Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Beurkundungs  -  und Beglaubigungsverordnung (BeurV)  Vom 4. Juli 2012 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 3 lit. b, 10 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2, 16 Abs.  2 lit. f, 24  Abs. 3, 33 Abs. 2, 36 Abs. 3, 37  Abs. 4, 49 Abs. 3, 63 Abs.  2 und 82 Abs.1 des Beur-  kundungs  -  und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30.  August 2011  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Urkunds - und Beglaubigungspersonen
1.1. Beurkundungs - und Beglaubigungsbefugnis
§ 1 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis ist schriftlich an das Departe-  ment Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zu Handen der Notariatskommission zu rich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Heimatort der Gesuch-  stellerin oder des Gesuchstellers, Namen und Adresse des Notariatsbüros sowie des  oder der Zweigbüros und folgende Unterlagen:  a)  Wohnsitzbescheinigung,  b)  Handlungsfähigkeitszeugnis,  c)  Erklärung  über das  Nichtvorliegen von  Unvereinbarkeiten gemäss  §  7  BeurG  inkl. Angaben über ein allfälliges Anstellungsverhältnis,  d)  Anwältinnen und Anwälte: Auszug aus dem kantonalen Anwaltsregister,  e)  Auszug aus dem Strafregister,  f)  Auszug aus dem Betreibungsregister,  g)  Versicherungsnachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis einer  anderen gleichwertigen Sicherheit,  h)  aargauischer Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar oder Ausweis eines an-  deren Kantons über die Befähigung als Urkundsperson und Entscheid der No-  tariatskommission über dessen Anerkennung in beglaubigter Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  295.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Unterlagen gemäss Absatz 2 lit. a  –  g sind im Original einzureichen und dürfen  nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft
                            1  Die  Urkundsperson kann  sich bei  einer  Kapitalgesellschaft  anstellen  lassen,  wenn  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  a)  Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton,  b)  *  Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen als Hauptzweck  der Gesellschaft,  c)  Aktien  -  oder  Stammkapital  ist  mehrheitlich  im  Besitz  von  Urkundspersonen  entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister des Kantons eingetra-  genen Anwältinnen oder Anwälten,  d)  Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister des  Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten verfügen über die Mehrheit  der  Stimmen  im  Verwaltungsrat  und  in  der  General  -  oder  Gesellschafterver-  sammlung,  e)  Aktien sind ausschliesslich als vinkulierte Namenaktien ausgestaltet,  f)  Statutenbestimmung,  wonach  Urkundspersonen  fachlich  keiner  Person  ohne  Beurkundungsbefugnis unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterlagen
                            1  Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Kapitalgesellschaft anstellen zu  lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich Firma und  Sitz der Gesellschaft anzugeben und folgende Unterlagen einzureichen:  a)  Statuten,  b)  Aktionärs  -  oder Gesellschafterbindungsverträge,  c)  Reglemente,  d)  Arbeitsvertrag,  e)  Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betref-  fend  Unabhängigkeit  der  angestellten  Urkundspersonen,  Einhaltung  der  Be-  rufsregeln und des Berufsgeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits  praktizierende  Urkundspersonen,  die  beabsichtigen,  sich  von  einer  juristi-  schen  Person  anstellen  zu  lassen,  haben  der  Notariatskommission  ein  Gesuch  um  Überprüfung der Beurkundungsbefugnis mit den Unterlagen gemäss Absatz 1 einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufshaftpflichtversicherung
                            1  Die  Berufshaftpflichtversicherung  der  Urkundsperson  ist bei  einer  Versicherungs-  gesellschaft,  die  über  die  Zulassung  der  zuständigen  schweizerischen  Aufsichtsbe-  hörde verfügt und ihren Sitz in der Schweiz hat, abzuschliessen und muss folgende  Anforderungen  erfüllen:  a)  Deckung für Schäden, für welche die Urkundsperson in Ausübung der Notari-  atstätigkeit gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht haftbar ist,  b)  im  Rahmen der Versicherungssumme kein Einredevorbehalt für Schäden, wel-  che die Urkundsperson grobfahrlässig verursacht hat,  c)  Versicherungsschutz für alle Schäden, auch wenn sie erst nach der Beendigung  der  Berufstätigkeit  innerhalb  der  gesetzlichen  Verjährungsfristen  geltend  ge-  macht werden (Nachhaftung),  d)  Versicherungssumme von mindestens Fr. 2 Mio. pro Jahr für eine einzelne Ur-  kundsperson;  bei  Bürogemeinschaften  gemäss  §  7  Abs.  3  BeurG  beträgt  sie  mindestens Fr. 2 Mio. pro Ereignis und mindestens Fr. 5 Mio. pro Jahr,  e)  Selbstbehalt  von  höchstens  Fr.  50'000.  –  oder  unwiderrufliche  Erklärung  der  Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag mit Zustimmung der Ver-  sicherungsnehmerin  oder  des  Versicherungsnehmers,  an  die  geschädigte  Per-  son  eine  Ersatzleistung  direkt  aus  zurichten,  die  von  einem  Selbstbehalt  von  höchstens Fr. 50'000.  –  ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gleichwertige Sicherheiten
                            1  Als gleichwertig mit einer Berufshaftpflichtversicherung gelten:  a)  eine  Solidarbürgschaft  oder  Garantieerklärung  einer  schweizerischen  Bank  oder Versicherung mit Sitz in der Schweiz,  b)  ein Sperrkonto bei einer schweizerischen Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die Zulassung der zustän-  digen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Notariatskommission entscheidet, ob die Sicherheit die Anforderungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 erfüllt.
§ 6 Inpflichtnahme
                            1  Vor Erteilung der Beurkundungsbefugnis nimmt die Präsidentin oder der Präsident  der  Notariatskommission  die  Gesuchstellerin  oder  den  Gesuchsteller  mündlich  in  Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gelöbnisformel  lautet:  «Ich  gelobe,  zum  Wohl  der  Gemeinschaft  Verfassung  und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»  Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es.» abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterschrift
                            1  Die  Gesuchstellerin  oder der  Gesuchsteller  sowie  die  Beglaubigungsperson unter-  schreiben das amtliche Unterschriftsformular, das beim DVI zu hinterlegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wesentlicher Änderung der Unterschrift reicht die Urkundsperson beim DVI ein  Muster der neuen Unterschrift ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Berufliche Befähigung
§ 8 Ausserkantonale Fähigkeitsausweise
                            1  Der Ausweis über die Befähigung von Urkundspersonen eines anderen Kantons gilt  als gleichwertig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen Hoch-  schulabschluss  gemäss  §  10  Abs.  1  lit.  b  BeurG  verfügt,  mindestens  zwölf  Monate  spezifische Pra  xiserfahrung nachweist und eine gleichwertige Notariatsprüfung abge-  legt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Maturitätsprüfung,  den  Hochschulabschluss  oder  die  Notariatsprüfung  in  deutscher Sprache absolviert hat, hat den Nachweis erbracht, dass sie oder er die deut-  sche Sprache beherrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Praktikum
                            1  Das Notariatspraktikum vermittelt im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung  eine praxisbezogene Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind mindestens sechs Monate bei einer Urkundsperson und mindestens drei Mo-  nate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren. Unterbrechungen der praktischen Aus-  bildung  wegen  Schwangerschaft,  Militärdienst,  Ferien,  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen werden, w  enn sie insgesamt die Dauer von vier Wochen pro Jahr überstei-  gen, nicht an die Praktikumsdauer angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  das  Notariatspraktikum  im  Rahmen  einer  Teilzeitbeschäftigung  absolviert,  verlängert sich die Dauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Notariatskommission kann bewilligen, dass das Notariatspraktikum  a)  durch vollständige oder teilweise Anrechnung einer notariellen juristischen Be-  rufstätigkeit verkürzt wird oder  b)  teilweise  beim  Handelsregisteramt  oder bei  einer  kantonalen  Dienststelle, die  einen  direkt  mit  der  notariellen  Tätigkeit  zusammenhängenden  Aufgabenbe-  reich hat, absolviert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Praktikumsleiterin oder  der  Praktikumsleiter  muss bestätigen, dass die  Prakti-  kantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschliess-  lich im notariellen Bereich tätig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anrechenbarkeit zurückliegender Praktika
                            1  Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als fünf Jahre zurücklie-  gen, werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zulassungsgesuch zur Notariatsprüfung
                            1  Wer die Notariatsprüfung absolvieren will, reicht dem DVI zu Handen der Notari-  atsprüfungskommission ein Gesuch um Prüfungszulassung mit folgenden Unterlagen  ein:  a)  Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als drei Monate),  b)  Bestätigung betreffend Notariatspraktikum,  c)  Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate),  d)  juristisches  Masterdiplom  oder  juristisches  Lizentiat  einer  schweizerischen  Universität  oder  Masterdiplom  einer  schweizerischen  Fachhochschule  mit  Fachrichtung Notariat in beglaubigter Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen gemäss Absatz 1 lit. a  –  c sind im Original einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Termine
                            1  Die Notariatsprüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Das DVI legt die Prü-  fungstermine mindestens ein halbes Jahr im Voraus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Termine  werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Prüfungsziel
                            1  Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schriftlicher Prüfungsteil
                            1  Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden und  vier Klausurarbeiten von je zwei Stunden namentlich aus folgenden Rechtsgebieten:  a)  *  Sachen  -  und Grundbuchrecht mit Neben  -  und Ausführungserlassen, namentlich  BewG  1  )  , BGBB  2  )  , EG ZGB  3  )  ,  b)  Personen  -  , Familien  -  und Erbrecht,  c)  Obligationenrecht  mit  Neben  -  und  Ausführungserlassen,  namentlich  FusG  4  )  ,  HRegV  5  )  ,  d)  Beurkundungs  -  und Beglaubigungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Klausurarbeiten sind insbesondere öffentliche Urkunden abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mündlicher Prüfungsteil
                            1  Zum  mündlichen  Prüfungsteil wird  zugelassen,  wer  den  schriftlichen  Prüfungsteil  bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. De-  zember 1983, SR  211.412.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017, SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Ok-  tober 2011, SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, SR  221.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  mündliche  Prüfungsteil  wird  vor  der  gesamten  Notariatsprüfungskommission  abgelegt und ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  dauert  in  der  Regel  zwei  Stunden  und  umfasst  namentlich  folgende  Rechtsge-  biete:  a)  *  Sachen  -  und Grundbuchrecht mit Neben  -  und Ausführungserlassen, namentlich  BewG, BGBB, EG ZGB,  b)  Personen  -  , Familien  -  und Erbrecht,  c)  *  Obligationenrecht  mit  Neben  -  und  Ausführungserlassen,  namentlich  FusG,  HRegV,  d)  Beurkundungsrecht, Schuldbetreibungs  -  und Konkursrecht, Zivilprozessrecht,  die für das Notariat relevanten Bereiche des Internationalen Privatrechts,  e)  Grundzüge des öffentlichen Rechts,  f)  Abgabenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bewertung
                            1  Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note,  dabei sind halbe  Noten zulässig. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leis-  tungen. Die Noten der vierstündigen Klausurarbeiten zählen doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatsprüfungskommission bewertet die jeweiligen Klausurarbeiten. Grund-  lage der Bewertung bildet der Notenvorschlag der Hauptexpertin oder des Hauptex-  perten der jeweiligen Klausurarbeit und der Koreferentin oder des Koreferenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und in keiner Klausurarbeit eine Note unter 3  erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsnote  und in keinem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung oder  bricht sie oder er die Prüfung ohne triftige Gründe ab, gilt der betreffende Prüfungsteil  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen wird schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
                            1  Werden  unerlaubte  Hilfsmittel  verwendet  oder  andere  Unredlichkeiten  begangen,  gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Klausurarbeit hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest  und meldet ihn der Notariatsprüfungskommission. Die Notariatsprüfungskommission  schliesst die Kandidatin oder den Kandidaten mindestens von der nächsten ordentli-  chen Prü  fung aus. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie auf einen längeren Aus-  schluss erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungen auf Anordnung der Notariatskommission
                            1  Auf  Anordnung  der  Notariatskommission  führt  die  Notariatsprüfungskommission  Prüfungen gemäss den §§ 10 Abs. 5 und 41 Abs. 1 lit. c BeurG durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Register und Publikation
§ 19 Register
                            1  Zusätzlich zu den Angaben gemäss § 16 Abs. 2 lit. a  –  e BeurG enthält das Register:  a)  die Registernummer der Urkundsperson, der Notarin oder des Notars und der  Beglaubigungsperson,  b)  Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige Sicher-  heit,  c)  Anzahl der abgegebenen Stempel und Siegel,  d)  Angaben zur qualifizierten elektronischen Signatur,  e)  die Funktion der Beglaubigungsperson in der Gemeinde,  f)  Mutationen,  g)  den Aufbewahrungsort der abgelieferten Notariatsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Notariatskommission  nimmt  Eintragungen  und  Löschungen  im  Register  von  Amtes wegen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Publikation
                            1  Die  Einsicht  gemäss  §  17  Abs.  2  BeurG  wird  durch  Veröffentlichung  im  Internet  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatskommission publiziert im Amtsblatt die Eintragung und Löschung im  Register, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufstätigkeit
§ 21 Büroräumlichkeiten
                            1  Die Räume des Notariatsbüros müssen eine selbständige, unabhängige und einwand-  freie Berufsausübung ermöglichen und dürfen nur für die berufliche und eine mit ihr  vereinbare weitere Tätigkeit verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Räume müssen Gewähr bieten für die Wahrung des Berufsgeheimnisses und für  die vertrauliche Aufbewahrung der Notariatsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Stempel und Siegel
                            1  Stempel und Siegel der Urkundsperson enthalten Vornamen und Namen, den aka-  demischen Titel, die Bezeichnung «Aargauische Urkundsperson» oder «Urkundsper-  son des  Kantons  Aargau» und das  Kantonswappen  mit dem  eidgenössischen  Kreuz  darüber. Die Notariatskommis  sion kann die Verwendung von Abkürzungen bewilli-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stempel und Siegel müssen beim DVI zum Selbstkostenpreis bestellt werden. Die  ausgegebenen Stempel und Siegel werden samt Abdruck registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  verfahren verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
                            1  Wesentliche Gründe, welche die Ablehnung einer Beurkundung oder Beglaubigung  rechtfertigen, sind insbesondere Abwesenheit und Arbeitsüberlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Urkundsperson  kann  eine Beurkundung  oder  Beglaubigung  wegen  Befangen-  heit insbesondere dann ablehnen, wenn das Geschäft einen Zusammenhang mit einer  anderen  Tätigkeit  für  eine  Partei  aufweist  oder  wenn  die  Urkundsperson  mit  einer  Partei befreundet oder  verfeindet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urkundspersonen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen,  lehnen Begehren betreffend elektronische Beglaubigungen gemäss den §§ 48 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Abs. 3, 60 Abs. 2 und 61 Abs. 3 BeurG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Berufsgeheimnis
                            1  Die Urkunds  -  oder Beglaubigungsperson muss sich vom Berufsgeheimnis nicht ent-  binden lassen, um die  Gebührenforderung durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufbewahrung von fremdem Vermögen
                            1  Die Urkundsperson führt eine separate Buchhaltung für die Klientengelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Partei, spätestens 60 Tage nach Abschluss des Geschäfts, rechnet  die Urkundsperson über die Verwendung der Klientengelder ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wertschriften,  Wertsachen,  Versicherungspolicen  und  Barbeträge  nimmt  die  Ur-  kundsperson  gegen  Quittung  entgegen  und  händigt  sie  gegen  Empfangsbestätigung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Weiterbildung
                            1  Die Urkundsperson bildet sich in den für die Beurkundungstätigkeit relevanten Ge-  bieten in eigener Verantwortung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterbildung ist so zu dokumentieren, dass sie der Notariatskommission nach-  gewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Protokollbuch
                            1  Im Protokollbuch sind sämtliche öffentlichen Urkunden einzutragen, ausgenommen  die Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzutragen sind:  a)  die chronologische Protokollnummer,  b)  die Parteien (Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz),  c)  der Gegenstand der Beurkundung,  d)  Ort und Datum der Beurkundung,  e)  Datum der Anmeldung oder Hinterlegung,  f)  Tagebuchnummer des Grundbuchamts,  g)  Anzahl Exemplare der öffentlichen Urkunde,  h)  Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Elektronisch geführtes Protokollbuch
                            1  Ein elektronisch geführtes Protokollbuch muss folgenden  Anforderungen genügen:  a)  vollumfängliche und lückenlose Erfassung aller Geschäfte,  b)  Datenschutz und Datensicherheit nach allgemein anerkannten Regeln und den  besonderen Anleitungen des Informatik  -  Lieferanten,  c)  Verwendung einer Software, die nachträgliche Änderungen anzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektronisch geführte Protokollbücher sind per Ende jedes Kalenderjahres auszudru-  cken.  Die  einzelnen  Seiten  sind zu  stempeln  und  zu  unterzeichnen  oder  mit  Siegel,  Schnur und Unterschrift der Urkundsperson zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufbewahrung der Akten
                            1  Die  öffentliche  Urkunde  ist  als  Exemplar  (öffentliche  Urkunde  im  Original)  oder  beglaubigte Kopie aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akten gemäss § 37 Abs. 2 BeurG sind nach Protokollnummern und getrennt von den  übrigen Akten aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektronische Dokumente sind in geeigneter Form zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Sicherstellung und Übergabe der Akten
                            1  Endet die  Beurkundungsbefugnis,  trifft  die  Notariatskommission  die  notwendigen  Anordnungen zur Sicherstellung der Akten und Protokollbücher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt  eine  andere  Urkundsperson  die  Geschäfte  oder  das  Büro  weiter,  können  ihr  die  Akten  und  Protokollbücher  übergeben  werden.  Eine  Kopie  des  Übergabeproto-  kolls ist der Notariatskommission zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Akten, die der Notariatskommission abgeliefert werden, sind geordnet und mit ei-  nem Ablieferungsprotokoll zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurkundung und Beglaubigung
3.1. Allgemeines
§ 31 Identifikation der Parteien
                            1  Die  Urkunds  -  oder  Beglaubigungsperson  identifiziert  die  ihr  nicht  persönlich  be-  kannte  Urkundspartei  und  Nebenperson  anhand  eines  amtlichen  Dokuments,  in  der  Regel anhand des Reisepasses oder der Identitätskarte. Es ist anzugeben, wie die Iden-  tität festgestellt worden ist. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson prüft bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis. Sie  kann die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vollmachtsformular verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Anlass besteht, an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei zu zweifeln,  holt die Urkundsperson ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein und trifft weitere Abklä-  rungen über die Urteilsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Vertretung juristischer Personen
                            1  Vertretende von Vereinen, Stiftungen und öffentlich  -  rechtlichen Körperschaften ha-  ben  sich  bei  fehlendem  Eintrag  im  Handelsregister  über  ihre  Vertretungsbefugnis  und  über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Änderungen
                            1  Jede inhaltliche Änderung der öffentlichen Urkunde ist auf der gleichen Seite anzu-  bringen, zu datieren, zu stempeln sowie von der Urkundsperson und den Urkundspar-  teien zu unterzeichnen. Sie muss lesbar und der zu ändernden Stelle klar zuordenbar  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen  nach  der  Beurkundung  sind  mittels  Nachbeurkundung  vorzunehmen.  Die Urkundsperson verweist im zu korrigierenden Urkundentext an der betreffenden  Stelle in allen Exemplaren auf die Nachbeurkundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Korrekturen
                            1  Offensichtliche Schreibfehler darf die Urkundsperson ohne Mitwirkung der Urkund-  sparteien auch nach der Beurkundung berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Korrektur ist auf  der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln und  von der Urkundsperson zu unterzeichnen. Sie muss lesbar und der zu ändernden Stelle  klar zuordenbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Gestaltung der öffentlichen Urkunde
§ 35 Formelle Erfordernisse
                            1  Öffentliche Urkunden müssen die nachfolgend erwähnten Elemente enthalten:  a)  das Kantonswappen und die Bezeichnung als öffentliche Urkunde,  b)  die Bezeichnung des Gegenstands der Beurkundung,  c)  *  Name,  Vorname  und  Ort  des  Büros  der  Urkundsperson  sowie  den  Beurkun-  dungsort bei Beurkundung ausserhalb des Büros,  d)  die  Personalien  der  Parteien  gemäss  bundesrechtlichen  Vorschriften  für  das  konkrete Rechtsgeschäft beziehungsweise wenn solche fehlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort
                            oder Staatsangehörigkeit, Wohnort und  -  adresse,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei juristischen Personen und Kollektiv - und Kommanditgesellschaften:
                            Firma oder Name, Sitz, Domizil, Rechtsform, wenn diese nicht aus der  Firma  oder  dem  Namen  hervorgeht,  die  Unternehmens  -  Identifikations-  nummer  (UID)  und  die  für  sie  handelnden  Personen  (Name,  Vorname,  Funktion und Zeichnungsberechtigung) sowie die Angabe, wie die Ver-  tretungsbefugnis nachgewiesen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Personalien der Stellvertreterin oder des Stellvertreters:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Name, Vorname, Geburts-
                            datum und Wohnort,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Stellvertretung durch juristische Personen und Kollektiv - und Kom-
                            manditgesellschaften:  Firma  oder  Name,  Sitz,  Domizil,  Rechtsform,  wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, die Unter-  nehmens  -  Identifikationsnummer (UID) und die für sie  handelnden Per-  sonen (Name, Vorname, Funktion und Zeichnungsberechtigung),
                        
                        
                    
                    
                    
                3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung
                            nachgewiesen wurde,  f)  die Personalien der Nebenpersonen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Woh-  nort,  g)  die Angabe, wie die Identität der unter lit. d  –  f erwähnten Personen nachgewie-  sen wurde,  h)  den Urkundentext,  i)  Ort, Tag, Monat und Jahr der Beurkundung, die erforderlichen Kurzzeichen und  Unterschriften,  k)  die Bescheinigung der Urkundsperson,  l)  Ort, Tag, Monat und Jahr der Beurkundung, Unterschrift, Stempel und allen-  falls Siegel der Urkundsperson,  m)  die Protokollnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ausfertigung
                            1  Für die öffentliche Urkunde ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Öffentli-  che  Urkunden,  die  einem  Grundbuch  -  oder  Handelsregisteramt  eingereicht  werden,  sind im Format DIN A4 zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkunde muss in haltbarer, deutlicher Schrift geschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wichtige Zahlen sind in Ziffern und in Worten zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkunde darf keine Lücken oder leeren Seiten enthalten. Leere Stellen sind aus-  zustreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verbindung
                            1  Die Seiten einer öffentlichen Urkunde sind zu nummerieren, sie müssen auf der Vor-  derseite gestempelt und von den  Urkundsparteien visiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Siegel
                            1  Öffentliche Urkunden können mit Schnur und Siegel gesiegelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Siegel, bestehend aus Papierrosette in Verbindung mit Oblaten, ist mit Hilfe des  Metallsiegels und einer Siegelpresse anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Selbstklebende  Kunststoffrosetten,  Ösen  und  Einfassbänder  dürfen  bei  der  Siege-  lung von öffentlichen Urkunden nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Öffentliche  Urkunden,  die  beim  Grundbuch  -  oder  Handelsregisteramt  eingereicht  werden, dürfen nicht gesiegelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Exemplare
                            1  Die Urkundsperson hält in der Urkunde fest, wie viele Exemplare für wen erstellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Grundstückgeschäfte
§ 40 Angaben zum Grundstück
                            1  Bezieht  sich  eine  öffentliche  Urkunde  auf  ein  Grundstück,  muss  dieses  genau  be-  zeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rechtsgrundausweisen für Eigentumsübertragungen muss die  im Zeitpunkt der  Eintragung aktuelle grundbuchliche Beschreibung in der Urkunde enthalten sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandgrundstücks mit Angabe der  Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Vermögensübertragungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  Fusion,  Spaltung,  Umwandlung  und  Vermögensübertragung  (Fusionsgesetz,  FusG)  vom  3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1  )  genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Hinweise
                            1  Die Urkundsperson informiert die Urkundsparteien bei der Beurkundung insbeson-  dere über  a)  die grundbuchliche Beschreibung sowie den Inhalt der aus dem Hauptbuch er-  sichtlichen Rechte und Lasten,  b)  Vorkaufsberechtigte,  c)  den Vorrang des öffentlichen Rechts,  d)  Bewilligungspflichten,  e)  die Grundzüge der Steuerfolgen,  f)  die gesetzlichen Pfandrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten
                            1  Bei  der  Beurkundung  des  Rechtsgrundausweises  für  die  Eintragung  eines  Pfand-  rechts ist die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubigers erfolgt in einer schriftlichen  Erklärung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Mehrsprachige Urkunden
                            1  Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens gemäss den §§ 63 und 64 BeurG  kann  die Urkundsperson oder die Übersetzerin beziehungsweise der Übersetzer darauf ver-  zichten,  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten,  Grundpfandrechte,  Vormerkungen  und  Anmerkungen in der Urkunde zu übersetzen, sofern die Erwerberin oder der Erwerber  erklärt, da  ss sie oder er vom Grundbuch Kenntnis genommen hat und auf die Über-  setzung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und  Anmerkungen verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Planbeilagen
                            1  Planbeilagen, die integrierender Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind  grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem Papier zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Farbliche Einzeichnungen in den Planbeilagen müssen in haltbarer Farbe vorgenom-  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der  Urkundsperson zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Beilagen zur Anmeldung
                            1  Vollmachten und Unterlagen gemäss § 32 müssen dem Grundbuchamt nicht einge-  reicht werden, wenn das Vertretungsverhältnis in der öffentlichen Urkunde  beschei-  nigt wird. Das Gleiche gilt für Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Todes-  scheine, die gemäss Feststellung der Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde vor-  liegen und bei einer Behörde oder einer Amtsstelle in der Schweiz wieder einverlangt  wer  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Dokumente wie Auszüge aus ausländischen Registern sind dem Grundbuch-  amt im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Grundbuchverwalterin  oder  der  Grundbuchverwalter  kann  zusätzliche  Doku-  mente verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Kostengutsprache
                            1  Die Urkundsperson kann gegenüber dem DVI unterschriftlich die solidarische Mit-  haftung für die Grundbuchabgaben und  -  gebühren aus allen Geschäften, die von ihr  angemeldet werden, erklären (generelle Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Forderungen des Grundbuchamts aus Geschäften der Urkundsperson nicht  oder nur schleppend beglichen, setzt ihr das DVI eine angemessene Frist zur Verbes-  serung an. Tritt diese nicht ein, teilt das Departement der Urkundsperson mit, wenn  die Kostengut  sprache nicht oder nicht mehr anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urkundsperson kann erst nach Ablauf eines Jahres nach Aberkennung um Wie-  deranerkennung der Kostengutsprache ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkundsperson kann gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt eine Kosten-  gutsprache für ein konkretes Geschäft erklären. Über die Anerkennung der Kosten-  gutsprache entscheidet das Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Urkundsperson kann die generelle Kostengutsprache für ein konkretes Geschäft  beim zuständigen Grundbuchamt widerrufen, spätestens mit der Anmeldung des Ge-  schäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Erbrecht
§ 47 Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
                            1  Die Urkundsperson hinterlegt Verfügungen von Todes wegen auf Ersuchen der Ur-  kundsparteien bei der zuständigen Stelle. Sie händigt den Urkundsparteien den Emp-  fangsschein aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Beglaubigungen
§ 48 Identitätsprüfung
                            1  Bei der Beglaubigung von Unterschriften hält die Urkunds  -  oder Beglaubigungsper-  son fest, wie sie die Identität der Partei festgestellt hat oder dass die Partei ihr persön-  lich bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abwesenheitsverfahren
                            1  Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds  -  oder Beglau-  bigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der Partei die Anerkennung der Un-  terschrift im Abwesenheitsverfahren beglaubigen. Sie hält fest, in welcher Form die  Unterschrift  anerkannt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Behörden und Verfahren
4.1. Notariatskommission
§ 50 Amtsperiode
                            1  Die Amtsperiode der Notariatskommission beginnt am 1. April desjenigen Jahres,  in dem die Amtsperiode des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse
                            1  Jedes anwesende Mitglied der Notariatskommission ist zur Stimmabgabe  verpflich-  tet. Die Notariatskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-  heit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so handelt die Vizepräsidentin oder  der Vizepräsident an ihrer beziehungsweise seiner Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann die Präsidentin oder der Präsident  alleine entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn innert der ange-  setzten Frist alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Ausschluss der Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen und Beratungen der Notariatskommission sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Sekretariat
                            1  Das DVI führt das Sekretariat der Notariatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 * ...
§ 55 Entschädigung
                            1  Die nicht im  kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatskommission  erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Notariatsprüfungskommission
§ 56 Amtsperiode
                            1  Die Amtsperiode der Notariatsprüfungskommission beginnt am 1. Juli, der auf den  Beginn der Amtsperiode der Notariatskommission folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Sekretariat
                            1  Das DVI führt das Sekretariat der Notariatsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 * ...
§ 59 Entschädigung
                            1  Die  nicht  im  kantonalen  Staatsdienst  stehenden  Mitglieder  der  Notariatsprüfungs-  kommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitglieder der Notariatsprüfungskommis-  sion  erhalten  für  die  Korrektur  der  Klausurarbeiten  ausserhalb  der  ordentlichen  Ar-  beitszeit eine Entschädigung von Fr. 150.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis  Beglaubigungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a * Beglaubigungen
                            1  Das  kantonale  Beglaubigungswesen  wird  durch  das  Departement  Volkswirtschaft  und Inneres ausgeübt, soweit es nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 60 Prüfung für Notare
                            1  Wer vor Inkrafttreten des BeurG den ersten schriftlichen Teil der Prüfung zum ersten  oder  zum  zweiten  Mal  nicht  bestanden  hat,  kann  die  Notariatsprüfung  nach  neuem  Recht  als  Wiederholungsprüfung  absolvieren. Wer  vor  Inkrafttreten  des  BeurG  den  ersten schr  iftlichen Teil der Prüfung bestanden hat, wird zum mündlichen Prüfungs-  teil zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vor Inkrafttreten des BeurG im mündlichen Teil der Prüfung ungenügend war,  muss nur den mündlichen Prüfungsteil wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen  und  Kandidaten  mit  Anwalts  -  oder  Fürsprecherpatent,  die  vor  In-  krafttreten des BeurG den ersten schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden haben,  können den schriftlichen Prüfungsteil nach neuem Recht als Wiederholungsprüfung  absolvieren.  Der mündliche Prüfungsteil wird ihnen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen werden die Wiederholungsprüfungen nach neuem Recht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Stempel und Siegel
                            1  Vor Inkrafttreten des BeurG ausgestellte Stempel und Siegel können weiterhin ver-  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 55 und 59 unter Vorbehalt der Geneh-  migung durch den Bund am 1. Januar 2013 in Kraft. Die §§ 55 und 59 treten unter  Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1.  August 2012 in Kraft.  Aarau, 4. Juli 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3, lit. a) geändert 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3, lit. c) geändert 2017/9 - 15
18.10.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 32 Abs. 1 geändert 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/1 - 06
18.10.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2 geändert 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1 geändert 2017/9 - 16
13.03.2024 01.07.2024 § 54 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 58 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 Titel 4
                            bis  eingefügt  2024/04  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                13.03.2024 01.07.2024 § 59a eingefügt 2024/04 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. b) 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 14 Abs. 1, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 15
§ 15 Abs. 3, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 15
§ 15 Abs. 3, lit. c) 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 15
§ 22 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 32 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 35 Abs. 1, lit. c) 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 35 Abs. 1, lit. c) 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2018/1 - 06
§ 40 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 42 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 54 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 54 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 16
§ 58 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
                            Titel 4  bis  13.03.2024  01.07.2024  eingefügt  2024/04  -  03