Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumen... (751.56)
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Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen

Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen vom 12. April 1999 (Stand 18. Mai 1999) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus erlassen gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
1979
1 und Art. 118 Abs. 3 des glarnerischen Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992 als Vereinbarung:
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Art. 1
1 Die st.gallische politische Gemeinde Weesen und die glarnerische Ortsgemeinde Mollis werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsgemeinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser durch die Wasserversorgung der politischen Gemeinde Weesen zu schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits dem öffentlichen Recht der politischen Gemeinde Weesen und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden
3 der Vereinba - rungskantone.
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 18. Mai 1999.
3 Im Kanton St.Gallen Finanzdepartement; Art. 6 GG, sGS 151.2, in Verbindung mit Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3 .
Art. 2
1 Die politische Gemeinde Weesen untersteht hinsichtlich der Versorgung der Ge - biete Biäsche, Escherau, Blumenriet, Klosterguet und Unterflechsen der Ortsge - meinde Mollis mit Trink-, Brauch- und Löschwasser der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Glarus.
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und der Ortsgemeinde Mollis anderseits entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Ei - nem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter der Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge - richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds - gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes
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. Vor einem Entscheid holt das Schiedsgericht die Stellungnahme der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
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Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen oder der Ortsgemeinde Mollis einerseits und einem Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone
6 entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
4 sGS 961.2 .
5 sGS 961.71 .
6 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Weesen einerseits und den Wasserbezügern anderseits werden von den zuständigen Ge - richts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen
7 entschieden.
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentli - chen Gerichts- und Verwaltungsbehörden
8 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
9 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung
10 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
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7 Siehe VRP, sGS 951.1 .
8 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. Mai 1874, SR 101.
11 18. Mai 1999.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–48 12.04.1999 18.05.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.04.1999 18.05.1999 Erlass Grunderlass 34–48
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