Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (0.748.217.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen

Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1959² In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1961 (Stand am 7. August 2024) ¹ AS 1960 1268 ; BBl 1959 I 433 ² AS 1960 1267
Art. I
¹ Die Vertragsstaaten verpflichten sich anzuerkennen:
a. das Eigentumsrecht an Luftfahrzeugen;
b. das Recht des Besitzers eines Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben;
c. das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages;
d. besitzlose Pfandrechte («mortgages»), Hypotheken und ähnliche Rechte an einem Luftfahrzeug, die vertraglich als Sicherheit für die Erfüllung einer Schuld begründet sind, unter der Voraussetzung, dass diese Rechte
i. gültig entstanden sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit ihrer Begründung (als staatszugehörig) eingetragen war, und
ii. ordnungsgemäss eingetragen sind in einem öffentlichen Buch des Vertragsstaates, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Die Ordnungsmässigkeit aufeinander folgender Eintragungen in verschiedenen Vertragsstaaten bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug zur Zeit der jeweiligen Eintragung des Rechts eingetragen war.
² Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsstaaten, in ihrer Gesetzgebung andere Rechte an Luftfahrzeugen anzuerkennen. Die Vertragsstaaten werden jedoch nicht zulassen oder anerkennen, dass ein Recht den in Absatz 1 genannten Rechten im Range vorgeht.
Art. II
¹ Alle ein Luftfahrzeug betreffenden Eintragungen müssen in dem gleichen öffentlichen Buch erfolgen.
² Soweit dieses Abkommen nichts Abweichendes vorsieht, richten sich die Wirkungen der Eintragung eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechte gegenüber Dritten nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in welchem dieses Recht eingetragen ist.
³ Jeder Vertragsstaat kann die Eintragung eines Rechts an einem Luftfahrzeug untersagen, das nach seinen nationalen Gesetzen nicht wirksam begründet werden kann.
Art. III
¹ Die Adresse der mit der Führung des Buches betrauten Behörde ist auf dem die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs beurkundenden Eintragungsschein zu vermerken.
² Jedermann ist berechtigt, von dieser Behörde beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Eintragungen zu verlangen. Bis zum Beweise des Gegenteils wird vermutet, dass die Abschriften oder Auszüge den Inhalt des Buches richtig wiedergeben.
³ Sofern nach dem Recht eines Vertragsstaates der Eingang einer Urkunde bei der Buchbehörde die gleiche Rechtswirkung hat wie die Eintragung selbst, gilt diese Rechtswirkung auch für die Zwecke des Abkommens. In diesem Fall ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Urkunde der Öffentlichkeit zugänglich ist.
⁴ Für die Tätigkeit der Buchbehörde dürfen angemessene Gebühren erhoben werden.
Art. IV
¹ Sind nach dem Recht eines Vertragsstaates, in dem Bergungs‑ oder Erhaltungsmassnahmen an einem Luftfahrzeug zum Abschluss gekommen sind, Ansprüche entstanden
a. wegen Entschädigung für die Bergung des Luftfahrzeugs oder
b. wegen ausserordentlicher, zur Erhaltung des Luftfahrzeugs unumgänglich erforderlicher Aufwendungen,
und begründen diese Ansprüche ein mit Vorrang ausgestattetes dingliches Recht an einem Luftfahrzeug, so wird dieses Recht von den Vertragsstaaten anerkannt und erhält Vorrang vor allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug.
² Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte werden in umgekehrter Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind, befriedigt.
³ Jedes dieser Rechte kann innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Bergungs‑ oder Erhaltungsmassnahmen in dem öffentlichen Buch vorgemerkt werden.
⁴ Diese Rechte werden nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten drei Monate in anderen Vertragsstaaten nicht mehr anerkannt, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes
a. das Recht in dem öffentlichen Buch nach Absatz I vorgemerkt worden ist, und
b. über den Betrag eine Vereinbarung zustande gekommen oder ein gerichtliches Verfahren über das Recht eingeleitet worden ist. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen die dreimonatige Frist unterbrochen oder gehemmt wird, nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
⁵ Dieser Artikel findet ungeachtet der Vorschriften des Artikels I Absatz 2 Anwendung.
Art. V
Der Vorrang der in Artikel I, Absatz 1 Buchstabe d genannten Rechte erstreckt sich auf alle durch sie gesicherten Beträge. Für Zinsen gilt jedoch dieser Vorrang nur hinsichtlich der Beträge, die in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung oder während der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens aufgelaufen sind.
Art. VI
Wird ein Luftfahrzeug oder ein Recht an einem Luftfahrzeug beschlagnahmt oder wird eine Zwangsvollstreckung durchgeführt, so sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, zum Nachteil des betreibenden Gläubigers oder eines Erwerbers die Begründung oder Übertragung eines der in Artikel I, Absatz 1, genannten Rechte durch den Schuldner anzuerkennen, wenn dieser in Kenntnis des Verfahrens gehandelt hat.
Art. VII
¹ Das Verfahren für die Zwangsvollstreckung in ein Luftfahrzeug richtet sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem die Vollstreckung durchgeführt wird.
² Nachstehende Bestimmungen sind jedoch einzuhalten:
a. Zeit und Ort der Verwertung sind mindestens sechs Wochen im Voraus festzusetzen;
b. Der betreibende Gläubiger hat dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde einen beglaubigten Auszug über die das Luftfahrzeug betreffenden Eintragungen vorzulegen. Er hat mindestens einen Monat vor dem Termin die bevorstehende Verwertung an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den dort geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig den eingetragenen Eigentümer, die Inhaber der an dem Luftfahrzeug eingetragenen Rechte sowie die Inhaber der nach Artikel IV, Absatz 3 im öffentlichen Buch vorgemerkten Rechte durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen, der tunlichst durch Luftpost an die im öffentlichen Buch verzeichneten Adressen zu richten ist.
³ Werden die Bestimmungen des Absatzes 2 nicht eingehalten, so ergeben sich die Rechtsfolgen nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird. Verstösst eine Verwertung gegen Bestimmungen des Absatzes 2, so kann die Verwertung auf Antrag eines jeden, der dadurch geschädigt worden ist, für nichtig erklärt werden. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten vom Tage der Verwertung an gestellt werden.
⁴ Eine Verwertung darf erst beendet werden, wenn alle der zuständigen Behörde nachgewiesenen Rechte, welche dem Recht des betreibenden Gläubigers nach diesem Abkommen vorgehen, entweder aus dem Verwertungserlös gedeckt oder von dem Erwerber übernommen worden sind.
⁵ Hat ein Luftfahrzeug, das mit einem der in Artikel I genannten Rechte zur Sicherung einer Forderung belastet ist, in dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird, einen Schaden auf der Erde verursacht, so kann das nationale Recht dieses Vertragsstaates im Falle der Beschlagnahme des genannten Luftfahrzeugs oder eines anderen Luftfahrzeugs des gleichen Eigentümers, das mit ähnlichen Rechten zugunsten des gleichen Gläubigers belastet ist, anordnen.
a. dass Absatz 4 gegenüber dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger, sofern sie als betreibende Gläubiger auftraten, nicht anwendbar sein soll;
b. dass die in Artikel I vorgesehenen, zur Sicherung einer Forderung dienenden Rechte an Luftfahrzeugen gegen die Geschädigten oder deren Rechtsnachfolger nur bis zu 80 Prozent des Verwertungserlöses geltend gemacht werden können.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn durch den Halter oder zu seinen Gunsten eine angemessene und wirksame Versicherung gegen diesen Schaden bei einem Staat oder bei einem Versicherungsunternehmen in einem beliebigen Staat abgeschlossen worden ist.
Soweit das Recht des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird, nicht andere Wertgrenzen vorsieht, gilt eine Versicherung im Sinne dieses Absatzes als angemessen, wenn der Versicherungsbetrag dem Neuwert des zu verwertenden Luftfahrzeugs entspricht.
⁶ Kosten, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Verwertung durchgeführt wird, gesetzlich erhoben werden können und die im gemeinsamen Interesse der Gläubiger im Laufe des Vollstreckungsverfahrens entstanden sind, werden mit Vorrang vor allen anderen Forderungen, selbst vor denjenigen, die nach Artikel IV Vorrang geniessen, aus dem Verwertungserlös beglichen.
Art. VIII
Durch die Verwertung eines Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen des Artikels VII wird das Eigentum am Luftfahrzeug frei von allen nicht vom Erwerber übernommenen Rechten übertragen.
Art. IX
Abgesehen von einer Verwertung nach den Bestimmungen des Artikels VII kann ein Luftfahrzeug aus dem Register oder dem öffentlichen Buch eines Vertragsstaates in das entsprechende Register oder öffentliche Buch eines anderen Vertragsstaates nur überschrieben werden, wenn die Inhaber der eingetragenen Rechte vorher befriedigt worden sind oder zugestimmt haben.
Art. X
¹ Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht der in Artikel I vorgesehenen Art nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug, eingetragen ist, auf Ersatzteile, die an einer oder an mehreren bestimmten Stellen lagern, so wird dieses Recht von allen Vertragsstaaten anerkannt, solange die Ersatzteile dort verbleiben. Dies gilt nur, wenn an dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, welche das Recht, den Namen und die Adresse des Berechtigten und das öffentliche Buch angibt, in dem das Recht eingetragen ist. Die Bekanntmachung muss geeignet sein, Dritten in angemessener Weise Kenntnis davon zu geben, dass die Ersatzteile belastet sind.
² Ein Verzeichnis über die Art und die ungefähre Anzahl der genannten Ersatzteile ist in die dem Bucheintrag beigefügte Urkunde aufzunehmen oder ihr anzufügen. Ein Austausch gleichartiger Ersatzteile beeinträchtigt das Recht des Gläubigers nicht.
³ Die Bestimmungen des Artikels VII Absätze 1 und 4 und des Artikels VIII gelten auch für eine Zwangsvollsteckung in die Ersatzteile. Ist der betreibende Gläubiger jedoch nicht dinglich gesichert, so findet Artikel VII Absatz 4, auf die Verwertung mit der Massgabe Anwendung, dass der Zuschlag nur für ein Angebot erteilt werden darf, welches zwei Dritteln des Wertes der Ersatzteile entspricht. Der Wert wird von Sachverständigen ermittelt, die von der Vollstreckungsbehörde bestellt werden. Ausserdem kann die Vollstreckungsbehörde bei der Verteilung des Erlöses nach Abzug der in Artikel VII Absatz 6 vorgesehenen Kosten den Betrag, der den im Range vorgehenden Gläubigern zu zahlen ist, zugunsten des betreibenden Gläubigers auf zwei Drittel des Erlöses begrenzen.
⁴ Im Sinne dieses Artikels gelten als Ersatzteile alle zu einem Luftfahrzeug gehörenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausrüstungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände, ferner allgemein alle sonstigen Gegenstände irgendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahrzeug als Ersatz entfernter Teile bereit gehalten werden.
Art. XI
¹ Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten in jedem Vertragsstaat für alle in einem anderen Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeuge.
² Jeder Vertragsstaat hat jedoch auch auf die in seinem Gebiet eingetragenen Luftfahrzeuge folgende Bestimmungen anzuwenden:
a. Artikel II, III, IX und
b. Artikel IV, es sei denn, dass die Bergungs‑ oder Erhaltungsmassnahmen auf seinem Gebiet zu Ende geführt worden sind.
Art. XII
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen das Recht jedes Vertragsstaates unberührt, seine nationalen Gesetze über Einwanderung, Zölle oder Luftfahrt gegenüber einem Luftfahrzeug durchzusetzen.
Art. XIII
Dieses Abkommen gilt nicht für Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll‑ oder Polizeidienst verwendet werden.
Art. XIV
Bei Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Gerichts‑ und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren, soweit ihr nationales Recht nichts Gegenteiliges bestimmt.
Art. XV
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die zur Durchführung dieses Abkommen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und sie dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Art. XVI
Im Sinne dieses Abkommens umfasst der Ausdruck «Luftfahrzeug» Zelle, Triebwerke, Luftschrauben, Funkgeräte und alle für den Betrieb des Luftfahrzeugs bestimmten Gegenstände unabhängig davon, ob sie mit ihm verbunden oder vorübergehend von ihm getrennt sind.
Art. XVII
Führt ein Gebiet, für dessen auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, ein eigenes Register zur Eintragung der Staatszugehörigkeit seiner Luftfahrzeuge, so gilt jede Verweisung dieses Abkommens auf das Recht eines Vertragsstaates als Verweisung auf das Recht dieses Gebietes.
Art. XVIII
Dieses Abkommen steht bis zu dem Zeitpunkt, an dem es nach Artikel XX in Kraft tritt, zur Zeichnung offen.
Art. XIX
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
² Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Diese teilt den Tag der Hinterlegung jedem Staat mit, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.
Art. XX
¹ Sobald zwei Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet haben, ihre Ratifikationsurkunden für dieses Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
² Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation teilt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat, den Tag seines Inkrafttretens mit.
³ Das Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.
Art. XXI
¹ Dieses Abkommen steht nach seinem Inkrafttreten den Staaten zum Beitritt offen, die es nicht unterzeichnet haben.
² Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche den Tag der Hinterlegung jedem Staat mitteilt, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.
³ Der Beitritt wird am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Art. XXII
¹ Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen. Diese benachrichtigt jeden Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, von dem Tage des Eingangs der Kündigung.
² Eine Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.
Art. XXIII
¹ Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich die Annahme des Abkommens nicht auf eines oder mehrere der Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
² Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation setzt jeden Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, von einer derartigen Erklärung in Kenntnis.
³ Mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben worden ist, gilt das Abkommen für alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist.
⁴ Jeder Staat kann diesem Abkommen getrennt im Namen aller oder einzelner der Gebiete beitreten, für die er eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat; in diesem Falle finden die Bestimmungen des Artikels XXI, Absätze 2 und 8 auf den Beitritt entsprechende Anwendung.
⁵ Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXII getrennt für alle oder einzelne der Gebiete kündigen, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen unterzeichneten‑ Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am neunzehnten Juni nennzehnhundertachtundvierzig in englischer, französischer und spanischer Sprache; jede Fassung ist in gleichem Masse verbindlich.
Dieses Abkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt werden; es liegt dort nach Artikel XVIII zur Zeichnung auf.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 7. August 2024 ³

³ AS 1972  1588 ; 1976  1861 ; 1981  1440 ; 1986  903 ; 1989  860 ; 2005  1607 ; 2009  77 ; 2019  2543 ; 2024 407 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

10. September

1969 B

  9. Dezember

1969

Algerien

10. August

1964 B

  8. November

1964

Angola

24. Februar

1998 B

25. Mai

1998

Argentinien

31. Januar

1958

  1. Mai

1958

Aserbaidschan

23. März

2000 B

21. Juni

2000

Äthiopien

  7. Juni

1979 B

  5. September

1979

Bahrain

  3. März

1997 B

  1. Juni

1997

Bangladesch

  6. Januar

1988 B

  5. April

1988

Belgien

22. Oktober

1993

20. Januar

1994

Benin

11. März

2019 B

  9. Juni

2019

Bolivien

  9. Juli

1998 B

  7. Oktober

1998

Bosnien und Herzegowina

  7. März

1995 N

  6. März

1992

Brasilien

  3. Juli

1953

  1. Oktober

1953

Chile

19. Dezember

1955

18. März

1956

China*

28. April

2000 B

27. August

2000

Macau a

  9. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Côte d’Ivoire

23. August

1965 B

21. November

1965

Dänemark

18. Januar

1963

18. April

1963

Deutschland

  7. Juli

1959 B

  5. Oktober

1959

Ecuador

14. Juli

1958 B

12. Oktober

1958

El Salvador

14. August

1958 B

12. November

1958

Estland

31. Dezember

1993 B

31. März

1994

Frankreich

27. Februar

1964

27. Mai

1964

Gabun

14. Januar

1970 B

14. April

1970

Gambia

20. Juni

2000 B

18. September

2000

Ghana

15. Juli

1997 B

13. Oktober

1997

Grenada

28. August

1985 B

26. November

1985

Griechenland

23. Februar

1971

24. Mai

1971

Guatemala

  9. August

1988 B

  7. November

1988

Guinea

13. August

1980 B

11. November

1980

Haiti

24. März

1961 B

22. Juni

1961

Irak

12. Januar

1981 B

12. April

1981

Island

  6. Februar

1967

  7. Mai

1967

Italien

  6. Dezember

1960

  6. März

1961

Kamerun

23. Juli

1969 B

21. Oktober

1969

Katar

20. April

2007 B

19. Juli

2007

Kenia

15. Januar

1997 B

15. April

1997

Kirgisistan

28. Februar

2000 B

28. Mai

2000

Kolumbien

  8. September

2006

  6. Dezember

2006

Kongo (Brazzaville)

  3. Mai

1982 B

  1. August

1982

Kroatien

  5. Oktober

1993 B

  3. Januar

1994

Kuba

20. Juni

1961

18. September

1961

Kuwait*

27. November

1979 B

25. Februar

1980

Laos

  4. Juni

1956 B

  2. September

1956

Libanon

11. April

1969 B

10. Juli

1969

Libyen

  5. März

1973 B

  4. Juni

1973

Luxemburg

16. Dezember

1975 B

15. März

1976

Madagaskar

  9. Januar

1979 B

  9. April

1979

Malediven

  5. September

1995 B

  4. Dezember

1995

Mali

28. Dezember

1961 B

28. März

1962

Marokko

13. Dezember

1993 B

13. März

1994

Mauretanien

23. Juli

1962 B

21. Oktober

1962

Mauritius

17. April

1991 B

16. Juli

1991

Mexiko*

  5. April

1950

17. September

1953

Monaco

14. Dezember

1994 B

14. März

1995

Niederlande*

  1. September

1959

30. November

1959

    Aruba

31. März

1988 B

29. Juni

1988

    Curaçao

31. März

1988 B

29. Juni

1988

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

31. März

1988 B

29. Juni

1988

    Sint Maarten

31. März

1988 B

29. Juni

1988

Niger

27. Dezember

1962 B

27. März

1963

Nigeria

10. Mai

2002 B

  8. August

2002

Nordmazedonien

30. August

1994 N

17. September

1991

Norwegen

  5. März

1954

  3. Juni

1954

Oman

19. März

1992 B

17. Juni

1992

Pakistan

19. Juni

1953

17. September

1953

Panama

26. Oktober

1998 B

24. Januar

1999

Paraguay

26. September

1969 B

25. Dezember

1969

Philippinen

22. Februar

1978 B

23. Mai

1978

Portugal

12. Dezember

1985

12. März

1986

Ruanda

17. Mai

1971 B

15. August

1971

Rumänien

26. Oktober

1994 B

24. Januar

1995

Schweden*

16. November

1955

14. Februar

1956

Schweiz

  3. Oktober

1960

  1. Januar

1961

Senegal

20. Dezember

1995 B

19. März

1996

Serbien

  6. September

2001 N

27. April

1992

Seychellen

16. Januar

1979 B

16. April

1979

Simbabwe

  6. Februar

1987 B

  7. Mai

1987

Slowenien

  9. April

1997 B

  8. Juli

1997

Sri Lanka

24. Januar

1994 B

24. April

1994

Südafrika

21. September

1998 B

20. Dezember

1998

Suriname

27. März

2003 B

25. Juni

2003

Tadschikistan

20. März

1996 B

18. Juni

1996

Thailand

10. Oktober

1967 B

  8. Januar

1968

Togo

  2. Juli

1980 B

30. September

1980

Tschad

14. Februar

1974 B

15. Mai

1974

Tschechische Republik

24. August

1998 B

22. November

1998

Tunesien

  4. Mai

1966 B

  2. August

1966

Turkmenistan

16. September

1993 B

15. Dezember

1993

Uganda

28. November

2017 B

26. Februar

2018

Ungarn

21. Mai

1993 B

19. August

1993

Uruguay

21. August

1985 B

19. November

1985

Usbekistan

  8. Mai

1997 B

  6. August

1997

Vereinigte Staaten**

  6. September

1949

17. September

1953

Vietnam

18. Juni

1997 B

16. September

1997

Zentralafrikanische Republik

  2. Juni

1969 B

31. August

1969

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite (Internationale Zivilluftfahrtorganisation: www.icao.int > Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 12. März 1986 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 9. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
Markierungen
Leseansicht