Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (731.11)
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Verordnung zum Planungs- und Baugesetz

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
1 als Verordnung:
2 I. Raumplanung (1.)
1. Pläne (1.1.)

Art. 1 Sondernutzungsplan als Baubewilligung (Art. 24 PBG)

1 Die Erteilung einer Baubewilligung im Verfahren des Erlasses eines Sondernut - zungsplans setzt voraus, dass der Sondernutzungsplan den Detaillierungsgrad ei - nes Baugesuchs aufweist.
2. Planerlass (1.2.)

Art. 2 Verfahren bei kantonalen Sondernutzungsplänen (Art. 32 f. PBG)

1 Im kantonalen Sondernutzungsplanverfahren werden die Vorschriften für kom - munale Sondernutzungspläne sachgemäss angewendet.
2 Die öffentliche Auflage findet in den betroffenen Gemeinden statt.

Art. 3 Kommunale Richt- und Nutzungsplanung (Art. 6, 25, 35 und 38

PBG) *
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist zuständig für: a) die Stellungnahme zu kommunalen Richtplänen; b) die Kenntnisnahme von kommunalen Richtplänen;
1 sGS 731.1 ; abgekürzt PBG.
2 Abgekürzt PBV. In Vollzug ab 1. Oktober 2017.
c) die Vorprüfung und Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen.
2 Die Regierung setzt für die Beurteilung der städtebaulichen und architektoni - schen Qualität von Sondernutzungsplänen eine beratende Fachkommission ein. Sie regelt deren Organisation und Aufgaben in einem Reglement. *
3. Mehrwertabgabe (1.3.)

Art. 4 Zuständigkeit (Art. 58 ff. PBG)

1 Zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Mehrwertabgabe sowie für die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfandrechts ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 5 Kantonsbeiträge aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (Art.

64 PBG)
1 Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet auf Antrag der politischen Gemeinde oder von Amtes wegen über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen aus der kantonalen Spezialfinanzierung. * II. Nutzungs- und Bauvorschriften (2.)

Art. 6 Gewässerabstand (Art. 90 Abs. 4 PBG)

1 Zuständig für Zustimmungen zu Baubewilligungen im Gewässerraum und zur Unterschreitung des Abstands nach Art. 90 Abs. 2 und 3 PBG ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 7 Naturgefahren (Art. 103 Abs. 3 Bst. a PBG)

1 Zuständig für Zustimmungen im Zusammenhang mit Naturgefahren ist das Amt für Wasser und Energie.

Art. 8 Ausnahmebewilligung (Art. 108 Abs. 4 PBG)

1 Zuständig für Zustimmungen zu Ausnahmebewilligungen betreffend Gewässer - abstand, Waldabstand und Zonenkonformität ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 9 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 112 PBG)

1 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 9a *

Regierung als Baubewilligungsbehörde (Art. 132 Abs. 4 und 135 PBG) *
1 Die Regierung ist zuständig für die Erteilung der Baubewilligung: * a) * für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, sofern dem Kanton von Bundesrechts wegen die Bewilligungskompetenz zukommt; b) * bei Abbau- oder Deponievorhaben, die auf einem kantonalen Sondernut - zungsplan beruhen. Sie eröffnet die Baubewilligung zusammen mit den weite - ren kantonalen Bewilligungen und Verfügungen als Gesamtentscheid. III. Natur- und Heimatschutz (3.)
1. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler (3.1.)

Art. 10 Kantonale Zuständigkeiten (Art. 118 ff. PBG)

1 Zuständige Stellen sind: a) die Regierung für die Festlegung der Beteiligung der Gemeinden an den Kosten für die Sicherung und Untersuchung von archäologischen Denkmä - lern; b) das Departement des Innern für die Genehmigung des Schutzinventars der politischen Gemeinde; c) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation für die Genehmigung von Schutzverordnungen; d) das Amt für Kultur für alle anderen Massnahmen und Entscheide.

Art. 11 Nachführung und Anpassung des Schutzinventars im Einzelfall

(Art. 119 Abs. 3 PBG)
1 Die politische Gemeinde führt das Schutzinventar nach, indem sie darin rechtskräftige Entscheide nach Art. 121 Abs. 1 PBG festhält.
2 Sie passt das Schutzinventar bei Entdeckungen an. Die Anpassung bedarf der Ge - nehmigung nach Art. 120 Abs. 2 PBG.

Art. 12 Ortsbildprägende Bauten nach Bundesrecht

1 Die politischen Gemeinden können in der Schutzverordnung oder im Schutzin - ventar die ortsbildprägenden Bauten nach Art. 6 der eidgenössischen Zweitwoh - nungsverordnung vom 4. Dezember 2015
3 bezeichnen.
3 SR 702.1 .

Art. 13 Verfahren bei Bauvorhaben im Bereich von archäologischen

Denkmälern (Art. 125 ff. PBG)
1 Bei Bauvorhaben im Bereich von archäologischen Denkmälern vereinbaren Bau - herrschaft und Amt für Kultur vor Baubeginn das Vorgehen in Bezug auf die wissenschaftlichen Untersuchungen und die Sicherungsmassnahmen sowie die Fristen.
2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Amt für Kultur.

Art. 14 Kostenbeteiligung der politischen Gemeinde an der Sicherung und

Untersuchung von archäologischen Denkmälern (Art. 125 Abs. 3 PBG)
1 Als grössere Bauvorhaben gelten solche mit Baukosten von wenigstens 2 Mio. Franken.
2 Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auf die Kosten der wissenschaftlichen Un - tersuchung, der Dokumentation und der Konservierung der Objekte.
3 Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach dem Verhältnis der Auf - wendungen zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens und dem nachgewiesenen Aufwand zur Schonung des Denkmals.
4 Können sich das Amt für Kultur und die politische Gemeinde nicht über die Höhe der Kostenbeteiligung einigen, entscheidet die Regierung.
2. Natur und Landschaft (3.2.)

Art. 15 Kantonale Zuständigkeiten (Art. 128 ff. PBG)

1 Zuständige Stellen sind: a) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation für die Genehmigung von Schutzverordnungen; b) das Kantonsforstamt für Massnahmen und Entscheide im Wald; c) das Amt für Natur, Jagd und Fischerei für alle anderen Massnahmen und Ent - scheide. IV. Verfahren und Vollzug (4.)
1. Entscheidfristen (4.1.)

Art. 16 Fristen für erstinstanzliche Entscheide (Art. 131 PBG)

1 Die erstinstanzlich entscheidenden Behörden halten die in Anhang 1 dieses Er - lasses bezeichneten Entscheidfristen ein.

Art. 17 Fristen für Rechtsmittelentscheide (Art. 131 PBG)

1 In Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt eine Entscheidfrist von
21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels.

Art. 18 Ausnahmen (Art. 131 PBG)

1 Keine Entscheidfristen gelten für: a) Verfahren zur Verleihung von Wassernutzungsrechten nach Art. 13 des Ge - setzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960
4 , ausgenommen zur Errichtung von Wärmepumpen nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG; b) Verfahren zur Bewilligung von Hafenanlagen nach Art. 9 GNG; c) Konzessionsverfahren nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919
5 ; d) Einspracheverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988
6 ; e) Einspracheverfahren nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009
7
.

Art. 19 Fristenstillstand (Art. 131 PBG)

1 Entscheidfristen stehen still während der schriftlichen Anhörung der Parteien, der Dauer von Einigungsverhandlungen und der Sistierung eines Verfahrens.
2. Verfahrenskoordination (4.2.)

Art. 20 Federführende kantonale Stelle (Art. 132 Abs. 4 PBG)

1 Die federführende kantonale Stelle ist in Anhang 2 dieses Erlasses bezeichnet.
2 Kommen mehrere kantonale Stellen für die Federführung in Betracht und kön - nen sich diese nicht einigen, bezeichnet die Generalsekretärin oder der Generalse - kretär des Bau- und Umweltdepartementes die federführende Stelle. *
3 In offensichtlichen Fällen kann die federführende kantonale Stelle das Gesuch ge - stützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b PBG ohne Konsultation der übrigen Fachstellen abweisen.
4 sGS 751.1 ; abgekürzt GNG.
5 sGS 852.1 .
6 sGS 732.1 .
7 sGS 734.1 .
3. Baubewilligungsverfahren (4.3.)

Art. 21 Baugesuchsunterlagen (Art. 137 PBG)

1 Gesuchstellende verwenden für das Baugesuch das Formular des Bau- und Um - weltdepartementes. Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Un - terlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisations - pläne enthalten. Es wird von der Bauherrschaft und den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern unterzeichnet. *
2 Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderli - che Unterlagen einzufordern.
3 Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewie - sen. Unterbleibt die Verbesserung innert der angesetzten Frist, tritt die Bewilli - gungsbehörde auf das Gesuch nicht ein.

Art. 22 Visierung (Art. 138 PBG)

1 Visiere bezeichnen die tatsächliche horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe der Baute oder Anlage.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde Erleichterungen anord - nen, soweit die Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit sichergestellt ist.
3 Visiere bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Baugesuch stehen. Die Bewilligungs- oder die Rechtsmittelbehörde kann einer Entfernung der Visiere zu - stimmen oder deren Wiederherstellung anordnen.

Art. 23 Meldepflichten der Bauherrschaft (Art. 150 Abs. 1 Bst. b PBG)

1 Wesentliche Bauetappen sind: a) die Fertigstellung des Schnurgerüsts, b) die Fertigstellung der Fundamente, c) die Vollendung des Rohbaus, d) die Fertigstellung der Anschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen vor deren Eindeckung.

Art. 24 Baukontrolle (Art. 150 Abs. 2 PBG)

1 Die Baubehörde ist berechtigt, jederzeit auf Baustellen oder in bestehenden Bau - ten und Anlagen Kontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen einzufordern. Kontrollen in bewohnten Räumen gegen den Wil - len der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgen aufgrund einer anfechtbaren Ver -
2 Die politischen Gemeinden können die Bauherrschaft zur Selbstdeklaration ver - pflichten. Sie verwenden dafür das Selbstdeklarationsformular des Bau- und Um - weltdepartementes. *
3 Mit der Selbstdeklaration sichert die Bauherrschaft zu, dass die Baubewilligung einschliesslich der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen eingehalten wor - den ist.
4 Die Bauherrschaft meldet der Baubehörde Abweichungen von den bewilligten Plänen vor der Ausführung und lässt die Abweichungen bewilligen.
4. Rechtsmittel * (4.4.)

Art. 25 *

Rekurs und Beschwerde bei Entscheiden zur Beseitigung oder Beein - trächtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Be - deutung (Art. 157a PBG)
1 Das Amt für Kultur ist zuständige Stelle für die Erhebung von Rekursen gegen Entscheide der politischen Gemeinden zur Beseitigung oder Beeinträchtigung von Schutzobjekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung nach Art. 122 Abs. 3 PBG und die Erhebung von Beschwerden gegen diesbezügliche Entscheide des zu - ständigen Departementes.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 3 Artikeltitel ge -

ändert
2018-055 03.07.2018 01.07.2018

Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-055 03.07.2018 01.07.2018

Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Art. 9a eingefügt 2023-087 12.12.2023 01.01.2024

Art. 9a Artikeltitel ge -

ändert
2024-016 21.05.2024 01.07.2024

Art. 9a, Abs. 1 geändert 2024-016 21.05.2024 01.07.2024

Art. 9a, Abs. 1, a) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024

Art. 9a, Abs. 1, b) eingefügt 2024-016 21.05.2024 01.07.2024

Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Art. 24, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Gliederungstitel 4.4. eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023

Art. 25 eingefügt 2022-075 13.12.2022 01.03.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2017 01.10.2017 Erlass Grunderlass 2017-050
03.07.2018 01.07.2018 Art. 3 Artikeltitel ge - ändert
2018-055
03.07.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-055
29.06.2021 01.10.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 20, Abs. 2 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 21, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert 2021-066
13.12.2022 01.03.2023 Gliederungstitel 4.4. eingefügt 2022-075
13.12.2022 01.03.2023 Art. 25 eingefügt 2022-075
12.12.2023 01.01.2024 Art. 9a eingefügt 2023-087
21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a Artikeltitel ge - ändert
2024-016
21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1 geändert 2024-016
21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, a) eingefügt 2024-016
21.05.2024 01.07.2024 Art. 9a, Abs. 1, b) eingefügt 2024-016
Anhang 1 Maximalfristen nach Art. 16 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz Tätigkeit Maximal- frist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn
1. Baute oder Anlage, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert
1.1. Wenn keine Einsprachen eingehen: – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage – Entscheid
8 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen
1.2. Im Fall von Einsprachen: – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage – Behandlung der Einsprachen – Entscheid
12 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen
2. Baute oder Anlage, welche die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert
2.1 – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage und Weiterleitung der Gesuchsunterlagen mit erster kurzer Stellungnahme an die federführende Stelle des Kantons – Weiterleitung der Einsprachen und der Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle unverzüglich politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen
2.2 Aufgaben nach Art. 132 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
5. Juli 2016 1 a) wenn eine Stelle des Kantons mitwirkt 6 Wochen federführende Stelle des Kantons
1. vollständige Gesuchs- unterlagen
2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellung- nahme Gesuch- steller zu Einsprachen
1 sGS 731.1.
Tätigkeit Maximal- frist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn b) wenn mehrere Stellen des Kantons mitwirken (Maximalfrist für federfüh- rende Stelle und mitwirkende Stellen)
10 Wochen federführende Stelle des Kantons
1. vollständige Gesuchs- unterlagen
2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellung- nahme Gesuch- steller zu Einsprachen c) wenn eine Umweltverträglichkeits- prüfung durchzuführen ist
5 Monate federführende Stelle des Kantons
1. vollständige Gesuchs- unterlagen
2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellung- nahme Gesuch- steller zu Einsprachen
2.3 Gesamtentscheid 3 Wochen politische Gemeinde Verfügungen, Stellungnahmen und Gebühren- forderungen der mitwirkenden Stellen von Bund und Kanton
3. Genehmigungsverfahren nach Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes vom
5. Juli 2016
2
3.1 Teilrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sonder- vorschriften) sowie von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
12 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
4 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information
2 sGS 731.1.
Tätigkeit Maximal- frist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn
3.2 Gesamtrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sonder- vorschriften) oder von Deponie- und Abbauplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
16 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
10 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information
4. Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur eidgenössi- schen Umweltschutzgesetzgebung vom
19. April 2011 3 )
8 Wochen Amt für Umwelt Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen an das Amt für Umwelt
3 sGS 672.1.
Anhang 2 Federführende Stellen nach Art. 20 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz
1. Regelfälle Vorhaben Federführende Stelle
1.1. Baute oder Anlage ausserhalb der Bau- zonen ............................. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
1.2. Baute oder Anlage im Rahmen einer Sondernutzungsplanung ............. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
1.3. Baute oder Anlage innerhalb der Bau- zonen bzw. bei rechtskräftigen Sonder- nutzungsplänen, wenn ein Vorhaben nach der Gesetzgebung über Umwelt- schutz (einschliesslich Gewässerschutz), Feuerschutz oder Arbeitnehmerschutz zu beurteilen ist .................... Amt für Umwelt
2. Sonderfälle Vorhaben Federführende Stelle
2.1. Vorhaben, das der Gesetzgebung über die Gewässernutzung untersteht ....... Amt für Wasser und Energie
2.1.1. Vorhaben, das der Gesetzgebung über den Bergbau untersteht .............. Amt für Umwelt
2.2. Rohrleitung 1 ...................... Amt für Umwelt
2.3. Nutzung auf oder über Strand- oder Seeboden oder Materialentnahme aus Gewässern ......................... Amt für Wasser und Energie
2.4. Strasse ............................ Tiefbauamt
1 sGS 716.1.
Vorhaben Federführende Stelle
2.5. Anderes wasserbaupolizeilich relevantes Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen (einschliesslich Eindolungen, Korrektionen, Einleitungen usw.) ...... Amt für Wasser und Energie
2.6. Skilift oder Kleinluftseilbahn ......... Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
2.7 Reklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen .................... Polizeikommando
2.8. Vorhaben innerhalb der Bauzone, für das eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
2 erforderlich ist ....... Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
2.9. Melioration: Generelles Projekt ....... Landwirtschaftsamt
2 sGS 731.1.
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