Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen (944.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen

vom 1. Februar 1966 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung seines Beschlusses vom 26. Februar 1965,
beschliesst:
Art. 1 Aufgabenbereich
¹ Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in allen konsumen­tenpolitischen Angelegenheiten, die ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sie kann auch von sich aus einschlägige Empfehlungen unterbreiten.
² Die Kommission kann mit den interessierten Wirtschaftskreisen gemeinsame Lösungen von Konsumentenfragen fördern.
Art. 2 Einberufung
¹ Die Kommission wird durch den Präsidenten einberufen. Sie muss binnen 20 Tagen einberufen werden, falls fünf Mitglieder es verlangen.
² Einladung, Traktandenliste und einschlägige Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.
Art. 3 Abstimmungen
¹ Die Kommission fasst alle Beschlüsse im Plenum. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
² Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleich­heit hat der Präsident den Stichentscheid.
³ In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Angelegenheiten kann die Mei­nungsäusserung der Mitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden.
Art. 4 Subkommissionen
Zur Entlastung des Plenums kann der Präsident für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen permanente oder ad hoc-Subkommissionen bilden. Über deren Arbeiten sind die übrigen Mitglieder laufend zu orientieren.
Art. 5 Experten
Die Kommission kann für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen Vertreter der interessierten Amtsstellen, unabhängige Sachverständige sowie Vertreter der jeweils betroffenen Branchen zuziehen.
Art. 6 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat
Der Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat erfolgt durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)¹.
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 7 Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Eidgenössichen Büro für Konsumentenfragen geführt.
Art. 8 Schweigepflicht
¹ Die Mitglieder, die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter von Wirtschafts­branchen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 320 des Strafgesetz­buches².
² Sie haben insbesondere den Gang der Verhandlungen, den Inhalt von Anträgen und Voten, die Namen der Antragsteller und Votanten, die Abstimmungen, Proto­kolle und Verwaltungsberichte geheimzuhalten.
³ Für die materielle Abklärung von Fachgeschäften können sie sich mit den von ihnen vertretenen Kreisen intern beraten.
² SR 311.0
Art. 9 Entschädigungen
¹ Die Kommissionsmitglieder und beigezogenen unabhängigen Sachverständigen beziehen Entschädigungen gemäss Verordnung vom 25. Januar 1952³ über die Tag­gelder und Reiseentschädigungen an Kommissionsmitglieder und Experten.
² Das Rechnungswesen der Kommission wird vom Generalsekretariat des WBF besorgt.
³ [ AS 1952 78 , 1957 845 , 1970 1 . AS 1973 1559 Art. 12 Abs. 1]. Siehe heute: die Art. 8 l ff. RVOV ( SR 172.010.1 ).
Art. 10 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 15. Februar 1966 in Kraft.
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