Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker (153.51)
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Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker

Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker vom 21. Mai 1997 (Stand 21. Mai 1997) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen - zell A. Rh. erlassen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994
1 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Ap - penzell A. Rh. vom 30. April 1995 als Vereinbarung:
2

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

1 Das Strassenunternehmen Fuchsacker bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Fuchsacker auf dem Gebiet der Gemeinden Schwellbrunn, Degersheim und Mogelsberg.
2 Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907
3 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1969 mit Sitz in Schwellbrunn (im folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 3 Statuten

1 Die Statuten des Unternehmens regeln: a) Mitgliedschaft; b) Kostenverteilung; c) Organisation; d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1 sGS 140.1 .
2 In Vollzug ab 21. Mai 1997.
3 SR 210 .

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta - tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.

Art. 6 Streitigkeiten

1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich- rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach

Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung

4 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
5
4 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aufgehoben).
5 21. Mai 1997.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–64 21.05.1997 21.05.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.1997 21.05.1997 Erlass Grunderlass 32–64
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