Gesundheitsgesetz (301.100)
CH - AG

Gesundheitsgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesundheitsgesetz (GesG) Vom 20. Januar 2009 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 41 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Gesundheitsvorsorge sowie Schutz, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Ei- genverantwortung.
2 Es bezweckt zudem die Schaffung von Grundlagen zur Förderung der Zusammen- arbeit und Vernetzung unter den Partnern im Gesundheitswesen.

2. Organisation und Zuständigkeiten

§ 2 Kanton

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der kantonalen Ge- sundheitsbehörden und bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompeten- zen.
2 Das zuständige Departement leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswe- sen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona- len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.
3 Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

§ 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden erfüllen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden die ihr durch dieses Gesetz und seine Vollzugserlasse übertragenen Aufgaben. Sie sind darüber hin- aus zuständig für die a) Unterstützung des Kantons beim Vollzug dieses Gesetzes, b) Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich Mütter - und Väter- beratung durch qualifiziertes Fachpersonal, wobei der Regierungsrat durch Verordnung den inhaltlichen Umfang dieses Angebots festlegt, c) Organisation und Durchführung der Pilzkontrolle unter Mithilfe des Kantons.
2 Den Gemeinden obliegen Anordnung und Vollzug gesundheitspolizeilicher Mass- nahmen.

3. Berufe im Gesundheitswesen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Bewilligungspflicht zur Berufsausübung

1 Eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wer fachlich selbstständig a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Stö- rungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung fes tstellt oder behandelt, b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, der

1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizi-

nalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 1 ) fällt,

2. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungser-

bringer zählt, c) übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behan- delt, d) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis - und Zeugungsfähigkeit tätigt, e) Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt, f) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten, Schwan- geren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention instrumen- tale Eingriffe in Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut vor- nimmt, g) eine Tätigkeit ausübt, die unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin geregelt ist.
1 ) SR 811.11
2 Personen, die ihre Tätigkeit in stationären Einrichtungen gemäss den Bestimmungen der Pflegegesetzgebung und der Spitalgesetzgebung ausüben, sind ohne Bewilligung zur Berufsausübung berechtigt.
3 Der Regierungsrat kann ungefährliche Tätigkeiten nach Absatz 1 lit. f von der Be- willigungspflicht befreien.
4 Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Litera d und e auch für Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.

§ 5 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt, b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand- freie Berufsausübung bietet und c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die gemäss § 4 bewilligungspflichtigen Berufe und regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen. Vorbe- halten bleibt das Bundesrecht.
3 Zur Abklärung der Voraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünfte von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der gesuchstellenden Person Begutachtungen anordnen.

§ 6 Meldepflicht

1 Personen, die in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 2 ) eine nach § 4 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Aargau ausüben wollen, melden dies im Voraus der zustän- digen Behörde.
2 Sie legen der Meldung bei: a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und die Berufsausübung nicht untersagt worden ist, b) einen Berufsqualifikationsnachweis sowie c) eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.
4 Auf Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung findet dieses Verfahren unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss Anwendung.
5 Die §§ 10 – 12 gelten sinngemäss.
2 ) SR 0.142.112.681

§ 7 Unselbstständige Tätigkeiten

1 Die fachlich unselbstständige Berufsausübung erfolgt unter der direkten Verantwor- tung und Aufsicht der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilligungsin- habers.
2 Unselbstständig Tätige müssen über entsprechende fachliche Qualifikationen verfü- gen.
3 Ihnen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die fachlich selbstständig Tätigen befähigt sind und die nicht eine persönliche Berufsaus- übung durch die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise den Bewilligungsinhaber erfordern.
4 Unselbstständig Tätige handeln im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsin- haberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.
5 Der Regierungsrat kann festlegen, wie viele fachlich unselbstständig Tätige eine Be- willigungsinhaberin beziehungsweise ein Bewilligungsinhaber höchstens beschäfti- gen darf.

§ 8 Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalbe-

rufen; Bewilligungspflicht
1 Die Beschäftigung von fachlich unselbstständig Tätigen (Assistentinnen und Assis- tenten) durch Personen, die gemäss § 4 einen universitären Medizinalberuf ausüben, ist von der zuständigen Behörde zu bewilligen. Die Bewilligung wird an die selbst- ständig tät ige Person erteilt, wenn a) sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und b) die fachlich unselbstständig tätige Person über entsprechende fachliche Quali- fikationen verfügt.
2 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus- setzungen. Er kann festlegen, wie viele Assistentinnen und Assistenten gemäss Absatz
1 höchstens beschäftigt werden dürfen und kann Bewilligungen befristen.
3

§ 7 gilt sinngemäss.

§ 9 Stellvertretung

1 Ist eine Person mit universitärem Medizinalberuf mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder vorübergehend abwesend oder verstorben, kann die zuständige Behörde dieser Person beziehungsweise ihren Erbbe- rechtigten für eine befristete Ze it bewilligen, die Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen. Vorbehalten bleibt § 27.
2 Ist eine Person mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsaus- übung verhindert oder vorübergehend abwesend, kann sie sich durch eine fachlich ausgewiesene Person vertreten lassen. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für Vertretunge n nach Absatz 1 sowie den §§ 26 und 27.
3 Die Vertretung hat die Voraussetzungen gemäss § 5 zu erfüllen.
4 Sie handelt fachlich eigenverantwortlich, im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt, oder der Erbberechtigten dieser Person.
5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu Dauer und Umfang der Stellvertretung. Er kann bei Vorhandensein einer fachlich qualifizierten Supervision der Vertretung nach Absatz 1 Erleichterungen bei den Voraussetzungen gemäss Absatz 3 vorsehen. Ebenso kann er regeln, dass bei Stellvertretungen gemäss Absatz 1 durch Personen mit universitären Medizinalberufen, die bereits eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen, eine Meldung an die zuständige Behörde ge- nügt.

§ 10 Einschränkung der Bewilligung; Entzug

1 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen verbunden werden.
2 Eine Bewilligung wird entzogen, wenn a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind, b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber a) Auflagen und Bedingungen nicht einhält, b) gegen Berufspflichten verstösst oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen ver- letzt, c) wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kos- tenträger finanziell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet, d) die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
4 Die Einschränkung beziehungsweise der Entzug kann vorübergehend oder dauernd sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden.
5 ... *

§ 11 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt mit a) dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, b) dem dauernden und vollständigen Entzug, c) der schriftlichen Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewil- ligungsinhabers gegenüber der zuständigen Behörde, d) dem in einem Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot.

§ 12 Veröffentlichung

1 Über Erteilung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung sowie das Verbot einer Tätigkeit können in geeigneter Art und Weise informiert werden: a) die Öffentlichkeit, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist, b) andere kantonale, eidgenössische und im Rahmen des massgebenden Daten- schutzrechts ausländische Behörden sowie interessierte Kreise wie insbeson- dere Versicherer und Berufsverbände, soweit dies zur Erfüllung einer öffentli- chen Aufgabe erforderlich ist.

3.2. Berufsausübung

§ 13 Geltungsbereich

1 Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche Berufe im Gesundheitswesen ge- mäss § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 unabhängig davon, ob sie selbstständig, unselbst- ständig oder in Vertretung gemäss den §§ 7 – 9 ausgeübt werden.
2 Art. 40 lit. a, b und e MedBG findet ergänzend Anwendung.
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§ 18 gilt auch für die nach diesem Gesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten.

§ 14 Grundsatz

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben sich bei der Be- rufsausübung an die anerkannten Grundsätze des eigenen Berufs sowie der Wissen- schaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung zu halten.
2 Die Berufsausübung muss persönlich, sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
3 Personen gemäss Absatz 1 haben ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus - und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung auszuüben. Übergriffe in andere nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind untersagt.

§ 15 Einzelne Berufspflichten

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben a) die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 zu wahren, b) eine Patientendokumentation zu führen und diese während mindestens 10 Jah- ren seit Erstellung aufzubewahren und c) dafür zu sorgen, dass die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
2 Aus medizinischen Gründen können die Patientenakten bis maximal 20 Jahre seit Erstellung aufbewahrt werden. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, können die Patientenakten archiviert werden, wobei die für die Patientenakten verantwortli- che Person oder Institution die Zugriffsberechtigung regelt.
3 Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung berufsspezifischer Besonderheiten insbesondere Form, Inhalt und Umfang der Patientendokumentationen sowie die Mo- dalitäten der Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 1 lit. b.

§ 16 Beistandspflicht

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sind verpflichtet, im Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

§ 17 Infrastruktur

1 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen zweckentsprechend sein und den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung genügen. Baupolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

§ 18 Bekanntmachungen

1 Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit einschliesslich Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Sie darf weder aufdringlich noch irreführend sein.
2 Der Regierungsrat kann bei geringem Gefährdungspotential Ausnahmen regeln.

§ 19 Berufsgeheimnis

1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung des Berufs gemacht haben, zu schweigen. Davon a usgenommen sind Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.
2 Sie sind von der Schweigepflicht in den Fällen gemäss den §§ 20 und 21 befreit.

§ 20 Meldepflichten

1 Die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer menschlicher Krankheiten und aussergewöhnliche Todesfälle sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

§ 21 Melderechte

1 Die Schweigepflicht wird nach der Einwilligung der dazu berechtigten Person oder nach einer auf Gesuch der schweigepflichtigen Person erteilten schriftlichen Ermäch- tigung durch die zuständige Behörde aufgehoben. Voraussetzung der Ermächtigung ist ein gege nüber dem Geheimhaltungsinteresse höherwertiges privates oder öffentli- ches Offenbarungsinteresse.
2 Die Schweigepflicht ist zusätzlich zur Erreichung folgender Zwecke aufgehoben: a) Schutz des Kindeswohls, b) Erwachsenenschutz, c) * Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung, d) Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen, e) Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis, f) Wahrung der Verfahrensrechte bei von Patientinnen oder Patienten beziehungs- weise deren gesetzlichen Vertretung gegen die schweigepflichtige Person an- gestrengten Verfahren, g) Leichenidentifikation.
3 Die Datenbekanntgabe ist an die vom Regierungsrat zu bezeichnende zuständige Behörde zu richten. Sie umfasst die unter den konkreten Umständen erforderlichen Daten.
4 Die schweigepflichtige Person ist, sofern der Datenschutz in geeigneter Weise si- chergestellt ist, in den Fällen von Absatz 2 lit. e und f auch zur Datenbekanntgabe berechtigt gegenüber a) ihrer rechtlichen Vertretung, b) der von ihr vertraglich zum Inkasso beauftragten Person, c) ihrer Haftpflichtversicherung, d) einer medizinischen Gutachterstelle.

§ 22 Aufsicht

1 Die zuständige Behörde beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten gemäss den §§ 4 und 6 – 9 ausüben sowie Organisationen und Betriebe gemäss § 25. Sie trifft die nöti- gen Massnahmen.
2 Die zuständige Behörde beaufsichtigt auch Personen, Organisationen und Betriebe, die bewilligungsfreie Heiltätigkeiten ausüben, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

§ 23 Verbot der Heiltätigkeit

1 Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Heiltätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung, kann die zuständige Behörde den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein.

§ 24 Disziplinarmassnahmen

1 Verletzt eine Person, die in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig ist, die Vor- schriften des dritten Titels dieses Gesetzes oder hierzu ergangene Ausführungsbestim- mungen, kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Busse bis zu Fr. 20'000. – , d) befristetes oder unbefristetes Berufsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

4. Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen

§ 25 Betriebsbewilligungspflicht

1 Eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde benötigen a) Apotheken, b) Drogerien, c) Organisationen und Einrichtungen, die in der Krankenversicherungsgesetzge- bung zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehören, d) Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben, soweit sie nicht durch andere Bewilligungen abgedeckt sind.
2 Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Bestimmungen.

§ 26 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn a) die erforderlichen fachlichen, strukturellen und personellen Anforderungen er- füllt sind, b) gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitungsper- son, die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verant- wortlich ist, bezeichnet ist, c) die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilli- gung gemäss § 4 verfügt, die das Leistungsangebot des Betriebs fachlich ab- deckt, sowie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist und d) bei Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson die Stellvertre- tung durch fachlich qualifizierte Personen sichergestellt ist.
2 In Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (KVG) vom 18. März 1994 3 ) muss jede fachlich selbstständige Person über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 4 verfügen.
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus- setzungen näher und regelt Ausnahmen von Absatz 1 lit. c.
3 ) SR 832.10
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinnge- mäss, insbesondere die §§ 6 – 24.

§ 27 Stellvertretung in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35

Abs. 2 lit. n KVG
1 Kann in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG die Öffnungszeit nicht durch die gesamtverantwortliche Leitungsperson abgedeckt werden oder ist diese vorübergehend abwesend oder verhindert, hat die gesamtverant- wortliche Lei tungsperson bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung für die Stell- vertretung einzuholen. Bei Tod der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Er- teilung einer Bewilligung an die Erbberechtigten analog § 9 möglich.
2 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus- setzungen und erlässt Ausführungsbestimmungen.
3 Die §§ 9 – 12 und 26 gelten sinngemäss.

5. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

§ 28 Grundsätze

1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit und der Persönlichkeitsrechte.
2 Patientinnen und Patienten haben insbesondere ein Recht auf a) Information, b) Aufklärung, c) Berücksichtigung ihres Willens, d) Akteneinsicht und - herausgabe, e) Schutz ihrer Daten.
3 Die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss Absatz 2 lit. a – c können durch Verordnung des Regierungsrats eingeschränkt werden. Voraussetzung ist ein gegen- über dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse.
4 Für die in Absatz 2 lit. d und e genannten Patientenrechte gelten die Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.
5 Der Regierungsrat regelt im Übrigen Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Patientinnen und Patienten.

§ 28a * Seelsorge im Spital

1 Die Spitäler haben die seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.
2 Die Spitäler sind nach vorheriger Information der Patientinnen und Patienten und auf Ersuchen der Seelsorgenden der Gemeindepfarrämter der drei anerkannten Lan- deskirchen ermächtigt, diesen Seelsorgenden Name und Adresse der in ihrem Zustän- digkeitsbereich wohnenden Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft bekanntzuge- ben, wenn die Patientinnen und Patienten dieser Datenbekanntgabe nicht widerspro- chen haben.

§ 29 Einschränkung der Bewegungsfreiheit

1 Ausnahmsweise kann in Spitälern die Bewegungsfreiheit von Patientinnen und Pa- tienten eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder zur Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens erforderlich ist. *
2 Für die Zuständigkeit und das Vorgehen bei Anordnung dieser Massnahme, ihre Protokollierung und die Information gelten die Bestimmungen über die Einschrän- kung der Bewegungsfreiheit in Wohn - oder Pflegeeinrichtungen (Art. 383 – 384 des Schweizerischen Zivilg esetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907 4 ) , § 62 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni
2017 5 ) ) sinngemäss. § 62 Abs. 2 EG ZGB gilt auch für Spitäler. *
3 Die betroffene oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Kindes - und Erwach- senenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen. Art. 385 Abs. 2 und 3 ZGB sind sinngemäss a nwendbar. *

§ 30 * ...

§ 31 Obduktion

1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn ihr die verstorbene Person zuge- stimmt hat.
2 Liegt keine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, ist die Zustimmung der zu ihrer Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einzuholen. *
3 Eine Obduktion kann gegen den Willen der zustimmungsberechtigten Personen vor- genommen werden, wenn sie a) zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist, b) die zuständige Behörde im Interesse der öffentlichen Gesundheit anordnet.
4 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
4bis ... *
5 Absatz 1 und 2 gelten auch für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen nach dem Tod zu Forschungszwecken.
4 ) SR 210
5 ) SAR 210.300

§ 32 Rechtsschutz

1 Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten werden im zivilrechtlichen Verfahren entschieden, soweit sie nicht dem öffentlichen Recht unterliegen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensbestimmungen im Anwendungsbereich des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.

6. Gesundheitsvorsorge

§ 33 Grundsatz

1 Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Men- schen.
2 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedin- gungen ein.

§ 34 Gesundheitsvorsorge

1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit privaten und öffentlichen Organisationen Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Dazu gehören Massnahmen a) der Gesundheitsförderung, b) der Prävention von Krankheiten und Unfällen, c) des Gesundheitsschutzes bezüglich Gefährdungen durch Umwelt - und Umfeld- belastungen.

§ 35 Impfungen

1 Der Kanton sorgt im Rahmen der Impfempfehlungen des Bundes für periodische Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. Deren Durchführung erfolgt durch Dritte.
2 Er sorgt für die Information der Bevölkerung.

§ 36 Suchtprävention und Suchthilfe

1 Mit einer bedarfsgerechten Suchtprävention und Suchthilfe sollen a) die Entstehung süchtigen Verhaltens verhindert und der Suchtmittelmissbrauch bekämpft, b) der Ausstieg Betroffener aus der Suchtmittelabhängigkeit unterstützt und c) der Schutz Dritter vor gesundheitsschädigenden Auswirkungen durch Sucht- mittelkonsum gewährleistet werden.
2 Der Kanton ist bezogen auf substanzgebundene sowie substanzungebundene Sucht- verhalten verantwortlich für die Suchtprävention, die ambulante Suchtberatung sowie den Zugang zur stationären Suchttherapie. Er sorgt zudem für die Koordination und Vernetzung de r Angebote der Suchthilfe. *

§ 36a * Verwendung des Alkoholzehntels

1 Der vom Bund erhaltene Anteil am Reinertrag aus der Besteuerung der gebrannten Wasser (Alkoholzehntel) gemäss Art. 131 Abs. 3 der Bundesverfassung und gemäss Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1 932 6 ) , wird zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Sucht- problemen verwendet.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Verwendung der Mittel des Alko- holzehntels.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

§ 37 Tabak - und Alkoholprävention; Jugendschutz

1 Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren sind verboten.
2 Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verunmöglichen.
3 Die Gemeinden können zur Kontrolle der Einhaltung der Abgabevorschriften ge- mäss Absatz 1 und 2 beziehungsweise § 1 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbege- setz, GGG) vom 25. Nov ember 1997 7 ) Testkäufe durch Minderjährige vornehmen. Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen. Der Re- gierungsrat legt zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Rahmenbedingungen für die Durchführung der Testkäufe fest.
4 Die Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugend- liche unter 16 Jahren oder von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ben die Bestimm ungen des Gastgewerbegesetzes.

7. Versorgungssicherheit

§ 38 Notfalldienst

1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte so- wie Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, sowie deren Stellvertretungen sind verpflichtet, ambulanten Notfalldienst zu leisten.
6 ) SR 680
7 ) SAR 970.100
2 Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämtliche notfalldienst- pflichtigen Personen mit Ausnahme der Tierärztinnen und Tierärzte durch die betref- fenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Dienstregion beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Die Berufsverbände können * a) bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst be- freien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt ist, b) * von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Personen eine zweckgebun- dene Entschädigung gemäss den Absätzen 2 bis und 2 ter erheben.
2bis Bei den vom Notfalldienst befreiten Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten beträgt die jährliche Ersatzabgabe 1,5 % des AHV - pflichtigen Ein- kommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten, maximal Fr. 5'000. – . *
2ter Bei den vom Notfalldienst befreiten Apothekerinnen und Apothekern beträgt die jährliche Ersatzabgabe 3 % des AHV - pflichtigen Einkommens aus der Apothekertä- tigkeit, mindestens Fr. 6'000. – , maximal Fr. 10'000. – . *
3 Die zuständige Behörde entscheidet bei Streitigkeiten zwischen dem Berufsverband und der notfalldienstpflichtigen Person.
4 Die zuständige Behörde trifft soweit erforderlich die zur Sicherstellung eines zweck- mässigen ambulanten Notfalldiensts erforderlichen Massnahmen.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann zudem Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, fi- nanziell unterstützen.

§ 39 Koordination in der Notfallversorgung

1 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Koordination zwischen ambu- lanter und stationärer ärztlicher Notfallversorgung.
2 Er kann Projekte fördern und unterstützen, die der Koordination zwischen dem ärzt- lichen Notfalldienst gemäss § 38 und jenem der Spitäler dienen.
3 Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die kantonale Notrufzentrale ko- ordiniert.

§ 39a * Pilotprojekte

1 Der Kanton fördert die Erprobung, Durchführung und Evaluierung neuer Versor- gungsmodelle (Pilotprojekte), wenn diese der Erzielung medizinischer, versorgungs- technischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen dienen.
2 Die Pilotprojekte haben die Rechte und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen und dürfen die Versorgungssicherheit sowie die notwendige Qua- lität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigen.
3 durch befristete Verordnung bewilligen, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben von bestimmten kantonalen Bestimmungen abzuweichen.
4 Gesuche zwecks Förderung von Pilotprojekten sind vorgängig unter Darlegung des Finanzbedarfs dem zuständigen Departement einzureichen. Es regelt mit den Trägern von Pilotprojekten die Modalitäten von Pilotprojekten, namentlich die Evaluation und das Contr olling, durch Leistungsvertrag.

§ 40 Förderung der ärztlichen Grundversorgung

1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich.
2 Er kann zu diesem Zweck finanzielle Mittel einsetzen für a) Massnahmen im Bereich Aus - , Weiter - und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, b) die Organisation des Notfalldiensts, c) weitere Anreizmassnahmen, die der Förderung der ärztlichen Grundversorgung dienen.
2bis Der Kanton fördert psychiatrische gemeindenahe personenzentrierte Angebote. Er kann namentlich mit Leistungserbringenden entsprechender Angebote Leistungsver- träge abschliessen. *
2ter Für die Leistung eines kantonalen Finanzierungsbeitrags gelten die Voraussetzun- gen gemäss § 17a Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 8 ) . *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 40a * Elektronische Patientendossiers

1 Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Etablierung eines elektronischen Pati- entendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit und Interoperabilität im Gesundheitswesen.
2 Er kann zu diesem Zweck a) Trägerschaften bilden und ausbauen, b) Organisation und Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koordinieren und fördern, c) eine personelle Beteiligung des Kantons an Projekten und Trägerschaften ein- gehen, d) finanzielle Mittel einsetzen.

§ 40b * Ausbildungsverpflichtung

1 Der Regierungsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den Verbänden für die Sicherstel- lung von genügend Ausbildungsplätzen und fördert die Aus - und Weiterbildung in den nicht - universitären Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe).
8 ) SAR 331.200
2 Folgende Leistungserbringer sind nach Massgabe ihres Ausbildungspotenzials zur praktischen Ausbildung verpflichtet: a) Spitäler, b) stationäre Pflegeeinrichtungen, c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), d) ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages - oder Nachtstruk- turen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gesundheitsberufe, die einer Ausbildungsverpflichtung unterstehen.
4 Er kann durch Verordnung die Ausbildungsverpflichtung nach Anhörung der Be- rufs - und Branchenverbände auf weitere Leistungserbringer mit Berufs - oder Be- triebsbewilligung gemäss diesem Gesetz ausdehnen.

§ 40c * Ausbildungspotenzial, Soll - Ausbildungsleistung und Erfüllungsmöglich-

keiten
1 Der Regierungsrat legt das Ausbildungspotenzial im jeweiligen Gesundheitsberuf durch Verordnung fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere: a) die kantonale Versorgungsplanung, b) die Anzahl Ausbildungsplätze in Referenzbetrieben, c) das Rekrutierungspotenzial, d) die Struktur und das Leistungsangebot der Betriebe der Leistungserbringer,
2 Aus versorgungspolitischen Gründen kann der Regierungsrat die Ausbildungsleis- tung in einzelnen Gesundheitsberufen höchstens doppelt gewichten.
3 Die zuständige kantonale Behörde legt für jeden Leistungserbringer anhand der An- zahl Vollzeitstellen die Soll - Ausbildungsleistung fest. Sie verfügt ohne vorherige An- hörung.
4 Jeder Leistungserbringer kann frei entscheiden, in welchen Gesundheitsberufen er wie viele Personen ausbildet.
5 Die Soll - Ausbildungsleistung wird im eigenen Betrieb oder von einem beauftragten Leistungserbringer im Kanton Aargau erbracht.

§ 40d * Ersatzabgabe (Malus)

1 Unterschreitet ein Leistungserbringer die Soll - Ausbildungsleistung, hat er auf der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll - und Ist - Ausbildungsleistung der letzten drei Jahre eine Ersatzabgabe (Malus) in die Spezialfinanzierung Ausbildungsver- pflichtung gemäss § 40f einzubezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht 200 –
300 % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf.
2 Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorherige Anhö- rung.
3 Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 1 einen Tole- ranzwert nicht überschreitet. Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatzab- gabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass er al le zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Soll - Ausbildungsleistung unternommen hat.
4 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest: a) die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe, b) die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf, c) den Toleranzwert von höchstens 10 %.

§ 40e * Bonus und weitere Beiträge

1 Aus der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f werden von der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Bei- träge ausgerichtet: a) Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die Soll - Ausbildungsleistung übertreffen, b) Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleich- baren dritten Lernorten, c) Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol - und Weiterbildung, d) weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.

§ 40f * Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung

1 Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorien- tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 9 ) mit der Be- zeichnung Ausbildungsverpflichtung geführt.
2 Erträge der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die geleisteten Er- satzabgaben (Malus) gemäss § 40d Abs. 1.
3 Aufwände der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die Bonuszah- lungen und weitere Beiträge gemäss § 40e.
4 Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel der Spezialfinanzie- rung Ausbildungsverpflichtung belastet.
5 Besteht in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein Guthaben von mehr als Fr. 3 Mio., kann der Regierungsrat die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 40d Abs. 1 auf unter 200 % festlegen.
9 ) SAR 612.300

§ 40g * Sanktionen

1 Bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der festgelegten Ausbildungsleistung kann die zuständige kantonale Behörde a) den Leistungsauftrag eines Spitals, Geburtshauses oder einer stationären Pfle- geeinrichtung im Rahmen der Spital - und Pflegeheimliste sistieren oder kündi- gen, b) die zuständige Gemeinde der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) oder der ambulanten Pflegeeinrichtung mit dem Angebot von Tages - oder Nachtstrukturen über diesen Umstand informieren. Die Gemeinde trifft geeignete Massnahmen.

§ 40h * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den §§ 40b – g kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Bestim- mungen zum Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (Ve rwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 10 ) sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die §§ 45 und 48 Abs. 1 Satz 2 VRPG.
2 Einspracheentscheide können mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 40i * Selbstregulierung

1 Bestehen genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen oder treffen zur Ausbildung verpflichtete Leistungserbringer gemäss § 40b im Rahmen eines Ver- bands selber geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von genügend Ausbildungs- plätzen (Selbstregulierung), kann der Regierungsrat die Anwendung der §§ 40b – h durch Verordnung aussetzen.
2 Leistungserbringer ohne Verbandsmitgliedschaft sind verpflichtet, an der Selbstre- gulierung teilzunehmen. Der Verband schliesst mit dem Leistungserbringer einen Vertrag ab und kann einen Unkostenbeitrag für den Vertragsabschluss und die Durch- führung der Se lbstregulierung erheben.
3 Nötigenfalls verfügt die zuständige kantonale Behörde den Beitritt zur Selbstregu- lierung.
4 Bestehen nicht mehr genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen und besteht keine Selbstregulierung oder erweist sich deren Umsetzung im Hinblick auf die Zielsetzung von § 40b Abs. 1 als nicht genügend, kann der Regierungsrat nach Anhörung der Be rufs - und Branchenverbände die §§ 40b – h durch Verordnung wieder zur Anwendung bringen.
10 ) SAR 271.200

8. Heilmittel - und Betäubungsmittelwesen

§ 41 Aufsicht

1 Der zuständigen Behörde obliegt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.
2 Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.

§ 42 Bewilligungen

1 Soweit die Heilmittel - und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kanto- nale Bewilligung vorsieht, wird diese auf schriftliches Gesuch hin von der zuständi- gen Behörde erteilt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über a) das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt, b) zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt, c) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet.
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus- setzungen.

§ 43 Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze

1 Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A – D gemäss den Bestimmun- gen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten a) in Form des Haustür - oder Strassenverkaufs sowie durch Verkauf auf Märkten, b) für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von Absatz 2 lit. b, c) in Selbstbedienung, d) in Automaten.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung a) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D in Selbstbedienung ganz oder teilweise zulassen, b) im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekate- gorien C und D durch Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfü- gen, zulassen, c) im Rahmen des Bundesrechts Berufskategorien bezeichnen, welche zur An- wendung von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B berechtigt sind. Er bestimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.

§ 44 Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte

1 Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare An- wendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet.
2 Die zuständige Behörde kann Ärztinnen und Ärzten die Führung einer Privatapo- theke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apo- theke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
3 Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.

§ 45 Tierärztinnen und Tierärzte

1 Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Tierarzneimittel anwenden und abgeben, wenn sie a) eine Berufsausübungsbewilligung und b) eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen.
2 Führen mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Ab- gabebewilligung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung aus- gestellt.

§ 46 Spitäler und Heime

1 Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verantwor- tung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vor- behalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25.

9. Bestattungswesen

§ 47 Zuständigkeit und Grundsätze

1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen erforderlichen Grundsätze.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

10. Aufsicht und Massnahmen

§ 48 Aufsichtsbefugnisse

1 Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt a) Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, b) Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen, c) Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnah- men.
2 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel gelten die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der Finanzkontrollgesetzgebung. *

§ 49 Verwaltungsmassnahmen

1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertrage- nen Aufgaben erforderlichen Massnahmen.
2 Insbesondere können sie a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich ver- wahren oder vernichten, b) die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe schliessen, c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwen- dete Mittel beschlagnahmen.

§ 50 * ...

§ 51 Informationspflicht anderer Behörden

1 Gerichts - und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der zuständigen Behörde unverzüglich a) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten, b) Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswe- sens in Frage stellen.

§ 52 Information der Öffentlichkeit

1 Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist, informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.

11. Strafbestimmungen

§ 53 Allgemeine Widerhandlungen

1 Mit Busse bis Fr. 100'000. – wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) bei der Ausübung einer bewilligungsfreien Heiltätigkeit die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt, b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, ohne die gesetzlich vorgeschriebe- nen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, c) einen Betrieb gemäss § 25 führt, ohne die Voraussetzungen gemäss § 26 Abs. 1 zu erfüllen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsauf- wand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezah- lung der Busse verurteilt.

§ 54 Widerhandlungen im Bereich der Tabak - und Alkoholprävention

1 Mit Busse bis Fr. 10'000. – wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Widerhand- lungen begeht gegen das a) Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2, b) * Abgabeverbot von Tabakwaren und alkoholischen Getränken gemäss § 37 Abs. 4.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000. – durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.

12. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 55 Übergangsrecht

1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht stren- ger aus, muss die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfül- len.
2 Wer eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausübt, hat innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ein- zureichen.
3 Die Umsetzung von § 37 Abs. 2 hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Ge- setzes zu erfolgen.

§ 56 Schutz vor Passivrauchen

1 Die Regelung gemäss Absatz 2 – 6 gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen.
2 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie namentlich in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Vereinslokalen, sofern diese für Nicht - Vereinsmitglieder zugänglich sind, Kultur - und Sportstätten, Ver- sammlungs lokalen, Schulen und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie ist das Rauchen verboten. Für Rauchende können getrennte und entspre- chend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden.
3 Betriebe der Gastronomie werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn der Betrieb a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat, b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist und c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
4 Die Bedienung in Raucherräumen gemäss Absatz 2 Satz 2 setzt die schriftliche Zu- stimmung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag voraus.
5 Widerhandlungen gegen das Rauchverbot sind gemäss § 54 Abs. 1 strafbar. § 54 Abs. 2 ist anwendbar.
6 Die Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkraft- treten dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 56b * Ausbildungsverpflichtung

1 Für das Jahr 2015 sind ⅔ der Soll - Ausbildungsleistung gemäss § 40c Abs. 3 zu er- bringen. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht im Jahr 2015 sind Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen, die in diesem Jahr nicht auf der Spital - oder Pflege- heimliste gef ührt sind.
2 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll - und Ist - Ausbil- dungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende Übergangsregelung: a) Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung, b) Pflichterfüllung im Jahr 2016: Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2015 und

2016.

3 Für Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 2 gilt die Übergangsregelung gemäss Ab- satz 2 sinngemäss um ein Jahr verschoben.
4 Leistungserbringer, die während der Übergangszeit gemäss den Absätzen 2 und 3 einen erheblichen Einbruch der Ist - Ausbildungsleistungen aufweisen und dadurch eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach einer Durchschnitts- berechnung der l etzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durch- schnittsberechnung beantragen.

§ 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015

1 Eine Rückforderung der vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2 bis und 2 ter geleisteten Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.

§ 57 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 58 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. Januar 2009 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer S CHMID
Datum der Veröffentlichung: 6. April 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 11 )
11 ) RRB vom 11. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.01.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 194

06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2, lit. c) geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 3 eingefügt 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert 2012/6 - 03

04.11.2014 01.07.2015 § 40a eingefügt 2015/3 - 04

23.06.2015 01.01.2016 § 28a eingefügt 2015/6 - 05

23.06.2015 01.01.2016 § 30 aufgehoben 2015/6 - 08

23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 4

bis eingefügt 2015/6 - 07

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2 geändert 2015/6 - 04

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6 - 04

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2

bis eingefügt 2015/6 - 04

23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2

ter eingefügt 2015/6 - 04

23.06.2015 01.01.2016 § 40b eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40c eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40d eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40e eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40f eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40g eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40h eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 40i eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 56b eingefügt 2015/6 - 06

23.06.2015 01.01.2016 § 56a eingefügt 2015/6 - 04

27.06.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert 2017/9 - 09

27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4

bis aufgehoben 2017/9 - 09

05.06.2018 29.12.2018 § 48 Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 04

30.06.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2 geändert 2020/15 - 07

30.06.2020 01.01.2021 § 36a eingefügt 2020/15 - 07

30.06.2020 01.01.2021 § 39a eingefügt 2020/15 - 05

30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2

bis eingefügt 2020/15 - 05

30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2

ter eingefügt 2020/15 - 05

19.09.2023 01.07.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 50 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 54 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/04 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.01.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 194

§ 10 Abs. 5 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 21 Abs. 2, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 28a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 05

§ 29 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 29 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 29 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 09

§ 29 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03

§ 30 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 08

§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 31 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 31 Abs. 4

bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 07

§ 31 Abs. 4

bis 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 09

§ 36 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 07

§ 36a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 07

§ 38 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 04

§ 38 Abs. 2, lit. b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 04

§ 38 Abs. 2

bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 04

§ 38 Abs. 2

ter 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 04

§ 39a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 05

§ 40 Abs. 2

bis 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 05

§ 40 Abs. 2

ter 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 05

§ 40a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3 - 04

§ 40b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40c 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40d 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40e 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40f 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40g 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40h 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 40i 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 48 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7 - 04

§ 50 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 54 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 56b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 06

§ 56a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 04

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