Verordnung zum Steuergesetz (651.111)
CH - AG

Verordnung zum Steuergesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Steuergesetz (StGV) Vom 11. September 2000 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 188 Abs. 1, 227 Abs. 2 und 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1 ) sowie § 10 Abs. 2 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023 2 ) , * beschliesst:

1. Einkommens - und Vermögenssteuern der natürlichen

Personen

1.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG)

1 Bei getrenntem Wohnsitz, aber Gemeinschaftlichkeit der Mittel, werden die Ehe- leute in der Regel gemeinsam je auf der Hälfte des Familieneinkommens und - vermö- gens zum Gesamtsatz (Verheiratetentarif) besteuert.
2 Die Veranlagung wird von der Steuerkommission am Wohnsitz des im Kanton nie- dergelassenen Eheteils vorgenommen. Wohnen beide Eheleute im Kanton, so ist die Steuerkommission am Wohnsitz des Ehemannes zuständig. Bei eingetragenen Part- nerinnen und Partnern ri chtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihen- folge ihrer Namen. *

§ 2 Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe (§ 21 Abs. 1 StG)

1 Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist.
1 ) SAR 651.100
2 ) SAR 662.100
2 Eine tatsächliche Trennung der Ehe ist gegeben, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung oder Unterhalt mehr besteht.

§ 3 Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 21 Abs. 2 StG)

1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Steuerpflicht der Eltern werden, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens und der Grundstückgewinne, das Einkom- men und Vermögen der Kinder dem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug ge- mäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes zusteht.

§ 4 Steueraufschub bei Generationenwechsel (§ 23 StG) *

1 Ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Steueraufschub bewilligt worden, so wird dieser ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung der Erbberechtigten stillschwei- gend im Sinne von § 23 Abs. 2 des Gesetzes verlängert.
2 Beim Ablauf eines Steueraufschubs gemäss § 23 des Gesetzes besteht kein Anspruch auf eine Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes. Ausgenommen sind Steu- eraufschübe, die gestützt auf § 23 des Gesetzes vor dem 1. Januar 2011 gewährt wur- den. In di esem Fall richtet sich die Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes, wenn im Zeitpunkt der Gewährung des Steueraufschubs diese Voraussetzungen vor- lagen. *

§ 5 Besteuerung nach dem Aufwand (§ 24 StG)

1 Bei der Festlegung des dem Aufwand entsprechenden Einkommens findet die Ver- ordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom

20. Februar 2013

1 ) sinngemäss Anwendung. *

1.2. Einkommenssteuer

§ 6 Bewertung der Naturalbezüge (§ 25 Abs. 2 StG)

1 Die Naturalbezüge der unselbstständig Erwerbenden sowie die Entnahmen von Wa- ren und Dienstleistungen des eigenen Betriebes durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet.

§ 7 Gemischt genutzte Vermögenswerte: Zuteilung, Überführung ins Privat-

vermögen, Bilanzierung (§ 27 StG) *
1 Für die Zuteilung von Vermögenswerten, die sowohl privaten als auch geschäftli- chen Zwecken dienen, sind in der Regel die Ertrags - oder Nutzungsverhältnisse massgebend.
2 Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, der Steuerbehörde eine dauerhafte Nut- zungsänderung bekannt zu geben. *
1 ) SR 642.123
3 Die Einkommenssteuerwerte (Anlagekosten abzüglich Abschreibungen) von Grundstücken des Geschäftsvermögens sind in der Bilanz bzw. in den Aufstellungen über Aktiven und Passiven auszuweisen.
4 Überführungen vom Geschäfts - ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert abzu- rechnen.

§ 8 Einkünfte aus beweglichem Vermögen (§ 29 Abs. 1 StG)

1 Eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie dient dann der Vorsorge, wenn die Vo- raussetzungen gemäss § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes erfüllt und die versiche- rungsnehmende Person zugleich versicherte Person ist. Gemeinsam besteuerte Ehe- leute können eine Versicherung auf zwei Leben abschliessen, wobei nur ein Eheteil versicher ungsnehmende Person sein muss. Bei der Auszahlung müssen beide Ehe- leute das 60. Altersjahr vollendet haben.
2 Vermögenserträge wie Zinsen, Dividenden usw. werden im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert, auch wenn die steuerpflichtige Person beim Erwerb der Forderung oder des Wertpapiers Marchzinsen oder ähnliche Entschädigungen bezahlt hat. Massgebender Fälligkeits zeitpunkt für Erträge aus Wertzuwachsanlagefonds ist das Datum des Rechnungsabschlusses des Fonds.

§ 9 Wohnrecht (§ 30 Abs. 1 lit. a StG)

1 Das Wohnrecht fällt unter die Nutzniessung und ist deshalb bei der berechtigten Per- son vollumfänglich einkommenssteuerpflichtig.

§ 10 * ...

§ 11 Unterhaltsbeiträge (§§ 32 lit. f und 40 lit. c StG)

1 Als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge gelten nur periodisch in Rentenform flies- sende Zahlungen. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie gü- terrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam.

§ 11a * Steueraufschubtatbestände (§ 32a StG)

1 Im Verhältnis zu § 45 Abs. 1 lit. f des Gesetzes ist die bundesrätliche Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstän- digen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 17. Februar 2010 1 ) sinngemäss anwendbar.
1 ) SR 642.114

§ 12 Berufskosten

1. Allgemeines (§ 35 Abs. 1 StG)

1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für die Kantons - und Gemeindesteuern der unselbstständig Erwerbenden dieselben Pauscha- labzüge wie bei der direkten Bundessteuer 1 ) .

§ 13 2. Fahrkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG)

1 Für die ersten 15'000 Kilometer wird für die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn - und Arbeitsstätte bei Benützung eines Privatautos der Pauschalabzug der di- rekten Bundessteuer gewährt. Für jeden weiteren Fahrkilometer wird ein um 20 Rap- pen tieferer Pausc halabzug gewährt.
2 Für die Hin - und Rückfahrt über Mittag können die Steuerpflichtigen höchstens die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abziehen.

§ 14 3. Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)

1 Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort auf- halten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehren und des- halb da steuerpflichtig bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsaus- lagen abziehen.

§ 15 4. Nebenamtliche Vergütungen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)

1 Auf den Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates sowie an nebenamtliche Mit- glieder von kantonalen, Bezirks - oder kommunalen Behörden und Kommissionen, die ihren Grund nicht in einer haupt - oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, wird der folgende pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt: 20 % auf dem Total aller Einkünfte (ohne Spesen) und für alle Mandate zusammengerechnet, min- destens Fr. 2'400. – , höchstens Fr. 3'600. – . Es können nicht höhere Gewinnungskosten abgezogen werden als Einkünf te erzielt werden.

§ 16 * ...

§ 17 6. Mitgliederbeiträge an Berufsorganisationen (§ 35 Abs. 1 lit. f StG)

1 Die einbezahlten Mitgliederbeiträge werden, auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen, höchstens im Umfang von Fr. 300. – zum Abzug zugelassen.
1 ) Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, in der jeweils aktuellen Fassung (SR 642.118.1 )

§ 18 Löhne an im elterlichen Geschäft mitarbeitende minderjährige Kinder

(§ 36 Abs. 1 StG) *
1 Die Löhne an minderjährige, im elterlichen Geschäft oder Gewerbe mitarbeitende Kinder können als berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden, * a) wenn die Kinder die Volksschulpflicht erfüllt haben und b) * wenn nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Betriebsinhabers oder der Be- triebsinhaberin oder nach Art und Grösse des Betriebes die Arbeitskraft eines minderjährigen Kindes notwendig ist und dadurch Löhne an fremde Arbeitneh- merinnen oder Arbeitnehmer einge spart werden.

§ 19 Abschreibungen und Rückstellungen

1. Abschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a bzw. § 69 lit. g StG)

1 Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs - und Herstellungskosten) und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer des abzuschreibenden Gegenstandes.
2 Soweit keine besonderen Umstände nachgewiesen werden, gelten die Richtlinien der Eidg. Steuerverwaltung für die Abschreibung des Anlagevermögens geschäftli- cher Betriebe.
3 Steuerpflichtigen, die in früheren Jahren infolge von Geschäftsverlusten die zulässi- gen Abschreibungen nicht vornehmen konnten, ist die Nachholung dieser Abschrei- bungen im Rahmen des Zeitraums, in dem die Verlustverrechnung möglich ist, ge- stattet. *
4 Abschreibungen sind nur zulässig, soweit sie verbucht oder bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

§ 20 2. Sofortabschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a bzw. § 69 lit. g StG)

1 Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb au sscheidet; er beträgt in der Regel 20 % des Anlagewertes.
2 Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Abschreibungsta- belle zur Verf ügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche diese buchmässigen Anfor- derungen nicht erfüllen, können die Sofortabschreibung nicht geltend machen.
3 Die Sofortabschreibung kann ausserdem nicht beansprucht werden, sofern auf den fraglichen Gegenständen bereits nach den Normalsätzen abgeschrieben wurde.

§ 21 3. Rückstellungen (§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 bzw. § 69 lit. f StG)

1 Rückstellungen gelten insbesondere als geschäftsmässig begründet, soweit sie vor- genommen werden für: a) im massgeblichen Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, am massgeblichen Bilanzstichtag verbunden sind; c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken; d) Ersatzbeschaffungen. Bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung ist die Rückstellung in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung betragsmässig geltend zu machen.
2 Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, werden zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet.

§ 22 Nachweis für Forschungs - und Entwicklungsprojekte

(§ 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 bzw. § 69 lit. f StG)
1 Als Mindestanforderung für den Nachweis eigener Forschungs - und Entwicklungs- projekte ist den Steuerbehörden ein schriftliches Forschungs - respektive Entwick- lungskonzept mit Projektbeschrieb, Zeit - und Kostenrahmen einzureichen.
2 Als liquides Umlaufvermögen gilt die Differenz zwischen dem gesamten Umlauf- vermögen inklusive Debitoren und Warenlager und dem kurzfristigen Fremdkapital.

§ 23 Beitragsreserven der beruflichen Vorsorge

(§ 36 Abs. 2 lit. d bzw. § 69 lit. b StG)
1 Die Beitragsreserven dürfen den fünffachen Betrag der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung jährlich zu erbringenden Beiträge der Arbeitgeberin oder des Ar- beitgebers nicht übersteigen.

§ 24 Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 39 StG)

1 Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen.
2 ... *
3 ... *
4 Die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom 9. März 2018 1 ) ist mit Ausnahme von deren Art. 5 Abs. 3 sinngemäss anwend- bar. *
1 ) SR 642.116

§ 25 Abzug bei Verpfründung (§ 40 lit. b StG)

1 Bei der Verpfründung kann die pfrundgebende Person ihre Leistungen im Ausmass der ausgewiesenen Fremdkosten in Abzug bringen.

§ 26 Haushaltlehrlingsabzug (§ 40 lit. m StG)

1 Werden Lehrtöchter oder Lehrlinge in eidgenössisch anerkannten Berufen in priva- ten Haushalten ausgebildet, ist die Hälfte der effektiven Lohn - und Lohnnebenkosten abzugsfähig. Derselbe Abzug wird auch bei der Anlehre zur Haushaltmitarbeiterin oder zum Hau shaltmitarbeiter gewährt.

§ 26a * Kinderbetreuungskosten (§ 40 lit. n StG)

1 Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie werden pau- schal mit 10 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt. *
2 Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig bei einer tatsächlichen Verhinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Bei Ehepaaren liegt eine solche vor, wenn beide Eltern- teile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig sind. Dies gilt sinngemäss auch für unverheiratete Perso- nen, die mit Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat).
3 Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben.
4 Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundessteuer.

§ 27 * Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a StG)

1 Die steuerpflichtige Person kommt für ein Kind zur Hauptsache auf, wenn sie mehr als die Hälfte des Unterhaltes bestreitet.

§ 28 Betreuungsabzug (§ 42 Abs. 1 lit. d StG)

1 Als ortsübliche Ansätze im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. d des Gesetzes gelten die Ansätze der spitalexternen Gesundheits - und Krankenpflege (Spitex) für Hauswirt- schaft und Betreuung.

§ 29 Steuerberechnung

1. Tarif (§ 43 StG)

1 Bei der Einkommenssteuer sind die Beträge der einfachen Kantonssteuer auf den nächsten Franken abzurunden.
2 ... *

§ 30 2. Liquidationsgewinne (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) *

1 Soweit das Steuergesetz und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt wie bei der direkten Bundessteuer die LGBV. *
1bis ... *
1ter ... *
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 31 3. Jahressteuer bei Tod eines Eheteils (§ 45 Abs. 1 StG)

1 ... *
2 Sind mehrere steuerbare Leistungen im Sinne von § 45 des Gesetzes zum Teil vor und zum Teil nach dem Tod eines Eheteils angefallen, sind zwei getrennte Jahressteu- ern zu veranlagen.

1.3. Vermögenssteuer

§ 32 * ...

§ 33 Bewertung der Wertpapiere (§ 50 StG)

1 Für Wertpapiere mit regelmässiger Kursnotierung oder bei Nachweis regelmässiger Verkäufe ist der jeweils aktuelle Kurswert massgebend. Für andere Wertpapiere wird in der Regel auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermöge nssteuer abgestellt. *

§ 34 Zweitwohnung (§ 51 Abs. 3 StG)

1 Als Zweitwohnung gilt eine Wohnung, welche sich die steuerpflichtige Person aus- serhalb ihres Wohnsitzes hält, ohne dass diese dauerhaft vermietet wird. *
2 Bei der Bewertung eines als Zweitwohnung genutzten ausserkantonalen Grundstü- ckes bildet der Repartitionswert den Verkehrswert.

§ 35 Steuerfreies Vermögen; Hausrat (§ 53 lit. a StG)

1 Motorfahrzeuge und Sammlungen aller Art gehören nicht zu dem von der Vermö- genssteuer befreiten Hausrat.

§ 35a * Höchstbelastung (§ 56 StG)

1 Die Herabsetzung erfolgt nach Rechtskraft der Veranlagung.

1.4. Zeitliche Grundlagen

§ 36 Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

(§§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 2 StG)
1 Das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch dann massge- bend, wenn wegen der Aufnahme oder Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses ein mehr oder we- niger als 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr resultiert. Das Ergebnis wird in sei- nem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgebli- chen Einkommens herangezogen .
2 Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die regel- mässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des un terjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, werden die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet.
3 Die regelmässig fliessenden Einkünfte eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Mo- nate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

§ 37 Geschäftsabschluss (§ 59 Abs. 3 StG)

1 Wird im letzten Quartal eines Kalenderjahres eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der erste Geschäftsabschluss in der folgenden Steuerperiode er- stellt werden.

2. Gewinn - und Kapitalsteuern der juristischen Personen

§ 38 Verweisung auf die Bestimmungen der natürlichen Personen

1 Die Bestimmungen des ersten Teils dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für die juristischen Personen, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen aufgeführt sind.

§ 39 * ...

§ 40 Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendun-

gen an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)
1 Als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht be- gründete Zuwendungen an Dritte gelten alle geldwerten Leistungen und Vorteile, die den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, den Genossenschafterinnen oder Ge- nossenschaftern oder ihnen nahe st ehenden Dritten durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise gewährt worden sind und die weder geschäftsmässig begründete Leistungen noch Rückzahlungen von Kapitalanteilen darstellen. In Betracht fallen insbesondere: a) Dividenden und Zinsen auf dem Gesellschafts - oder Genossenschaftskapital, Auszahlungen auf Genussscheinen, Bonus, Ausgabe von Gratisaktien und Gra- tisliberierungen, Nennwertzuwachs aus Umstrukturierungen; b) geschäftsmässig nicht begründete Saläre, Mietzinse, Provisionen, Kommissio- nen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen; c) Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, soweit sie das übersteigen, was einer unbeteiligten Drittperson hätte bezahlt werden müssen; d) Zahlungen für private Auslagen der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der Genossenschafterinnen oder Genossenschafter, so z.B. private Auto - und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.; e) unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gewährte Vorteile, welche unbetei- ligten Drittpersonen nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt worden wä- ren; f) von der Gesellschaft oder Genossenschaft getragene Verrechnungssteuern auf Gewinnausschüttungen und gleichgestellten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie der Erfolgsrechnung belastet wurden; g) die Finanzierung einer den übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nicht gewährten beruflichen Vorsorge.

§ 41 * ...

§ 42 * ...

3. Grundstückgewinnsteuern

§ 43 Grundstückgewinnsteuer im Konkurs (§ 95 ff. StG)

1 Auf die Veranlagung und Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer wird im Kon- kurs - und Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung insoweit verzichtet, als die Gläubigerinnen oder Gläubiger nicht volle Deckung erhalten.

§ 44 Ersatzbeschaffung von Wohneigentum (§ 98 StG)

1 Bei Miteigentum wird die Ersatzbeschaffung auf dem Erlösanteil gewährt, der dem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil entspricht; bei Gesamteigentum auf dem Erlösanteil, welcher der Quote des Innenverhältnisses entspricht.
2 Erfolgt die Veräusserung der Wohnliegenschaft durch den einen und der Erwerb der Ersatzliegenschaft durch den anderen Eheteil, so gelten die veräussernde und die er- werbende Person als identisch und es kann, sofern die übrigen Voraussetzungen ge- geben sind, die Ersatzbeschaffung beansprucht werden.

§ 44a * ...

§ 45 Anrechenbare Aufwendungen (§ 104 Abs. 1 lit. c StG)

1 Lediglich die unmittelbar durch den Erwerb und die Veräusserung des Grundstückes bedingten ausgewiesenen Kosten wie Auslagen für die Beurkundung und den Grund- bucheintrag, die üblichen Mäklerprovisionen und Inserate sowie bei unentgeltlich er- worbenen Liege nschaften die darauf bezahlten Erbschafts - und Schenkungssteuern zählen zu den anrechenbaren Aufwendungen. Nicht anrechenbar sind die eigenen Kaufs - bzw. Verkaufsbemühungen und die dabei anfallenden Unkosten der steuer- pflichtigen Person.

§ 46 Begriff des überbauten Grundstückes (§ 105 Abs. 1 StG)

1 Als überbaut gelten Grundstücke, auf denen im Zeitpunkt der Veräusserung feste, mit dem Boden verbundene Gebäude stehen. Grundstücke mit nicht mehr nutzbaren Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut.
2 Als überbaut gilt auch der im Ort oder Quartier übliche Umschwung einer Baute.
3 Nicht als überbaut gilt der übernormale Umschwung einer Baute, sofern er zu einer Überbauung oder Arrondierung verwendet werden könnte und sofern diese zusätzli- che Nutzung ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils möglich wäre.

§ 47 Gesamtveräusserung von land - und forstwirtschaftlichen Grundstücken des

Geschäftsvermögens (§ 107 StG)
1 Bei Veräusserung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen mit Grundstücken in verschiedenen Gemeinden ermittelt die Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person den mit der Einkommenssteuer und den mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassenden Gewinn. Die Wohnsitzgemeinde orientiert die anderen Gemeinden über das Ergebnis, sodass jede Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer für die auf ihrem Gebiet befindlichen Grundstücke veranlagen kann.
2 Bei Erbengemeinschaften ist die letzte Wohnsitzgemeinde der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Erblasserin oder des Erb- lassers ist die Gemeinde zuständig, wo sich der überwiegende Teil der Aktiven befin- det.

§ 48 Besitzesdauer (§ 110 StG)

1 Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen unterbricht die Besit- zesdauer nicht.

4. Erbschafts - und Schenkungssteuern

§ 49 Besteuerung der Vorempfänge (§ 142 Abs. 1 StG)

1 Das Vermögen, welches einer steuerpflichtigen Person auf Anrechnung an ihren künftigen Erbteil zugewendet wird, gelangt im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Vor- empfanges zur Besteuerung.

§ 50 Vermögensanfall durch «andere Zuwendung» (§ 142 Abs. 1 StG)

1 Bei einem Verpfründungsvertrag ist ein steuerbarer Vermögensanfall insoweit an- zunehmen, als das der pfrundgebenden Person zugewendete Vermögen denjenigen Betrag übersteigt, mit dem die Leistung der pfrundgebenden Person dem Werte nach bei einer soliden Re ntenanstalt in Gestalt einer Leibrente für die pfrundgebende Per- son erworben werden könnte.
2 Als «andere Zuwendung» gelten auch eine Kapitalzahlung kraft versicherungsver- traglicher Begünstigung, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegt, sowie der unentgeltliche Wegfall einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts durch vorzeitige Aufhebung. *
3 ... *

§ 51 * Steuerfreie Vermögensanfälle (§ 142 Abs. 3 StG)

1 Steuerfrei sind auch Vermögensanfälle, die an den Ehegatten oder die Ehegattin von Nachkommen, Stiefkindern und Pflegekindern (sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat) oder die vom Ehegatten oder von der Ehegattin eines Elter nteils an Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder (sofern das Pflege- verhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat) ausgerichtet werden. Gleiches gilt für Vermögensanfälle an Ehegatten von Stiefeltern und Pflegeeltern sowie für Vermögensanfälle an die Eltern des Ehegatten oder der Ehegattin. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. *

§ 52 Gelegenheitsgeschenke (§ 142 Abs. 4 StG)

1 Als kleinere Gelegenheitsgeschenke gelten die üblichen Geschenke zu besonderen Anlässen und Ereignissen (Taufe, Heirat, Geburtstag usw.), sofern sie den Wert von Fr. 2'000. – nicht übersteigen.

§ 53 Vermögensstichtag bei Erbschaften und Schenkungen (§ 145 StG)

1 Werden Vermögensobjekte, denen eine steuerliche Schätzung zu Grunde liegt, un- entgeltlich übertragen, so ist unter Vorbehalt von § 145 Abs. 2 des Gesetzes die Schät- zung am letzten Vermögensstichtag vor dem Vermögensanfall massgebend.

§ 54 Abzüge vom Vermögensanfall (§ 146 lit. a und b StG)

1 Die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern können als Schulden vom Vermögensanfall abgezogen werden.
2 Die Teilungskosten sind in ihrer tatsächlichen Höhe abziehbar. Die Kosten von Erb- schaftsprozessen stellen Erbgangskosten dar. Sind Kosten im Veranlagungszeitpunkt noch nicht bekannt, sind sie zu schätzen.

§ 54a * Wohngemeinschaft (§ 147 Abs. 2 StG)

1 Bis zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls muss die Wohngemeinschaft ununterbro- chen angedauert haben.
2 Als gleicher Wohnsitz im Sinne von § 147 Abs. 2 des Gesetzes gilt der gemeinsame Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz.

§ 55 Mitwirkungspflichten der Gemeinderäte und Gerichte

(§§ 150 Abs. 1 und 171 Abs. 4 StG)
1 Zuständig zur Behandlung der Erbschafts - und Schenkungssteuerfälle ist zunächst der Gemeinderat am Wohnsitz der Person, von welcher eine unter das Gesetz fallende Zuwendung ausgeht.
2 Die Gemeinderäte anderer Gemeinden, insbesondere am Wohnsitz oder Aufent- haltsort der die Zuwendung empfangenden Person oder am Aufenthaltsort der vermö- gensabtretenden Person, ferner alle Steuerbehörden sowie die Gerichte sind verpflich- tet, unverzüglich de n zuständigen Gemeinderat über Vermögensanfälle zu orientieren, von denen sie Kenntnis erhalten haben.

§ 56 Pflichten des zur Behandlung zuständigen Gemeinderates

(§ 150 Abs. 1 StG)
1 Der Gemeinderat hat folgende Aufgaben: a) Er hat anhand der in Betracht fallenden, auf Kosten der Steuerpflichtigen zu beschaffenden Unterlagen (Inventar, Teilungsvertrag, Liquidationsrechnung, letztwillige Verfügung, Erb - , Schenkungs - , Kauf - oder Verpfründungsvertrag usw.) die Höhe des Vermögens und dessen Anfall an die steuerpflichtigen Er- binnen bzw. Erben, die Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmer oder die Beschenkten nachzuweisen; im Falle der Erbschaft ist die Vollständig- keit der Vermögensaufstellung (Inventar) von den erbberechtigten Personen oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bes cheinigen. b) Er hat die Verwandtschaftsverhältnisse festzustellen, soweit sie für die Berech- nung der Steuer von Bedeutung sind. c) Er hat abzuklären, ob zwischen der zuwendenden und der empfangenden Per- son in den letzten 5 Jahren mehrfache Zuwendungen erfolgt sind (§ 149 Abs. 2 des Gesetzes).

§ 57 Delegation schwieriger Fälle (§ 150 Abs. 1 StG)

1 Steuerfälle, deren Bereinigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind und Massnahmen erfordern, die nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, sind unter Beilage der Akten sofort dem Kantonalen Steueramt vorzulegen.

§ 58 Kontrollen des Gemeinderates und des Kantonalen Steueramtes

(§§ 150 Abs. 1 und 171 Abs. 4 StG)
1 Der Gemeinderat hat alle Todesfälle in der Gemeinde sowie alle ihm zur Kenntnis gelangenden Steuerfälle in eine Kontrolle einzutragen. *
2 Das Kantonale Steueramt schreibt die zu verwendenden Formulare vor und trifft die Veranlagungs - und Einspracheverfügungen. *

5. Die Steuern der Gemeinden

§ 59 Zugehörigkeit in mehreren aargauischen Gemeinden (§ 157 Abs. 1 StG) *

1 Bei natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons, die in mehreren aargauischen Gemeinden auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig sind, wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. Die Steuerausscheidung richtet sich sin ngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteue- rungsrechts.
2 Die Hauptveranlagung erfolgt in der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperi- ode oder der Steuerpflicht die Hauptteile der steuerbaren Werte befinden. Im Zwei- felsfall bezeichnet das Kantonale Steueramt die Hauptveranlagungsgemeinde endgül- tig.
3 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht für die gesamte Steuerperiode, wenn eine Person im Laufe des Jahres in einen anderen Kanton weg- zieht und am Ende der Steuerperiode dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zieht eine im Kan ton Aargau beschränkt steuerpflichtige Person im Laufe des Jahres in eine an- dere aargauische Gemeinde zu und ist sie am Ende der Steuerperiode dort unbe- schränkt steuerpflichtig, gilt § 157 Abs. 1 des Gesetzes. *

6. Vollzug und Verfahren

6.1. Behörden

§ 60 Aufsicht des Kantonalen Steueramtes (§ 161 Abs. 2 und 3 StG)

1 Das Kantonale Steueramt überwacht den Steuerbezug durch die Gemeinden. Es kann Rechnungsprüfungen vornehmen und die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes veranlassen.
2 Den Gemeinden können die Kosten für ausserordentliche Revisionsaufwendungen belastet werden.

§ 61 Veranlagungsbehörde der Gemeinde (§ 164 StG)

1 Die erste Sitzung der gesamten Steuerkommission in einer neuen Amtsperiode wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes einberufen. Die Steuerkommission konstituiert sich selbst.
2 Die gesamte Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder (2 von der Gemeinde gewählte und die kantonale Steuerkommissärin oder der kanto- nale Steuerkommissär) an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3 Die gesamte Steuerkommission beurteilt die Einsprachen. Ausserdem nimmt sie die Veranlagung vor, wenn eine steuerpflichtige Person ausdrücklich eine Vorladung vor die gesamte Steuerkommission verlangt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar bei der gemeinsamen Steuer- kommission gemäss § 164 Abs. 2 bis des Gesetzes. *

§ 62 * ...

§ 63 Auskunfts - und Meldepflichten

(§§ 150 Abs. 1, 171 Abs. 4 und 185 Abs. 3 StG) *
1 ... *
2 Die für die Ausrichtung von Förderbeiträgen für energetische Modernisierung von Gebäuden zuständige kantonale Behörde meldet dem Kantonalen Steueramt auf An- frage die Empfänger, die Beträge sowie das Zahlungsdatum der ausgerichteten Leis- tungen. *
3 Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) meldet dem Kantonalen Steueramt die Empfänger, die Beträge sowie das Zahlungsdatum der ausgerichteten Versiche- rungsleistungen der obligatorischen Gebäudeversicherung. *
4 Die Gerichte des Kantons haben dem Kantonalen Steueramt Tatsachen zu melden, für die aufgrund von Wahrnehmungen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit machen, die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Besteuerung besteht. *

6.2. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

§ 64 Mitwirkung des Gemeinderates (§ 179 ff. StG)

1 Der Gemeinderat stellt der Steuerkommission die für die Steuerveranlagung notwen- digen öffentlichen Register und Kontrollen zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie laufend nachgeführt werden.
2 Die weiter gehende Auskunftspflicht des Gemeinderates und der Verwaltungsbehör- den der Gemeinde nach § 171 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

§ 65 Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen (§§ 180 und 181 StG)

1 Das Kantonale Steueramt macht die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärun- gen öffentlich bekannt. Die Gemeindesteuerämter haben die Steuererklärungsformu- lare nach den Weisungen des Kantonalen Steueramtes den Steuerpflichtigen zuzustel- len.
2 Das Kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter führen Kontrolle über die zugestellten Steuererklärungsformulare und über die eingegangenen Steuererklärun- gen, prüfen die Steuererklärungen auf ihre formelle Vollständigkeit und Richtigkeit, geben mangel haft ausgefüllte Steuererklärungen der steuerpflichtigen Person zur Er- gänzung zurück und fordern fehlende Belege ein.
3 Gesuche um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung oder von fehlenden Beilagen sind vor Ablauf der Frist schriftlich dem Kantonalen Steueramt bzw. dem Gemeindesteueramt einzureichen, welche darüber entscheiden.
4 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die zur Behebung von formellen Mängeln angesetzte Frist nicht eingehalten haben, sind unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung zu mahnen, die Verfahrenspflichten innerhal b einer letzten Frist von mindestens 20 Tagen vollständig und richtig zu er- füllen. *

§ 65a * Mahnung und Rechtsschutz *

1 Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt Fr. 35. – , für die zweite Fr. 50. – .
2 Die Anfechtung von Verfügungen über Mahngebühren gemäss Absatz 1 richtet sich nach dem Rechtsschutz für Gebührenverfügungen im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG).

§ 65b * Auferlegung der Kosten einer Bücheruntersuchung (§ 188 Abs. 2 StG)

1 Für eine durch schuldhaftes Verhalten veranlasste Bücherprüfung durch das Kanto- nale Steueramt wird eine Gebühr zwischen Fr. 200. – und Fr. 2'000. – erhoben. Inner- halb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Sache.

§ 66 Behördlich angesetzte Fristen (§§ 180 und 186 StG)

1 Die Vorschriften des Gesetzes über Beginn und Ende des Fristenlaufes finden sinn- gemäss Anwendung auf die von einer Steuerbehörde angesetzten Fristen.

§ 66a * Meldepflicht Dritter (§ 185 Abs. 1 lit. e StG)

1 Die Bescheinigungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber richtet sich nach der bundesrätlichen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbe- teiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV) vom 27. Juni 2012 1 ) bei der direkten Bundessteuer.

§ 67 Einspracherecht (§ 192 StG)

1 Wird die Einsprache von einer Vertreterin oder einem Vertreter eingereicht, ist eine Vollmacht beizubringen. Wird sie nicht eingereicht, ist der Vertreterin oder dem Ver- treter unter gleichzeitiger Kenntnisgabe an die steuerpflichtige Person eine Frist zu deren Beibringung anzusetzen. *
2 Diese Vorschrift gilt auch für das Rekurs - und das Beschwerdeverfahren.

§ 68 Einspracheverfahren und - entscheid (§§ 194 und 195 StG)

1 Das Gemeindesteueramt ordnet die für die sachgemässe Erledigung der Einsprachen erforderlichen Untersuchungen, Vorladungen und Aktenergänzungen an und sorgt für die beförderliche Erledigung der Einsprachen. Das Kantonale Steueramt führt das Einspracheverf ahren in den ihm zugewiesenen Bereichen nach denselben Grundsät- zen durch. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Abfassung der von der Steuerkommis- sion gefällten Einspracheentscheide verantwortlich und unterzeichnet zusammen mit der protokollführenden Person die Einspracheentscheide.

6.3. Änderung rechtskräftiger Entscheide

§ 69 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (§ 205 StG)

1 Als Rechnungsfehler oder Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes gelten auch Ausfertigungsfehler.
2 Unter Fehler sowie Versehen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere zu verstehen: a) die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung oder die Verwechslung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bzw. Gewinnes und Kapitals, b) die falsche Tarifablesung, c) das rechnerische Versehen bei der Ausmittlung des Steuerbetrages, d) die fehlerhafte Übertragung einer zutreffenden Parteibezeichnung aus dem Pro- tokoll der Steuerkommission und aus der Steuererklärung in die Eröffnung der Veranlagung oder in den Einspracheentscheid, e) das Setzen falscher Codes (z.B. definitiv statt provisorisch), f) die fehlerhafte Übertragung von Beschlüssen der Steuerkommission in die ent- sprechenden Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 203 und 204 des Gesetzes.
1 ) SR 642.115.325.1

§ 70 * ...

7. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen

§ 71 Befugnisse der Bezugsorgane (§ 222 StG)

1 Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das Kantonale Steu- eramt sind ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen not- wendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertreten zu diesem Zweck den Kanton, die Gemei nden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs - und Nachlassverfahren sowie vor dem Gericht.
2 Im Einverständnis mit dem Gemeinderat kann das Kantonale Steueramt die Ge- meinde vertreten.
3 Zur Sicherung gefährdeter Steueransprüche kann das Kantonale Steueramt den ihm vom Gesetz zugewiesenen Bezug den Gemeinden übertragen.

§ 72 Dienstleistungen des Kantons (§ 222 StG)

1 Die Gemeinden können technische und organisatorische Dienstleistungen des Kan- tons zu kostendeckenden Preisen in Anspruch nehmen.
2 Auch bei Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen bleibt die Verantwortung für die Veranlagung und den Bezug bei der Gemeinde, soweit sie dafür zuständig ist.

§ 73 Kirchensteuern (§§ 154 Abs. 3 und 222 StG)

1 Durch Übereinkunft zwischen der Kirchgemeinde und dem Gemeinderat kann der Bezug der Kirchensteuern dem Gemeinderat übertragen werden.
2 Erfolgt der Bezug nicht durch den Gemeinderat, so ist der Kirchgemeinde der Betrag der 100%igen Kantonssteuer mitzuteilen. Bei Familien ist die Anzahl der Familien - und Kirchenangehörigen beizufügen.
3 Durch die Kirchgemeinden bevollmächtigte Personen können in das Verzeichnis der Steuerpflichtigen Einsicht nehmen.

§ 74 * ...

§ 75 Abrechnung der Kantonssteuer (§ 222 StG)

1 Die Gemeinden erstellen bis zum 31. Januar die Abrechnungen über die ordentlichen Kantonssteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts - und Schenkungssteu- ern sowie die Nachsteuern und die Bussen. Das Kantonale Steueramt kann den Ge- meinden, die ihre n Verpflichtungen nicht nachkommen, die Aufwendungen für seine Mitwirkung bei der Erstellung der Abrechnungen belasten.
2 ... *
3 Die Gemeindebuchhaltung ist so zu führen, dass jederzeit der Anteil der Kantons- steuern an den eingegangenen Steuerbeträgen und am Ende des Jahres das Steuersoll ermittelt und überprüft werden können.

§ 76 Ablieferung und Abrechnung der Gemeindesteuern (§ 222 StG)

1 Das Kantonale Steueramt stellt den Gemeinden über die sie betreffenden Steuern von juristischen Personen monatlich einen Kassenausweis zu. Die Aktivsaldi werden den Gemeinden gutgeschrieben, die Passivsaldi belastet.
2 Per 31. Dezember jeden Steuerjahres erhalten die Gemeinden eine Schlussabrech- nung über den Bezug der sie betreffenden Steuern von juristischen Personen.

§ 77 Fälligkeit, Verfallsanzeige (§ 223 StG) *

1 Die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 1 des Gesetzes gilt für Steuern, die 2 Monate vor Verfalltag in Rechnung gestellt wurden; in den übrigen Fällen gilt die Zahlungs- frist gemäss § 223 Abs. 2 des Gesetzes. *
2 Im September des Steuerjahres hat die Bezugsstelle diejenigen Steuerpflichtigen, welche die periodisch geschuldeten Einkommens - und Vermögenssteuern nicht be- zahlt haben, auf den Verfalltag und die Folgen verspäteter Zahlung aufmerksam zu machen. *
3 ... *
4 ... *

§ 77a * Mahnung und Betreibung (§§ 223 und 224 StG)

1 Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steuerpflich- tigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt Fr. 35. – . *
2 Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betrei- bung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung von Steuern, Gebühren und/oder Verzugszinsen beträgt Fr. 100. – . *
3 Die Veranlagungsbehörde kann im Rahmen von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 1 ) den Rechtsvor- schlag für provisorische Steuern beseitigen. In gleicher Weise können die Bezugsor- gane den Rechtsvorschlag für Gebühren beseitigen. *

§ 77b * Vorauszahlungen, zu viel bezahlte Steuern und Zahlungsdatum

(§§ 223a und 224a StG)
1 Vorauszahlungen sind Zahlungen, die bis zur Fälligkeit geleistet werden und den Betrag der definitiven Rechnung nicht übersteigen.
1 ) SR 281.1
2 Zu viel bezahlte Steuern sind Zahlungen, soweit sie den Betrag der definitiven Rech- nung übersteigen.
3 Als Zahlungsdatum gilt der Zahlungseingang der Steuern.

§ 77c * Vergütungszinsen (§ 223a StG)

1 Bei den periodisch geschuldeten Einkommens - und Vermögenssteuern werden die Vergütungszinsen per 31. Oktober des Steuerjahres dem Steuerkonto gutgeschrieben. Später anfallende Vergütungszinsen werden mit der definitiven Rechnung gutge- schrieben.
2 Bei allen übrigen Steuern gemäss § 78 Abs. 5 werden Vergütungszinsen mit der definitiven Rechnung gutgeschrieben.
3 Vergütungszinsen für Vorauszahlungen bleiben steuerfrei.

§ 77d * Ausgleichszinsen (§ 224a StG)

1 Ausgleichszinsen zugunsten der steuerpflichtigen Person werden auf den allgemei- nen Fälligkeitstermin gutgeschrieben. Später anfallende Ausgleichszinsen werden mit der definitiven Rechnung gutgeschrieben oder belastet.
2 Ausgleichszinsen berechnen sich unabhängig von der Höhe der provisorischen Rechnung.

§ 78 Provisorische Rechnung

1. Allgemeines (§§ 223b und 224b StG) *

1 ... *
2 Eine provisorische Rechnung kann abgeändert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht.
3 Bei Neueintritt in die Steuerpflicht ist möglichst rasch eine provisorische Rechnung zu erstellen.
4 Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zu viel bezahlte Steuern zu- rückerstattet oder an die neue Wohnortgemeinde weitergeleitet, sofern in der Weg- zugsgemeinde sämtliche Steuerausstände beglichen sind und die Anmeldung am neuen Wohnort erfolgt is t.
5 Als übrige Steuern im Sinne von § 223b Abs. 1 des Gesetzes gelten die Grundstück- gewinnsteuern, die Erbschafts - und Schenkungssteuern und die Jahressteuern gemäss

§ 45 des Gesetzes. *

§ 79 2. Verfügung über die provisorische Rechnung

(§§ 223b Abs. 3 und 224b Abs. 3 StG) *
1 Bei der Festlegung der Höhe der provisorischen Rechnung ist die Steuerbehörde nicht an eine frühere provisorische Rechnung gebunden.
2 Zuständig für die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen über provisori- sche Rechnungen sind für die periodisch geschuldeten Einkommens - und Vermögens- steuern die Veranlagungsbehörde der Gemeinde und für die periodisch geschuldeten Gewinn - und Kapital steuern das Kantonale Steueramt. *

§ 80 * ...

§ 81 Zurechnung bei Scheidung oder Trennung (§ 228 StG)

1 Gegenstand der Zurechnung sind die von den Eheleuten nach Verrechnung mit all- fälligen Steuerausständen aus der gemeinsamen Steuerpflicht zu viel bezahlten Steu- ern.

§ 82 Sicherstellung (§ 232 StG)

1 Bei einer Gefährdung von Steueransprüchen orientieren sich der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt gegenseitig, wenn möglich vor Erlass der Sicherstellungs- verfügung.

§ 83 Stundung (§ 229 StG)

1 Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.
2 Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als ein Jahr bewilligt werden.

§ 84 Erlass (§ 230 StG) *

1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 85 * ...

§ 86 * ...

§ 86a * ...

§ 87 Administrative Abschreibung (§ 230 StG)

1 Der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt können Steuerforderungen administ- rativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr eingebracht werden können. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit wird in der Regel durch den fruchtlosen Ausgang der Z wangsvollstreckung erbracht.
2 Die administrative Abschreibung hat gegenüber der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner keine Wirkung. Sie kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
3 Das Kantonale Steueramt kann administrative Abschreibungen der Gemeinde auf- heben.

8. Steuerstrafrecht

§ 88 Meldung von Verfahrenspflichtverletzungen (§ 235 StG)

1 Das Gemeindesteueramt hat Steuerpflichtige, welche nach durchgeführtem Mahn- verfahren (§ 65 dieser Verordnung) die ihnen obliegenden Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben, raschmöglichst dem Kantonalen Steueramt zu melden.

§ 89 Verfahrenskosten (§ 246 Abs. 1 lit. f StG)

1 Die Verfahrenskosten für die Erstellung eines Strafbefehls richten sich nach § 21 Abs. 4 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 1 ) . *

§ 90 Steuerbetrugsverfahren (§ 255 Abs. 1 StG)

1 Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so sind die Akten samt einem Amtsbericht dem Kantonalen Steueramt zu übermitteln.
2 Das Kantonale Steueramt erstattet nach Prüfung der Akten Strafanzeige und vertritt die geschädigten Gemeinwesen im Strafverfahren.

9. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 91 Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen

(§§ 23 und 266 Abs. 1 lit. b StG)
1 Unter dem alten Recht unterzeichnete Reverse über die Beibehaltung von Geschäfts- vermögen gelten weiterhin, soweit sie nicht überwiegend privat genutzte Grundstücke betreffen. Auf überwiegend privat genutzten Grundstücken ist über die wiedereinge- brachten Abschreibungen im Sinne von § 266 Abs. 1 lit. b des Gesetzes per 1. Janua r
2001 abzurechnen.

§ 92 Steuerbefreiungen (§ 217 StG)

1 Steuerbefreiungen, die gestützt auf das bisherige Gesetz ausdrücklich oder still- schweigend gewährt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes wei- ter, solange keine Aberkennung erfolgt.
1 ) SAR 662.110

§ 93 Wechsel der zeitlichen Bemessung bei natürlichen Personen

1. Ausserordentliche Faktoren (§ 263 StG)

1

§ 263 Abs. 2 – 5 des Gesetzes sind nur anwendbar auf ausserordentliche Faktoren, die

ausschliesslich wegen des Systemwechsels in die Bemessungslücke fallen. Ausser- dem muss am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestehen.
2 Ausserordentliche Einkünfte unterliegen einer Sonderjahressteuer, sofern in den Jahren 1999 und 2000 keine Jahressteuer gemäss § 34 des Steuergesetzes (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 1 3. Dezember 1983 1 ) vorgenommen wurde.
3 Im Rahmen von ausserordentlichen geschäftlichen Einkünften können, nebst den mit der Erzielung dieser Einkünfte unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen, auch geschäftliche Aufwendungen desselben Geschäftsjahres in Abzug gebracht wer- den, die ihrer Natur nach aussergewöhnlich sind.
4 Im interkantonalen Verhältnis sind ausserordentliche Unterhaltskosten für private Liegenschaften abzugsfähig, soweit sie nicht in anderen Kantonen verrechenbar sind.

§ 94 2. Verlustverrechnung (§ 263 StG)

1 Geschäftsverluste eines 1999 oder 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahres sind mit einem Geschäftsgewinn oder mit übrigem Einkommen derselben Steuerperiode zu verrechnen.
2 Verbleibende Verluste sind mit in derselben Steuerperiode erzielten ausserordentli- chen Einkünften zu verrechnen.
3 Vor 1999 erlittene verrechenbare Geschäftsverluste sind in gleicher Weise zu ver- rechnen.

§ 95 Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen

1. Vereine und Stiftungen (§ 268 ff. StG)

1 Vereine und Stiftungen werden für die Steuerperiode 2001 nach dem Übergangs- recht für juristische Personen besteuert.

§ 96 2. Beginn der Steuerpflicht (§ 268 StG)

1 Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 1999 und liegt ein im Kalenderjahr 1999 abge- schlossenes, mindestens 6 Monate umfassendes repräsentatives Geschäftsjahr vor, bildet dieses auf ein Kalenderjahr umgerechnete Ergebnis Grundlage für die Veranla- gung der Steue rjahre 1999 und 2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge werden im Steuerjahr 2000 berücksichtigt. Die Veranlagung für das Geschäftsjahr
2001 erfolgt auf Grundlage des Durchschnitts der Geschäftsjahre 1999 bis 2001.
1 ) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 13 S. 242; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
2 Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 1999 und liegt kein repräsentatives Geschäftsjahr
1999 vor, erfolgt in den Steuerjahren 1999 und 2000 Gegenwartsbemessung auf Grundlage der auf ein Kalenderjahr umgerechneten Ergebnisse der Jahre 1999 und

2000. Ausserord entliche Aufwendungen und Erträge werden nicht umgerechnet. Im

nachfolgenden Geschäftsjahr 2001 erfolgt Gegenwartsbemessung.
3 Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 2000 und liegt ein im Kalenderjahr 2000 abge- schlossenes Geschäftsjahr vor, bildet dieses auf ein Kalenderjahr umgerechnete Er- gebnis Grundlage für die Veranlagung des Steuerjahres 2000. Ausserordentliche Auf- wendungen und Erträge werden nicht umgerechnet. Im nachfolgenden Geschäftsjahr
2001 erfolgt Gegenwartsbemessung.

§ 97 3. Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen (§ 268 StG)

1 Als ausserordentliche Erträge gelten grundsätzlich Auflösungen von stillen Reser- ven, die zu Beginn der Übergangsperiode vorhanden waren und die im Verlaufe der Übergangsperiode zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten grundsätzlich die in der Übergangspe- riode zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchten periodenfremden Aufwendungen so- wie die mit ausserordentlichen Erträgen kausal in Zusammenhang stehenden Aufwen- dungen. Anpassungen von Warenlagerreserven und Delkredere im Rahmen der bis- herigen Quoten bilden Bestandteil des ordentlichen Ergebnisses.

§ 98 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

(§§ 259 Abs. 1 und 276 StG)
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2001 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben: a) die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 13. Juli 1984 1 ) ; b) die Verordnung über die steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen an die be- rufliche Vorsorge (VBVSt) vom 10. September 1984 2 ) ; c) die Verordnung über die Pauschalierung der Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom 17. August 1994 3 ) ; d) die Verordnung zum Aktiensteuergesetz (VAStG) vom 27. März 1972 4 ) . Aarau, 11. September 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1 ) AGS Bd. 11 309; Bd. 12 S. 669, 755; Bd. 14 S. 693; AGS 1996 S. 373
2 ) AGS Bd. 11 S. 373, 608
3 ) AGS Bd. 14 S. 653; 1998 S. 359
4 ) AGS Bd. 8 S. 108, 709, 737; Bd. 10 S. 6, 712; Bd. 11 S. 333; Bd. 12 S. 705; Bd. 13 S. 413
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 62 totalrevidiert 2005 S. 423

20.12.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 2 geändert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 27 totalrevidiert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 30 Titel geändert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1 geändert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1

bis eingefügt 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 1

ter eingefügt 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 30 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 31 Abs. 1 aufgehoben 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 39 aufgehoben 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 42 aufgehoben 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 51 totalrevidiert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 61 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 67 Abs. 1 geändert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 2 geändert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 4 geändert 2007 S. 5

20.12.2006 01.01.2007 § 79 Abs. 2 geändert 2007 S. 5

30.05.2012 01.01.2013 § 18 Titel geändert 2012/6 - 07

30.05.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2012/6 - 07

30.05.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6 - 07

21.11.2012 01.01.2013 § 4 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 7 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 11a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 16 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 4 eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 26a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 29 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1

bis aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 1

ter aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 30 Abs. 4 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 32 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 34 Abs. 1 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 35a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 44a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 2 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 54a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 59 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 3 eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 66a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 68 Abs. 1 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77 Abs. 1 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77 Abs. 4 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77a eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77b eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77c eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 77d eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 78 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 1 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 5 geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2014 § 79 Titel geändert 2012/7 - 37

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

21.11.2012 01.01.2014 § 80 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 84 Titel geändert 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 1 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 2 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 84 Abs. 4 eingefügt 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 85 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 86 aufgehoben 2012/7 - 37

21.11.2012 01.01.2013 § 86a eingefügt 2012/7 - 37

11.11.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 10 aufgehoben 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 1 geändert 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 58 Abs. 1 geändert 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 58 Abs. 2 geändert 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 63 Titel geändert 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 63 Abs. 1 aufgehoben 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 63 Abs. 2 eingefügt 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 63 Abs. 3 eingefügt 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 74 aufgehoben 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 75 Abs. 2 aufgehoben 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 77a Abs. 2 geändert 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 84 Abs. 4 aufgehoben 2015/6 - 24

11.11.2015 01.01.2016 § 86a aufgehoben 2015/6 - 24

17.10.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7 - 10

17.10.2018 01.01.2019 § 65 Abs. 4 geändert 2018/7 - 10

17.10.2018 01.01.2019 § 65a eingefügt 2018/7 - 10

17.10.2018 01.01.2019 § 70 aufgehoben 2018/7 - 10

17.10.2018 01.01.2019 § 77a Abs. 1 geändert 2018/7 - 10

17.10.2018 01.01.2019 § 77a Abs. 2 geändert 2018/7 - 10

17.10.2018 01.01.2019 § 77a Abs. 3 eingefügt 2018/7 - 10

06.11.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 4 geändert 2019/7 - 14

06.11.2019 01.01.2020 § 41 aufgehoben 2019/7 - 14

06.11.2019 01.01.2020 § 44a aufgehoben 2019/7 - 14

06.11.2019 01.01.2020 § 62 aufgehoben 2019/7 - 14

06.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 4 eingefügt 2019/7 - 14

25.08.2021 01.01.2022 § 26a Abs. 1 geändert 2021/12 - 24

25.08.2021 01.01.2022 § 65b eingefügt 2021/12 - 24

31.05.2023 01.07.2023 § 77a Abs. 2 geändert 2023/05 - 11

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 65a Titel geändert 2024/04 - 03

13.03.2024 01.07.2024 § 89 Abs. 1 geändert 2024/04 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 10 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

§ 1 Abs. 2 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5

§ 4 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 4 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 5 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 24

§ 7 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 7 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 10 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 24

§ 11a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 16 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 18 30.05.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/6 - 07

§ 18 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07

§ 18 Abs. 1, lit. b) 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6 - 07

§ 19 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 24 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 24 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 24 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 24 Abs. 4 06.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 14

§ 26a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 26a Abs. 1 25.08.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 24

§ 27 20.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2007 S. 5

§ 29 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 30 20.12.2006 01.01.2007 Titel geändert 2007 S. 5

§ 30 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 30 Abs. 1 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5

§ 30 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 30 Abs. 1

bis 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5

§ 30 Abs. 1

bis 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 30 Abs. 1

ter 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5

§ 30 Abs. 1

ter 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 30 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 30 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 30 Abs. 4 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5

§ 30 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 31 Abs. 1 20.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2007 S. 5

§ 32 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 33 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 34 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 35a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 39 20.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2007 S. 5

§ 41 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 14

§ 42 20.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2007 S. 5

§ 44a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 44a 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 14

§ 50 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 50 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 51 20.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2007 S. 5

§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 37

§ 51 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 24

§ 54a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 58 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 24

§ 58 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 24

§ 59 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 59 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 61 Abs. 4 20.12.2006 01.01.2007 eingefügt 2007 S. 5

§ 62 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 423

§ 62 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7 - 14

§ 63 11.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 24

§ 63 Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 24

§ 63 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 24

§ 63 Abs. 3 11.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 24

§ 63 Abs. 4 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 14

§ 65 Abs. 4 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 10

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 65a 17.10.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 10

§ 65a 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04 - 03

§ 65b 25.08.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 24

§ 66a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 67 Abs. 1 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5

§ 68 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 37

§ 70 17.10.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 10

§ 74 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 24

§ 75 Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 24

§ 77 21.11.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 77 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 37

§ 77 Abs. 2 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5

§ 77 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 77 Abs. 4 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5

§ 77 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 77a 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 77a Abs. 1 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 10

§ 77a Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 24

§ 77a Abs. 2 17.10.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 10

§ 77a Abs. 2 31.05.2023 01.07.2023 geändert 2023/05 - 11

§ 77a Abs. 3 17.10.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 10

§ 77b 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 77c 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 77d 21.11.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7 - 37

§ 78 21.11.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 78 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 78 Abs. 5 21.11.2012 01.01.2014 geändert 2012/7 - 37

§ 79 21.11.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 79 Abs. 2 20.12.2006 01.01.2007 geändert 2007 S. 5

§ 80 21.11.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 84 21.11.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 37

§ 84 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 84 Abs. 2 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 84 Abs. 3 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 84 Abs. 4 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 84 Abs. 4 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 24

§ 85 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 86 21.11.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 37

§ 86a 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 37

§ 86a 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 24

§ 89 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03

Markierungen
Leseansicht