

22.03.2005 01.05.2005 § 7a eingefügt AGS 2005 S. 132

22.03.2005 01.05.2005 § 7b eingefügt AGS 2005 S. 132

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 22.03.2005 01.05.2005 geändert AGS 2005 S. 132

§ 5 Abs. 4 24.10.1995 08.02.1996 geändert AGS 1996 S. 1

§ 7a 22.03.2005 01.05.2005 eingefügt AGS 2005 S. 132

§ 7b 22.03.2005 01.05.2005 eingefügt AGS 2005 S. 132

§ 11 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 242

Anhang Anhang
Anhang
Markierungen
Leseansicht