Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (761.100)
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Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

1 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) Vom 11. Januar 1977 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunrei nigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober
1971 (GSchG) 1) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten

§ 1

1 des Bundes über den Gewä sserschutz, die Reinheit der ober- und unter- irdischen, natürlichen und künstlich geschaffenen öffentlichen und priva- ten Gewässer zu erhalten und zu verbessern.
2 hadlose Verwertung und Beseitigung der Abfälle.
3 n übrigen öffentlichen Belangen, insbesondere denjenigen der Land- und des Landschaftsschutzes, nach Massgab e der entsprechenden gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen.

§ 1a

2) Die in diesem Gesetz verwendete n Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) Heute: Bundesgesetz über den Schutz de r Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
2) Eingefügt durch Ziff. 7 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 120). Zwec k Personen- bezeichnungen

§ 2

1 Dem Schutz der Umwelt ist besondere Beachtung zu schenken. Die für den Vollzug der Gewässerschutzges etzgebung zuständigen Behörden treffen die erforderlichen zusä tzlichen Anordnungen für die umwelt- freundliche Verwertung und Beseitigung förmigen Abgänge; dabei sind gesa mtwirtschaftlich sinnvolle Lösungen anzustreben.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die Sicherstellung des Schutzes der Umwelt erforderlichen zusätzlichen Vors chriften; so hat er namentlich zu regeln: a) die Ausscheidung weiterverwe ndbarer Stoffe aus Abgängen; b) die Ausbringung und die Behandl ung von Klärschlamm, insbeson- dere die Vernichtung der Salm onellen, und anderen zur Düngung verwendbaren Abfällen; c) die Verwertung von Energie, die bei der Beseitigung entsteht; d) die Rücknahme von Ge binden und Verpackungen.

§ 3

1 Dem Regierungsrat obliegt die Ob eraufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschrif ten von Bund, Kanton und Ge meinden; er trifft die notwendigen Entscheide und Anor dnungen, soweit dazu gestützt auf die Gesetzgebung des Bunde s oder des Kantons ke ine andere Behörde zuständig ist.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die ka ntonale Gewässerschutzfachstelle sowie das zuständige Departement und legt deren Zuständigkeiten durch Verordnung fest.

§ 4

1 Den Gemeinden obliegt die unmitte lbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschut zbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.
2 Die Gemeinden sind insb esondere zuständig für a) Erlass von Verfügungen zur Beseitigung vorschriftswidriger Zustände; b) Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhaltes der öffentlichen und privaten Gewässerschutzanlagen; c) Erteilung von Bewilligungen zur Be nützung der öffentlichen Kanali- sationen mit Zuleitung der Abwasse r auf eine zentrale Reinigungs- anlage; d) Erlass der kommunalen Ab wasser- und Abfallreglemente. ) Gemeinden
3
3 ung ihrer Aufgaben im Bereiche des Gewässerschutzes gemeinsame Aufsicht s- und Vollzugsbehörden bezeichnen.
4 Gemeinden übertragen, die über die erforderlichen Fach- und Administ- rativbehörden verfügen. B. Ableitung und Reinigung der Abwasser

§ 5

1 onalen Sanierungsplan gemäss Art. 16 GSchG; er setzt Prioritäten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Gewässerschutzes und der fi nanziellen Möglichkeiten.
2 Massgabe der verfügbaren Mittel den im jährlichen Voranschlag für den Vollzug des Sanierungsplanes einzu- setzenden Betrag.
3 e Ausarbeitung und die Weiterführung des kantonalen Sanierungsplanes erford erlichen Unterlagen beizubringen.

§ 6

1 unalen Abwasserpläne, überprüft sie laufend und passt sie nötigenfalls den veränderten Gegebenheiten an.
2 zen als Infrastrukturpläne für die Belange der Abwasserbeseitigung die entsprechende Raumplanung voraus; sie sind für das betroffene Grundeigentum nicht direkt verbind- lich, sondern bedürfen der Konkre tisierung durch Einzelverfügung oder Gemeindebeschluss.
3 Punkten bedürfen der Genehmigung de s Regierungsrates; geringfügige Abänderungen und Anpassungen werden von der kantonalen Fachstelle genehmigt.

§ 7

1 ekt (GKP), dessen Umfang dem im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebiet entspricht, enthält alle bestehen- den und geplanten öffentlichen Kana lisationsleitungen, deren Neben- anlagen sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage.
2 befindet, ist das GKP in Überei nstimmung und zusammen mit dem neuen bzw. dem revidierten Z onenplan auszuarbeiten. Kantonaler Sanierungsplan Kommunale Abwasserplanung a) Grundsatz b ) Generelles Kanalisations- projekt (GKP)

§ 8

1 Der Kanalisationsrichtplan (KRP) st ellt gestützt auf den Bauentwick- lungsplan im Hinblick auf die für eine spätere Besiedlung in Frage kommenden Gebiete die genügende Dimensionierung und die zweck- mässige Verlegung der Ka nalisationsleitungen innerhalb des GKP sicher.
2 Auf den Erlass eines Kanalisati onsrichtplanes und damit auf einen Bauentwicklungsplan kann mit Zus timmung der zuständigen kantonalen Behörden verzichtet werden, wenn ei ne bauliche Entwicklung über die Bauzonen hinaus nicht voraussehbar ist.

§ 9

1 Der kommunale Sanierungsplan umfa sst das ganze Gemeindegebiet und enthält alle von der Gemeinde oder sanierenden Gebiete, Bauten und Anla gen; er stellt sicher, dass alle verunreinigenden Einleitungen und Vers ickerungen sowie alle nicht den Gewässerschutzvorschriften entspr echenden Bauten und Anlagen frist- gemäss saniert werden.
2 Der Gemeinderat legt im Einverneh men mit der kantonalen Fachstelle die Art und die zeitliche Reihenfolge der Sanierungsmassnahmen fest und erlässt rechtzeitig die erforderlichen Verfügungen.

§ 10

1 Innerhalb des GKP erstellen und be treiben die Gemeinden öffentliche Anlagen für die Ableitung und die Reinigung der Abwässer nach Mass- gabe der örtlichen Bedürfnisse; au sserhalb des GKP sind öffentliche Abwasseranlagen zu erstellen, soweit solche von Bund und Kanton subventioniert werden. Vorbehalten bleibt die Regelung für Sanierungs- leitungen gemäss § 19.
2 Mit Ausnahme der Hausanschlüsse sind bestehende private Kanalisa- tionsleitungen innerhalb des GKP in das Eigentum de r Gemeinde über- zuführen. Leitungen, deren Zustand ni cht den Gewässerschutzvorschriften entspricht, sind vorher auf Kosten des abtretungspflichtigen Leitungseigentümers in Stand zu stellen.
3 Der Gemeinderat setzt die Rück erstattung von Instandstellungskosten und die Ausrichtung einer allfälligen Übernahmeentschädigung nach Massgabe der Interessen der Beteiligten fest; dieser Beschluss kann an die kantonale Schätzungsko mmission nach Baugesetz und nach Gewäs- serschutzgesetz weitergezogen werden. ffentliche Abwasseranlagen
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§ 11

Öffentliche Abwasserbeseitigungsanla gen sind von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und von Industriebe trieben mit besonderem Abwas- seranfall gemeinsam zu erstellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 12

1 n erfolgen in der Regel durch Zweckverbände.
2 schaften des öffentlichen Rechtes mit der Genehmigung ihrer Statut en durch den Regierungsrat.
3 ss § 11 gemeinsame Anlagen zu erstellen sind, den zwangsweisen Beitritt von Gemeinden zu einem Zweckverband beschliessen. Ebenso können private Betriebe zur Erstel- lung gemeinsamer Anlagen mit Gemeinden verhalten werden.

§ 13

Gemeinsame Anlagen können auch gest ützt auf vertragliche Verein- barungen erstellt und betrieben werd en. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Re gierungsrates.

§ 14

1 sserreglement. Dieses ist von der Gemeindeversammlung beziehungs weise dem Einwohnerrat zu beschliessen. 1)
2

§ 15

2)

§ 16

Die Gemeinden führen einen Abwasse rkataster, dem die Angaben über die Entwässerung aller Liegenschaft en im ganzen Gemeindegebiet entnommen werden können.
1) Fassung gemäss § 167 Abs. 3 des Geset zes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31. August 1999, in Kraft seit 1. Januar
2000 (AGS 1999 S. 389).
2) Aufgehoben durch § 166 lit. h des Gese und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31. August 1999, in Kraft seit 1. Januar
2000 (AGS 1999 S. 389). Gemeinsame öffentliche Abwasserbeseiti- gungsanlagen a) Grundsatz b ) Zwec k - verbände c) Vertragliche Regelung Abwasse r - reglement Abwasserkataste r

§ 17

1 Ausserhalb des GKP sind privat e Abwasseranlagen von den Verur- sachern zu erstellen und zu betreiben, soweit nicht § 10 Abs. 1 bzw. § 19 zur Anwendung gelangt. Innerhalb des GKP werden mit Ausnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasserleitungen und der besonderen Anlagen gemäss § 28 keine privaten An lagen erstellt. Vorbehalten bleiben Übergangslösungen sowie Anlagen für die betriebseigene land- wirtschaftliche Verwertung.
2 Private Abwasseranlagen können von der Gemeinde erstellt und betrie- ben werden, wenn sich dies aus Gr ünden des Gewässerschutzes aufdrängt; die Anlagen verbleiben im Eigentum der Verursacher, welche auch die Erstellungs- und Betriebskosten zu tragen haben.

§ 18

1 Private Abwasseranlagen sind gemeinsam zu erstellen, wenn sich dies aus Gründen des Gewässerschutzes aufdrängt oder wenn damit eine wesentliche Kosteneinsparung verbunden ist.
2 Dritten steht das Recht auf Mitbenützung privater Anlagen gegen angemessene Kostenbeteiligung zu.
3 Kommt eine Einigung unter Privaten nicht zu Stande, so entscheidet der Gemeinderat über Erstellung und Betrie b gemeinsamer Anlagen, über die Mitbenützung und über di e Kostenverteilung.

§ 19

1 Bauten und Anlagen ausserhalb de s GKP sind durch Sanierungsleitun- gen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ist der Anschluss unzweckmässig oder nicht zumutbar, so kann die Sanierung durch Einzelreinigungsanlagen, durch Zuführung auf eine zentrale Sammel- reinigungsanlage oder durch landwir tschaftliche Verwertung erfolgen.
2 Sanierungsleitungen werden als ö ffentliche Abwasseranlagen von der Gemeinde erstellt und betrieben. Be stehende private Sanierungsleitungen sind in das Eigentum de r Gemeinde überzuführen; § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Finanzierung der Sanierungsleit ungen erfolgt nach den Grundsätzen für die Leitungen innerhalb des GKP, wobei die Verursacher zusätzliche Beiträge an die Baukosten zu leisten haben. Der Gemeinderat setzt diese Beiträge unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Erstellung der betreffende n Sanierungsleitung fest.
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§ 20

Alle Baupläne für private und für ö ffentliche Abwasseranlagen bedürfen vor Baubeginn der Genehmigung der ka ntonalen Fachstelle; ausgenom- men davon sind die Hausanschlüsse und die hausinternen Anlagen im kanalisationstechnisch er schlossenen Baugebiet, die nach den Vorschrif- ten des kommunalen Abwasserregl ementes zu erstellen sind. C. Abfallverwertung und Abfallbeseitigung

§ 21

Abfälle sind wieder und weiterzuverwe nden, soweit dies nach dem Stand der Technik zweckmässig ist und die damit verbundenen Kosten diejeni- gen anderweitiger Beseitigung ni cht wesentlich übersteigen.

§ 22

Der Regierungsrat erstellt im Sinne von § 121 BauG 1) einen kantonalen Gesamtplan über ein Gesamtkonzept fü r die Abfallbewirtschaftung. Er berücksichtigt dabei insbesondere di e Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den I ndustrie- und Gewerbebetrieben, von denen erhebliche Mengen oder besonde re Arten von Abfällen anfallen.

§ 23

1 endung von Gütern einschränken oder verbieten, deren Beseitigung eine besondere Belastung oder Gefährdung der Gewässer bewirkt.
2 erungsrat vorzeitig die erforderlichen Einzelverfügungen erlassen; gegen eine solche Verfügung steht den Betroffenen innert 20 Tagen das Besc hwerderecht an den Grossen Rat zu.

§ 24

Die zuständigen Behörden können bes ondere Arten der Abfallverwertung und -beseitigung anordnen, wenn sich solche gemäss dem Grundsatz von

§ 2 aufdrängen und die von den Verursachern zu tragenden Mehrkosten

zumutbar sind.

§ 25

1 nhörung der Gemeinde n, der Regional- planungsgruppen und weiterer Interessier ter durch den Erlass kantonaler
1) AGS Bd. 8 S. 162 Genehmigungs- pflicht für Baupläne Grundsatz Kantonales Gesamtkonzept Vermeidung von Abfällen Besondere Arten der Verwertung und Beseitigung Standorte von Abfallbeseiti- gungsanlagen
Überbauungspläne nach den Vorsch riften der Baugesetzgebung die Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen fest.
2 Der Regierungsrat kann die Aufh ebung bestehender Deponien im Einzugsbereich von zentralen Anlagen anordnen.

§ 26

1 Den Gemeinden obliegt die Erst ellung und der Betrieb von Kehricht- beseitigungsanlagen sowie das Einsammeln der in diesen Anlagen zu beseitigenden Abfälle.
2 Die Gemeinden organisieren ferner das Einsammeln der Abfälle aus Haushaltungen, die den Kehricht beseitigungs- und Abwasserreinigungs- anlagen nicht zugeführt werden dürfen.
3 Die Gemeinden können für die Bese itigung der Abfälle Gebühren nach dem Verursacherprinzip erheben.

§ 27

1 Die Gemeinden schliessen sich in der Regel zur Erfüllung ihrer Aufga- ben im Bereiche der Abfallbese itigung zu Zweckverbänden zusammen. Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen.
2 Die Bestimmungen über die Zwec kverbände und über vertragliche Regelungen im Bereiche der Ab wasserbeseitigung gelten sinngemäss.

§ 28

1 Flüssige und feste Abfälle, di e den Kehrichtbeseitigungs- und den Abwasserreinigungsanlagen nicht zugef ührt werden dürfen, sind, soweit sie nicht von den Gemeinden eingesa mmelt werden, nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle de n besonderen Beseitigungsanlagen zuzuführen; vorbehalten bleiben besondere Verwertungs- und Beseiti- gungsarten gemäss § 24.
2 Stehen die erforderlichen öffentlic hen Anlagen nicht zur Verfügung, so kann den Verursachern, von denen er len anfallen, die Erstellung priv anlagen bewilligt werden.
3 Die Kosten aller Arten der Ve rwertung und der Beseitigung von Spezi- alabfällen sind grundsätzlich von den Verursachern zu tragen.

§ 29

1 Der Grosse Rat kann weitere Vo rschriften über die Beseitigung von Abfällen erlassen, dere n Einsammeln, Behandlung, Verwertung, Lage- rung oder Ablagerung einer be sonderen Regelung bedarf. ) Weitere
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2 sacherprinzip sowie Strafbestimmungen enthalten.

§ 30

1 stellung und am Betrieb von überregio- nalen und interkantonalen Spezial- und Grossdeponien sowie von Anla- gen zur Beseitigung von Spezialabfälle n beteiligen. Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite.
2 e Aufsicht und die Kontrolle über besondere Beseitigungsanlagen aus. Sie genehmigt insbesondere die Gebührentarife für die Benützung der Anlagen im Sinne von Absatz 1.

§ 31

1 und anderen Wasserw erken haben das anfallende Treibgut nach den Weis ungen der kantonalen Fachstelle regelmässig einzusammeln, abzutr ansportieren und zu deponieren oder der Verwertung zuzuführen.
2 Reuss und Rhein erlässt der Regie- rungsrat in Zusammenarbeit mit de n Werkeigentümern und den anderen Kantonen Etappenpläne für die Erste llung der erforderlichen Anlagen zur Treibgutbeseitigung.
3 lagen zur Treibgutbeseitigung sowie die Kosten des Einsammelns, des Abtransports und der Deponierung oder Verwertung des Treibguts gehen zu Lasten der Wasserwerkbesitzer. 1) D. Schadendienste

§ 32

1 Verordnung die Organisation der Ölwehr 2) .
2 des Unterhaltes besondere r Geräte für die Ölwehr leistet der Kanton Beiträge.
3 wehr sowie die Kosten für andere Massnahmen, welche zur Abwe hr, Feststellung oder Behebung von
1) Fassung gemäss Ziff. 7 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 120).
2) Heute: Verordnung über die Organisati on der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreini gungen (Schadendienstverordnung) vom

25. November 1991, in Kraft seit 1. Februar 1992 (SAR 781.711).

Besondere Beseitigungs- anlagen Treibgut- beseitigung Ö ffentlicher Schadendienst (Ölwehr)
Gewässerverschmutzunge n durchgeführt werden müssen, sind von den Störern zu ersetzen; mehrere Störer haften solidarisch.
4 Kann der Störer nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Kosten zu Lasten des Staates.

§ 33

1 Die Inhaber von Betrieben, in dene n wassergefährdende Stoffe herge- stellt, verarbeitet, umgeschlagen, ge lagert oder transportiert werden, sind besorgt, dass die erforderlichen Vo rkehren für Sofortmassnahmen zum Schutze der Gewässer im Scha denfall getroffen werden.
2 Die kantonale Fachstelle überwach t die privaten Schadendienste und ordnet allenfalls zusätzliche Vorkehren an.
3 Private Schadendienste können in die Organisation der Ölwehr integriert und gegen Ersatz der Kosten zur Hilfeleistung bei Schadenfällen beigezogen werden. Die Vorschriften über die Betriebsfeuerwehren sind sinngemäss anwendbar.
4 An private Schadendienste, denen Au fgaben der Ölwehr übertragen sind, leistet der Kanton Beiträg e gemäss § 32 Abs. 2. E. Grundwasserschutz

§ 34

1 Die kantonale Fachstelle arbeitet für das ganze Kantonsgebiet Karten aus, welche die Gewässerschutzb ereiche gemäss Bundesgesetzgebung enthalten. Diese Karten sind gemäss den neuen Erkenntnissen laufend zu überarbeiten.
2 Die Gewässerschutzkarten entha lten die Grundlagen für die Anordnung der erforderlichen Vorkehren zum Schutze der ober- und unterirdischen Gewässer.
3 Die Gewässerschutzkarten sind öffe ntlich. Sie liegen für das ganze Kantonsgebiet bei der kantonalen F achstelle und für die Gebiete der Gemeinden bei den Ge meindekanzleien zur Einsichtnahme auf.

§ 35

1 Der Grosse Rat beschliesst über di e zur Sicherstellung der Wasserver- sorgung auszuscheidenden Grundwasserschutzareale (Art. 31 GSchG).
2 Die Ausscheidung von Grundwassersc hutzarealen erfolgt durch den Erlass kantonaler Pläne nach den Vo kantonale Überbauungspläne. r -
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3 die als Grundwasserschutzgebiete vorgesehen sind, eine generelle Ba usperre für die Dauer von längstens zwei Jahren verfügen, innert we öffentlich aufzulegen sind. Die Be stimmungen des Baugesetzes über den Erlass von Bausperren sind sinngemäss anzuwenden.

§ 36

1 r die Ausscheidung der Schutzzonen bei Quell- und Grundwasserfassunge n gemäss Art. 30 GSchG.
2 von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, we nn am Schutze der betreffenden Fassung kein öffentliches Interesse besteht.
3 hren zur Ausscheidung der Schutz- zonen nicht eingeleitet, so trifft die kantonale Fachstelle auf Kosten des Eigentümers der Fassung die erfo rderlichen Anordnungen zur Durchfüh- rung des Verfahrens.
4 heiten des Verfahrens für die Ausscheidung der Schutzzonen bei ne uen und bestehenden Quell- und Grundwasserfassungen.

§ 37

Über streitige Entschädigungsbegehren wegen formeller oder materieller Enteignung bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen und Grundwasserschutzzonen entscheide t die Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz. F. Staatsbeiträge

§ 38

1 s vom Grossen Rat im Voranschlag eingesetzten Betrages Beiträge an die Projektierung und an den Bau von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, an die auch der Bund Beiträge zu leisten verpflichtet ist (Art. 33 GSchG).
2 suchungs- und Forschungsarbeiten, die im Einvernehmen mit der kanto- nalen Fachstelle durchgeführt und au ch vom Bund subventioniert werden (Art. 34 GSchG).
3 ventionierte Abwasserbeseitigungsanla gen für die Sanierung bestehender Bauten ausgerichtet werden. In de r Regel kommen solche Beiträge nur Grundwasse r - schutzzonen Enteignung Grundsatz
unter der Voraussetzung gleich hohe r Beitragsleistungen der Gemeinden zur Auszahlung.

§ 39 1)

Staatsbeiträge werden in folgendem Rahmen ausgerichtet: a) 13 %–34 % an die Projektierung und an den Bau von Kanalisationen inkl. Nebeneinrichtungen, Abwasserreinigungs- und Abfall- beseitigungsanlagen; b) 25 %–34 % an die Kosten von Untersuchungs- und Forschungs- arbeiten; c) maximal 17 % an vom Bund nich t subventionierte Abwasserbesei- tigungsanlagen im Sinne von § 38 Abs. 3.

§ 40

1 Innerhalb des Rahmens von § 39 lit. a und b werden die Staatsbeiträge unter Berücksichtigung der Finanzkraf t der Gemeinden nach den Bemes- sungskriterien des Bundes so festgese tzt, dass die Beitragsleistung durch den Bund sichergestellt ist.
2 Ausnahmsweise können an Gemeinde n, deren besonders hohe Finanz- belastung durch die Regelung gemä ss Absatz 1 nicht angemessen berücksichtigt wird, zusätzliche Staatsbeiträge im Rahmen von § 39 ausgerichtet werden. Solche Beitr äge werden nur gewährt, wenn die Gemeinde angeme ssene Gebühren und Beiträge für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Abwasserb eseitigungsanlagen erhebt.
3 Der Regierungsrat erlässt die erfo rderlichen näheren Bestimmungen über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.

§ 41

Für die Anpassung bestehender An lagen und Einrichtungen an neue Gewässerschutzvorschriften werden die gleichen Beiträge wie für Neu- anlagen gewährt.

§ 42

Der Grosse Rat ist ermächtigt, zu r Finanzierung der aus dem Gesetz erwachsenden finanziellen Verpf lichtungen Anleihen und Darlehen aufzunehmen.
1) Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes übe

21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 145).

) Bemessung
13 G. Schlussbestimmungen

§ 43

Verfügungen und Entscheide in Gewä sserschutzsachen können innert 20 Tagen seit Zustellung mit Verwaltungs beschwerde angefochten werden. Es gelten die Bestimmungen des Gese tzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 1)

§ 44

1 ehen gemäss Art. 37–39 GSchG ist Sache der ordentlichen St
2 GSchG spricht der Gemeinderat Bussen bis Fr. 1'000.– durch bedingten Strafbefehl aus. Erhebt der Ver- urteilte innert 20 Tagen beim Gemeinde rat schriftlich Einsprache, so wird der Strafbefehl aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft überwiesen 2) .
3 sse von über Fr. 1'000.- in Frage, so erstattet der Gemeinderat Stra fanzeige beim Bezirksamt. 3)

§ 45

1 zbewilligung kann von einer angemes- senen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
2 verlangt werden zur Sicherstel- lung des Vollzuges von Auflagen und Bedingungen sowie für im Schadenfall voraussehbare bes onders hohe Sanierungskosten.

§ 46

Auf Begehren der zuständigen Bew illigungsbehörde sind auf Kosten des Bewilligungsnehmers im Grundbuch anzumerken: a) Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebietes (Art.
20 GSchG) mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen wie Benützungsbeschränkungen, A entfremdungsverbote usw.; b) Bewilligungen für besondere Ar ten der Abwasserbeseitigung (Art.
14, 15, 18 und 21 GSchG);
1) SAR 271.100
2) Heute gilt für das Verfahren § 112 de s Gemeindegesetzes (SAR 171.100).
3) Fassung gemäss Ziffer I./14. der Über gangsverordnung über die Umsetzung der neuen Bundesgestzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 22. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 331). Rechtsschutz Strafbestimmung Sicherheits- leistung Anmerkung im Grundbuch
c) Grundwasserschutzzonen und Gr undwasserschutzareale (Art. 30 und
31 GSchG); d) zusätzliche Umweltschutzma ssnahmen (§§ 2, 24 EG GSchG); e) Mitbenützungsrecht an privaten Gewässerschutzanlagen (§ 18 Abs. 2 EG GSchG); f) einzelne Auflagen und Bedi ngungen zum Schutze der Gewässer.

§ 47 1)

§ 48

1 Die Gemeinden haben die gemä ss Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons vor geschriebenen Pläne und Reglemente innert 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Ge setzes zu erlassen bzw. den neuen Bestimmungen anzupassen.
2 In Gemeinden ohne Zonenplanung g ilt das Baugebiet gemäss kantona- lem Gesamtplan über die Aussche idung der Baugebiete und des Kultur- landes als Bauzone im Sinne der Art. 19 und 20 GSchG.

§ 49

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechen- den Bestimmungen aufgehoben, in sbesondere die §§ 3, 32–41, 44–47 und
62 des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 2) .
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 3) sowie die zugehörige Voll- ziehungsverordnung vom 24. Dezember 1954 4) bleiben in Kraft, soweit sie die Nutzung der öffentlic hen Gewässer betreffen.
3

§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli

1968 5) wird wie folgt ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Aufgehoben durch § 166 lit. h des Gese tzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31.
2000 (AGS 1999 S. 389).
2) SAR 763.200
3) SAR 763.200
4) Heute: Verordnung zum Gesetz über di e Nutzung der öffentlichen Gewässer vom 24. Dezember 1954, in Kraft seit 1. Januar 1955 (SAR 763.211).
5) SAR 271.100
15

§ 50

Der Regierungsrat ist mit dem Vollz

§ 51

Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Ge setzessammlung zu publizieren. Angenommen in der Volksabs timmung von 12. Juni 1977. Vom Bundesrat genehmigt am 26. August 1977. Inkrafttreten: 1. Februar 1978 1)
1) RRB vom 16. Januar 1978 (AGS Bd. 9 S. 544). Vollzug Inkrafttreten
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