Abkommen (0.142.112.142.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses ³ Abgeschlossen am 18. Juli 1994 In Kraft getreten am 1. September 1994 (Stand am 10. Februar 2004) ¹ AS 1994 1904 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Die Anwendung dieses Abk. ist ab 29. Nov. 2003 und während der Geltungsdauer des Abk. vom 30. Okt. 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht ( SR 0.142.112.142 ) suspendiert.
Zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien, nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, der vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten, nachstehend Departement genannt, und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien, nachstehend Ministerium genannt, ausgestellt wurde, zu erleichtern,
im Bestreben, gleichzeitig eine vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
wurde folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Die Staatsangehörigen der beiden Staaten, die Inhaber eines vom Ministerium und Departement ausgestellten, gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses sind, und sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes, oder als Mitarbeiter einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Tätigkeit von der Visumspflicht befreit.
2.  Die Entsendung und Tätigkeit dieser Personen wird dem anderen Staat im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und einen gültigen offiziellen oder gewöhn­lichen Pass besitzen.
Art. 2
Die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien, die Inhaber eines vom Aussenministerium ausgestellten gültigen bulgarischen Diplomaten- oder Dienstpasses, weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Bulgarien noch bulgarische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, sind von der Visumpflicht befreit, um in die Schweiz einzureisen, sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen aufzuhalten, oder sie zu verlassen, vorausgesetzt, dass sie keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 3
Die Staatsangehörigen der Schweiz, die Inhaber eines vom Departement ausgestellten gültigen schweizerischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz, noch schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Republik Bulgarien sind, sind von der Visumpflicht befreit, um nach Bulgarien einzureisen, sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen aufzuhalten oder es zu verlassen, vorausgesetzt, dass sie keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 4
Unabhängig von der Art ihres Passes können Staatsangehörige beider Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz im anderen Staat haben, ohne Visum in diesen zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Art. 5
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden die beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei darüber wenn möglich 30 (dreissig) Tage im Voraus auf diplomatischem Weg unterrichten. Sie stellen ihr Muster zur Verfügung.
Art. 6
Das vorliegende Abkommen entbindet die Angehörigen eines der Staaten nicht von ihrer Verpflichtung, sich an die auf dem Gebiet des anderen Staates geltenden Gesetze und anderen Vorschriften in bezug auf die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit rechtswidrig wäre, zu verweigern.
Art. 8
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art. 9
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen die Anwendung von allen oder einem Teil der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages einstweilig aussetzen. Die Aussetzung und die Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese Bestimmungen treten am Tage des Erhalts der erforderlichen Anzeige in Kraft.
Art. 10
Das vorliegende Abkommen findet auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und seine Staatsangehörigen Anwendung.
Art. 11
1.  Das vorliegende Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach seiner Unterzeichnung, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Schweizerischen Regierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt⁴ in Kraft.
2.  Das vorliegende Abkommen ist von unbestimmter Dauer. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifiziert werden.
Abgeschlossen in Sofia am 18. Juli 1994 in zwei übereinstimmenden Exemplaren, eines in bulgarischer und eines in französischer Sprache, beide gleichermassen massgeblich.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Regierung
der Republik Bulgarien:

Arnold Hugentobler

Stanislav Daskalov

⁴ SR 0.142.112.149 . Dieses Abk. ist am 1. Sept. 1994 in Kraft getreten.
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