Abkommen (0.142.114.232)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Indien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses Abgeschlossen am 6. Oktober 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Dezember 2016 (Stand am 7. Dezember 2016)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Indien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Indien (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.
3.  Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich nicht für Staatsangehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und die während der Dauer ihrer Tätigkeit als Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates oder als Mitarbeitende einer internationalen Organisation in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort aufhalten.
Art. 2 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung
1.  Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates. Die Diplomatenpässe von Staatsangehörigen beider Staaten müssen zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheits­gebiet des anderen Staates noch mindestens 6 (sechs) Monate gültig sein.
Art. 3 Einreiseverweigerung
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach Artikel 1 dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 4 Verlust des Diplomatenpasses
Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihren Diplomatenpass im Hoheitsgebiet des anderen Staates verlieren, informieren die zuständigen Behörden des Gast­staates. Die diplomatische Mission oder das Konsulat stellt für ihre Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein Reisedokument aus und informiert die zuständigen Behörden des Gaststaates.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.
2.  Falls neue Diplomatenpässe eingeführt oder die bestehenden Diplomatenpässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.
2.  Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderungen
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961¹ über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963² über konsularische Beziehungen.
¹ SR 0.191.01
² SR 0.191.02
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten unterrichten.
Art. 10 Suspendierung
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, bleiben von der Suspendierung unberührt. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 11 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags­partei. Die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, bleiben von der Kündigung unberührt.
Geschehen zu Neu-Delhi, am 6. Oktober 2016, in zweifacher Ausführung in deutscher und englischer Sprache sowie in Hindi, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Simonetta Sommaruga

Für die
Regierung von Indien:

Rajnath Singh

Markierungen
Leseansicht