Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (422.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) Vom 8. November 1983 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Berufs- bildung (BBG) vom 19. April 1978 1) und § 30 Abs. 2 der Kantonsverfas- sung, beschliesst: A. Allgemeines

§ 1

1 llzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978.
2 rordnung einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ausbildungsgä nge und Berufe anwendbar erklären, die dem Bundesgesetz nicht unterstellt sind, insbesondere die Pflicht zum Besuch des Berufsschulunterrichts und nach Anhören der Trägerschaft das Recht zur Benützung von Einr ichtungen der Berufsbildung. B. Berufsberatung

§ 2

2) Die vom Kanton zu organisierende tung richtet sich nach den betreffe nden Bestimmungen de s Schulgesetzes vom 17. März 1981 1) .
1) SR 412.10
2) Fassung gemäss Ziffer 5 des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Februa r 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 568). Geltungsbereich Organisation

§ 3

2)

§ 4 3)

§ 5

1 ... 5)
2 ... 6)
3 Die Beratung ist unentgeltlich für Jugendliche und Erwachsene mit Aufenthalt im Kanton sowie für Schüler von aargauischen Schulen.

§ 6

7) C. Berufslehre

§ 7

1 Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur Lehrmeistern gestattet, die über eine Ausbildungsbewilligung des Amte s für Berufsbildung verfügen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, we nn die bundesrechtlichen Vorausset- zungen erfüllt sind.
1) SAR 401.100
2) Aufgehoben durch Ziffer 5 des Geset zes III zur Aufgaben Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
2006 (AGS 2005 S. 569).
3) Aufgehoben durch Ziffer 5 des Geset zes III zur Aufgaben Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
2006 (AGS 2005 S. 569).
4) Fassung gemäss Ziffer 5 des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Februa r 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 569).
5) Aufgehoben durch Ziffer 5 des Geset zes III zur Aufgaben Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
2006 (AGS 2005 S. 569).
6) Aufgehoben durch Ziffer 5 des Geset zes III zur Aufgaben Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
2006 (AGS 2005 S. 569).
7) Aufgehoben durch Ziffer 5 des Geset zes III zur Aufgaben Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
2006 (AGS 2005 S. 569).
3

§ 8

1 fsverbänden führt das Amt für Berufsbildung die Ausbildungskurse für Lehrmeister durch und ordnet die Teilnahme an.
2 hführung, die Dauer und die Organi- sation dieser Kurse.
3 fsverband übertragen werden.
4 weiterer Beiträge verbleiben, sind durch die Teilnehmer zu decken. Der Kanton kann Beiträge leisten.

§ 9

1 in Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung durch.
2 die Einführungskurse fehlt, sorgt das Amt für Berufsbildung für deren Durchführung.
3 und an die Betriebskosten kann der Kanton Beiträge leisten.
4 llen nach Möglichkeit die Einrichtun- gen ihrer Schule zur Verfügung.
5 ntonsbeiträge verbleibenden Kosten werden von den Lehrbetrieben getragen.

§ 10

1 werkstätten zu errichten oder bereits bestehende zu übernehmen, sofern ein besonderes Bedürfnis besteht und kein geeigneter Träger gefunden werden kann.
2 meinden, Berufsverbänden oder gemeinnützigen Organisationen die Führung von Lehrwerkstätten bewil- ligen.
3 rkstätten sind die entsprechenden Bestimmungen über die Berufsschul en und Fachkurse massgebend.

§ 11

1 gen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten richte t sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März
1981 1) .
1) SR 832.20 Ausbildung der Lehrmeister Einführungskurse für Lehrlinge Lehrwerkstätten Versicherungen
2 Die Lehrlinge sind durch den Inhabe r der elterlichen Gewalt gegen die Folgen von Krankheit zu versichern.
3 Die Bezahlung der Prämien für die Versicherung gegen Nichtberufs- unfälle und gegen die Folgen von Kra vertrag zu regeln.
4 Die Mindestleistungen, die in de n Krankenversicherungsverträgen zu vereinbaren sind, werden vom Regierungsrat festgelegt.

§ 12

1 Ferien sind den Lehrlingen im Um fang der Höchstdauer nach eidge- nössischem oder kantonale m Recht zu gewähren.
2 Lehrlinge, die Leiterfunktionen in Jugendorganisationen ausüben oder sich dafür ausbilden lassen, haben zu sätzlich zu den Ferien Anspruch auf eine Woche Urlaub. Der Regierungs rat regelt die Voraussetzungen.

§ 13

Versäumnisse während der Lehrzeit sind nur bei Verschulden des Lehr- lings nachzuholen.

§ 14

1 Das Amt für Berufsbildung beaufsich tigt die Berufslehre; es berät die Lehrbetriebe sowie die Jugendlichen und ihre Eltern.
2 Zur Beaufsichtigung und Beratung können Fachleute beigezogen wer- den.

§ 15

1 Für die Anordnung von Zwischenprüf dung zuständig.
2 Jeder Lehrling eines Betriebes, de r erstmals Lehrlinge ausbildet, kann einer Zwischenprüfung unterstellt werden. Die Kosten dafür trägt der Lehrbetrieb.
3 Über die Kostenverteilung für Zwis chenprüfungen, die auf Antrag einer Lehrvertragspartei durchgeführt werden, entscheidet das Amt für Berufsbildung.
4 Die Kosten für weitere Zwischenprüfungen trägt der Kanton. b er die Berufslehre Zwischen- prüfungen
5 D. Beruflicher Unterricht I. Berufsschulen und Fachkurse

§ 16

Der Regierungsrat überträgt die Führ und Fachkurse Gemeinden, Berufsverbänden, ge meinnützigen Organisa- tionen oder Betrieben. Steht kein geeigneter Träger zur Verfügung, kann der Kanton die Berufsschulen selbst führen.

§ 17

1 und Fachkursen; er bezeichnet de n Standort, soweit sie nicht von Gemeinden geführt werden.
2 fern das Bedürfnis gemäss Richtplan (§ 20) nicht mehr gegeben ist.

§ 18

Die Träger der Berufsschulen, für di e Kaufmännischen Berufsschulen die Standortgemeinden, beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulanlagen, das Mobiliar und die Schuleinrichtungen.

§ 19

1 hlen für jede Schule einen Schul- vorstand als Aufsichtsorgan. Si e regeln dessen Aufgaben, den Schulbetrieb sowie die Zuständigkeite n in einem Organisationsstatut. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 1)
2 Ausgestaltung des Organisationsstatut s und des Anstellungsrechts mit den damit verbundenen Zuständigkeiten. Er regelt die Zusammensetzung des Schulvorstands sowie die Vertretung der Gemeinden in den Organen der Schule. 2)
1) Fassung gemäss Gesetz über die Anste llung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).
2) Fassung gemäss Gesetz über die Anste llung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 158). Trägerschaft Bedürfnis; Standort Schulanlagen; Mobiliar Schulvorstand; Organisations- statut

§ 20

1 Massgeblich für die Zuteilung von Be rufsgruppen an die Berufsschulen ist der Richtplan, der vom Regierungsrat erlassen wird.
2 Der Richtplan nimmt unter anderem Rücksicht auf die Bedürfnisse der Schüler und die wirtschaftliche Struktur der Regionen.
3 Besteht bei der Zuteilung von Berufsgruppen Uneinigkeit zwischen Berufsverbänden, Schulträgern und Regi Rat.

§ 21

1 Das Amt für Berufsbildung regelt im Rahmen des Richtplanes die Zuteilung der einzelnen Lehr- und Anlehrberufe an die Schulen.
2 Wo es die Bildung von Klassen erfo rderlich macht, kann das Amt für Berufsbildung den Schulen regionale Einzugsgebiete zuweisen. Es kann einzelne Schüler Klassen zuweisen, sofern die Verhältnisse zumutbar sind. II. Besondere Formen des beruflichen Unterrichts

§ 22

1 Als Stützkurs bezeichnet man den be fristet erteilten Zusatzunterricht in Gruppen. Er schliesst schulische Lücken und vermittelt arbeitsmetho- dische Lernhilfen.
2 Die Berufsschulen bieten nach Bedarf Stützkurse an.

§ 23

1 Die Berufsschulen bieten Freifächer an.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften über den Unterricht in den Frei- fächern erlassen.

§ 24

Die Berufsmittelschulen können als Abteilungen an Berufsschulen oder als Klassen mit Zusatzunterricht geführt werden. r
7 III. Allgemeine Bestimmungen

§ 25

1 n Berufsschulen und Fachkursen ist unentgeltlich.
1bis Studierende an höheren Fachschulen bezahlen in der Regel ein Studi- engeld oder Kursgebühren. Der Regi erungsrat bestimmt deren Höhe. 2)
2 Besuch kantonaler Schulen durch Sc hüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können Schulgelder erhoben werden.
3 Montag im August. Das erste Schul- halbjahr endet frühestens am dritten und spätestens am fünften Samstag nach Neujahr. Das zweite Schulha lbjahr endet mit den Sommerferien. 3)

§ 26

1 ztlichen Dienst. Er kann Reihen- untersuchungen und Massnahmen obligatorisch erklären. Für gesund- heitsgefährdende Berufe kann er im er sten Lehrjahr eine ärztliche Unter- suchung anordnen.
2 chungen und Massnahmen gehen zu Lasten der Schulrechnung.
3 Lehrbetrieb, sofern die Bundesgeset zgebung nicht andere Kostenträger bestimmt.

§ 27

1 4) übt die fachliche Aufsicht über den beruf- lichen Unterricht aus.
2 riften über das Inspektorat.
1) Fassung gemäss Ziff. 8 des Gesetzes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 21. März 1995, in Kraft seit 14. April 1997 (AGS 1995 S. 140; 1997 S. 106).
2) Eingefügt durch Ziff. 8 des Gesetzes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 21. März 1995, in Kraft seit 14. April 1997 (AGS 1995 S. 140; 1997 S. 106).
3) Eingefügt durch § 6 des Gesetzes über die Festsetzung des Schuljahresbeginns auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd.
12 S. 525).
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Studiengelder und Kursgebühren, Schuljahres- beginn 1) Schulärztlicher Dienst Aufsicht übe r die Berufsschulen
E. Lehrabschlussprüfungen

§ 28

Der Regierungsrat erlässt Vorschri ften über die Organisation und die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen.

§ 29 1)

1 Gelernte Berufsangehörige können verp flichtet werden, bei der Organi- sation und Durchführung der Lehrabsc hlussprüfungen mitzuwirken; Lehrpersonen an Berufsschulen sind im Rahmen ihres Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.
2 Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind verpflichtet, Instruktions- kurse zu besuchen. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften über den Besuch der Kurse und legt die Entschädigung für die Expertentätigkeit gelernter Berufsangehöriger fest, di e nicht als Berufsschullehrpersonen tätig sind. F. Anlehre

§ 30

1 Die Anlehre dauert 1 Jahr, 1½ Jahre oder 2 Jahre.
2 Der berufliche Unterricht für Anlehr linge erfolgt an den Berufsschulen.
3 Der Regierungsrat erlässt Lehr pläne für die Anlehrklassen.
4 Die Bestimmungen über die Berufsle hre und den beruflichen Unterricht, insbesondere die §§ 7, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 26, 34 und 35 gelten sinngemäss auch für die Anlehre. G. Berufliche Weiterbildung

§ 31

1 Der Kanton fördert die beruflic he Fort- und Weiterbildung sowie die Berufsbildungsforschung.
2 Die Berufsschulen, Berufsverbä nde und andere Organisationen der Berufsbildung führen Fort- und Weiterbildungskurse durch.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 22. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 183).
9 H. Kantonale Schulen

§ 32

1 hulen. Der Grosse Rat entscheidet über deren Errichtung bzw. Aufhebung. 1)
2 auf Stufen, die nicht eine höhere Schulbildung voraussetzen, unterhält der Kanton Schulen für Berufsbildung.
3 rrichtung und Standort dieser Schulen.
4 re Inhalt und Dauer der Ausbildungen sowie die Leitung und den Betrieb.
5 ginn und die Gliederung des Schul- jahres. 2)

§ 33

1 Führung von Höheren Fachschulen zusammen mit anderen Kantonen beteiligen.
2 diese Beteiligung und die entsprechen- den Baubeiträge; er beschliesst übe r Errichtung und Führung interkanto- naler Schulen auf dem Kantonsgebiet.
3 Wohnsitz im Kanton. J. Lastenverteilung

§ 34

1 Aufwendungen für die Gehälter der Schulleiter und der Lehrkräfte, für die allgemeinen Lehrmittel, für die Verzinsung und Amortisation der Baus chulden sowie für die Miete von Schulräumen. 3)
2 iebskosten, die nach Abzug der Beiträge des Bundes, des Kantons
1) Fassung gemäss Ziff. 8 des Gesetzes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 140).
2) Eingefügt durch § 6 des Gesetzes über die Festsetzung des Schuljahresbeginns auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd.
12 S. 525).
3) Fassung gemäss Ziff. 9 des Gesetzes übe r die Kürzung von Staatsbeiträgen vom

21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 146).

Höhere Fachschulen; Schulen für Berufsbildung Interkantonale Schulen Finanzierung der Berufsschulen, Fachkurse und Lehrwerkstätten
Ihr Anteil richtet sich nach der Zahl der Lehrlinge mit Wohnsitz auf ihrem Gebiet.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe Zinssatz und die Amortisationsdauer fest.

§ 35

1 Für Lehrlinge mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons treten an Stelle der Wohnsitzgemeinden die Lehrortsgemeinden.
2 Der Beitrag der Gemeinden ist auch für Lehrlinge zu zahlen, die ausserkantonale Berufsschulen besuchen, sofern es sich um aargauische Lehrverhältnisse handelt.
3 Der Regierungsrat ist zuständig fü r den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über de n Besuch von Berufsschulen.
4 Der Kanton kann an die Träger de r Berufsschulen Beiträge leisten, sofern die durch Vereinbarung mit a nderen Kantonen fest gelegten Schul- gelder die verbleibenden Kosten nicht decken.

§ 36

1 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Beiträge des Kantons an Insti- tutionen und Veranstaltungen der Beru fsbildung, insbesondere an die Berufsberatungsste llen der Gemeinden Berufslehren Lehrmeisterkurse Einführungskurse Lehrabschlussprüfungen.
2 Er regelt ebenso die Beiträge an die Fort- und Weiterbildung der Berufsberater und Berufsschullehrer, an Institutionen und Veranstaltungen der beruflichen Fort- und Weite rbildung, an Umschulung und Wie- dereingliederung sowie an K. Behörden

§ 37

1 Die kantonale Behörde im Sinne Berufsbildung, soweit dieses Gese tz nichts anderes bestimmt.
2 Im übrigen ist das Erziehungsdepartement 1) zuständig für alle Fragen der Berufsbildung, die nicht in di e Kompetenz des Regierungsrates oder des Grossen Rates fallen.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
1)
11

§ 38

1 rät das Erziehungsdepartement 2) in den Fragen der Berufsbildung. Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
2 vom Regierungsrat gewählt; bei ihrer Zusammensetzung sind die Geme inden, die Berufsverbände, die Berufsschulen und die Berufsberate r angemessen zu berücksichtigen.
3 aben und Befugnisse der Berufsbil- dungskommission fest.

§ 39 3)

L. Strafbestimmungen, Beschwerderecht und Vollzug

§ 40

1 70–73 des Bundesgesetzes werden nach dem Gesetz über die Strafr echtspflege (Strafprozessordnung) 4) verfolgt.
2 Bundesgesetzes hat schriftlich zu erfolgen.
3
4 das Disziplinarwesen an Berufs- schulen.

§ 41

1 rufsbildung und der Zentralstelle für Berufsberatung kann innert 20 Ta gen seit der Eröffnung Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.
2 rufsberatung, der Berufsschulen sowie der Einführungskurse kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung beim Erziehungsdepartement 5) Beschwerde geführt werden.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Aufgehoben durch Ziff. 8 des Gese tzes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Fina nzhaushalts vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 140).
4) SAR 251.100
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Berufsbildungs- kommission Straf- bestimmungen Beschwerderecht

§ 42

Zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Lehr- oder Anlehrvertrag sowie aus dessen Auflösung werden nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte beurteilt.

§ 43

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regie- rungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a) das Einführungsgesetz vom 3. März 1970 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1) , b) das Dekret über die Beiträge de s Staates an die Berufsbildung vom

16. Februar 1971

2) . Angenommen in der Volksabs timmung vom 26. Februar 1984. Inkrafttreten: 1. Januar 1986 3)
1) AGS Bd. 7 S. 591
2) AGS Bd. 7 S. 600; Bd. 8 S. 761
3)

§ 83 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung

(Berufsbildungsverordnung) vom 23. Dezember 1985 (AGS Bd. 11 S. 647). bergangs- bestimmungen
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