Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (0.946.31)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

    Abgeschlossen in Brüssel am 15. Juni 2011 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. November 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012 (Stand am 1. Januar 2025)

    Teil I Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 ¹
    1.  Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
    2.  Die dabei relevanten Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt.
    Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
    Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.
    Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig.
    3.  Für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Ausnahmeregelungen gilt Folgendes:
    a) Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die eine Ausnahme zu den Bestimmungen in Anlage I des Übereinkommens darstellen, sofern diese besonderen Bestimmungen mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)² in Einklang stehen.
    b) Die Vertragsparteien übermitteln dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses eine Fassung des einschlägigen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Abkommens in englischer oder französischer Sprache, das die Bestimmungen nach Buchstabe a enthält, sowie ein Begleitschreiben in englischer oder französischer Sprache, in dem die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens aufgeführt sind, von denen jenes einschlägige Abkommen abweicht.
    c) Die besonderen Bestimmungen gemäss Buchstabe a treten nicht vor Ablauf des Kalendermonats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses die Informationen nach Buchstabe b übermittelt haben.
    d) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses leitet die in Buchstabe b genannten Informationen an alle anderen Vertragsparteien weiter und unterrichtet die Vertragsparteien gemäss Buchstabe b hierüber.
    4.  Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:
    – die Europäische Union;
    – die in der Präambel genannten EFTA-Staaten;
    – das Königreich Dänemark für die Färöer;
    – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses;
    – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, mit Ausnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union;
    – die Republik Moldau;
    – Georgien;
    – die Ukraine.
    5.  Ein Dritter, der gemäss Artikel 5 Vertragspartei geworden ist, wird automatisch in die Liste gemäss Absatz 4 dieses Artikels hinzugefügt.
    ¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 ( AS 2024 283 ).
    ² SR 0.632.20 Anhang 1A.1
    Art. 2
    Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck:
    1)³
    «Vertragspartei» die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vertragsparteien;
    2) «Drittland» jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist;
    3) «jeweiliges Abkommen» ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist.
    ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 ( AS 2024 283 ).

    Teil II Der Gemischte Ausschuss

    Art. 3
    1.  Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist.
    2.  Der Gemischte Ausschuss handelt unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 einvernehmlich.
    3.  Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
    4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
    5.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
    Art. 4
    1.  Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck unterrichten die Vertragsparteien ihn regelmässig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens. Der Gemischte Ausschuss legt Empfehlungen vor und trifft in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
    2.  Insbesondere legt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen vor für:
    a) Erläuterungen und Leitlinien für die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens;
    b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
    3.  Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
    a)⁴
    Änderungen des vorliegenden Übereinkommens;
    b) Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäss Artikel 5 beizutreten;
    c) Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien.
    Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
    4.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
    ⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 ( AS 2024 283 ).

    Teil III Beitritt von Drittländern

    Art. 5
    1.  Drittländer können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.
    2.  Ein Drittland oder Drittgebiet legt dem Verwahrer einen schriftlichen Beitrittsantrag vor.
    3.  Der Verwahrer legt dem Gemischten Ausschuss den Antrag zur Beurteilung vor.
    4.  Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Verwahrer übermittelt, der sie innerhalb von zwei Monaten dem ersuchenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. Dieser Beschluss kann von einer einzelnen Vertragspartei nicht angefochten werden.
    5.  Ein Drittland oder -gebiet, das eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, hinterlegt zu diesem Zweck eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen.
    6.  Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
    7.  Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
    8.  Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 4 Absatz 2 und 3, die zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags und dem Datum, an dem der Beitritt wirksam wird, angenommen werden, sind dem beitretenden Drittland oder -gebiet ebenfalls über den Verwahrer zu übermitteln.
    Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Beitrittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
    9.⁵  Ab dem Datum des in Absatz 4 genannten Beschlusses des Gemischten Ausschusses kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.
    ⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 ( AS 2024 283 ).

    Teil IV Verschiedenes und Schlussbestimmungen

    Art. 6
    Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
    Art. 7
    Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen.
    Art. 8
    Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
    Art. 9
    Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
    Art. 10
    1.  Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf die Vertragsparteien, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern mindestens zwei Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden bis zum 31. Dezember 2010 beim Verwahrer hinterlegt haben.
    2.  Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft.
    3.  Für alle anderen als die in Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
    4.  Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde der einzelnen Vertragsparteien und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
    Art. 11
    Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens.

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 11. Mai 2020 ⁶

    ⁶ AS 2012 117 3927 , 2014 401 2165 , 2017 741 , 2020 1879 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    23. April

    2014

      1. Juni

    2014

    Albanien

      5. März

    2012

      1. Mai

    2012

    Algerien

    27. Januar

    2017

      1. März

    2017

    Bosnien und Herzegowina

    26. September

    2014

      1. November

    2014

    Dänemark-Färöer

      9. September

    2013

      1. November

    2013

    Europäische Union

    26. März

    2012

      1. Mai

    2012

    Georgien

    17. Mai

    2017 B

      1. Juli

    2017

    Island

    12. März

    2012

      1. Mai

    2012

    Israel

    28. August

    2014

      1. Oktober

    2014

    Jordanien

    16. August

    2013

      1. Oktober

    2013

    Kroatien a

    20. Januar

    2012

      1. März

    2012

    Libanon

    25. Oktober

    2017

      1. Dezember

    2017

    Liechtenstein

    28. November

    2011

      1. Januar

    2012

    Marokko

      6. Mai

    2019

      1. Juli

    2019

    Moldau

    31. Juli

    2015 B

      1. September

    2015

    Montenegro

      2. Juli

    2012

      1. September

    2012

    Nordmazedonien

    14. Juni

    2012

      1. August

    2012

    Norwegen

      9. November

    2011

      1. Januar

    2012

    Palästina

    27. Mai

    2014

      1. Juli

    2014

    Schweiz

    28. November

    2011

      1. Januar

    2012

    Serbien

      1. Juli

    2013

      1. September

    2013

    Tunesien

    21. November

    2014

      1. Januar

    2015

    Türkei*

    4. Dezember

    2013

      1. Februar

    2014

    Ukraine

    19. Dezember

    2017 B

      1. Februar

    2018

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen und französischen Texte können auf der Internetseite des Rates der Europäischen Union: www.consilium.europa.eu/policies/agreements eingesehen oder bei der Direktion für
    Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    EU-Mitgliedstaat seit 1. Juli 2013.

    Anlage I ⁷

    ⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 ( AS 2024 283 ).

    Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Inhaltsverzeichnis

    Titel I Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
    Art. 2 Allgemeine Vorschriften
    Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
    Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
    Art. 5 Toleranzregel
    Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
    Art. 7 Ursprungskumulierung
    Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
    Art. 9 Massgebende Einheit
    Art. 10 Warenzusammenstellungen
    Art. 11 Neutrale Elemente
    Art. 12 Buchmässige Trennung
    Titel III Territoriale Auflagen
    Art. 13 Territorialitätsprinzip
    Art. 14 Nichtveränderung
    Art. 15 Ausstellungen
    Titel IV Rückvergütung oder Befreiung
    Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
    Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
    Art. 17 Allgemeine Vorschriften
    Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
    Art. 19 Ermächtigter Ausführer
    Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
    Art. 24 Freizonen
    Art. 25 Einfuhranforderungen
    Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
    Art. 27 Ausnahme vom Ursprungsnachweis
    Art. 28 Abweichungen und Formfehler
    Art. 29 Lieferantenerklärungen
    Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
    Titel VI Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise
    Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
    Art. 32 Streitbeilegung
    Titel VII Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
    Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
    Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    Art. 36 Sanktionen
    Titel VIII Anwendung der Anlage I
    Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
    Art. 38 Liechtenstein
    Art. 39 Republik San Marino
    Art. 40 Fürstentum Andorra
    Art. 41 Ceuta und Melilla
    Liste der Anhänge
    Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
    Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
    Anhang III Wortlaut der Ursprungserklärung
    Anhang IV Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    Anhang V Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
    Anhang VI Lieferantenerklärung
    Anhang VII Langzeit-Lieferantenerklärung
    Anhang VIII Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems Gebrauch gemacht haben
    Titel I: Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    a) «Kapitel», «Positionen» und «Unterpositionen» sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden «Harmonisiertes System»), mit den Änderungen gemäss der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
    b) «Einreihen» ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
    c) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder: i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger versandt werden, oder
    ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
    d) «Zollbehörden der Vertragspartei» der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
    e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)⁸ festgelegt wird;
    f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff «Hersteller» auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bezeichnet der Begriff «Ab-Werk-Preis» die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
    g) «austauschbare Vormaterialien» oder «austauschbare Erzeugnisse» sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
    h) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
    i) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau;
    j) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
    k) «Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der zugelassen ist, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
    l) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
    m) «Gebiet» umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;
    n) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
    o) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
    Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
    ⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.9
    Art.   2 Allgemeine Vorschriften
    Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
    a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
    Art.   3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
    1.  Bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
    a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
    b) dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
    c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
    d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
    e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
    f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
    g) Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
    h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
    i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
    j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
    k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;
    l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
    m) dort ausschliesslich aus in den Buchstaben a bis l aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren.
    2.  Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
    a) Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;
    b) sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;
    c) sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen: i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei, oder
    ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die: – ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben, und
    – mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
    3.  Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so sind für die Zwecke von Absatz 2 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint.
    4.  Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.
    Art.   4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
    1.  Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
    2.  Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäss Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
    3.  Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.
    Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Bewilligung erteilen, den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um die Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.
    4.  In dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe dieser Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
    5.  Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
    6.  Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
    Art.   5 Toleranzregel
    1.  Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern:
    a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
    b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
    2.  Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
    3.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.
    Art.   6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
    1.  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
    b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
    c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
    d) Bügeln von Textilien;
    e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
    f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
    g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
    i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
    j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
    k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
    l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
    m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
    n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
    o) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
    p) einfaches Zusammenfügen⁹ von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
    q) Schlachten von Tieren;
    r) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.
    2.  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.
    ⁹ Die Vertragsparteien erstellen Erläuterungen, die eine Bestimmung des Begriffs «einfaches Zusammenfügen» umfassen.
    Art.   7 Ursprungskumulierung
    1.  Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
    2.  Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in mehr als einer anderen Vertragspartei übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
    3.  Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems fallenden Erzeugnisse gelten in einer Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
    4.  Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen zwei Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine Vertragspartei.
    5.  Die Vertragsparteien können von der Möglichkeit einer einseitigen Ausdehnung der Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 Gebrauch machen. Die Vertragspartei, die sich für eine Ausdehnung der Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels entscheidet, macht dem Gemischten Ausschuss von dieser Entscheidung ebenso wie über alle entsprechenden Änderungen Mitteilung. Anhang VIII enthält eine Liste der Vertragsparteien, die die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels über die Einfuhr von Erzeugnissen gemäss Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems ausgedehnt haben. Die Liste der Vertragsparteien wird umgehend aktualisiert, sobald eine Vertragspartei die Ausdehnung nicht mehr anwendet. Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren jeweiligen internen Verfahren eine Bekanntmachung mit der Liste der in Anhang VIII aufgeführten Vertragsparteien.
    6.  Für die Zwecke der Kumulierung gemäss den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
    7.  Ursprungserzeugnisse einer der in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden.
    Art.   8 Ursprungskumulierung – Voraussetzungen für ihre Anwendung
    1.  Die Kumulierung gemäss Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:
    a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)¹⁰ Anwendung findet; und
    b) die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Übereinkommens identisch sind.
    2.  Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.
    Die in Artikel 7 vorgesehene Kumulierung gilt ab dem in diesen Veröffentlichungen angegebenen Datum.
    Die Vertragsparteien teilen den anderen Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen Vertragsparteien mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens.
    3.  Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei in Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, sollte der Ursprungsnachweis folgenden Vermerk in Englisch enthalten: «CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)».
    Wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis verwendet, so ist diese Angabe in Feld 7 zu machen.
    4.  Die Vertragsparteien können bei in ihr Gebiet eingeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei in Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, entscheiden, von der Verpflichtung zur Aufnahme der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Erklärung in den Ursprungsnachweis abzusehen.
    Die Vertragsparteien machen dem Gemischten Ausschuss Mitteilung von ihrer Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bekanntmachungen über die aktualisierte Liste der Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren veröffentlicht.
    ¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
    Art.   9 Massgebende Einheit
    1.  Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Übereinkommens ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems zugrunde zu legende Einheit jedes Erzeugnisses.
    Daraus ergibt sich, dass:
    a) ein Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen besteht und nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
    b) bei einer Sendung, die aus mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position eingereiht werden, besteht, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Übereinkommens für sich betrachtet werden muss.
    2.  Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
    3.  Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.
    Art.   10 Warenzusammenstellungen
    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
    Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
    Art.   11 Neutrale Elemente
    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
    a) Energie und Brennstoffe;
    b) Anlagen und Ausrüstung;
    c) Maschinen und Werkzeuge;
    d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
    Art.   12 Buchmässige Trennung
    1.  Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
    2.  Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
    3.  Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass die Anwendung der buchmässigen Trennung der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können diese Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieser Anlage nicht erfüllt.
    Bei der Anwendung der buchmässigen Trennung wird sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erzeugnisse als «mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei» gelten können, als dies bei Anwendung einer Methode der räumlichen Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
    Die Methode ist anzuwenden und ihre Anwendung ist nach den in der ausführenden Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
    4.  Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
    Titel III: Territoriale Auflagen
    Art.   13 Territorialitätsprinzip
    1.  Die in Titel II genannten Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der betreffenden Vertragspartei erfüllt werden.
    2.  Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass:
    a) die wieder eingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind; und
    b) sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
    3.  Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den in Titel II niedergelegten Bedingungen wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Vertragspartei ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern:
    a) die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht; und
    b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass: i) die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und
    ii) der nach diesem Artikel ausserhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
    4.  Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Artikels finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
    5.  Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 dieses Artikels bezeichnet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
    6.  Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
    7.  Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
    Art.   14 Nichtveränderung
    1.  Die Präferenzbehandlung nach dem betreffenden Abkommen gilt nur für Erzeugnisse, die die Anforderungen nach diesem Übereinkommen erfüllen und für die Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldet wurden, sofern es sich dabei um dieselben Erzeugnisse handelt, die auch aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem bzw. denen die Aufteilung vorgenommen wird.
    2.  Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
    3.  Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland bzw. den Drittländern, in dem bzw. denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
    4.  Bestehen Zweifel, kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um die Erfüllung dieses Artikels nachzuweisen, was durch jede Art von Unterlage und insbesondere folgende geschehen kann:
    a) vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
    b) faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
    c) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem bzw. denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
    d) Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
    Art.   15 Ausstellungen
    1.  Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, mit dem keine Kumulierung nach Artikel 7 und 8 zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, dass:
    a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
    b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
    c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
    d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
    2.  Nach Massgabe des Titels V dieser Anlage wird ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorgelegt. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
    3.  Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
    Titel IV: Rückvergütung oder Befreiung
    Art.   16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
    1.  Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei nach den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
    2.  Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
    3.  Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
    4.  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung nach Artikel 7 Absatz 4 oder 5 erworben haben.
    5.  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im bilateralen Handel zwischen der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei oder der Europäischen Union einerseits und einem Teilnehmer des Barcelona-Prozesses, ausgenommen die Türkei und Israel, andererseits, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.
    6.  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im bilateralen Handel zwischen Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) sind, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse eines dieser Länder gelten.
    Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft
    Art.   17 Allgemeine Vorschriften
    1.  Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien erhalten bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Begünstigungen der jeweiligen Abkommen, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
    a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage;
    b) in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Ursprungserklärung»); der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.
    2.  Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen der jeweiligen Abkommen, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
    3.  Unbeschadet des Absatzes 1 können zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise für den Präferenzverkehr zwischen diesen Vertragsparteien durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die von einem gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführer ausgestellt werden.
    Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen Vertragsparteien nicht entgegen.
    4.  Für die Zwecke des Absatzes 1 können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, wonach die in Absatz 1 aufgeführten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt und/oder elektronisch übermittelt werden können.
    5.  Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.
    Art.   18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
    1.  Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:
    a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19; oder
    b) von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
    2.  Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, falls die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen.
    3.  Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen.
    4.  Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Massgabe des nationalen Rechts der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
    5.  Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
    6.  Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden «nachträgliche Ursprungserklärung») ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in die einführende Vertragspartei innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
    Wird eine Sendung gemäss Artikel 14 Absatz 3 aufgeteilt und dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung von dem ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des Erzeugnisses ausgefertigt.
    Art. 19 Ermächtigter Ausführer
    1.  Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden «ermächtigte Ausführer»), vorbehaltlich nationaler Anforderungen dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen.
    2.  Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, bietet jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens.
    3.  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
    4.  Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemässen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.
    Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    1.  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
    2.  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind nach dem nationalen Recht der ausführenden Vertragspartei in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Übereinkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
    3.  Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen.
    4.  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Übereinkommens erfüllen.
    5.  Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Übereinkommens zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
    6.  In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
    7.  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
    Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    1.  Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn:
    a) sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
    b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
    c) die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde; oder
    d) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt wurde und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei vorgeschrieben ist.
    2.  In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
    3.  Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
    4.  Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY».
    5.  Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
    Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    1.  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
    2.  Das nach Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «DUPLICATE».
    3.  Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
    4.  Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
    Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
    1.  Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
    2.  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
    3.  In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
    Art. 24 Freizonen
    1.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.
    Art. 25 Einfuhranforderungen
    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
    Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
    Werden auf Antrag des Einführers und vorbehaltlich der von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
    Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
    1.  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
    2.  Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    a) Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
    b) die Einfuhren bestehen ausschliesslich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
    c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
    3.  Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 EUR nicht überschreiten.
    Art. 28 Abweichungen und Formfehler
    1.  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
    2.  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der in Absatz 1 genannten Unterlagen führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.
    Art. 29 Lieferantenerklärungen
    1.  Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus anderen Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 oder 4 verwendet worden sind, die in diesen Vertragsparteien be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der im Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit‑Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit‑Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit‑Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Übereinkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
    Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
    1.  Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Vertragsparteien jährlich festgelegt.
    2.  Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragsparteifestgelegte Betrag in der Währung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
    3.  Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Vertragsparteien mit.
    4.  Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
    5.  Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
    Titel VI: Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise
    Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
    1.  Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Kopie in Papierform oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
    2.  Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    3.  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die «Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft» unter anderem:
    a) den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
    b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Vertragspartei nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
    c) Belege über die Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien in der betreffenden Vertragspartei, die in der Vertragspartei nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
    d) Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in der Vertragspartei nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
    e) geeignete Belege über die nach Artikel 13 und 14 ausserhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen nach diesen Artikeln erfüllt sind.
    4.  Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 20 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    5.  Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    6.  Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen in dieser Anlage erfüllen.
    Art. 32 Streitbeilegung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 34 und 35, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind der in dem jeweiligen Abkommen eingerichteten bilateralen Stelle vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren der Artikel 34 und 35, sondern mit der Auslegung dieses Übereinkommens entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht dieser Vertragspartei beizulegen.
    Titel VII: Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
    1.  Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, sowie die Muster für ermächtigten Ausführern erteilte Bewilligungsnummern und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind.
    2.  Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens haben.
    2.  Im Fall eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
    4.  Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freizugeben.
    5.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieser Ergebnisse muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    6.  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
    Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit‑Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in diesem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden der Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit‑Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit‑Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit‑Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 36 Sanktionen
    Jede Vertragspartei sieht die Auferlegung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen bei Verstössen gegen ihre Rechtsvorschriften vor, die mit diesem Übereinkommen in Zusammenhang stehen.
    Titel VIII: Anwendung der Anlage I
    Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
    Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden «EWR-Staaten»), wenn sie aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden, sofern zwischen der einführenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden.
    Art. 38 Liechtenstein
    Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
    Art. 39 Republik San Marino
    Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
    Art. 40 Fürstentum Andorra
    Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
    Art. 41 Ceuta und Melilla
    1.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens schliesst der Begriff «Europäische Union» Ceuta und Melilla nicht ein.
    2.  Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge¹¹ für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Union gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gewährt wird.
    3.  Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Übereinkommen sinngemäss und vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Anhangs V.
    ¹¹ ABl. L 302 vom 15. November 1985, S. 23.

    Anhang I

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Artikel 4 des Titels II der Anlage I angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
    a) durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
    b) infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems der verwendeten Vormaterialien;
    c) es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
    d) die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
    Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
    2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
    2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
    2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
    Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
    3.1. Die Bestimmungen des Artikels 4 des Titels II der Anlage I betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.
    3.2. Gemäss Artikel 6 des Titels II der Anlage I muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
    Vorbehaltlich Artikel 6 des Titels II der Anlage I legen die Regeln in der Liste das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
    Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
    Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
    Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf», so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
    3.3. Wenn eine Regel das «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position» erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
    Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
    3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
    3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
    3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
    Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
    4.1. Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
    4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
    Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
    5.1. Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
    5.2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
    5.3. Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
    5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
    5.5. «Bedrucken» (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
    5.6. «Bedrucken» (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
    Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
    6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
    6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
    Textile Grundmaterialien sind: – Seide;
    – Wolle;
    – grobe Tierhaare;
    – feine Tierhaare;
    – Rosshaar;
    – Baumwolle;
    – Materialien für die Papierherstellung und Papier;
    – Flachs;
    – Hanf;
    – Jute und andere textile Bastfasern;
    – Sisal und andere textile Agavefasern;
    – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;
    – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyester;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
    – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
    – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid);
    – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid);
    – andere synthetische Spinnfasern;
    – künstliche Spinnfasern aus Viskose;
    – andere künstliche Spinnfasern;
    – elektrische Leitfilamente;
    – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyester;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
    – synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
    – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
    – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid);
    – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid);
    – andere synthetische Spinnfasern;
    – künstliche Spinnfasern aus Viskose;
    – andere künstliche Spinnfasern;
    – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;
    – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist;
    – andere Erzeugnisse der Position 5605;
    – Glasfasern;
    – Metallfasern;
    – Mineralfasern.
    6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus «Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen».
    6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
    Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
    7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
    7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
    7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
    Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
    8.1. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten: a) die Vakuumdestillation;
    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
    c) das Kracken;
    d) das Reformieren;
    e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
    f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
    g) die Polymerisation;
    h) die Alkylierung;
    i) die Isomerisation.
    8.2. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation;
    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
    c) das Kracken;
    d) das Reformieren;
    e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
    f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
    g) die Polymerisation;
    h) die Alkylierung;
    i) die Isomerisation;
    j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266‑59 T);
    k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
    l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
    m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
    n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
    o) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
    8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
    Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse
    9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff «Zellkultur» ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH‑Wert) ausserhalb eines lebenden Organismus.
    9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11–3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16–39.26), die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. «Fermentierung» ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
    9.3. Die folgenden Verarbeitungsvorgänge werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43–2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11–3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16–39.26).
    – Chemische Reaktion: Eine «chemische Reaktion» ist ein Prozess (einschliesslich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der «CAS-Nummer» ausgedrückt werden.
    – Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln; b) Entzug von Lösungsmitteln einschliesslich des Lösungsmittels Wasser; oder c) Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung. Eine chemische Reaktion gemäss der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    – Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschliesslich Verteilen) von Vormaterialien, ausser der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    – Reinigung: Reinigung ist als ursprungverleihend anzusehen, wenn die im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommene Reinigung dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 v. H. der enthaltenen Verunreinigungen; oder
    b) die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke: i) Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,
    ii) chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
    iii) Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
    iv) optische Spezialzwecke,
    v) Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),
    vi) Träger zur Verwendung in Trennverfahren, oder
    vii) nukleare Verwendungszwecke.
    – Änderung der Partikelgrösse: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgrösse einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgrösse, Partikelgrössenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
    – Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschliesslich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
    – Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

    Anhang II

    Liste der be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3)

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

    Kapitel 2

    Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 0511 91

    Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch

    Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 8

    Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 1302

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1504 bis 1506

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    1509 und 1510

    Olivenöl und seine Fraktionen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    ex 1512

    Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

    – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    ex 1516

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    1520

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    1702

    Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    – chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    – der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    – der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    1806 10

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
    – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2002 und 2003

    Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex 2008

    Andere Erzeugnisse als

    – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
    – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais
    – Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2009

    Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2103

    – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

    – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    – das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    und

    – das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2202

    Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2207 und 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,
    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,
    – das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
    – das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

    2401

    Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex 2402

    Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex 2403

    Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(¹)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    Begünstigte(s) Verfahren (⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Kapitel 31

    Düngemittel

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 35

    Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    – zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 3824 99 und ex 3826 00

    Biodiesel

    Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

    Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus

    Begünstigte(s) Verfahren(⁴)

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 4012

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

    ex Kapitel 41

    Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    4104 bis 4106

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

    – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    – andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

    ex 4408

    Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

    ex 4410 bis ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

    ex 4418

    – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden.

    – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

    Kapitel 45

    Kork und Korkwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 46

    Flechtwaren; Korbmacherwaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet


    ex Kapitel 50

    Seide, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

    5004 bis ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 52

    Baumwolle, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Extrudieren von Chemiefasern

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Beflocken mit Färben oder Bedrucken

    oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

    – Nadelfilze

    (²)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

    Jedoch dürfen

    – Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
    – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

    oder

    – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe

    – andere

    (²)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

    oder

    Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

    5603 11 bis 5603 14

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus

    – gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

    oder

    – Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5603 91 bis 5603 94

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus

    – gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

    und/oder

    – Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5604

    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

    – Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    – andere

    (²)

    Spinnen von natürlichen Fasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne»

    (²)

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

    oder

    Zwirnen mit Gimpen

    oder

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    oder

    Beflocken mit Färben

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

    oder

    Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen des Erzeugnisses

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

    oder

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen, mit Weben

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

    – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Weben

    – andere

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

    (²)

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

    – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

    – andere

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

    oder

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Weben mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

    – Gewirke und Gestricke


    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

    oder

    Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

    oder

    Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    – andere

    Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

    oder

    Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

    oder

    Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

    – Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

    – andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

    oder

    Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

    oder

    Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

    oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    oder

    Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

    oder

    Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

    – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    (²)(³)

    Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    – andere

    (²)

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

    oder

    Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

    oder

    Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

    (²)(³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    ex 6202,
    ex 6204,
    ex 6206,
    ex 6209
    und ex 6211

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    (³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 6210
    und ex 6216

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    (²)(³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    ex 6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    (²)(³)

    Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    6213 und 6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

    – bestickt

    (²)(³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    – andere

    (²)(³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

    – bestickt

    (³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    (³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen

    – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    und

    – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    (³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

    – aus Filz oder Vliesstoffen

    (²)

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    – andere

    – bestickt

    (²)(³)

    Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab‑Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    (²)(³)

    Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    (²)

    Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

    – aus Vliesstoffen

    (²)(³)

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    – andere

    (²)(³)

    Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

    6406

    Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex 7102, ex 7103 und ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

    7106, 7108 und 7110

    Edelmetalle:

    – in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

    – als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

    ex 7107, ex 7109 und ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

    7208 bis 7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    7213 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

    7217

    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

    7218 91 und 7218 99

    Halbzeug

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

    7219 bis 7222

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

    7224 90

    Halbzeug

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

    7225 bis 7228

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

    7229

    Draht aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

    7304, 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    7408

    Draht aus Kupfer

    Herstellen

    – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    und

    – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

    Herstellen

    – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    und

    – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen

    – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    und

    – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    ex 7616

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen

    – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden,

    und

    – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8425 bis 8430

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd‑ oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    Webmaschinen:

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8456 bis 8465

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    Werkzeugmaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8470 bis 8472

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

    Andere Büromaschinen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8501 bis 8502

    Elektromotoren und elektrische Generatoren

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8519, 8521

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8525 bis 8528

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Rundfunkempfangsgeräte

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8535 bis 8537

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8542 31 bis 8542 39

    Monolithisch integrierte Schaltungen

    Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist,

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8544 bis 8548

    Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8708

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    9001 50

    Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

    – Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell
    – Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

    (¹)
    Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich des/der «begünstigten Verfahren(s)» siehe die Bemerkungen 8.1 bis 8.3.
    (²)
    Wegen der besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
    (³)
    Siehe Bemerkung 7.
    (⁴)
    Siehe Bemerkung 9.

    Anhang III

    Wortlaut der Ursprungserklärung

    Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Albanische Fassung
    Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr.  (¹)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale (²).
    Arabische Fassung
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Bosnische Fassung
    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br (¹)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi (²).preferencijalnog porijekla.
    Bulgarische Fassung
    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №  (¹)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход(²).
    Kroatische Fassung
    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br (¹)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi (²).preferencijalnog podrijetla.
    Tschechische Fassung
    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení (¹)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v (²).
    Dänische Fassung
    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. (¹)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i (²).
    Niederländische Fassung
    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. (¹)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële oorsprong zijn(²).
    Englische Fassung
    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No  (¹)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of (²) preferential origin.
    Estnische Fassung
    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli luba nr. (¹)) deklareerib, et need tooted on (²) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
    Färöische Fassung
    Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr.  (¹)) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur (²).
    Finnische Fassung
    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o (¹)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja alkuperätuotteita(²).
    Französische Fassung
    L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (¹)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle (²).
    Deutsche Fassung
    Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. (¹)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte (²) Ursprungswaren sind.
    Georgische Fassung
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Griechische Fassung
    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. (¹)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής (²).
    Hebräische Fassung
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Ungarische Fassung
    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: (¹)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes (²) származásúak.
    Isländische Fassung
    Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr  (¹)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af  fríðindauppruna(²).
    Italienische Fassung
    L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. (¹)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale (²).
    Lettische Fassung
    Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr.  (¹)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no (²).
    Litauische Fassung
    Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr.  (¹)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi (²) lengvatinės kilmės statusą.
    Maltesische Fassung
    L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. (¹)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali (²).
    Montenegrinische Fassung
    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. (¹)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи (²) преференцијалног поријекла.
    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br (¹)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi (²) preferencijalnog porijekla.
    Norwegische Fassung
    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjons nr (¹)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har preferanseopprinnelse(²).
    Polnische Fassung
    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr (¹)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają (²) preferencyjne pochodzenie.
    Portugiesische Fassung
    O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no (¹)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial (²).
    Rumänische Fassung
    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. (¹)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială (²).
    Serbische Fassungen
    Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. (¹)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи (²) преференцијалног порекла.
    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br (¹)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi (²) preferencijalnog porekla.
    Slowakische Fassung
    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia (¹)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v (²).
    Slowenische Fassung
    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št (¹)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno (²) poreklo.
    Spanische Fassung
    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n o (¹)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial (²).
    Schwedische Fassung
    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. (¹)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung(²).
    Türkische Fassung
    Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı, (gümrük yetki no (¹)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin (²) tercihli menşeli olduğunu beyan eder.
    Ukrainische Fassung
    Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № (¹)), заявляє, що за винятком випадкiв, де цеявно зазначено, цi товари є товарами преференцiйного походження (²).
    Mazedonische Fassung
    Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. (¹)) изјавува дека, освен ако тоа не е јасно поинаку назначено, овие производи се со (²) преференцијално потекло.
    (Ort und Datum)(³)
    (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)(⁴)
    (¹)
    Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
    (²)
    Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
    (³)
    Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
    (⁴)
    In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    Anhang IV

    Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Druckanweisungen
    1.  Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
    2.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
    Warenverkehrsbescheinigung
    1.
    Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1      Nr. A       000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2.
    Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3.
    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

    4.
    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten
    5.
    Bestimmungsstaat,
    ‑staatengruppe oder ‑gebiet
    6.
    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
    7.
    Bemerkungen
    8.
    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Frachtstücke(¹); Warenbezeichnung
    9.
    Rohmasse (kg) oder andere Masseinheit (l, m³ usw.)
    10.
    Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
    (¹)
    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. «lose geschüttet» anzugeben.
    11.
    Sichtvermerk der Zollbehörde

    Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

    Ausfuhrpapier(²)

    Art/Muster Nr.

    vom

    Zollbehörde

    Ausstellender/s Staat/Gebiet Stempel

    Ort und Datum

    (Unterschrift)

    12.
    Erklärung des Ausführers/Exporteurs

    Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

    Ort und Datum

    (Unterschrift)

    13.
    ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:
    14.
    ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

    Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(³)

    [F0A8[ von der auf ihr angegeben Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

    [F0A8[ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

    (Ort und Datum)

    Stempel

    (Unterschrift)

    Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

    (Ort und Datum)

    Stempel

    (Unterschrift)

    (²)
    Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.
    (³)
    Zutreffendes Feld ankreuzen.
    Anmerkungen
    1.  Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
    2.  Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
    3.  Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
    1.
    Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

    EUR.1      Nr. A      000.000

    Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

    2.
    Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

    und

    (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

    3.
    Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

    4.
    Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten
    5.
    Bestimmungsstaat,
    ‑staatengruppe oder ‑gebiet
    6.
    Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
    7.
    Bemerkungen
    8.
    Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke(¹), Warenbezeichnung
    9.
    Rohmasse (kg) oder andere Masseinheit (l, m³, usw.)
    10.
    Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
    (¹)
    Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. «lose geschüttet» anzugeben.
    Erklärung des Ausführers/Exporteurs
    Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
    erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
    beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
    legt die folgenden Nachweise vor (¹):
    verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
    beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
    (Ort und Datum)
    (Unterschrift)
    (¹)
    Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

    Anhang V

    Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

    Einziger Artikel

    1.  Vorausgesetzt, dass sie der Nichtveränderungsregel nach Artikel 14 der Anlage I entsprechen, gelten als:
    1. Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der in Ceuta und Melilla vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder
    ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.
    2. Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union: a) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden;
    b) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder
    ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.
    2.  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
    3.  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und «Ceuta und Melilla» in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärungen ein. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
    4.  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.

    Anhang VI

    Lieferantenerklärung

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Lieferantenerklärung
    für Waren, die in Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
    1.  die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den [betreffende Vertragspartei(en) angeben] verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(¹)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)(³)

     

     

     

    Gesamtwert

    2.  alle anderen in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] sind;
    3.  die folgenden Waren ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben]
    insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁴)

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (²)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (³)
    «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁴)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

    Anhang VII

    Langzeit-Lieferantenerklärung

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Langzeit-Lieferantenerklärung
    für Waren, die in Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmässig an (¹) geliefert werden, erklärt, dass:
    1.  die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den [betreffende Vertragspartei(en) angeben] verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(²)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)(⁴)

     

     

     

    Gesamtwert

     

    2.  alle anderen in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] sind;
    3.  die folgenden Waren ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁵)

     

     

     

     

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
    vom
    bis zum (⁶)
    Ich verpflichte mich, (¹) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Name und Anschrift des Empfängers der Waren
    (²)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (³)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (⁴)
    «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁵)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (⁶)
    Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

    Anhang VIII

    Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des harmonisierten Systems Gebrauch gemacht haben

    Die von dieser Möglichkeit Gebrauch machenden Vertragsparteien sind nachstehend aufgeführt:
    1. Die Europäische Union
    2. Die EFTA-Staaten
    3. Die Republik Türkei
    4. Der Staat Israel
    5. Die Färöer-Inseln
    6. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

    Anlage II ¹²

    ¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 ( AS 2024 283 ).

    Besondere Bestimmungen mit Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen

    Inhaltsverzeichnis

    Einziger Artikel

    Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union
    Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
    Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
    Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
    Anhang V Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union
    Anhang VI Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko
    Anhang VII Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik
    Anhang VIII Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
    Anhang IX Handel im Rahmen des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)
    Anhang X Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind
    Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang G Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
    Anhang H Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Einziger Artikel

    Diese Anlage enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.

    Anhang I

    Handel zwischen der Europäischen Union und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

    Art. 1
    Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen, wenn:
    a) das Land der Endbestimmung die Europäische Union ist, und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind, oder
    ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben;
    oder
    b) das Land der Endbestimmung eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, oder
    ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Europäischen Union erworben haben.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    1704 90 99

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

    1806 10 30
    1806 10 90

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln:
    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    1806 20 95

    – Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
    – – andere
    – – – andere

    1901 90 99

    Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – andere
    – – andere (als Malzextrakt):
    – – – andere

    2101 12 98

    Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

    2101 20 98

    Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

    2106 90 59

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    – andere
    – – andere

    2106 90 98

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe):
    – – andere
    – – – andere

    3302 10 29

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol
    andere:
    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
    andere

    Anhang II

    Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien

    Art. 1
    Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
    Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Kumulierung in Algerien
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Algerien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Algeriens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 4 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    2.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 5 Lieferantenerklärung
    1.  Wird in der Europäischen Union oder Algerien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
    Art. 6 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 10 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 11 Freizonen
    1.  Die Europäische Union und Algerien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algerien mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

    Anhang III

    Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

    Art. 1
    Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
    Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Kumulierung in Marokko
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 4 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    2.  Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 5 Lieferantenerklärung
    1.  Wird in der Europäischen Union oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokko gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
    Art. 6 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 10 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 11 Freizonen
    1.  Die Europäische Union und Marokko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokko mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

    Anhang IV

    Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik

    Art. 1
    Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
    Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Kumulierung in Tunesien
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, Marokko oder Algerien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 4 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der von Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    2.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 5 Lieferantenerklärung
    1.  Wird in der Europäischen Union oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
    Art. 6 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 10 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 11 Freizonen
    1.  Die Europäische Union und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

    Anhang V

    Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

    Art. 1
    Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen, wenn:
    a) das Land der Endbestimmung die Türkei ist, und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind, oder
    ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben;
    oder
    b) das Land der Endbestimmung eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, und: i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Republik Türkei sind, oder
    ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Republik Türkei erworben haben.




    KN-Code

    Warenbezeichnung

    1704 90 99

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt

    1806 10 30
    1806 10 90

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln:
    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT
    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    1806 20 95

    – Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    – – andere
    – – – andere

    1901 90 99

    Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – andere
    – – andere (als Malzextrakt):
    – – – andere

    2101 12 98

    Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

    2101 20 98

    Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

    2106 90 59

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    – andere
    – – andere

    2106 90 98

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe):
    – – andere
    – – – andere

    3302 10 29

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:
    – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:
    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol
    andere:
    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
    andere

    Anhang VI

    Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko

    Art. 1
    Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
    Art. 2 Kumulierung in der Türkei
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Kumulierung in Marokko
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Türkei, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 4 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    2.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 5 Lieferantenerklärung
    1.  Wird in der Türkei oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
    Art. 6 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Türkei, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 10 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 11 Freizonen
    1.  Die Türkei und Marokko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

    Anhang VII

    Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik

    Art. 1
    Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
    Art. 2 Kumulierung in der Türkei
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Türkei vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Kumulierung in Tunesien
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Türkei, Marokko oder Algerien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 4 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    2.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 5 Lieferantenerklärung
    1.  Wird in der Türkei oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
    Art. 6 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Türkei, Tunesien, Marokko oder Algerien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllt sind.
    Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 10 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 11 Freizonen
    1.  Die Türkei und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

    Anhang VIII

    Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik

    Art. 1
    Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäss Artikel 7 der Anlage I ausgenommen.
    Art. 2 Kumulierung in einem EFTA-Staat
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem EFTA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in einem EFTA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Vertragsparteien hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Kumulierung in Tunesien
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in einem EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Vertragsparteien hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 4 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllt sind.
    2.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllt sind.
    Art. 5 Lieferantenerklärung
    1.  Wird in einem EFTA-Staat oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Tunesien oder den EFTA-Staaten verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Tunesien oder den EFTA-Staaten an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllt sind.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang E vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Tunesien oder den EFTA-Staaten über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang F vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant legt auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vor.
    Art. 6 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den EFTA-Staaten oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 3 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllt sind.
    Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die EFTA-Staaten und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
    Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
    2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 10 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 11 Freizonen
    1.  Die EFTA-Staaten und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
    2.  Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

    Anhang IX

    Handel im Rahmen des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)

    Erzeugnisse, die in den Partnerstaaten des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) unter Verwendung von Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems hergestellt worden sind, werden aus der diagonalen Kumulierung mit den anderen Vertragsparteien ausgenommen, wenn der Handel mit diesen Vormaterialien nicht im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen dem Land der Endbestimmung und dem Ursprungsland der für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien erleichtert wurde.

    Anhang X

    Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind

    Art. 1 Ausschlüsse von der Ursprungskumulierung
    Erzeugnisse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft erworben haben, sind von der Kumulierung nach Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen.
    Art. 2 Ursprungskumulierung
    Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Republik Moldau oder den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden die «CEFTA-Parteien») vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einer anderen CEFTA-Partei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der betreffenden CEFTA-Partei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Parteien gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der betreffenden CEFTA-Partei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.
    Art. 3 Ursprungsnachweise
    1.  Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden einer CEFTA-Partei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.
    2.  Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.
    Art. 4 Lieferantenerklärungen
    1.  Wird in einer CEFTA-Partei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus anderen CEFTA-Parteien verwendet worden sind, die in diesen Parteien be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
    2.  Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in den CEFTA-Parteien an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.
    3.  Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang G vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
    4.  Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in den CEFTA-Parteien über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
    Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang H vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt.
    Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
    5.  Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in englischer Sprache nach dem nationalen Recht der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
    6.  Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
    Art. 5 Nachweise
    Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den CEFTA-Parteien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in einer dieser Parteien ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.
    Art. 6 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen
    Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
    Art. 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Anlage I unterstützen die CEFTA-Parteien einander über die zuständigen Zollbehörden bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.
    Art. 8 Prüfung der Lieferantenerklärung
    1.  Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der diese Erklärung bei der Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der darin gemachten Angaben haben.
    2.  Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten CEFTA-Partei die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden der CEFTA-Partei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
    Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.
    3.  Die Prüfung wird von den Zollbehörden der CEFTA-Partei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
    4.  Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
    Art. 9 Sanktionen
    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
    Art. 10 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
    Das Verbot nach Artikel 16 Absatz 1 der Anlage I gilt nicht im bilateralen Handel zwischen den CEFTA-Parteien.

    Anhang A

    Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be‑ oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Lieferantenerklärung
    für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(¹)

    Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)(³)

     

     

     

     

    Insgesamt

     

    2.  Alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos
    oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁴)

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (²)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (³)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁴)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

    Anhang B

    Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Langzeit-Lieferantenerklärung
    für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an (¹) geliefert werden, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(²)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)(⁴)

     

     

     

    Insgesamt

     

    2.  Alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos
    oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁵)

     

     

     

     

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
    vom
    bis zum (⁶)
    Ich verpflichte mich, (¹) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Name und Anschrift des Empfängers der Waren
    (²)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (³)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (⁴)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁵)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (⁶)
    Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

    Anhang C

    Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Lieferantenerklärung
    für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(¹)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)

    Wert der verwendeten Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)(³)

     

     

     

    Insgesamt

     

    2.  Alle anderen in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos
    oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁴)

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (²)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkei Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (³)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Türkei, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁴)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

    Anhang D

    Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Langzeit-Lieferantenerklärung
    für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an (¹) geliefert werden, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(²)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)(⁴)

     

     

     

    Insgesamt

     

    2.  Alle anderen in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos
    oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁵)

     

     

     

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
    vom
    bis zum (⁶)
    Ich verpflichte mich, (¹) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Name und Anschrift des Empfängers der Waren
    (²)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (³)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkei Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (⁴)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Türkei, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁵)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (⁶)
    Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

    Anhang E

    Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Lieferantenerklärung
    Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprungs in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(¹)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)(³)

     

     

     

    Insgesamt

     

    2.  Alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens
    insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁴)

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

    Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (²)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (³)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁴)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

    Anhang F

    Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA‑Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Langzeit-Lieferantenerklärung
    Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an (¹) geliefert werden, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Ware(n)(²)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    HS-Position verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)(⁴)

     

     

     

    Insgesamt

     

    2.  Alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt
    erzielter Wertzuwachs(⁵)

     

     

     

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
    vom
    bis zum (⁶)
    Ich verpflichte mich, (¹) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Name und Anschrift des Empfängers der Waren
    (²)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (³)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (⁴)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁵)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (⁶)
    Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

    Anhang G

    Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA‑Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Lieferantenerklärung
    für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(¹)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(²)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)

     

     

     

     

    Gesamtwert

     

    2.  Alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Ausserhalb der CEFTA-Vertragsparteien
    insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁴)

     

     

     

    (Ort und Datum)

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    (²)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    (³)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁴)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

    Anhang H

    Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA‑Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

    Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
    Langzeit-Lieferantenerklärung
    für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben.
    Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmässig an (¹) geliefert werden, erkläre, dass:
    1.  Die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind:

    Bezeichnung
    der gelieferten
    Waren(²)

    Bezeichnung der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft

    Position der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(³)

    Wert der verwendeten
    Vormaterialien ohne
    Ursprungseigenschaft(⁴)

     

     

     

     

    Gesamtwert

     

    2.  Alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind;
    3.  Die folgenden Waren ausserhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

    Bezeichnung der gelieferten Waren

    Insgesamt ausserhalb der CEFTA-Parteien
    erzielter Wertzuwachs(⁵)

     

     

     

     

    Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren
    vom
    bis zum (⁶)
    Ich verpflichte mich, (¹) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

    (Ort und Datum)

     

     

     

    (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

    (¹)
    Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
    (²)
    Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
    Beispiel
    Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
    (³)
    Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
    Beispiele
    Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Serbien aus Montenegro eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant in Montenegro in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
    (⁴)
    Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einer der CEFTA-Parteien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
    (⁵)
    «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der CEFTA-Parteien angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt ausserhalb der CEFTA-Parteien erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.
    (⁶)
    Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
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