Beschluss Nr. 1/2007 (0.740.723)
CH - Schweizer Bundesrecht

Beschluss Nr. 1/2007

des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über die ab dem 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge Angenommen am 22. Juni 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2008 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse¹, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)  Gemäss Artikel 40 erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Strassen (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe). Die Gebühren sind neu festzulegen, und zwar abgestuft in drei Kategorien von Emissionsklassen (EURO).
(2)  Das Abkommen legt hierzu in Artikel 40 Absatz 2 und Absatz 4 den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den Gebührenunterschied von einer Kategorie zur anderen fest.
(3)  Gemäss dem Artikel 40 Absatz 6 werden die Gewichtungen entsprechend der Zahl der in der Schweiz je EURO-Norm-Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Der Gemischte Ausschuss prüft die entsprechenden Zählungen und ermittelt aufgrund der Gewichtungen die Höhe der Gebühren in den drei Abgabekategorien. Von den in den Monaten Januar 2007, Februar 2007 und März 2007 von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen auf schweizerischem Territorium insgesamt zurückgelegten Kilometern entfielen 3,83 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 0, 2,69 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 1, 18,79 % auf Fahrzeuge der Emissions­klasse EURO 2, 58,68 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 3, 6,30 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 4 und 9,71 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 5.
(4)  Der Gemischte Ausschuss hat die von der Schweiz vorgelegten Zählungen geprüft.
(5)  Der Gemischte Ausschuss muss über die Gewichtungen, die Höhe der Gebühren in den drei Abgabekategorien und über die Zuordnung der EURO-Norm-Kategorien auf die drei Abgabekategorien entscheiden.
beschliesst:
¹ SR 0.740.72
Art. 1
Die Gewichtungen werden auf 3,83 % für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 0, auf 2,69 % für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 1, auf 18,79 % für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 2, auf 58,68 % für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 3, auf 6,30 % für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 4 und auf 9,71 % für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 5 festgesetzt.
Art. 2
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsäch­liches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt:
– in der Abgabekategorie 1: 369 Schweizer Franken
– in der Abgabekategorie 2: 320 Schweizer Franken
– in der Abgabekategorie 3: 272 Schweizer Franken.
Art. 3
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 2 sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-2-Norm zugelassen wurden. Die Abgabe­kategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 3. Die Abgabe­kate­gorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO 4, EURO 5 und EURO 6.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Brüssel, den 22. Juni 2007

Der Vorsitzende:

Der Chef der
schweizerischen Delegation:

Enrico Grillo Pasquarelli

Max Friedli

Erklärung der Schweiz in Bezug auf die Abgabekategorie 2

Die Schweiz erklärt, dass sie im Jahre 2008 für ein Fahrzeug der Abgabekategorie 2, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, den Betrag erhebt, der für die Abgabekategorie 3 im Jahre 2008 geschuldet ist.
Bern, den 7. August 2007

Der Chef der
schweizerischen Delegation:

Max Friedli

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