Gebührenverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gebührenverordnung (GebührV)  Vom 13. März 2024 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 27 Abs. 1 des  Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und  der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985  1  )  , die §§ 33a  Abs.  2  –  5,  60a  Abs.  4,  61  Abs.  5  und  89  Abs.  4  des  Schulgesetzes  vom  17.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981  2  )  ,  § 46 Abs. 2 und 3  des Gesetzes über die Berufs  -  und Weiterbildung (GBW)  vom  6.  März  2007  3  )  ,  die  §§  10  Abs.  2,  13  Abs.  1  und  14  Abs.  1  des  Allgemeinen  Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023  4  )  sowie die §§ 2 Abs. 5, 22  Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023  5  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Bemessung der Gebühr im Einzelfall
                            1  Bemisst  sich  die  Gebühr  im  Einzelfall  nach  den  «Kosten»,  bestimmen  sich  diese  gemäss § 2 Abs. 2  –  4 GebührD und sind separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  sind  für  die  Leistungen  der  Mitarbeitenden  folgende  Verrechnungssätze  anzu-  wenden:  a)  Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde  Fr. 50.  –  b)  Mitarbeitende in den Lohnstufen 8  –  12; pro Stunde  Fr. 85.  –  c)  Mitarbeitende in den Lohnstufen 13  –  16; pro Stunde  Fr. 120.  –  d)  Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde  Fr. 190.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  für  die  Gebührenbemessung  ein  Stundenansatz  festgelegt,  werden  Teile  einer  Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die An  -  und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr  von Fr. 50.  –  abgegolten (Wegpauschale).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  662.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  662.110
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungsgebühren
                            1  Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Ab-  meldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht an-  getreten  wird.  Bei  Nichtantreten  der  Prüfung  wird  die  Gebühr  unter  Abzug  der  bis  dahin angefallenen  Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kanzleigebühren
                            1  Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren:  a)  Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Doku-  menten ab 30 Seiten  Fr. 25.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite
                            ab 31 bis 100 Seiten  Fr. 1.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite
                            ab 101 bis 500 Seiten  Fr.  –  .50
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten Fr. – .25
                            b)  Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten  max. Fr. 200.  –  c)  Erstellung   von   Duplikaten   von   Originaldokumenten;  nach Kosten  max. Fr. 200.  –  d)  zweite Mahnung bei Geldforderungen  Fr. 35.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühr  für  die  Akteneinsicht  durch  Dritte  gemäss  §  4  GebührD  bemisst  sich  nach den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie
                            Nachforschungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Benötigen  Auskünfte,  Beratungen,  Informationen  und  Nachforschungen  einen  un-  gefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stel-  len eine nach Kosten bemessene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffent-  lichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im  überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren gemäss IDAG
                            1  Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öf-  fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006  1  )  mit  einem  ungefähren  Zeitaufwand  von  mehr  als  einer  halben  Stunde,  erheben  die  zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Allgemeine Ausnahmen von der Gebührenpflicht
                            1  Folgende Leistungen sind unentgeltlich:  a)  Adressänderungen,  b)  Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten bis 30 Seiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verwaltungsgebühren
2.1. Aufgabenbereich Rechtsprechung
§ 7 Anwaltskommission und Prüfungskommission gemäss § 8 EG SchKG
                            1  Die Anwaltskommission erhebt betreffend die Ausübung des Anwaltsberufs gemäss  dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge-  setz, BGFA) vom 23. Juni 2000  1  )  folgende Gebühren:  a)  angetretene Anwaltsprüfung  (§ 22 Abs. 1 lit. d GebührD)  Fr. 2'000.  –  b)  angetretene Wiederholung der mündlichen Prüfung  Fr. 500.  –  c)  nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise  Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim  Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der Anmel-  dung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn  Fr. 100.  –  d)  nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wie-  derholung  der  mündlichen  Anwaltsprüfung  beim  Rück-  zug der Anmeldung ab 6 Tagen bis 1 Tag vor Prüfungs-  beginn  Fr. 300.  –  e)  am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung be-  ziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwalts-  prüfung  Fr. 400.  –  f)  vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen  zur Anwaltsprüfung; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  g)  Eintrag im kantonalen Anwaltsregister  Fr. 200.  –  h)  Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA)  Fr. 200.  –  i)  Änderung und Löschung von Eintragungen im kantona-  len Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen  Liste  Fr. 100.  –  j)  Überprüfung des Eintrags im kantonalen  Anwaltsregister; nach Kosten  Fr. 600.  –  bis Fr. 1'600.  –  k)  Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA)  Fr. 1'500.  –  l)  Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten  (Art. 32 BGFA)  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Ent-  zug von Substitutionsbewilligungen  Fr. 100.  –  n)  Disziplinarverfahren; nach Kosten  Fr. 300.  –  bis Fr. 6000.  –  o)  Entbindung vom Berufsgeheimnis; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  p)  Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und weiteren  Bestätigungen  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfungskommission  gemäss  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005  1  )  erhebt be-  treffend die Führung eines Betreibungsamts folgende Gebühren:  a)  vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun-  gen zur Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises;  nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  Prüfung zum Erwerb des  Fähigkeitsausweises  Fr. 1'000.  –  c)  Ausstellen des provisorischen Fähigkeitsausweises  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen
§ 8 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte  Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen fol-  gende Gebühren:  a)  Testamentseröffnung  Fr. 15.  –  b)  übrige Publikationen  Fr. 42.  –  c)  Erfassungszuschlag  bei  Einreichung  einer  Publikation  per E  -  Mail  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  231.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Aufgabenbereiche des Departements Volkswirtschaft und
                            Inneres (DVI)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.1. Aufgabenbereich Polizeiliche Sicherheit
§ 9 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren:  a)  Leistungen im Bereich Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. erstmaliger Anschluss an das Alarmnetz Fr. 650. –
2. jährliches Anschlussabonnement Fr. 260. –
3. Anpassung von polizeilichen Alarmplänen Fr. 325. –
4. Einsatzkosten bei einem Fehlalarm Fr. 325. –
                            b)  Personen  -  und Passkontrollen  auf  Flugplätzen  zu Lasten  der  Betreiberin oder  des Betreibers des Flugplatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Einsatz zwischen 06.00 und 20.00 Uhr Fr. 100. –
2. pro Einsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie
                            an Sonn  -  und Feiertagen  Fr. 125.  –  c)  Leistungen  im  Bereich  der  Kriminalprävention  und  des  Bedrohungsmanagements;  pro  Einsatzstunde  und  Bera-  tungsperson  Fr. 150.  –  d)  Einsätze bei sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Einsatzkräfte der Kantonspolizei zu Lasten
                            der veranstaltenden Person; pro Stunde und  Einsatzkraft  Fr. 120.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend - und
                            Nachwuchsförderung  sowie  bei  nichtkommerziellen  sportlichen,  kultu-  rellen  und  anderen  Veranstaltungen  zu  Lasten  der veranstaltenden  Per-  son; nach Kosten min. 50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen; Jahrespau-
                            schale  von  min. 25  %  der  Kosten  gemäss  Vereinbarung  mit der veran-  staltenden Person  e)  Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über  Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveran-  staltungen vom 15. November 2007  1  )  ; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 2'000.  –  f)  Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs  im Bereich der Kontrolle der Arbeits  -  , Lenk  -  und Ruhe-  zeit von berufsmässigen  Motorfahrzeugführerinnen und  -  führern  Fr. 50.  –  g)  Verkehrsgutachten; pro Stunde und Einsatzkraft  Fr. 120.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  533.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ausnahme  -  und Schwertransporte; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für die verkehrspolizeiliche Planung und Beglei-
                            tung; pro Stunde und Einsatzkraft  Fr. 150.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für den Hin - und Rückfahrtsweg Fr. 150. –
                            i)  Planung und Begleitung von Nukleartransporten  (Castor); pro Stunde und Einsatzkraft  Fr. 120.  –  j)  ausserordentliche Leistungen im Rahmen der Amts  -  und  Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte,  Mietausweisungen; pro Stunde und Einsatzkraft  Fr. 120.  –  k)  Ein  -  und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeu-  gen zu Lasten der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Tag und Fahrzeug in Einstellgaragen während
                            der ersten drei Monate  Fr. 8.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. pro Tag und Fahrzeug auf Abstellplätzen während
                            der ersten drei Monate  Fr. 6.50
                        
                        
                    
                    
                    
                3. danach; pro Tag und Fahrzeug Fr. 3. –
                            l)  Leistungen  im  Bereich  der  privaten  Sicherheitsdienste,  wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Än-  derungen, der Entzug von Bewilligungen sowie die Be-  arbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen  mit Sicherheitsaufgaben; pro Stunde und Ein  satzkraft  Fr. 120.  –  m)  Leistungen im Bereich der Waffengesetzgebung, wie die  Abnahme  von  Prüfungen, die  Erteilung  und  Ablehnung  von  Bewilligungen, die Beschlagnahme sowie das Auf-  bewahren von Waffen  gemäss Bundesrecht  n)  Leistungen im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. allgemeine Amtshandlungen gemäss den
                            Art.  113  –  116 der Sprengstoffverordnung (SprstV)  vom 27. November 2000  1  )  ; pro Stunde durch-  schnittlich Fr. 120.  –  innerhalb des bundesrechtlichen Gebührenrahmens
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung
                            betreffend explosionsgefährliche Stoffe  Fr. 30.  –  o)  Bewilligungen im Strassenverkehr; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Betrieb von Lautsprecheranlagen auf
                            Motorfahrzeugen  Fr. 100.  –  bis Fr. 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Veranstaltungen Fr. 100. – bis Fr. 3'000. –
3. übrige Bewilligungen max. Fr. 1'000. –
                            p)  Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern  Fr. 150.  –  q)  Ermächtigung   des   Gemeinderats,   Verkehrskontrollen  durchzuführen und Anzeigen zu erstatten; nach Kosten  Fr. 800.  –  r)  Rettungseinsätze auf Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120. –
2. Rettungsboot mit Maschinenantrieb; pro Stunde Fr. 85. –
                            1  )  SR  941.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 4  entrichtet,  leistet die Kantonspolizei  den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung:  a)  beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Ge-  meinden und der Kantonspolizei  Fr. 150.  –  b)  beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der  Gemeinden  Fr. 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Aufgabenbereich Verkehrszulassung
§ 10 Strassenverkehrsamt (StVA); Strassenverkehr
                            1  Das StVA  erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:  a)  Führerprüfung; pro Stunde  Fr. 125.  –  b)  technische Expertise; pro Stunde  Fr. 150.  –  c)  Fahreignungstest, Eignungs  -  und Fähigkeitsprüfung;  pro Stunde  Fr. 150.  –  d)  Fahrzeugprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht);
                            pro Prüfungseinheit  Fr. 58.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht);
                            pro Prüfungseinheit  Fr. 62.50
                        
                        
                    
                    
                    
                3. landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahr-
                            zeuge; pro Prüfungseinheit  Fr. 62.50  e)  Theorieprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gruppenprüfung (Basis - und Zusatztheorie);
                            pro Person  Fr. 30.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125. –
                            f)  aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde  Fr. 125.  –  g)  Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kilometerentschädigung Fr. – .80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkos-
                            ten  10  –  25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können
                            pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme  der  Prüfung  von  mehreren  Fahrzeugen  am  selben  Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prü-  fungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittli-  chen  Mehrkosten  und  Kilometerentschädigungen  für Auswärtsprüfungen in Prozent  35 %  h)  Einsatz eines Begleitfahrzeugs bei einer praktischen Mo-  torrad  -  Führerprüfung  Fr. 30.  –  i)  Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prü-  fung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  StVA erhebt für die Ausstellung von Führer  -  und Fahrzeugausweisen folgende  Gebühren:  a)  Führerausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lernfahrausweis Fr. 20. –
2. Führerausweis im Kreditkartenformat Fr. 25. –
3. Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen
                            der Umschreibung eines ausländischen Führeraus-  weises  Fr. 45.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. weitere Ausweise, wie internationaler Führeraus-
                            weis, Notführerausweis, Bescheinigung über die  Fahrberechtigung  Fr. 25.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ausserordentliche Aufwendungen bei der Behand-
                            lung von Gesuchen gemäss den Ziffern 1  –  4;  nach Kosten  max. Fr. 150.  –  b)  Fahrzeugausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20. –
2. Versicherungswechsel Fr. 20. –
3. Ersatzfahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20. –
4. genereller Ersatzfahrzeugausweis;
                            pro Fahrzeug  Fr. 20.  –  , min. Fr. 200.  –  c)  Fahrzeugausweise für Motorfahrräder
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abgabe des Fahrzeugausweises an die Importeu-
                            rin oder Herstellerin beziehungsweise an den Im-  porteur oder Hersteller  Fr. 4.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abgabe an die Halterin oder an den Halter Fr. 15. –
                            d)  Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für 24 Stunden Fr. 50. –
2. Verlängerung für jeden weiteren Tag Fr. 10. –
                            3  Das StVA erhebt für weitere Bewilligungen folgende Gebühren:  a)  Sonntags  -  und Nachtfahrbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelbewilligung Fr. 45. –
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 75. –
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 115. –
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 150. –
5. Bewilligung für 9 Monate Fr. 225. –
6. Jahresbewilligung Fr. 300. –
                            b)  Zuschläge für eine kombinierte Bewilligung gemäss Litera a
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzelbewilligung Fr. 20. –
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 30. –
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 45. –
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 60. –
5. Bewilligung für 9 Monate und Jahresbewilligung Fr. 75. –
                            c)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Eigenabnahme-  bewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen (inklusive Prü-  fung des Gesuchs und der Garageneinrichtung sowie Instruktion des Abnahme-  personals); nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Motorwagen max. Fr. 500. –
2. für Motorräder max. Fr. 300. –
                            d)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung  eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit  Händlerschildern (inklusive Prüfung des Gesuchs und  Besichtigung der Garageneinrichtung); nach Kosten  max. Fr. 400.  –  e)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung von  werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Prüfung des Gesuchs; nach Kosten max. Fr. 500. –
2. jährliche Gebühr; nach Gewicht, Länge, Breite und
                            Höhe  der Fahrzeuge,  nach  Länge  der  Fahrstrecke  sowie nach Kosten  max. Fr. 2'000.  –  f)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligung oder Ände-  rung  für  die  gewerbliche  Verwendung  von  landwirt-  schaftlichen Fahrzeugen; nach Kosten  max. Fr. 100.  –  g)  Zulassungsbewilligung  zur  Ausbildung  als  Fahrlehrerin  oder Fahrlehrer  Fr. 150.  –  h)  Zulassung  zu  einer  praktischen  Führerprüfung,  für  die  kein Lernfahrausweis erforderlich ist  Fr. 60.  –  i)  Ausbildungsbewilligung    für    Lehrmeisterinnen    oder  Lehrmeister von Lastwagenführerlernenden und die Ver-  längerung der Bewilligung  Fr. 50.  –  j)  Ausbildungsbescheinigung  zum  Einsatz  im  grenzüber-  schreitenden Güterverkehr  Fr. 50.  –  k)  Ausstellen und Erneuern einer Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Aus-  nahmetransporte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundgebühr Fr. 35. –
2. notwendige Zusatzabklärungen; pro Stunde Fr. 125. –
                            l)  Behandlung von Gesuchen für weitere bundesrechtliche  Bewilligungen; nach Kosten  max. Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:  a)  Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kontrollschilder - Paar Fr. 20. –
2. Einzelkontrollschild Fr. 10. –
3. Kontrollschild für Motorfahrrad Fr. 5. –
4. Vignette für Motorfahrrad Fr. 8. –
5. Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulas-
                            sung  Fr. 20.  –  b)  Übertragung von Kontrollschildern an Dritte  Fr. 20.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes be-  ziehungsweise eines Kontrollschilderpaares  bis  zwölf Monate  Fr. 10.  –  d)  Entscheide betreffend  Administrativmassnahmen;  nach Kosten  max. Fr. 800.  –  e)  Verkehrsunterricht im Sinne einer Verkehrsmassnahme;  nach Kosten  max. Fr. 600.  –  f)  Entzug   von   Fahrzeugausweisen   oder   Bewilligungen;  nach Kosten  max. Fr. 600.  –  g)  kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeug-  prüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeits-  tagen; nach Kosten  max. Fr. 30.  –  h)  Waaggebühr; nach Gewicht und Kosten  max. Fr. 40.  –  i)  Auftrag  an  die  Polizei  zum  Einzug  von  Ausweisen  und  Kontrollschildern  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 StVA; Schifffahrt
                            1  Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren:  a)  praktische Führerprüfungen; pro Stunde  Fr. 125.  –  b)  Theorieprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gruppenprüfung; pro Person Fr. 30. –
2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125. –
                            c)  Schiffsprüfung; pro Stunde  Fr. 125.  –  d)  aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde  Fr. 125.  –  e)  Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kilometerentschädigung Fr. – .80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr;
                            nach Mehrkosten  10  –  25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können
                            pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme  der Prüfung von mehreren Schiffen am selben Ort  oder  Tag.  Der  pauschale  Zuschlag  auf  die  Prü-  fungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittli-  chen  Mehrkosten  u  nd  Kilometerentschädigungen  für Auswärtsprüfungen; in Prozent  35 %  f)  bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prü-  fung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das StVA erhebt für die Ausstellung von Schiffsführer  -  und Schiffsausweisen fol-  gende Gebühren:  a)  Schiffsführerausweis  Fr. 25.  –  b)  internationaler Schiffs  -  und Schiffsführerausweis  Fr. 15.  –  c)  Schiffsausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schiffsausweis für alle Kategorien Fr. 20. –
2. Saisonbewilligung für Segelschiffe ohne Stand-
                            platz auf dem Hallwilersee  Fr. 25.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Ausnahmebewilligungen  und weitere Bewilligungen; nach Kosten  max. Fr. 300.  –  b)  Entzug oder Androhung des Entzugs von Schiffsauswei-  sen oder Bewilligungen; nach Kosten  max. Fr. 200.  –  c)  Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Aufgabenbereich Register und Personenstand
§ 12 Abteilung Register und Personenstand
                            1  Die Abteilung Register und Personenstand erhebt folgende Gebühren:  a)  Adoptionen; nach Kosten und Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behandlung von Gesuchen um Adoption Fr. 200. – bis Fr. 2'000. –
2. Behandlung von Gesuchen um Eignungsbeschei-
                            nigung  Fr. 200.  –  bis Fr. 4'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur
                            Aufnahme eines bestimmten Kindes  Fr. 200.  –  bis Fr. 4'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anordnung von Massnahmen der Pflegekinderauf-
                            sicht  Fr. 200.  –  bis Fr. 4'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Widerruf
                            von Eignungsbescheinigungen  und Bewilligungen  Fr. 100.  –  bis Fr. 4'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Entscheide und Bescheinigungen im Anwen-
                            dungsbereich von Art. 2 des Übereinkommens  über den Schutz von Kindern und die Zusammen-  arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adop-  tion (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ)  vom 29. Mai 1993  1  )  sowie von Art. 7 und 12 des  Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsüberein-  kommen und über Massnahmen zum Schutz des  Kindes bei internationalen Adoptionen  (BG  -  HAÜ) vom 22. Juni 2001  2  )  Fr. 50.  –  bis Fr. 4'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Nachadoptionsbericht Fr. 200. – bis Fr. 2'000. –
                            b)  Sorgerechtsbescheinigung gemäss Art. 40 des Überein-  kommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende  Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusam-  menarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor-  tung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern  (Haager K  indesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 1996
                            3  )  und Bescheinigung über die Be-  rechtigung zum Handeln und die übertragenen Befug-  nisse (für den Beistand von Erwachsenen) gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 des Übereinkommens über den internationalen  Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager  Erwachsenenschutzübereinko  mmen, HEsÜ)  4  )  ;  nach Kosten und Bedeutung  Fr. 50.  –  bis Fr. 200.  –  c)  Behandlung von Gesuchen um Namensänderung;  nach Kosten und Bedeutung  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  d)  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entscheide betreffend die Bewilligungspflicht, die
                            Behandlung von Gesuchen um Bewilligung und  den Widerruf einer Bewilligung  Fr. 200.  –  bis Fr. 5'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Widerruf von Auflagen Fr. 50. – bis Fr. 1'000. –
                            e)  Beglaubigungen und Apostillen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beglaubigung von Unterschriften; pro Original Fr. 20. –
2. Beglaubigung von Unterschriften; pro Duplikat Fr. 10. –
3. Ausstellung von Apostillen; pro Original Fr. 40. –
4. Ausstellung von Apostillen; pro Duplikat Fr. 20. –
                            1  )  SR  0.211.221.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  211.221.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  0.211.231.011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  0.211.232.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in das
                            Kantonsbürgerrecht  Fr. 750.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Behandlung von Gesuchen um Entlassung aus dem
                            Schweizer Bürgerrecht  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung
                            von Ausländerinnen und Ausländern  Fr. 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Feststellung des Bürgerrechts Fr. 300. –
5. Für minderjährige Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern
                            einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Ge-  bühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss  Ziffer 1; massgebend ist der Zeitpunkt der Einr  eichung des Gesuchs. Per-  sonen,  welche  die  minderjährigen  Kinder  vertreten,  haften  solidarisch  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Gebühr für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen gemäss Zif-
                            fer 1 kann um höchstens 100 % erhöht werden, wenn die Behandlung des  Gesuchs  ausserordentliche  Kosten  verursacht.  Gebührenzuschläge  sind  zu begründen und separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Notariatskommission und Notariatsprüfungskommission
                            1  Die Notariatskommission erhebt folgende Gebühren:  a)  Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungs-  befugnis und dem Registereintrag; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  Inspektion; pro Stunde  Fr. 150.  –  c)  Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen und  weitere Massnahmen; nach Kosten  Fr. 1'000.  –  bis Fr. 10'000.  –  d)  andere Verrichtungen; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 5'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren:  a)  Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung  Fr. 200.  –  b)  schriftlicher Prüfungsteil  Fr. 2'000.  –  c)  mündlicher Prüfungsteil  Fr. 1'500.  –  d)  Prüfung betreffend Fähigkeit zur Ausübung der Beurkun-  dungstätigkeit; nach Kosten  Fr. 1'000.  –  bis Fr. 2'000.  –  e)  erleichterte Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber  eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin  oder Notar; nach Kosten  Fr. 1'000.  –  bis Fr. 2'000.  –  f)  andere Verrichtungen; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4. Aufgabenbereich Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich
§ 14 Gemeindeabteilung
                            1  Die Gemeindeabteilung (Fachstelle Datenaustausch) erhebt für Auskünfte aus dem  kantonalen  Einwohnerregister folgende Gebühren:  a)  Einzelauskunft  Fr. 20.  –  b)  Listenauskunft; pro Person  Fr.  –  .05, min. Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5. Aufgabenbereich Migration und Integration
§ 15 Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)
                            1  Das MIKA erhebt im Bereich Ausländerrecht folgende Gebühren:  a)  Entscheide und Dienstleistungen gemäss Art. 8 der Ver-  ordnung über die Gebühren zum Ausländer  -  und Integ-  rationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV  -  AIG)  vom 24. Oktober 2007  1  )  Höchstgebühr des Bundes  b)  ablehnende Entscheide;  nach Kosten  max. Höchstgebühr gemäss Litera a  c)  Verweigerung einer Niederlassungs  -  , Aufenthalts  -  ,  Kurzaufenthalts  -  oder Grenzgängerbewilligung;  nach Kosten  max. Fr. 400.  –  d)  Verweigerung einer Bewilligung gemäss Litera c, so-  fern gleichzeitig eine Wegweisung angeordnet wird;  nach Kosten  max. Fr. 600.  –  e)  Widerruf  oder  Nichtverlängerung  der  Bewilligung,  or-  dentliche  Wegweisung  und  administrative  Sanktion  ge-  mäss Art. 122 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-  nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer  -  und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezemb  er 2005  2  )  ;  nach Kosten  max. Fr. 600.  –  f)  Verwarnung; nach Kosten  max. Fr. 400.  –  g)  Verlängerung der Ausreisefrist  Fr. 95.  –  h)  Bestätigung und Verpflichtungserklärung  Fr. 40.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  142.209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Eingangsbestätigung der Meldung betreffend die von  der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenom-  menen Stellenantritte und Dienstleistungserbringungen  gemäss dem Bundesgesetz über die flankierenden Mass-  nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und  Arbeit-  nehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeits-  verträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz,  EntsG) vom 8. Oktober 1999  1  )  nach Höchstgebühr des Bundes  j)  Kontrolle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, eines Betriebs oder einer  Person, wenn bei ihr oder ihm ein Verstoss gegen die Vorschriften des Entsen-  degesetzes festgestellt wird; nach Kosten  k)  Bearbeitung von Sanktionsverfahren gemäss EntsG; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Auferlegung eines Dienstleistungsverbots max. Fr. 600. –
2. Anordnung eines Arbeitsunterbruchs max. Fr. 900. –
                            l)  Leistungen, wie Schulungen, Beratungen und Besprechungen; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhebung der Gebühren im Bereich Ausländerrecht gemäss Absatz 1 lit. j und k  kann auch durch die Tripartite Kommission für den Vollzug der  flankierenden Mass-  nahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das MIKA erhebt für die arbeitsmarktliche Begutachtung, zusätzlich zu den auslän-  derrechtlichen Gebühren gemäss Absatz 1 folgende Gebühr für  a)  Jahresaufenthaltsbewilligung  Fr. 500.  –  b)  Kurzaufenthaltsbewilligung  Fr. 250.  –  c)  Bewilligung,  bei  der  von  den  Zulassungsvoraussetzun-  gen gemäss AIG abgewichen werden kann  Fr. 250.  –  d)  Grenzgängerbewilligung für ein Jahr  Fr. 500.  –  e)  Grenzgängerbewilligung für unter einem Jahr  Fr. 250.  –  f)  Bewilligung des Wechsels der Stelle oder des Wechsels  von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätig-  keit; nach Kosten  max. Fr. 250.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung des Stellenantritts und des Stellen  -  oder Berufswechsels sowie die  arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen sind  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das MIKA erhebt im Bereich der berufsmässigen Ehe  -  oder Partnerschaftsvermitt-  lung von oder an Personen aus dem Ausland folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach  Kosten  Fr. 700.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung  Fr. 400.  –  c)  Änderungen und Mutationen  Fr. 65.  –  d)  Verwarnungen  Fr. 400.  –  e)  Entzug der Bewilligung  Fr. 600.  –  f)  besondere Aufwendungen; nach Mehrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  823.20
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.6. Aufgabenbereich Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche
                            Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
                            1  Das AWA erhebt folgende Gebühren:  a)  Behandlung  von  Gesuchen  um  Bewilligung  von Pfand-  leihgewerben und Aufsicht; nach Kosten  Fr. 500.  –  bis Fr. 800.  –  b)  Behandlung von Gesuchen um eine konsumkreditrechtli-  che Bewilligung; nach Kosten  Fr. 500.  –  bis Fr. 800.  –  c)  Behandlung  von  Gesuchen  um  Bewilligung  kleiner  Po-  kerturniere; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 300.  –  d)  Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Än-
                            derung einer Bewilligung für Spiellokale;  nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufsicht über Spiellokale; nach Kosten
                            e)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 50 Arbeitsstunden Fr. 70. –
2. von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 100. –
3. von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 150. –
4. für je weitere 500 Arbeitsstunden;
                            Erhöhung um  Fr. 50.  –  , max. Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. kombinierte Arbeitszeitbewilligung für Projekte
                            mit  mehreren  einbezogenen  Betrieben;  Gebühren  gemäss den Ziffern 1  –  4 und nach Mehrkosten  max. Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Zuschlag für Gesuche, die ohne besondere Gründe
                            nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme  der Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden  Fr. 100.  –  f)  Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behandlung von Gesuchen um Plangenehmigung;
                            nach Kosten  Fr. 150.  –  bis Fr. 10'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Behandlung von Gesuchen um Betriebsbewilli-
                            gung;  nach  Kosten  und  50  –  75  %  der  Gebühr  ge-  mäss Ziffer 1  min. Fr. 75.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beurteilung von Änderungen; nach Kosten min. Fr. 50. –
2.3.7. Aufgabenbereich Strafverfolgung
§ 17 Staatsanwaltschaften
                            1  Die Staatsanwaltschaften erheben für die Gewährung der Akteneinsicht durch Dritte  gemäss § 4 GebührD:  a)  bis 1 Stunde  Fr. 100.  –  b)  über 1 Stunde  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.8. Aufgabenbereich Straf - und Massnahmenvollzug
§ 18 Amt für Justizvollzug
                            1  Das Amt für Justizvollzug erhebt folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:  a)  Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung der gemein-  nützigen Arbeit, der elektronischen Überwachung, des  tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft be-  ziehungsweise für diesbezügliche Abbruchsentscheide;  nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 250.  –  b)  elektronische Überwachung; pro Vollzugstag  Fr. 30.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauscha-  len Kostenanteil gemäss Absatz 1 lit. b, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte An-  ordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Aufgabenbereiche des Departements Bildung, Kultur und Sport
                            (BKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.1. Aufgabenbereich Volksschule
§ 19 Schulpsychologischer Dienst
                            1  Der  Schulpsychologische  Dienst  erhebt  für  folgende  Leistungen  kostendeckende  Gebühren:  a)  Mediation im schulischen Kontext,  b)  Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen von privatrechtlichen Organisa-  tionen,  c)  Supervision für Lehrpersonen und Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2. Aufgabenbereich Sonderschulung, Heime und Werkstätten
§ 20 Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW)
                            1  Die SHW erhebt folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer  Betriebs-  bewilligung; nach Kosten  max. Fr. 2'000.  –  b)  Überprüfung von Einrichtungen mit Betriebsbewilligung  vor Ort; nach Kosten  max. Fr. 1'000.  –  c)  Ablehnung von Gesuchen um Anerkennung;  nach  Kosten  max. Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3. Aufgabenbereich Berufsbildung und Mittelschule
§ 21 Abteilung Berufsbildung und Mittelschule (BM) und öffentliche Berufs-
                            fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung BM beziehungsweise die öffentlichen Berufsfachschulen erheben im  Bereich der Berufsbildung folgende Gebühren:  a)  Aufnahme  in  einen  Lehrgang  zur  eidgenössischen  Be-  rufsmaturität nach der Lehre (BM II)  Fr. 300.  –  b)  Prüfungswiederholung  Fr. 200.  –  c)  Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben  von Qualifikationsverfahren  Fr. 400.  –  d)  Gebrauchsüberlassung von Lernmaterialien an der Kan-  tonalen Schule für Berufsbildung Aargau (KSB);  pro Semester  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Berufsfachschulen können für die fachkundige individuelle Beglei-  tung (FIB) von Lernenden der drei  -  oder vierjährigen beruflichen Grundbildung eine  Gebühr von Fr. 40.  –  pro Stunde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abteilung  BM  beziehungsweise  eine  mit  der  Leistungserbringung beauftragte  Drittperson  erhebt  für  Leistungen  der  Berufs  -  ,  Studien  -  und  Laufbahnberatung  fol-  gende Gebühren:  a)  Berufs  -  ,  Studien  -  und  Laufbahnberatung  für  Personen  mit  abgeschlossener  Ausbildung auf Sekundarstufe II, die das 25. Altersjahr vollendet haben; nach  Kosten,  b)  Lehrpersonenberatung, die über das unentgeltliche Grundangebot gemäss § 10  Abs.  5  der  Verordnung  über  die  Schuldienste  (V  Schuldienste)  vom  3.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  1  )  hinausgeht; nach Mehrkosten,  c)  Unterstützung bei der Erstellung von individuellen Qualifikationsnachweisen,  nach Kosten,  d)  Angebote und Leistungen, die nicht zum unentgeltlichen Grundangebot gemäss  §  10  V  Schuldienste zählen; nach Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Höhere Fachschule (HF) Gesundheit und Soziales Aarau
                            1  Die HF Gesundheit und Soziales Aarau erhebt pro Schul  -  beziehungsweise Prakti-  kumssemester folgende Studiengebühren:  a)  Bildungsgänge HF Pflege und HF Operationstechnik  Fr. 500.  –  b)  Bildungsgang HF  Sozialpädagogik  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  405.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei-  träge  an  die  Bildungsgänge  der  höheren  Fachschulen  (HFSV)  vom  22.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012  1  )  ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton bezie-  hungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen ver-  pflichtet ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden  Tarif der vorerwäh  nten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mittelschulen
                            1  Die Mittelschulen beziehungsweise die Schule für Gestaltung Aargau erheben fol-  gende, vorgängig zu bezahlende Gebühren:  a)  Freifach Instrumentalunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                1. halbe Lektion; pro Schuljahr Fr. 1'000. –
2. halbe Lektion im ersten Semester der Abschluss-
                            klasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule  sowie in der letzten Klasse der schulischen Ausbil-  dung  an  der  Handels  -  und  der  Informatikmittel-  schule  Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Gebühren gemäss den Ziffern
                            1 und 2 teilweise zurückerstatten bei länger dauernder, unverschuldeter  Absenz der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise beim Austritt  aus der Schule während des Schuljahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge
                            Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise  der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Gebühren  gemäss den Ziffern 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wer die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht fristgerecht bezahlt,
                            ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instru-  mentalunterricht ausgeschlossen.  b)  Besuch des gestalterischen Propädeutikums
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Teilnahme am Aufnahmeverfahren Fr. 100. –
2. Einschreibegebühr nach erfolgreichem Aufnahme-
                            verfahren  (ohne  Rückerstattungsmöglichkeit  bei  Rückzug der Einschreibung)  Fr. 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kostenvorschuss für selber zu bezahlende Ausla-
                            gen, namentlich für Unterrichtsmaterial  Fr. 800.  –  c)  Studiengeld für den Maturitätslehrgang der Aargaui-  schen Maturitätsschule für Erwachsene (AME);  pro angetretenes Semester  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  400.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Studiengeld für den  Passerellenlehrgang an der AME
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anmeldegebühr (wird an das Studiengeld für das
                            erste Semester angerechnet)  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Studiengeld; pro Semester Fr. 1'000. –
                            e)  Studiengeld für den Vorkurs Pädagogik; für den ganzen  Lehrgang  Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kan-  tons Aargau haben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schul-  geldabkommens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss  dem jewei  ls geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige  Aufnahme  von  Auszubildenden  und  Ausrichtung  von  Beiträgen  (RSA  2009)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2007
                            1  )  beziehungsweise  gemäss  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufs-  fachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldegebühr gemäss Absatz 1 lit. d Ziff. 1 wird zurückerstattet, wenn eine  Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen oder die Berufs-  maturitätsprüfung nach der Kursanmeldung nicht bestanden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Austritt während eines Semesters oder Kurses wird das Studien  -  beziehungs-  weise Schulgeld nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schülerinnen  und  Schüler  beziehungsweise  Studierende  haben  die  Auslagen,  na-  mentlich für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel, Drucksachen, Exkursionen, Spezialwo-  chen, Projekte und Ausstellungsbesuche selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das BKS kann auf Gesuch hin in Härtefällen die Studien  -  beziehungsweise Schul-  gelder und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Aufgabenbereiche des Departements Finanzen und Ressourcen
                            (DFR)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.1. Aufgabenbereich Finanzen
§ 24 Abteilung Finanzen
                            1  Die  Abteilung  Finanzen  erhebt  beziehungsweise  beantragt  dem  Regierungsrat  für  geldspielrechtliche Leistungen folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Lottos,  Tombolas und lokalen Sportwetten; nach Kosten  Fr. 200.  –  bis Fr. 1'200.  –  b)  Stornierung einer Bewilligung gemäss Litera a  Fr. 100.  –  c)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von übrigen  Kleinlotterien; nach Kosten  Fr. 800.  –  bis Fr. 1'600.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  400.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  400.562
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Terminverschiebungen  von  bewilligten  Lottos,  Tombolas  und  übrigen  Kleinlotte-  rien sind bei Durchführung innert drei Monaten nach dem bewilligten Durchführungs-  termin unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.2. Aufgabenbereich Landwirtschaft
§ 25 Landwirtschaft Aargau
                            1  Die Landwirtschaft Aargau erhebt folgende Gebühren:  a)  gewässerschutzrechtliche  Kontrollen  betreffend  den  Einsatz  von  Stickstoff  -  und Phosphorreduziertem Futter (NPR  -  Futter)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kontrolle; nach Kosten und pro Jahr Fr. 60. – bis Fr. 100. –
2. Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Anmel-
                            dungen oder Unterlagen und bei anderen besonde-  ren Aufwendungen; nach Mehrkosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 200.  –  b)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von boden-  rechtlichen Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a  –  c  der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV)  vom 23. Mai 2012  1  )  ; nach Kosten  Fr. 200.  –  bis Fr. 1'000.  –  c)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von pacht-  rechtlichen Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a  –  d  ALaV; nach Kosten  Fr. 150.  –  bis Fr. 1'000.  –  d)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Aus-  nahmen vom landwirtschaftlichen Zweckentfremdungs  -  und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 des  Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirt-  schaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998  2  )  und von § 9  Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau  (LwG AG) vom 13. Dezember 2011  3  )  ;  nach Kosten  Fr. 250.  –  bis Fr. 1'000.  –  e)  Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen des bäuer-  lichen Bodenrechts und des Landwirtschaftsrechts;  nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 200.  –  f)  besondere Leistungen bei der Behandlung von Gesuchen betreffend landwirt-  schaftliche Direktzahlungen und Beiträge, wie die Erarbeitung und Ergänzung  einer Vereinbarung betreffend Vernetzung; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  910.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  910.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Erteilung  von  Sonderbewilligungen  für  Pflan-  zenschutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlun-  gen  an  die  Landwirtschaft  (Direktzahlungsverordnung,  DZV)  vom  23.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  1  )  sowie für die damit verbundene Beratung bei entsprechenden Einzelbewilli-  gungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg (LZL)
                            1  Das LZL erhebt im Bereich der landwirtschaftlichen  Berufsbildung und Weiterbil-  dung folgende Gebühren:  a)  Kursmodule der höheren Berufsbildung;  nach Kosten  Fr. 250.  –  bis Fr. 2'000.  –  b)  Bearbeitungsgebühr   für   eine   Abmeldung  von   einem  Kursmodul,  wenn  diese  bis  zehn  Tage  vor  dem  Mo-  dulstart  beim  LZL  eingeht;  bei  späteren  Abmeldungen  bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet  Fr. 100.  –  c)  Weiterbildungskurs; pro Halbtag  Fr. 40.  –  d)  Abmeldung von einem Weiterbildungskurs, wenn diese  nicht bis drei Tage vor Kursbeginn eingeht;  pro verpassten Halbtag  Fr. 40.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilnehmende in der höheren  Berufsbildung  und  in  der  berufsorientierten  Weiterbildung  haben  für  die  Beherber-  gung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten:  Leistung  pro Person mit Lavabo  (Dusche und WC auf  Etage)  in Franken  pro Person mit Lavabo,  Dusche und WC  in Franken  Doppelzimmer komplett  (mit Frühstück und Frot-  tierwäsche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  –  65  55  –  75  Doppelzimmer komplett  in Einzelbelegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  –  75  75  –  95  Doppelzimmer in Einzel-  belegung (ohne Frühstück  und ohne Frottierwäsche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  –  55  65  –  85  Übernachtung im Schlaf-  sack (3  –  4 Personen pro  Zimmer; ohne Frühstück  und Frottierwäsche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  –  45  30  –  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dritte  haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende  Gebühren zu entrichten:  Leistung  pro Person mit Lavabo  (Dusche und WC auf  Etage)  in Franken  pro Person mit Lavabo,  Dusche und WC  in Franken  Doppelzimmer komplett  (mit Frühstück und Frot-  tierwäsche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  –  75  70  –  90  Doppelzimmer komplett  in  Einzelbelegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  –  90  90  –  110  Übernachtung im Schlaf-  sack (3  –  4 Personen pro  Zimmer; ohne Frühstück  und Frottierwäsche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  –  45  30  –  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das LZL erhebt im Bereich des Weinbaus folgende Gebühren:  a)  Behandlung  von  Gesuchen  betreffend  Neuanpflanzun-  gen; nach Kosten  Fr. 150.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  sensorische Prüfung von AOC  -  Weinen durch die AOC  -  Kommission; pro Musterflasche  Fr. 70.  –  c)  für die Administration im Zusammenhang mit der zwei-  ten  sensorischen  Prüfung  und  der  Analyse  von  AOC  -  Weinen durch sachverständige Dritte; pro Musterflasche  Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Aufgabenbereiche des Departements Gesundheit und Soziales
                            (DGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.1. Aufgabenbereich Verbraucherschutz
§ 27 Amt für Verbraucherschutz (AVS); Lebensmittelkontrolle sowie Kontrolle
                            der Primärproduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung folgende  Gebühren:  a)  Inspektionen  und  Untersuchungen  mit  Beanstandungen  und  Massnahmen  im  Bereich  der  Kontrolle  von  Lebensmitteln  und  Gebrauchsgegenständen;  nach  Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufwandpunkte gemäss Anhang 1
2. Kostenfaktor Fr. 2.20
                            b)  Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen  und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von  Schlacht  -  , Zerlege  -  und Wildbearbeitungsbetrieben so-  wie der Primärproduktion; nach Anzahl und Schwere-  grad der Mängel sowie Kosten  max. Fr. 2'000.  –  c)  kostenpflichtige Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  d)  auf  Antrag  durchgeführte  besondere  Kontrollen  und  Dienstleistungen;  nach  Kosten  e)  Erstellung  von  Ausfuhrunterlagen  für  Lebensmittel  und  Gebrauchsgegenstände  Fr. 80.  –  f)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangeneh-  migungen  und  Betriebsbewilligungen  für  Schlachtanla-  gen, Zerlege  -  und Wildbearbeitungsbetriebe sowie Hof  -  und Weidetötungen; nach Kosten  min. Fr. 200.  –  g)  Schlachttier  -  und Fleischuntersuchungen in Grossbetrieben, Betrieben mit ge-  ringer Kapazität und Wildbearbeitungsbetrieben; nach Kosten  h)  Schlachttier  -  und  Fleischuntersuchungen  ausserhalb  der  vereinbarten Termine; pro Stunde und Vollzugsperson  Fr. 150.  –  i)  Kontrollen  der  Hof  -  und  Weidetötung  sowie  mobiler  Schlachtanlagen;  nach  Kosten  j)  Kontrollen von Zerlegebetrieben; nach Kosten  min. Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas-  sivrauchen vom 3. Oktober 2008  1  )  folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligung;  nach Kosten  Fr. 150.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  Kontrollen mit Beanstandungen und Massnahmen;  nach Kosten  max. Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  818.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AVS erhebt für Kontrollen mit Beanstandungen im Bereich des Vollzugs der  Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)  vom 11. Dezember 1978  1  )  eine Gebühr nach Kosten von Fr. 50.  –  bis Fr. 3'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung  folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spi-  rituosen; nach Kosten  max. Fr 200.  –  b)  Festsetzung  der  Alkoholabgabe  nach  Ermessen  infolge  Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes  Fr. 250.  –  c)  Abnahme  der  Wirtefachprüfung;  pro  Prüfungsfach  der  Haupt  -  , Nach  -  und Ergänzungsprüfung  Fr. 120.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das AVS erhebt für Beanstandungen im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes  über  den  Schutz  vor  Gefährdungen  durch  nichtionisierende  Strahlung  und  Schall  (NISSG) vom 16. Juni 2017  2  )  eine Gebühr nach Kosten von maximal Fr. 2'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 AVS; Chemie - und Biosicherheit
                            1  Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor  Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991  3  )  , der Verordnung über  den  Umgang  mit  Organismen  in  der  Umwelt  (Freisetzungsverordnung,  FrSV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. September 2008
                            4  )  ,  der  Verordnung  über  den  Umgang  mit  Organismen  in  ge-  schlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012  5  )  sowie  der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017  6  )  folgende Gebühren:  a)  Radon  -  Messung in Schulen und Kindergärten;
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Schulanlage Fr. 200. –
2. Wird in mehreren Schulanlagen derselben Ge-
                            meinde  gleichzeitig  gemessen,  für  jede  weitere  Schulanlage  Fr. 100.  –  b)  Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der  Art  des  Betriebs  und  des  Umfangs  seiner  Tätigkeiten;  nach Kosten  max. Fr. 5'000.  –  c)  Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage  oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr re-  duziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  942.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  814.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  814.012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  814.911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SR  814.912
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SR  814.501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbe-  auftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern  (Gefahrgutbeauftragtenverordnung,  GGBV)  vom  15.  Juni  2001  1  )  ,  der  Verordnung  über  den  Schutz  vor  gefährlichen  Stoffen  und  Zubereitungen  (Chemikalienverord-  nung, ChemV) vom 5. Juni 2015  2  )  ,  der Verordnung über das Inverkehrbringen von  und  den  Umgang  mit  Biozidprodukten  (Biozidprodukteverordnung,  VBP)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 2005
                            3  )  ,  der  Verordnung  zur  Reduktion  von  Risiken  beim  Umgang  mit  be-  stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemi-  kalien  -  Risikoreduktions  -  Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005  4  )  , der Verord-  nung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelver-  ordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010  5  )  und  der Verordnung über das Inverkehrbringen  von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023  6  )  folgende Gebüh-  ren:  a)  Behandlung  von  Gesuchen  für  Anwendungsbewilligun-  gen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische  Produkte; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 250.  –  b)  Kontrollen ohne Beanstandungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                1. allgemein; nach Kosten max. Fr. 100. –
2. Kleinstbetriebe Fr. 50. –
                            c)  Beanstandungen  und  Massnahmen;  unter  Berücksichti-  gung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten  Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und  Tätigkeit; nach Kosten  max. Fr. 5'000.  –  d)  Untersuchungen  von  Gebrauchsgegenständen  gestützt  auf die ChemRRV  gemäss § 27 Abs. 1 lit. a
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 AVS; Vollzug der Tierschutz - , Hunde - , Tierseuchen - und Heilmittelgesetz-
                            gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung folgende Ge-  bühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun-  gen; nach Kosten  Fr. 25.  –  bis Fr. 1'500.  –  b)  Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 1'500.  –  c)  Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  d)  besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  741.622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  813.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  813.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SR  916.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SR  916.171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Hundegesetzgebung fol-  gende Gebühren:  a)  Behandlung  von  Gesuchen  um  Erteilung  von  Haltebe-  rechtigungen; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 250.  –  b)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun-  gen für Ausbildungsstätten; nach Kosten  Fr. 250.  –  bis Fr. 750.  –  c)  Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten  max. Fr. 2'000.  –  d)  Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten  e)  besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  AVS  erhebt  im  Bereich  des  Vollzugs  der  Tierseuchengesetzgebung  folgende  Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun-  gen und Fähigkeitsausweisen; nach Kosten  Fr. 25.  –  bis Fr. 3'000.  –  b)  Registrierung von Tieren und Betrieben; nach Kosten  c)  Ein  -  , Durch  -  und Ausfuhr von  Tieren und Tierprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bescheinigungen und Kontrollen; nach Kosten max. Fr. 2'000. –
2. verspätetes Gesuch Fr. 100. –
                            d)  Massnahmen zum Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz; nach Kosten  e)  Patente Viehhandel; nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 250.  –  f)  Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten  g)  Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das AVS erhebt im Bereich der Heilmittelgesetzgebung folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun-  gen; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 300.  –  b)  Kontrollen und Massnahmen; nach Kosten  max. Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.2. Aufgabenbereich Gesundheit
§ 30 Abteilung Gesundheit
                            1  Die Abteilung Gesundheit erhebt folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Berufsausübungsbewilligungen an Ärztinnen und
                            Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiroprak-  torinnen  und  Chiropraktoren,  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte,  Tierärztinnen  und  Tierärzte  (Medizi-  nalpersonen)  Fr. 700.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufsausübungsbewilligungen an Psychothera-
                            peutinnen   und   Psychotherapeuten   sowie   Neu-  ropsychologinnen  und  Neuropsychologen  (Psy-  chologiefachpersonen)  Fr. 700.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Stellvertreterbewilligungen an Medizinalpersonen
                            sowie an Drogistinnen und Drogisten  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Assistentenbewilligungen an Medizinalpersonen Fr. 100. –
5. Filialpraxisbewilligungen an Zahnärztinnen und
                            Zahnärzte  Fr. 600.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte zum Be-
                            trieb einer Privatapotheke  Fr. 600.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Berufsausübungsbewilligungen in den Bereichen
                            Augenoptik,  Dentalhygiene,  Drogerie,  Ergothera-  pie,    Ernährungsberatung,    Geburtshilfe/Hebam-  men,   Krankenpflege,   Logopädie,   Medizinische  Massage, Naturheilpraxis, Osteopathie, Podologie  und Physiotherapie,  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                8. provisorischen oder definitiven Betriebsbewilli-
                            gungen für Apotheken und Drogerien  Fr. 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
                            Gesundheitswesen,  wie  Laboratorien,  Transport  -  und  Rettungsunternehmen  sowie  Abgabestellen  für Mittel und Gegenstände  Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
                            Gesundheitswesen  wegen  veränderter  räumlicher  und betrieblicher Verhältnisse; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatori-
                            schen Krankenpflegeversicherung (OKP  -  Zulas-  sung) und OKP  -  Bestätigungen an Personen, die  einen Medizinal  -  , Gesundheits  -  oder Psychologie-  beruf ausüben, beziehungsweise an Organisatio-  nen und Betriebe im Gesu  ndheitswesen;  nach Kosten  Fr. 150.  –  bis Fr. 400.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                12. erstmaligen Bewilligungen zur Lagerung von Blut
                            und Blutprodukten  Fr. 400.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                13. erneuerten Bewilligungen oder Anpassungen von
                            Bewilligungen  zur  Lagerung  von  Blut  und  Blut-  produkten  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Versandhandelsbewilligungen für Arzneimittel;
                            nach Kosten  Fr. 500.  –  bis Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Bewilligungen zur Abgabe von Heilmitteln an Ge-
                            werbeausstellungen  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                16. erstmaligen Bewilligungen für die Abgabe von
                            Tierarzneimitteln  durch  Tierärztinnen  und  Tier-  ärzte sowie durch Zoo  -  und Imkerfachgeschäfte  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                17. erneuerten Bewilligungen für die Abgabe von
                            Tierarzneimitteln  durch  Tierärztinnen  und  Tier-  ärzte sowie durch Zoo  -  und Imkerfachgeschäfte  Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Bewilligungen zur In - vitro - Fertilisation;
                            nach Kosten  Fr. 500.  –  bis Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb
                            von Spitälern; nach Kosten  Fr. 1000.  –  bis Fr. 5'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
                            stationären Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtun-  gen  mit  integrierten  Tages  -  und  Nachtstrukturen;  nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 5'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
                            Therapieeinrichtungen    im    Suchtmittelbereich;  nach Kosten  Fr. 500.  –  bis Fr. 2'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                22. erstmaligen Bewilligungen zur Herstellung von
                            und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apo-  thekerinnen  und  Apotheker,  Spitäler  und  wissen-  schaftliche Institute  Fr. 250.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                23. erneuerten Bewilligungen zur Herstellung von und
                            zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apotheke-  rinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaft-  liche Institute  Fr. 200.  –  b)  Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung  Fr. 50.  –  c)  Meldeverfahren  für  Leistungserbringende  im  Gesund-  heitswesen aus dem Ausland  Fr. 100.  –  d)  Nachprüfung  von  Berufsqualifikationen  von  Leistungserbringenden  im  Ge-  sundheitswesen aus dem Ausland; nach Kosten  e)  Kontrollen, Inspektionen, Visitationen und Entscheide im Bereich des Vollzugs  der Medizinal  -  , Gesundheits  -  und Psychologieberufe  -  sowie der Heilmittel  -  und  Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie der kantonalen Gesundheits-  gesetzgebung; nach Kosten  f)  Erstellung einer Seniorenbestätigung  Fr. 50.  –  g)  Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens von  freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten;  nach Kosten  Fr. 500.  –  bis Fr. 1'500.  –  h)  Ausübung der Aufsichts  -  , Kontroll  -  und Vollstreckungs-  funktionen gegenüber Spitälern und stationären Pflege-  einrichtungen; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 50'000.  –  i)  Festsetzung der Tarife von Leistungserbringenden in der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung;  nach Kosten  Fr. 1'000.  –  bis Fr. 30'000.  –  j)  Entsorgung von Betäubungsmitteln; nach Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.3. Aufgabenbereich Militär und Bevölkerungsschutz
§ 31 Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
                            1  Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt folgende Gebühren:  a)  Projektgenehmigungen im Zivilschutz; nach Kosten  max. Fr. 2'800.  –  b)  Bauabnahme, Mängelbehebung, Nachkontrolle im Zivil-  schutz; nach Kosten  Fr. 200.  –  bis Fr. 2'500.  –  c)  Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Schutz-  raumbau; pro Bauprojekt beziehungsweise  Projektänderung  Fr. 225.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt für die Benutzung des Zivil-  schutzzentrums Eiken Benutzungsgebühren gemäss Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
                            (BVU)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.1. Aufgabenbereich Baubewilligung und Recht
§ 32 Abteilung für Baubewilligungen
                            1  Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren ande-  rer Verwaltungsstellen folgende Gebühren:  a)  Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten  Bausumme
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio. min. Fr. 400. –
2. zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.
3. zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über
                            Fr.  5 Mio.  max. Fr. 60'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der
                            geschätzten  Bausumme  der  betroffenen  Bauteile  unter Einbezug des Interessenwerts erhoben  Fr. 400.  –  bis Fr. 60'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften
                            Unterlagen,  nachträglichen  Baugesuchen,  Bauge-  suchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprü-  fung  oder  bei  Augenscheinen,  Erhöhung  der  Ge-  bühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten  max. Fr. 60'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr an-
                            gemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvor-  haben  und  ausserordentlich  geringem  Bearbeitungsaufwand  kann  auch  die Minimalgebühr unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorent-  scheid,  wenn  keine  oder  nur  untergeordnete  bauliche  Massnahmen  (Zweckänderungen  usw.)  oder  der  Abbau  oder  die  Ablagerung  von  Materialien  vorgesehen  sind;  nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage  Fr. 400.  –  bis Fr. 60'000.  –  c)  schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle Fr. 300. –
2. unter Einbezug von zwei Fachstellen Fr. 500. –
3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen Fr. 800. –
4. Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehr-
                            kosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins  bis Fr. 600.  –  d)  kantonale  Stellungnahmen  in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren;  nach Kosten  e)  Behandlung  von  Gesuchen  um  Bewilligung  für  Rekla-  men; nach Kosten  Fr. 20.  –  bis Fr. 750.  –  f)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohr-  leitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar  max. Fr. 20'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundtaxe Fr. 1'000. –
2. zusätzlich für jeden Leitungskilometer Fr. 600. –
3. Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Ge-
                            bühr  unter  Beachtung  des  Höchstbetrags  bis  auf  das Doppelte erhöht werden  max. Fr. 40'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.2. Aufgabenbereich Raumentwicklung
§ 33 Abteilung Raumentwicklung
                            1  Die Abteilung Raumentwicklung erhebt für die Vorprüfung von freiwillig erstellten  Gestaltungsplänen folgende Gebühren:  a)  erste Vorprüfung  Fr. 3'100.  –  b)  zweite Vorprüfung  Fr. 2'800.  –  c)  dritte Vorprüfung  Fr. 2'500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.3. Aufgabenbereich Energie
§ 34 Abteilung Energie
                            1  Die Abteilung Energie erhebt im Energiebereich folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Gesuchen um Ausnahmen von der Ver-  pflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die ver-  brauchsabhängige Heiz  -  und Warmwasserkostenabrech-  nung auszurüsten; nach Kosten  Fr. 200.  –  bis Fr. 5'000.  –  b)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Betriebs-  bewilligungen für Energieerzeugungsanlagen;  nach Kosten  Fr. 200.  –  bis Fr. 20'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.4. Aufgabenbereich Umweltschutz
§ 35 Abteilung für Umwelt
                            1  Die Abteilung für Umwelt erhebt für die  Behandlung von Gesuchen folgende Ge-  bühren:  a)  Abbau  -  oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. minimal Fr. 1000. –
2. 2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr
                            der Laufzeit  max. Fr. 40'000.  –  b)  Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten  min. Fr. 300.  –  c)  Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. minimal Fr. 800. –
2. zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet Fr. 5. –
                            d)  Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und  anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten  min. Fr. 300.  –  e)  Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks) Fr. 250. –
2. Tankvolumen bis 6 m³ Fr. 350. –
3. Tankvolumen bis 20 m³ Fr. 500. –
4. Tankvolumen bis 50 m³ Fr. 700. –
5. Tankvolumen bis 100 m³ Fr. 900. –
6. Tankvolumen bis 250 m³ Fr. 1'200. –
7. Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten min. Fr. 1'200. –
8. bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag
                            pro Behälter oder Kammer; ausgenommen  Kleintanks  Fr. 150.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                9. bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag 50 %
10. Nachkontrollen; nach Kosten
11. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                12. schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Ge-
                            suchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funkti-  onskontrolle einer Anlage  Fr. 150.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie
                            zur  Revision,  Sanierung  oder  Funktionskontrolle  einer Anlage  Fr. 250.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte
                            Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen;  pro Rapport  Fr. 15.  –  f)  Behandlung  von  Gesuchen  betreffend  Anlagen,  die  der  Verordnung   über   den   Schutz   vor   nichtionisierender  Strahlung  (NISV)  vom  23.  Dezember  1999  1  )  unterlie-  gen; nach Kosten  min. Fr. 600.  –  g)  Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten  min. Fr. 100.  –  h)  übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten  min. Fr. 150.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit ver-  bundenen Leistungen folgende Gebühren:  a)  Dichtheitsmessgerät; pro Messung  Fr. 150.  –  b)  Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag  Fr. 45.  –  c)  Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag  Fr. 150.  –  d)  Aufbau  und  Abbau,  Kontrolle,  Datenauswertung  und  Reinigung  des  Probenehmers  mit  Volumenstrommes-  sung; nach Kosten  min. Fr. 600.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abteilung  für  Umwelt  erhebt  für  Analysen  und  deren  Vorbereitung  folgende  Gebühren:  a)  Sieben oder Trocknen von Feststoffproben  Fr. 50.  –  b)  Gesamte ungelöste Stoffe (GUS)  Fr. 60.  –  c)  elektrische Leitfähigkeit  Fr. 20.  –  d)  pH  -  Wert  Fr. 25.  –  e)  Sauerstoff (nach Winkler)  Fr. 50.  –  f)  Sinnenprüfung (Farbe, Trübung,  Geruch)  Fr. 20.  –  g)  Temperatur  Fr. 10.  –  h)  qualitative Schnellanalyse; pro Parameter  Fr. 20.  –  i)  BSB  -  5 (biochemischer Sauerstoffbedarf)  Fr. 130.  –  j)  DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulä-  rer organischer Kohlenstoff)  Fr. 90.  –  k)  Gesamt  -  Phosphor  Fr. 90.  –  l)  Gesamt  -  Stickstoff in Wasser  Fr. 90.  –  m)  Kaliumpermanganatverbrauch  Fr. 50.  –  n)  quantitativer Küvettenschnelltest  Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  814.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat,  Sulfat); je  Fr. 50.  –  , max. Fr. 170.  –  p)  Kieselsäure  Fr. 80.  –  q)  o  -  Phosphat  Fr. 50.  –  r)  Sulfid  Fr. 50.  –  s)  Ammonium  Fr. 50.  –  t)  Metalle
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das erste Element Fr. 130. –
2. für jedes weitere Element Fr. 50. –
                            u)  Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter  Fr. 25.  –  v)  Filtration von Wasserproben  Fr. 30.  –  w)  Homogenisieren von Wasserproben  Fr. 30.  –  x)  Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je  Fr. 40.  –  y)  Glührückstand  Fr. 50.  –  z)  Eisen (Fotometrie)  Fr. 50.  –  aa)  Trockenrückstand  Fr. 40.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Ab-  teilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Analysen,  die  im  Rahmen  einer  wiederkehrenden,  behördlich  angeordneten  Überwachung  von  Abwasserreinigungsanlagen  vorgenommen  werden,  beträgt  die  Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen fol-  gende Gebühren:  a)  bei Abwasservorbehandlungs  -  und Abwasserreinigungs-  anlagen; nach Kosten  min. Fr. 200.  –  b)  bei Industrie  -  und Gewerbebetrieben; nach Kosten  min. Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.5. Aufgabenbereich Umweltentwicklung
§ 36 Abteilung Landschaft und Gewässer
                            1  Die Abteilung Landschaft und Gewässer erhebt für die Behandlung von Gesuchen  um Bewilligung von nautischen Veranstaltungen folgende Gebühren:  a)  nautische Veranstaltung; nach Kosten  max. Fr. 500.  –  b)  mehrjährige nautische Veranstaltung; nach Kosten  max. Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.6. Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur
§ 37 Abteilung Tiefbau
                            1  Die Abteilung Tiefbau erhebt für die Behandlung von Benutzungsgesuchen und für  die Benutzung des Kantonsstrassenareals folgende Gebühren:  a)  einmalige Verwaltungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Ände-
                            rung oder Übertragung von Erlaubnissen oder  Konzessionen; nach Kosten  Fr. 200.  –  bis Fr. 10'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Un-
                            terlagen; nach Mehrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von
                            Betriebs  -  und Hotelwegweisern; nach Kosten  Fr. 20.  –  bis Fr. 750.  –  b)  jährliche Benutzungsgebühren; nach dem Marktwert
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für die blosse Arealbenutzung im Strassenbereich
                            durch unter  -  und oberirdische Leitungen; pro Me-  ter  Fr. 1.  –  bis Fr. 10.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für die blosse Arealbenutzung im Bankett - und Bö-
                            schungsbereich durch unter  -  und oberirdische Lei-  tungen; pro Meter  Fr.  –  .50 bis  Fr. 5.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. für die Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüll-
                            rohren  durch  unter  -  und  oberirdische  Leitungen;  pro Meter  Fr. 2.  –  bis Fr. 10.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. für die Mitbenutzung von begehbaren Werklei-
                            tungsstollen durch unter  -  und oberirdische Leitun-  gen; pro Meter  Fr. 5.  –  bis Fr. 20.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten,
                            Über  -  oder Unterführungen von Privatstrassen und  Geleisen; pro Quadratmeter Kreuzungsstelle  Fr. 5.  –  bis Fr. 50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. für andere als die in Ziffer 5 genannten ober - oder
                            unterirdischen Bauten; pro Quadratmeter  Fr. 5.  –  bis Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebühren für Anschlüsse von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisa-  tionen und Durchlässe; nach dem Marktwert
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einmaliger Einkauf; pro Meter Länge der benütz-
                            ten staatlichen Leitung  Fr. 10.  –  bis Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. jährliche Benutzungsgebühr; pro Kubikmeter des
                            Inhalts des angeschlossenen Gebäudes  Fr. 1.  –  bis Fr. 2.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. zuzüglich; pro Are des entwässerten Areals Fr. 10. – bis Fr. 20. –
4. jährliche Benutzungsgebühr gemäss den Ziffern 2
                            und 3; pro Einleitung insgesamt  min. Fr. 500.  –  d)  einmalige  Benutzungsgebühren  für  vorübergehende  Nutzungen;  nach  dem  Marktwert
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen;
                            pro Tag und Quadratmeter  Fr.  –  .25 bis Fr. 3.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Strassenca-
                            fés, Kioske und dergleichen; pro Tag und Quadrat-  meter  Fr. 2.  –  bis Fr. 10.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Tiefbau kann die Gemeinden mit  der Erhebung der dem Kanton zu-  stehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstras-  senareal, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, betrauen. Die Gemein-  den entrichten dem  Kanton dafür folgende Benutzungsgebühren gemäss dem Verwal-  tungsaufwand:  a)  pro Abstellplatz für Personenwagen  Fr. 250.  –  bis Fr. 1'000.  –  b)  pro Abstellplatz für Lastwagen  Fr. 500.  –  bis Fr. 5'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Gebühren gemäss den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb der jeweiligen  Gebührenrahmen mit öffentlich  -  rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei gering-  fügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.7. Aufgabenbereich Verkehrsangebot
§ 38 Abteilung Verkehr
                            1  Die Abteilung Verkehr erhebt im Bereich Strassenverkehr für die Behandlung von  Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Bewilligungen für die Per-  sonenbeförderung sowie die Aufsicht folgende Gebühren:  a)  bei Arbeitertransporten  Fr. 50.  –  b)  bei gewerbsmässigen Transporten  Fr. 100.  –  c)  bei nicht gewerbsmässigen Transporten  Fr. 50.  –  d)  bei ausserordentlichen Kosten  max. Fr. 500.  –  e)  Aufsicht; nach Kosten  max. Fr. 500.  –  f)  Widerruf einer Bewilligung; nach Kosten und den Grün-  den des Widerrufs  max. Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schülertransporte  sowie  für  gemeinnützige oder  ähnliche  Transporte kann die  Abteilung Verkehr auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.8. Aufgabenbereich Wald, Jagd und Fischerei
§ 39 Abteilung Wald
                            1  Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren:  a)  Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit ver-  bundenen Aufsichts  -  und Kontrollfunktionen; nach Kos-  ten, in der Regel pro m² Rodungsfläche  Fr. 150.  –  bis Fr. 5'000.  –  b)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von  Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhun-  den; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 200.  –  c)  praktische und theoretische Jagdprüfung  Fr. 200.  –  d)  Jagdpässe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz
                            im Kanton Aargau  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz
                            im Kanton Aargau  Fr. 400.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sechs - Tage - Jagdpass für Jagdberechtigte mit
                            Wohnsitz im Kanton Aargau  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Sechs - Tage - Jagdpass für Jagdberechtigte ohne
                            Wohnsitz im Kanton Aargau  Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz
                            im Kanton Aargau  Fr. 30.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz
                            im Kanton Aargau  Fr. 50.  –  e)  Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Ver-  wendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von  einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren;  nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 200.  –  f)  Angelfischerei  -  Karten  für  Pächterinnen  und  Pächter  staatlicher  Fischereire-  viere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jahreskarte Fr. 10. –
2. Wochenkarte Fr. 30. –
3. Tageskarte Fr. 10. –
                            g)  Angelfischerei  -  Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wochenkarte Fr. 60. –
2. Tageskarte Fr. 20. –
3. Hallwilersee - Jahreskarte Fr. 150. –
                            h)  Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler;  pro Jahr  Fr. 50.  –  i)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirecht-  licher Bewilligungen sowie Ausübung der damit ver-  bundenen Aufsichts  -  und Kontrollfunktionen;  nach Kosten  Fr. 100.  –  bis Fr. 6'000.  –  j)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun-  gen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum  Fang von Krebsen; nach Kosten  Fr. 50.  –  bis Fr. 200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10.  –  an den kantonalen Fischerei-  verband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassen-  verkehr  erbrachten  Leistungen  von  den  Verursachenden  eine  Gebühr  von  pauschal  Fr.  200.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Benutzungsgebühren
§ 40 Staatsarchiv
                            1  Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren:  a)  besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Minuten; pro Viertelstunde  Fr. 25.  –  ; max. Fr. 200.  –  b)  Herstellung  von  digitalen  Duplikaten  einzelner  Doku-  mente in besonderen Datenformaten; pro Dokument  Fr. 30.  –  c)  Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Doku-  mente durch Private zur gewerblichen Nutzung;  pro Dokument  Marktpreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unentgeltlich sind:  a)  Informationen zur Nutzung des Archivguts,  b)  Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen mit den vorhandenen
                            Einrichtungen und Geräten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Benutzung von Schulzimmern und Schulungsräumen erhebt das zuständige  Nutzerdepartement folgende Gebühren:  Schulzimmer/Schulungsräume  pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr)  in Franken  Schulzimmer bis 25 Plätze  50  Schulzimmer ab 26 Plätze  75  Informatikzimmer bis 15 Plätze  250  Informatikzimmer ab 16 Plätze  400  Fachzimmer für naturwissenschaftliche  Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Fachraum für  Hauswirtschaft, Handar-  beit oder Werken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Schulküche  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Benutzung von Konferenz  -  und Sitzungszimmern erhebt das zuständige Nut-  zerdepartement folgende Gebühren:  Konferenz  -  und Sitzungszimmer  pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr)  in Franken  bis 15 Plätze  50  ab 16 bis 49 Plätze  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Benutzung von Sälen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Ge-  bühren:  Säle  pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr)  in Franken  Saal / Aula 50 bis 199 Plätze  (inkl. Bühne)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Saal / Aula 200 bis  349 Plätze  (inkl. Bühne)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Saal ab 350 Plätze (inkl. Bühne)  600  Cafeteria  125  Mensa / Kantine  300  Foyer  75  Bühne separat  100  Grossratssaal  400  Otto  -  Kälin  -  Saal  200  Eingangshalle im Grossratsgebäude  200  Ratskeller  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Benutzung von  Einrichtungen und Geräten erhebt das zuständige Nutzerde-  partement folgende Gebühren:  Einrichtungen und Geräte  pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr)  in Franken  Tonbandgerät, Kassettengerät, CD  -  Player / Plattenspieler / Stereoanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Beschallungsanlage  60  Beschallungsanlage im Grossratssaal  100  Pin  -  Wand  10  Flipchart (exkl. Verbrauchsmaterial)  10  Projektionsgerät  30  TV  -  Gerät  25  Videogerät (ohne Kamera)  25  PC (inkl. Printer)  40  Festbestuhlung  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  die  Benutzung  von  Musikinstrumenten  erhebt  das  zuständige  Nutzerdeparte-  ment folgende Gebühren:  Musikinstrument (exklusive Stimmen)  pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr)  in Franken  Klavier  25  Konzertflügel  40  Orgel  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Benutzung von Turn  -  und  Sportanlagen (inkl. Garderobe / Dusche) erhebt  das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren:  Turn  -  und Sportanlagen  pro Trainingsblock  (max. 90 Minuten)  in Franken  pro Halbtag oder Abend  (ab 18 Uhr)  in Franken  Turnhalle  200  400  Spiel  -  und  Sporthalle  250  500  Schwimmhalle  350  700  Rasenspielfeld  175  350  Leichtathletikanlage  (inkl. Rundbahn)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  350  Flutlichtanlage  50  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für  die  Übernachtung  in  Schlafsälen  und  Massenlagern  wird  eine  Gebühr  von  Fr.  10.  –  pro Person und Nacht  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Gebühr für eine semesterweise Benutzung beträgt das Sechsfache des Ansatzes  für die einmalige Benutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Räumlichkeiten, die in den Absätzen 1  –  6 nicht aufgeführt sind, werden vergleich-  baren Benutzungen zugeordnet. Dabei sind insbesondere die Raumgrösse und die An-  zahl der Sitzplätze massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Für eine Benutzung, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, wird die  Gebühr  gemäss  den  Absätzen  1  –  6  um  50  %  ermässigt.  Verlangt die  benutzungsbe-  rechtigte Person von Dritten keinen Eintritt, kann die Gebühr zusätzlich angemessen  reduziert werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Für eine Benutzung, die ausschliesslich der Jugendarbeit dient und bei der die Lei-  tungstätigkeit  unentgeltlich  erfolgt,  beträgt  die  Gebühr  für  eine  einmalige  Nutzung  Fr.  20.  –  und für eine  semesterweise Nutzung Fr. 120.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Parkplätze generell
                            1  Für das Parkieren auf vom Kanton zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen wer-  den folgende marktgerechte Gebühren erhoben:  a)  Parkplatzbenutzung; pro Stunde  Fr. 2.  –  bis Fr. 5.  –  b)  Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis  Fr. 40.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An folgenden Standorten ist die Parkplatzbenutzung unentgeltlich:  a)  Brugg, Vindonissa Museum  b)  Eiken, Zivilschutzzentrum  c)  Gränichen, Liebegg  d)  Habsburg, Schloss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Lenzburg, Justizvollzugsanstalt  f)  Olsberg, Kloster  g)  Schafisheim, Länzert  h)  Werkhöfe BVU
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Parkplatzgebühren für das Personal und die Behördenmitglieder des
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  das  Parkieren  von  Montag  bis  Freitag  von  08.00  bis  17.00  Uhr  auf  den  vom  Kanton allen Personalgruppen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie den  Mitgliedern des Grossen Rats und des Regierungsrats zur Verfügung gestellten Auto-  parkplätzen erh  ebt die Immobilien Aargau beziehungsweise eine mit der Parkplatz-  bewirtschaftung beauftragte Drittperson folgende Gebühren:  a)  Jahresparkkarte  Fr. 720.  –  b)  Jahresparkkarte für Grossratssitzungen  Fr. 95.  –  c)  Jahresparkkarte für Kommissionssitzungen  Fr. 60.  –  d)  Monatsparkkarte  Fr. 75.  –  e)  Tagesparkkarte  Fr. 5.  –  f)  Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis  Fr. 40.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 gilt auch für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons.
§ 44 Betrieb von Hafen - und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD
                            1  Das  BVU  erhebt  bei  den  Betreibenden  von  Hafen  -  und  Umschlagsanlagen  pro  Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Hauswartsentschädigungen
                            1  Die  Entschädigung  für  die  Hauswartsdienste  sowie  andere  personelle  Leistungen  werden  nach  Kosten  bemessen.  Bei  regelmässiger  Benutzung  eines  Gebäudes  oder  einer Anlage kann die Hauswartsentschädigung nach den durchschnittlichen Kosten  pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Benutzung gemäss § 41 Abs. 10 und 11 kann auf die Erhebung einer Haus-  wartsentschädigung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 46 Übergangsrecht
                            1  Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-  reits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.  Aarau, 13. März 2024  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  IETH  Staatsschreiberin  F  ILIPPI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verband der Kantonschemiker der Schweiz  Gebührentarif  für die  amtliche Lebensmittelkontrolle  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif  Gebührentarif  für die  amtliche Lebensmittelkontrolle  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
                            Der Gebührentarif ist die Grundlage dafür, dass in der ganzen Schweiz möglichst einheitliche  Gebühren für die Tätigkeit der amtlichen Lebensmittelkontrolle erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prinzip
                            Laboruntersuchungen und weitere Bestimmungen lassen sich in eine relativ kleine Zahl von  Einzel-  oder Grundoperationen   zerlegen. Grundoperationen sind als  Aufwandpunkte   bewertet.  Für Inspektionen und schriftliche Beurteilungen dient der  effektive Zeitaufwand in Minuten   als  Grundlage zur Gebührenbemessung.  Die Aufwandpunkte sind ein Mass für den mittleren zeitlichen Aufwand in Minuten. Darin  enthalten ist ein Anteil für den Aufwand für die Qualitätssicherung, für den Materialverbrauch  und für die Amortisation der Geräte.  Durch Summenbildung lässt sich aus den Grundoperationen der Gesamtaufwand in Minuten  errechnen. Multipliziert man den Gesamtaufwand mit einem  Kostenfaktor  , ergeben sich die Kosten in  Franken.  Der Kostenfaktor beinhaltet die mittleren Kosten für Löhne, Material- und Betriebskosten pro  Minute.  Verantwortlich für die Ermittlung des Kostenfaktors ist der Verband der Kantonschemiker der Schweiz.  Er passt diesen aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise einmal jährlich der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif  B. Grundoperationen  Aufwandpunkte  pro Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Probenerhebung
                            pro erhobene Probe  bei speziell aufwändigen Probenahmen gem. Art. 46 bzw.  Anhang 5 LMVV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Probenvorbereitung
2.1 Homogenisieren / Zerkleinern
2.1.1. Vorreinigen, waschen, rüsten 5
2.1.2.
2.1.3
                            Mechanische Zerkleinerung (bis 1kg)  Mechanische Zerkleinerung (> 1kg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  n  ach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
2.1.5
                            Homogenisierung (Trocken)  Homogenisierung (Nass)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6 Kryohomogenisierung 20
2.1.7. Lösen, verdünnen 5
2.2. Dosieren / Wägen
2.2.1. Mit Hohlmass 5
2.2.2. Mit Waage 5
2.3. Isolieren / Trennen / Reinigen
2.3.1. Sieben 10
2.3.2. Zentrifugieren 5
2.3.3. Filtrieren 10
2.3.4. Extrahieren, z.B. 15
                              ausschütteln inkl. Reagenziendosierung und  Phasentrennung im Scheidetrichter    ausschütteln inkl. Reagenziendosierung,  Phasentrennung durch Zentrifugation und absaugen im  Zentrifugenglas    Soxhlet inkl. beschicken der Hülse, Zugabe des  Extraktionsmittels und isolieren des Extraktes
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5. Destillieren inkl. Sweep-Co-Destillation 20
2.3.6 Präparative Chromatographie:
2.3.7
                                Solid Phase Extraction.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif  Aufwandpunkte  pro Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Thermische Behandlungen
2.5.1. Erhitzen 5
2.5.2. Trocknen exklusive wägen 5
2.5.3. Eindampfen
                            -  Volumina <= 10 ml  -  Volumina > 10 ml
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.4. Trocken veraschen 10
2.5.5. Abkühlen, gefrieren, lyophilisieren 10
2.6. Spezielle Probenvorbereitungen
2.6.1 Nukleinsäureextraktion 20
2.6.2. Viren-Isolation 50
3. Bestimmungen / Nachweise
3.1. Spektroskopie / optische Messungen
3.1.1. Mit Farbreaktion inkl. Kalibrierung 20
3.1.2. Ohne Farbreaktion inkl. Kalibrierung 15
3.1.3. UV-VIS oder IR-Spektrometrie, inkl. Auswertung 10
3.1.4. Massenspektrometrie, inkl. Auswertung
                            (inkl. Spezialanwendungen wie Maldi-TOF, Isotopenanalytik)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.5. NMR-Spektrometrie, inkl. Auswertung 50
3.1.6. Optische Drehung (Polarimetrie) 10
3.1.7. Brechungsindex (Refraktometrie) 5
3.1.8 Enzymatische Messung (reine Bestimmung an messbereiten
                            Messlösungen)  40
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.9 Röntgenfluoreszenzspektroskopie (XRF) 40
3.2. AAS, ICP (pro Element)
3.2.1. Flammen-AAS inkl. Auswertung 20
3.2.2. Kaltdampf AAS inkl. Auswertung 30
3.2.3. Graphitrohr-AAS inkl. Auswertung 30
3.2.4. ICP-MS inkl. Auswertung
                            -  Grundaufwand (unabhängig von der Anzahl Analyten)  120
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. ICP-AES inkl. Auswertung
                            -  Grundaufwand (unabhängig von der Anzahl Analyt  ten)  7  0
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Chromatographie
3.3.1. GC, HPLC, IC
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Elektrochemische Messungen
3.5.1. Polarographie inkl. Kalibrierung und Auswertung 25
3.5.2. pH inkl. Kalibrierung 10
3.5.3. Leitfähigkeitsmessung inkl. Kalibrierung 5
3.5.4. Ionensensitive Elektroden inkl. Kalibrierung 15
3.6. Dichtemessungen
3.6.1. Pyknometer inkl. wägen 15
3.6.2. Aräometer inkl. temperieren 10
3.6.3. Elektronische Dichtemessung 5
3.7. Radioaktivitätsmessungen
3.7.1. Handmonitor 10
3.7.2.
                              -Messung  40
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.3. 
                            -Messung  40
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.4. Scintillations-Messung 40
3.7.5. Gamma-Spektrum 40
3.7.6. Neutronenaktivierung 75
3.8. Andere physikalische Messungen
3.8.1. Gefrierpunkt 10
3.8.2. Schmelzpunkt 20
3.8.3. Siedepunkt 20
3.8.4. Temperaturmessung 5
3.8.5. Dielektrizitätskonstante (z.B. Food-Oil-Sensor) 5
3.8.6. Wasseraktivität 10
3.9. Sensorische Prüfungen
3.9.1. Sinnenprüfung einfach durch 1 Person 5
3.9.2. Degustation (Dreieckstest pro Person) 10
3.10. DNA - /RNA - Analysen
3.10.1. Reverse Transkription (ohne PCR) 25
3.10.2. PCR (eine Zielsequenz)
                            -  qualitativ (einfach und multiplex)  25  -  quantitativ kompetitiv  40  -  quantitativ real-time  -  quantitative digital droplet PCR (ddPCR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10.3. Restriktionsanalyse (ein Enzym) 10
3.10.4. DNA/RNA-Sequenzanalysen incl. NGS nach Aufwand
                            Gebührentarif  Aufwandpunkte  pro Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mikrobiologie
4.1. Qualitative Bestimmungen (inkl. Probenvorbereitung)
                              Cronobacter spp (Enterobacter  sakazakii)  (ISO/TS 22964)  55    Listera monocytogenes  (ISO 11290-1)  55       Thermotolerante  Campylobacter   spp    Salmonella   spp       Shiga-Toxin bildende   E. coli  (ISO 10727-2)  (ISO 6579)  (ISO/TS 13136)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Quantitative Bestimmungen
4.2.1. Probenvorbereitung
                              Lebensmittel  40       Wasser  20
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Keime, klassisch
                                 aerobe mesophile Keime LM/Wasser  (ISO 4833-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/6222)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bacillus cereus    Campylobacter spp    Clostridium perfringens       Enterobacteriaceae    Enterococcus  spp.  (ISO 7932)  (ISO 10272-1)  (ISO 7937)  (ISO 7899-2)  (ISO 21528-2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Escherichia coli  , Gusskultur  (ISO 16649)  5    Escherichia coli  , Filtration       Legionellen   mit Bestätigung klassisch    Listeria monocytogenes  (ISO 9308-1)  (ISO11731-2)  (ISO11290  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15    Pseudomonas aeruginosa  (ISO 16266)  15       Staphylokokken, koagulase positive  (ISO 6888)  10       Hefen  (SLMB 2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1411 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3. Keime,TEMPO-Methode 2 0
                            -  Anreicherung für Bestätigung  5
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.4 Totalzellzahlbestimung mittels
                            Durchflusszytometrie, inkl.  Probenvorbereitung  (SLMB 333.1)  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif  Aufwandpunkte  pro Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Überprüfung von Bezeichnungen, Prospekten, Etiketten,  Packungstexten etc.  Standardbeurteilung  Beurteilungen mit mehr als 30 Min Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Zusätzlicher  Aufwand in  Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Prüfung und Unterzeichnung von Zertifikaten
6.1. Unterzeichnung pro Exemplar 30
6.2.
                            umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen:  zusätzlich zur Unterzeichnung  effektiver  Zeitaufwand in  Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Inspektionen
                            Grundsatz:  Jeder Verstoss gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ist nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 LMG 2014 zu beanstanden.  Gebührenbemessung:    Die Gebühren werden nach Aufwand gemäss den jeweiligen  kantonalen Regelungen verrechnet    Liegen lediglich Bagatellbeanstandungen vor, wird   auf die  Erhebung von Gebühren verzichtet.  Hinweis:  Kantonal geregelte Gebühren wie Reisezeit, Sekretariatsarbeit, Versand etc.  sind im effektiven Zeitaufwand nicht enthalten (vgl. Punkt A.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif  Anhang  Anleitung zur Aufwandpunktberechnung für Analysenmethoden  Grundsatz:  An der Arbeit sollten sich mehrere Personen beteiligen, damit unterschiedliche Beurteilungen  diskutiert und korrigiert werden können.  Aufwand:  Mit etwas Übung ca. 5-10 Minuten pro Methode  Vorgehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Analysengang wird in Einzelschritte zerlegt.
2. Die Einzelschritte werden den entsprechenden Grundoperationen zugeteilt. Es ist darauf zu
                            achten, dass ganze Arbeitsschritte bewertet werden. Eine Aufteilung in Teilschritte ist nicht  zulässig.  Es wird die Summe aller Aufwandpunkte pro Methode gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif  Beispiele
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beispiel: Methode mit GC-MS (Allergene Duftstoffe in Kosmetika)
                            Arbeitsschritte  Grundoperation  Aufwandpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wägen 2.2.2 5
2. Wasserdampfdestillation 2.3.5 20
3. Verdünnen 2.1.7 5
4. GC 3.3.1 60
5. MS 3.3.5 60
6. Summe der Analyten (Bsp. 1 Allergen nachgewiesen) 3.3.6 0
                            Summe  150
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beispiel: ICP-MS mit Druckaufschluss (Elementanalytik)
                            Arbeitsschritte  Grundoperation  Aufwandpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wägen 2.2.2 5
2. Aufschluss unter Druck 2.4.3 30
3. Verdünnen 2.2.7 5
4. ICP-MS 3.2.4 120
5. Aufwand mehrere Analyten (Bsp. 3 Elemente) 3.3.6 0
                            Summe  1  6  0
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beispiel: HPLC-MS/MS (PFAS in Milch)
                            Arbeitsschritte  Grundoperation  Aufwandpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dosieren mit Hohlmass 2.2.1 5
2. Extrahieren (inkl. QUECHERS) 2.3.7 25
3. Zentrifugieren (4 x 5 TP) 2.3.2 20
4. HPLC 3.3.1 60
5. MS/MS 3.3.5 60
6. Summenparameter 22 PFAS (15' zusätzl. Aufwand) 3.3.6 15
                            Summe  1  8  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1  (Stand 1. Juli 2024)  Gebühren für die Benutzung von Gebäuden u  nd Anlagen beim  ZAZ Eiken  Ziff.  Hauptgebäude  Einheit  Benützungsgebühr  pro Halbtag* oder  Abend*  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Kursleitungsbüro 13 m 2 Pauschal 30. –
1.2 Übungsschutzraum Pauschal 20. –
                            Ziff.  Aussenanlagen  (Geländeteil)  Einheit  Benützungsgebühr  pro  Halbtag*  oder  Abend*  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Befestigte Plätze
                            (ASTAG)  Pro Person  und Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                10. –
2.2 Geländeteil ohne Ver -
                            änderungen an Trüm  -  meranlagen  Pauschal  200.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Geländeteil mit Verän -
                            derungen an Trümmer  -  anlagen  Pauschal  400.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Personalaufwand Stunden 85. –
                            Ziff.  Schulungen durch  Eidg. dipl. Instruk  -  tionspersonal  Einheit  Benützungsgebühr  pro Halbtag* oder  Abend*  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Lehrpersonal Stunden 100. –
                            1  Anhang 2 zur Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 (SAR  662.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  Material,  Geräte   und  Infrastrukturen  Einheit  Benützungsgebühr  pro  Halbtag*  oder  Abend*  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Leihweise Abgabe von
                            Teilausrüstungen  Pauschal  20.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Leihweise Abgabe einer
                            persönlichen  Ausrüstung  Pauschal  50.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 CPR - Phantom Pauschal 70. –
4.4 Pneulader inkl.
                            Bedienung  Stunden  120.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Brennholz Pauschal Nach Aufwand
4.6 Übernachtung im
                            Schutz  raum inkl.  Reinigung und Dusche  Pro Person  und Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                20. –
4.7 Mobiler Beamer für
                            Schul  zimmer  Pauschal  50.  –  Ziff.  Ortskampfanlage  Einheit  Benützungsgebühr  pro  Halbtag*  oder  Abend*  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Zugsarbeitsplatz ZAP
                            1  –  3  Pauschal  120.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Haus OKA Pauschal
                            pro Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                60. –
                            *  Halbtag  =  Vormittag 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Nachmittag 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr.  *  Abend = ab 18.00 Uhr  Gebührenermässigung bei Aussenanlagen gemäss Ziff. 2.2 und 2.3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % für:  Zivilschutzorganisationen (ZSO)  Aarg. Gebäudeversicherung (AGV  )  Feuerwehren Aargau  Kantonspolizei Aargau  Grenzwachtkorps (GWK)  Gesundheitswesen Aargau  Technisches Hilfswerk (THW)  Zivile Hundestaffeln.