Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmä... (0.748.127.2)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa

    Abgeschlossen in Paris am 30. April 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957¹ In Kraft getreten am 23. Juli 1957 (Stand am 7. August 2024) ¹ Achter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 ( AS 1957 425 )
    ² SR 0.748.0
    Art. 1
    Dieses Abkommen findet auf jedes zivile Luftfahrzeug Anwendung, welches
    a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrtkommission eingetragen ist, und
    b. durch einen zu diesem Zwecke durch seine nationale zuständige Behörde als berechtigt erklärten Angehörigen eines der Vertragsstaaten betrieben wird, wenn dieses Luftfahrzeug in den Gebieten, auf welche dieses Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 11 Anwendung findet, gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linienverkehrs internationale Beförderungen ausführt.
    Art. 2
    1.  Die Vertragsstaaten kommen überein, auf ihren Gebieten für den Ein- und Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge frei zuzulassen, ohne ihnen die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen «Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
    a. Beförderungen, welche für humanitäre Zwecke oder im Falle zwingender Notwendigkeit ausgeführt werden;
    b. Beförderungen von Fluggästen auf Flügen, welche gelegentlich und auf Bestellung ausgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Fassungsvermögen des Luftfahrzeuges nicht mehr als sechs Sitze aufweist, dass das Reiseziel durch den oder die Besteller bestimmt wird, und dass kein Teil des genannten Fassungsvermögens an Dritte abgetreten wird;
    c. Beförderungen, welche durch Luftfahrzeuge ausgeführt werden, deren ganzes Fassungsvermögen durch die gleiche natürliche oder juristische Person für die Förderung ihres Personals oder ihrer Waren gemietet ist, vorausgesetzt, dass kein Teil dieses Fassungsvermögens einem Dritten abgetreten wird;
    d. vereinzelte Beförderungen, wobei es nach den Bestimmungen dieses Absatzes die Meinung hat, dass kein Beförderer oder keine Gruppe von Beförderern für die Gesamtheit der Luftfahrzeuge, über die er verfügt, das Recht auf mehr als eine Beförderung monatlich zwischen zwei gleichen Verkehrsmittelpunkten habe.
    2.  Das gleiche gilt für die Luftfahrzeuge, welche für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
    a. ausschliessliche Frachtbeförderungen;
    b. Fluggastbeförderungen zwischen Gebieten, welche unter sich keine hinreichend direkte Verbindung durch Luftverkehrslinien besitzen.
    Jeder Vertragsstaat kann indessen verlangen, dass die in diesem Absatz vorgesehenen Tätigkeiten aufgegeben werden, wenn er dafür hält, dass diese den Belangen seiner Luftverkehrslinien, welche in den Gebieten betrieben werden, auf welche dieses Abkommen Anwendung findet, abträglich seien. Jeder Vertragsstaat kann über die Natur und die Bedeutung jeder derartigen, beendeten oder im Gange befindlichen Tätigkeit vollständige Auskünfte verlangen.
    Des weitern kann, was die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Tätigkeiten anbelangt, jeder Vertragsstaat die Ausdehnung der Gebiete (namentlich den oder die in Betracht fallenden Flughäfen) frei umschreiben, diese Umschreibung jederzeit ändern und bestimmen, wenn diese Gebiete unter sich hinreichend direkte Verbindungen durch Luftverkehrslinien besitzen.
    Art. 3
    Die Vertragsstaaten kommen ferner überein, dass in den durch Artikel 2 nicht gedeckten Fällen, in denen für die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Beförderungen des nicht regelmässigen Verkehrs eine vorgängig einzuholende Bewilligung verlangt wird, das Erfordernis dieser Bewilligung und die zu deren Erwerb zu erfüllenden Bedingungen durch den betreffenden Vertragsstaat bekanntgegeben werden, welcher hiefür in einer Verordnung folgendes regelt:
    a. die Frist, innert welcher die allfälligen Auskünfte (allenfalls mit vorgängigem Gesuch) zu unterbreiten sind; diese Frist soll im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen zwei Werktage nicht übersteigen; eine längere Frist kann bestimmt werden, wenn es sich um eine grössere Reihe von Beförderungen handelt;
    b. die Luftfahrtbehörde des Vertragsstaates, an welche diese Auskünfte (allenfalls mit dem Gesuch) ohne Benützung des diplomatischen Weges direkt gerichtet werden können;
    c. die aufzuführenden Auskünfte, welche im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen auf nachstehende Einzelheiten beschränkt sind: 1. Namen der den Luftverkehr betreibenden Gesellschaft,
    2. Luftfahrzeugmuster und Eintragungskennzeichen,
    3. voraussichtlicher Tag und Zeitpunkt für die Ankunft auf dem Gebiet des Vertragsstaates und für den Abflug von diesem Gebiet,
    4. Flugweg des Luftfahrzeuges,
    5. Zweck der Beförderung, Anzahl der aufzunehmenden oder abzusetzenden Fluggäste sowie Art und Menge der aufzunehmenden oder abzusetzenden Fracht.
    Art. 4
    1.  Wenn zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich diese bemühen, sie zuerst auf dem Wege direkter Verhandlungen beizulegen.
    2. a. Wenn die beteiligten Staaten nach Verhandlungen nicht zu einer Verständigung gelangen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit zur Schlichtung einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten.
    b. Wenn sich nach einer Frist von einem Monat, nachdem ein Staat dem andern von seiner Absicht Kenntnis gab, sich an eine solche schiedsrichterliche Instanz zu wenden, die beiden Staaten über den Grundsatz einer schiedsgerichtlichen Erledigung nicht einigen, oder wenn die beiden Staaten nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Unterbreitung der Meinungsverschiedenheit vor ein Schiedsgericht zwar angenommen wurde, aber die beiden Staaten sich über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder die Person des Schiedsrichters nicht verständigen konnten, so kann jeder beteiligte Vertragsstaat die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unterbreiten. Ein Mitglied des Rates kann bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat, an der es beteiligt ist, nicht mitstimmen. Wenn sich der Rat mit der Schlichtung der Meinungsverschiedenheit nicht befassen will, kann jeder beteiligte Vertragsstaat diese Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten.
    3.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich jedem gemäss Ziffer 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid zu unterziehen.
    4.  Wenn ein Vertragsstaat sich einem gemäss Ziffer 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid nicht unterzieht, dann können die andern Vertragsstaaten alle auf Grund dieses Abkommens verliehenen Rechte einschränken, vorläufig aufheben oder widerrufen, solange sich dieser Staat dem Entscheid nicht unterzogen hat.
    Art. 5
    1.  Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission aufgelegt.
    2.  Es wird den Unterzeichnerstaaten zur Ratifikation unterbreitet.
    3.  Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.
    Art. 6
    1.  Wenn dieses Abkommen von zwei Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, tritt es zwischen diesen Staaten drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden weiteren Staat, welcher es in der Folge ratifizieren wird, tritt es drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
    2.  Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, lässt es der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei der Organisation der Vereinten Nationen eintragen.
    Art. 7
    1.  Dieses Abkommen bleibt während sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Nachher bleibt es jedem Nichtunterzeichnerstaat, welcher Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ist, zum Beitritt offen.
    2.  Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Datum dieser Hinterlegung wirksam.
    Art. 8
    1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Anzeige an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
    2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Anzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
    Art. 9
    1.  Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission anzeigen:
    a. die Hinterlegung jeder Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde und das Datum dieser Hinterlegung, innert dreissig Tagen, welche auf die Hinterlegung folgen;
    b. den Empfang jeder Kündigungsanzeige und das Datum des Empfangs, innert dreissig Tagen, welche auf diesen Empfang folgen.
    2.  Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ebenfalls das Datum anzeigen, an welchem das Abkommen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 6 Ziffer 1 in Kraft treten wird.
    Art. 10
    1.  Das Gesuch um Einberufung einer Versammlung der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Ergänzungen des Abkommens, ist nur zulässig, wenn es von wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert (25 %) der Vertragsstaaten und frühestens zwölf (12) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet wurde. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wird nach Beratung mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission die Versammlung mit einer mindestens drei Monate im voraus erfolgenden Anzeige an die Vertragsstaaten einberufen.
    2.  Jeder Ergänzungsentwurf zum Abkommen muss während der genannten Versammlung durch die Mehrheit aller Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sein müssen.
    3.  Die Ergänzung tritt zwischen den Staaten, welche sie ratifizieren, in Kraft, nach Ratifikation durch die in der genannten Versammlung festgelegte Anzahl der Vertragsstaaten und an dem Datum, welches durch die Versammlung festgesetzt wurde.
    Art. 11
    Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete im Mutterland der Vertragsstaaten Anwendung. Ausgenommen sind die entfernten Inseln im Atlantischen Ozean und die Inseln mit halb‑souveränem Status, für die jeder Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären kann, dass dieses Abkommen keine Anwendung finde.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die gehörig ermächtigten Unterzeichneten im Namen ihrer Regierung ihre Unterschrift hingesetzt.
    Geschehen zu Paris, am dreissigsten Tag des Monats April des Jahres eintausendneunhundertsechsundfünfzig, in zweifacher Ausfertigung, in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, welche davon entsprechende beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation zustellen wird.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 7. August 2024 ³

    ³ AS 1972  1586 ; 2009  2549 ; 2013  2665 ; 2019  3789 ; 2024 406 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse: veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Belgien

    22. April

    1960

    22. Juli

    1960

    Dänemark

    12. September

    1957

    12. Dezember

    1957

    Deutschland

    11. September

    1959

    11. Dezember

    1959

    Estland

      4. April

    2001 B

      4. Juli

    2001

    Finnland

      6. November

    1957

      6. Februar

    1958

    Frankreich

      5. Juni

    1957

      5. September

    1957

    Irland

     2. August

    1961

      2. November

    1961

    Island

    25. September

    1961

    25. Dezember

    1961

    Kroatien

      2. Juli

    1999 B

      2. Oktober

    1999

    Luxemburg

    23. Dezember

    1963

    23. März

    1964

    Moldau

    23. Dezember

    1998 B

    23. März

    1999

    Monaco

    19. Januar

    2017 B

    19. April

    2017

    Niederlande a

    20. Januar

    1958

    20. April

    1958

    Norwegen

      5. August

    1957

      5. November

    1957

    Österreich

    21. Mai

    1957

    21. August

    1957

    Portugal b

    17. Oktober

    1958

    17. Januar

    1959

    San Marino

    17. Mai

    2016 B

    17. August

    2016

    Schweden

    13. August

    1957

    13. November

    1957

    Schweiz

      2. April

    1957

    21. August

    1957

    Serbien

    21. März

    2017 B

    21. Juni

    2017

    Spanien

    30. Mai

    1957

    30. August

    1957

    Türkei

      4. November

    1958

      4. Februar

    1959

    Ungarn

    16. November

    1993 B

    14. Februar

    1994

    Vereinigtes Königreich

    11. Januar

    1960 B

    11. April

    1960

        Insel Man

    11. Januar

    1960

    11. April

    1960

        Kanalinseln

    11. Januar

    1960

    11. April

    1960

    a
    Für das Königreich in Europa.
    b
    Das Abk. gilt nur für das portugiesische Mutterland unter Ausschluss der Inseln Madeira und Azoren.
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