Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (617.110)
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Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände

Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzdekret) Vom 17. März 1981 (Stand 1. Juli 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 85 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1 ) und § 13 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978
2 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Dekretes ge lten für Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie sinngemäss für Gemeinde verbände und die weitern dem öffentlichen Recht unterstellten Körperschaft en auf Gemeindestufe.

2. Rechnungsführung

§ 2 Umfang

1 Die Rechnungsführung vermittelt eine klar e, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Haushaltführung, da s Vermögen und die Verpflichtungen. Zu diesem Zwecke werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Bestandesrechnung, die Verwaltungsrec hnung, die Verpflichtungskontrolle und die Finanzstatistik geführt.
1) SAR 171.100
2) SAR 171.200

§ 3

1 ) Rechnungsmodell
1 Die Gemeinden führen die doppelte Buchhaltung nach den Regeln des Harmonisierten Rec hnungsmodells (HRM) 2 ) .

§ 4 Belege

1 Den Buchungen liegen Einzel- oder Sammelbelege zu Grunde. Die Belege enthalten die notwendigen Angaben und Verm erke, welche den darauf basierenden Rechnungsverkehr ausreichend begründen.
2 Quittungen und Bescheinigungen jede r Art über den Geldverkehr sind chronologisch aufzubewahren. Die Rechnun gsbelege sind systematisch nach Kontenplan oder chronologisch abzulegen. 1)

§ 5 Bestandesrechnung

1 Die Bestandesrechnung enthält die An fangs- und Schlussbestände sowie die Veränderungen der Vermögenswert e und der Verpflichtungen.
2 Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Ja hresabschluss.

§ 6 Aktiven

1 Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen so wie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen.
2 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgab enerfüllung veräussert werden können.
3 Das Verwaltungsvermögen um fasst jene Vermögenswert e, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 7 Passiven

1 Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem Eigenkapital zusammen.

§ 8 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie enthalten die Überschüsse der Eigenwirtschafts- und Zuschussbetriebe sowie die gesetzlichen Reserven.
2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezi alfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.
1) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
2) Konferenz der Kantonalen Finanzdirekt oren; Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte, Ausgabe 1981

§ 9 Verzeichnisse

1 Die Liegenschaften und wesentlichen Mobilien der Gemeinden und Gemeindeverbände sind in laufend nachzu führenden Verzeichnissen festzuhalten.

§ 10 Bewertungsgrundsätze

1 Die Aktiven werden zu ihren Beschaff ungs- oder Herstellungswerten unter Abzug der den Umständen an gemessenen Wertberich tigungen bilanziert.

§ 11 Geldverwaltung

1 Grosse Bargeldbestände und Postch eckguthaben sind frühzeitig verzinslich anzulegen.
2 Die verwalteten Gelder sind, soweit si e nicht kurzfristig für die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen benötigt werden, Ertrag bringend und sicher anzulegen.
3 Über den Geldverkehr ist lückenlos Buch zu führen.
4 Bargeld, Wertschriften und Forderungsurkunden sind feuer- und diebstahlsicher aufzubewahren.
5 Öffentliche Gelder und Depotgelder sind von der Finanzverwaltung zu verwalten und in die Bestandesrechnung aufzunehmen, auch wenn die Verfügungsrechte nicht beim Gemeinderat liegen.

§ 12 Verwaltungsrechnung

1 Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen. Sie ist nach funktionaler Gliederung in Verwaltungsabteilungen, Dien ststellen und Konten unter teilt. Die funktionale Gliederung berücksichtigt die Bedü rfnisse der Bundesfinanzstatistik.
2 Die Verwaltungsrechnung ist ausgeglichen abzuschliessen. Ertragsüberschüsse sind für zusätzliche Abschreibungen ode r zur Bildung von Eigenkapital zu verwenden. 1 )

§ 13 Gemeindeanstalten

1 Die Gemeindeanstalten (Eigenwirtscha fts- und Zuschussbetriebe) sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führ en. Abgeltungen für Leistungen und und buchhalterisch auszuweisen.
2 Die Gemeindeanstalten erheben von de n Grundeigentümern und Benützern nach Vorteil und Verursacherprinzip abgestufte Abgaben. Die Abgaben sind in Reglementen festzulegen.
1) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
3 Gemeindebeschlüsse über Investitionsbeit räge an Gemeindeanstalten bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements. 1 )

§ 14 Abschreibungen

1 Die Abschreibungen erfolgen vom Restbuchwert des aktivierten Ver- waltungsvermögens auf Ende Rechnungsjahr.
2
3 Der Bilanzfehlbetrag ist mittelfristig abzuschreiben.
4 Für Gemeindeanstalten gelten in der Regel betriebswirtschaftliche Abschreibungsvorschriften.

3. Kreditarten

§ 15 Verpflichtungskredit

1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt de n Gemeinderat, fü r ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite sind erforderlich für a) die Bewilligung von Investitionen und Investitionsbeiträgen, die sich über mehrere Rechnungsperioden erstrecken, sowie von Investitionsbeiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind; b) den Erwerb von Grundstücken, sofern die Gemeindeordnung die Zuständigkeit nicht an den Gemeindera t delegiert hat, sowie die Eingehung von Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften und Garantien.
3 Verpflichtungskredite sind in der Regel brutto zu beschliessen. Sie können netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter hinsichtlich Art und Höhe verbindlich zugesichert sind. Die Finanz ierung und die Folgekosten sind in den Erwägungen zum Beschlu ss zu umschreiben.
4 Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Wird der Rechnungsverkehr in einem Jahr abgewickelt, ist keine Kreditabrechnung zu erstellen.
5 Kreditabrechnungen unterstehen dem gleichen Prüfungs- und Geneh- migungsverfahren wie die Gemeinderechnungen.
6 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn de r Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.
1) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).

§ 16 Zusatzkredit

1 Zeigt sich vor oder während der Ausführ ung eines Projektes, dass der gesprochene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Ist dies ohne bedeutende nachteilige Folgen für die Gemeinde nicht möglich, bewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit.
2 Mit der Genehmigung der Kreditabrechnung werden allfällige nicht bewilligte Mehrausgaben sanktioniert.

§ 17 Voranschlagskredit

1 Ein Voranschlagskredit ermächtigt den Gemeinderat, die Ve rwaltungsrechnung im Budgetjahr für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Mit dem Voranschlag können auch Investitionen und Investitionsbeiträge bewilligt werden, wenn sie im gleich en Rechnungsjahr abgerechnet werden können. Sie sind getrennt vom laufenden Aufwand zu verbuchen.

§ 18 Nachtragskredit

1 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, ist ein Nachtragskredit zu verlangen. Kl einere Kreditüberschreitungen sind davon ausgenommen.
2 Erträgt die Ausgabe keinen Aufschub, kann der Gemeinderat den Zahlungskredit sprechen.
3 Kein Nachtragskredit ist erforderlich für gebundene Ausgaben sowie für jenen Aufwand, dem im gleichen Rechnungsjahr entsprechend sachbezogener Ertrag gegenübersteht.

4. Haushaltvollzug

§ 19

1 ) Aufgaben- und Finanzplanung
1 Der Gemeinderat erstellt eine Aufgaben - und Finanzplanung und aktualisiert diese jährlich.

§ 20 Voranschlag

1 Der Voranschlag ist so aufzustellen, da ss der Aufwand inklusive Passivzinsen und Abschreibungen durch den Ertrag gedeckt ist. 1)
2 Der Voranschlag enthält zum Vergleic h die Zahlen des vorangehenden Budgets und der letzten abgeschlossenen Rechnung. Grössere Abweichungen sind zu begründen.
1) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
3 Dem Voranschlag sind die Verpflichtungskontrolle, die den Abschreibungen zu Grunde gelegten Buchwerte sowie di e volkswirtschaftliche Gliederung beizufügen. 1 )
4 Der Voranschlag ist dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. In einer Gesamtabs timmung wird der Voranschlag mit dem Steuerfuss genehmigt.
5 Im Falle der Nichtgenehmigung des Voranschlages bis zum 31. Dezember vor dem Budgetjahr ist der Gemeinderat ermächtig t, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen.

§ 21

1) Rechnung
1 Zur Rechnungsführung und Rechnungsablage gehören die Verwaltungs-rechnung und die Bestandesrechnung mit Bilanz . Dem Rechnungsabschluss sind das Liegenschafts- und das Mobilienverzeichnis sowie der Anhang zur Bilanz beizulegen. Zudem sind die Vergleichszah len des Voranschlages und der letzten abgeschlossenen Rechnung, die den Abschr eibungen zu Grunde gelegten Buchwerte und die volkswirtschaftliche Gliederung beizufügen. Wesent liche Abweichungen sind zu begründen.
2 Die Rechnungen sind abgeschlossen bi s zum 15. März dem Gemeinderat zu übergeben. Bis spätestens 15. April si nd die Rechnungen der Finanzkommission zur Prüfung zu unterbreiten.
3 Die Finanzkommission prüft die Rec hnungen und erstattet dem Gemeinderat zuhanden des für die Genehmigung zuständi gen Organs rechtzeitig schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Festste llungen. Sie bereinigt vorgängig Fragen formeller und materieller Art mit der Verwaltung und de m Gemeinderat.

§ 22

1) Statistik
1 Die Finanzverwaltung übermittelt jähr lich bis zu einem vom Regierungsrat festgelegten Termin dem zuständigen Departement die Budget- und Rechnungsdaten gemäss dessen Vorgaben in elektronischer Form.

§ 23 Aufbewahrung, Archivierung

1 Die Unterlagen und Akten der Rechnungsführung wie Geldbelege, Kontrollen, Bücher, Listen und Journale sind vom Ab schluss des Genehmigungsverfahrens an gerechnet mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Rechnungsbelege und Belegbände dürfe n frühestens nach zwanzig Jahren vernichtet werden.
3 Die Verwaltungs- und Bestandesrechnung en sind auf unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.
1) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
4
...
1 )

5. Organe und weitere Zuständigkeiten

§ 24 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage von Gemeindegeldern und Richtlinien über die Bewertung der Li egenschaften des Finanzvermögens.
2 Er erklärt die Kontenpläne in ihren Grundzügen verbindlic h und bestimmt die minimalen Abschreibungssätze.

§ 25 Departement

1 Das zuständige Departement vollzieht die staatliche Aufsicht über die kommunalen Haushalte. 2 )
2 Es stellt die Detailkontenpläne auf, pr üft und genehmigt die Voranschläge und Rechnungen, führt in Zusammenarbeit m it den zuständigen Fachverbänden die erforderlichen Aus- und Weiterbildungskurse durch, berät die kommunalen Gemeinwesen in allen An gelegenheiten des Finanz - und Rechnungswesens und erlässt die zur Handhabung dieses Dekret es und einer geordneten Rechnungsführung notwendigen Weisungen.

§ 26 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat trägt di e Verantwortung für das gesa mte Rechnungswesen seiner Gemeinde. 2)
2 Er ist namentlich zuständig für a) die Anlage von Geldern; b) die Vermietung und Verpac htung von Gemeindeeigentum; c) 2) die Regelung der internen Kontro lle und Unterschriftenberechtigungen; d) 2) die Organisation der Finanzve rwaltung, die Durchführung von Übergaben an Nachfolgerinnen und Nachfolger mit Meldung an das zuständige Departement; e) 2) den Abschluss der für Behörden, Mitarb eitende und Gemeinde erforderlichen Versicherungen; f) die Aufbewahrung und Archivierung der Voranschläge, Rechnungen, Belege, Bücher und andern Unterlagen des Haushaltes.
1) Aufgehoben durch Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
2) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
3 Gemeinderat und Leiterin oder Leiter Finanzen bestätigen gemeinsam mit dem Jahresabschluss der Rechnung gege nüber der Finanzkommission, dass 1 ) a) alle buchungspflichtigen Geschäftsfäl le in der vorliegenden Jahresrechnung erfasst sind; b) sämtliche Vermögenswerte, Verpflic htungen, Guthaben und Schulden in der Bilanz berücksichtigt sind; c) alle Eventualverpflichtungen, Bürgsc haften und Beteiligungsverhältnisse im Anhang zur Bilanz aufgeführt sind; d) alle zum Verständnis des Jahreserge bnisses nötigen Informationen in den Erläuterungen zur Rechnung enthalten sind.

§ 27 Finanzkommission

1 ... 2 )
2 Der Gemeinderat kann die Durchführ ung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen, die Geld verwalten, der Finanzkommissi on übertragen.
3 Bei der Übergabe einer Verwaltung an einen neuen Amtsinhaber können Mitglieder der Finanzkommission beigezogen werden.
4 ... 2)

§ 28 Leiterin/Leiter Finanzen

1)
1 Die Leiterin oder der Leiter Finanzen ist für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug der Ausgaben und Einnahmen, fü r die vorschriftsgemässe Führung des Finanzhaushaltes in allen Teilen, für die sichere Verwahrung der Gelder sowie für die rechtzeitige Ablage der Rechnungen, K ontrollen und Statistiken verantwortlich. Sie beziehungsweise er ist der Geme inde gegenüber für allen aus der Nichtbeachtung der ihr beziehungsweise ihm obliegenden Pflichten entstehenden Schaden haftbar. 1)
2 Die Obliegenheiten der Leiterin oder des Leiters Finanzen gelten auch für die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 1)

6. Spezielle Bestimmungen für Gemeindeverbände

§ 29 Mittelbeschaffung für Investitionen

1 Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihre r Aufgaben Werkanlagen, Einrichtungen oder andere Investitionen errichten müssen, regeln in den Satzungen die Beschaffung der dafür notwendigen finanziellen Mittel.
1) Fassung vom 21. September 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AGS 2011/3-13)
2) Aufgehoben am 21. September 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AGS 2011/3-12)
2 Die Verbandsgemeinden bewilligen, in der Regel gleichzeitig mit der Genehmigung der Satzungen, die entsprech enden Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge oder die Nachfinanzierung durch Zuschüsse an den Schuldendienst der Verbände.

§ 30 Nachträgliche Investitionen oder grössere Ausgaben

1 Werden an Werkanlagen und Einrichtung en des Verbandes später grössere Unterhaltsarbeiten, Renovationen, Umba uten oder Neuinvestitionen notwendig und besitzt der Verband gemäss seinen Satz ungen keine entsprechenden Kompetenzen, sind die Verbandsgemeinden rechtzeitig einzuladen, Verpflichtungskredite zu bewilligen.
2 Enthalten die Satzungen keine anders la utenden Bestimmungen, gilt der gleiche Verteilungsschlüssel wie für die Erstinvestition.
3 Verweigert eine Verbandsgemeinde den angeforderten Verpflichtungskredit, unterzieht der Vorstand das Vorhaben ei ner nochmaligen Prüfung und unterbreitet den neuen Vorschlag der ablehnende n Gemeinde, gegebe nenfalls allen Verbandsgemeinden.
4 Wird auch beim zweiten Mal der Verpflichtungskredit nicht von allen Verbandsgemeinden bewilligt, entscheidet auf Begehren des Vorstandes der Grosse Rat, wenn die Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt gegeben sind . 1 )

§ 31 Verwaltungsrechnung

1 Die Ausgaben für die Verwaltung und de n Betrieb können insbesondere gedeckt werden durch a) Beiträge der Verbandsgemeinden; b) Entgelte von Benützern de r Anlagen und Einrichtungen; c) Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen; d) Schenkungen und andere Zuwendungen.
2 Für die Bemessung der Beiträge der Verb andsgemeinden und die Entgelte sind in den Satzungen die massgebende n Kriterien festzulegen.
3 Für die Benützung von Anlagen und Ei nrichtungen kann der Verband für Nichtverbandsgemeinden besond ere Bedingungen aufstellen.
1) Fassung gemäss Ziff. 8. des Dekrets über di e Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Deze mber 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 394).

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

§ 33

1 ) Rechnungsmodell nach HRM
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt , auf welchen die Gemeinden, die ihre Rechnung noch nicht nach dem Harmonisi erten Rechnungsmodell führen, auf das neue Modell umzustellen haben.

§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinden vom

20. August 1970

2 ) ist aufgehoben. Aarau, den 17. März 1981 Präsident des Grossen Rates M ÜLLER Staatsschreiber i.V. S ALM
1) Fassung gemäss Dekret vom 20. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AGS 2008 S. 183).
2) AGS Bd. 7 S. 454
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