Internationales Übereinkommen über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsun... (0.814.289)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen

    Abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 (Stand am 16. Juli 2024) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. März 1987 ( AS 1988 1240 ).
    Art. I
    1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können die erforderlichen Massnahmen auf Hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung der See durch Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.
    2. Es dürfen jedoch keine Massnahmen nach diesem Übereinkommen gegen ein Kriegsschiff oder ein anderes Schiff ergriffen werden, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zu der betreffenden Zeit ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt ist.
    Art. II
    Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
    1. «Seeunfall» bedeutet einen Schiffszusammenstoss, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder ausserhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht;
    2. «Schiff» bedeutet a) ein Seeschiff jeder Art und
    b) jedes schwimmende Fahrzeug mit Ausnahme einer Einrichtung oder Vorrichtung, die zur Erforschung oder Ausbeutung der Schätze des Meeresbodens, des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds verwendet wird;
    3. «Öl» bedeutet Rohöl, Heizöl, Dieselöl und Schmieröl,
    4. «verwandte Interessen» bedeutet die Interessen eines Küstenstaats, die von dem Seeunfall unmittelbar betroffen oder bedroht sind, zum Beispiel a) mit der See verbundene Tätigkeiten in Küsten‑, Hafen‑ oder Mündungsgebieten einschliesslich der Fischerei, soweit sie ein wesentliches Mittel zum Lebensunterhalt der betroffenen Personen darstellen;
    b) touristische Anziehungspunkte in dem betroffenen Gebiet;
    c) die Gesundheit der Küstenbevölkerung und das Wohl des betroffenen Gebiets einschliesslich der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der Tier‑ und Pflanzenwelt;
    5. «Organisation» bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts- Organisation².
    ² Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts‑Organisation».
    Art. III
    Übt ein Küstenstaat das Recht aus, Massnahmen nach Artikel 1 zu treffen, so gilt folgendes:
    a) Bevor ein Küstenstaat Massnahmen ergreift, konsultiert er die anderen durch den Seeunfall betroffenen Staaten, insbesondere den oder die Flaggenstaaten;
    b) der Küstenstaat notifiziert die beabsichtigten Massnahmen unverzüglich allen natürlichen oder juristischen Personen, von denen er weiss oder während der Konsultation erfährt, dass ihre Interessen aller Wahrscheinlichkeit nach von den Massnahmen betroffen werden. Der Küstenstaat berücksichtigt die von ihnen vorgebrachten Auffassungen;
    c) bevor eine Massnahme getroffen wird, kann der Küstenstaat unabhängige Sachverständige konsultieren, deren Namen einer von der Organisation geführten Liste entnommen werden;
    d) in Fällen äusserster Dringlichkeit, in denen Sofortmassnahmen erforderlich sind, kann der Küstenstaat die durch die dringliche Lage notwendig gewordenen Massnahmen ohne vorherige Notifikation oder Konsultation oder ohne Fortsetzung bereits begonnener Konsultationen treffen;
    e) ein Küstenstaat wird sich, bevor er diese Massnahmen trifft und solange sie andauern, nach Kräften bemühen, jede Gefährdung menschlichen Lebens zu vermeiden, Personen in Not jede benötigte Hilfe zuteil werden zu lassen und gegebenenfalls die Rückführung von Schiffsbesatzungen zu erleichtern und nicht zu behindern;
    f) Massnahmen, die nach Artikel I getroffen worden sind, werden unverzüglich den Staaten sowie den betroffenen natürlichen und juristischen Personen, soweit sie bekannt sind, sowie dem Generalsekretär der Organisation notifiziert.
    Art. IV
    1. Unter Aufsicht der Organisation wird die in Artikel III vorgesehene Sachverständigenliste aufgestellt und auf dem laufenden gehalten; die Organisation erlässt dafür die notwendigen geeigneten Vorschriften und bestimmt auch die erforderlichen Befähigungen.
    2. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Übereinkommens können Sachverständige für die Liste benennen. Die Sachverständigen erhalten von den Staaten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, eine Vergütung nach Massgabe der geleisteten Dienste.
    Art. V
    1. Die von dem Küstenstaat nach Artikel I getroffenen Massnahmen haben dem ihm entstandenen oder drohenden Schaden zu entsprechen.
    2. Diese Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um das in Artikel I genannte Ziel zu erreichen, und sind einzustellen, sobald dieses Ziel erreicht ist; sie dürfen nicht unnötig in die Rechte und Interessen des Flaggenstaates, dritter Staaten und etwa betroffener natürlicher oder juristischer Personen eingreifen.
    3. Bei der Abwägung, ob die Massnahmen dem Schaden entsprechen, ist folgendes zu berücksichtigen:
    a) das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden, falls diese Massnahmen nicht getroffen werden;
    b) die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Massnahmen und
    c) das Ausmass der Schäden, die diese Massnahmen verursachen können.
    Art. VI
    Eine Vertragspartei, die unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen Massnahmen getroffen hat, die anderen Schaden zufügen, ist verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Schadens zu zahlen, der durch Massnahmen verursacht wurde, welche über die nach vernünftigem Ermessen zur Erreichung des in Artikel I genannten Zieles notwendigen Massnahmen hinausgehen.
    Art. VII
    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beeinträchtigt dieses Übereinkommen nicht anderweitig bestehende Rechte, Pflichten, Vorrechte und Immunitäten und beraubt Vertragsparteien oder betroffene natürliche oder juristische Personen keiner anderweitig verfügbaren Rechtsmittel.
    Art. VIII
    1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob nach Artikel I getroffene Massnahmen gegen dieses Übereinkommen verstossen haben, ob nach Artikel VI eine Entschädigung zu zahlen ist und wie hoch diese Entschädigung sein muss, wird, sofern eine Beilegung durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien oder zwischen der Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, und den ansprucherhebenden natürlichen oder juristischen Personen nicht möglich war und sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien einem Vergleichsverfahren oder, wenn der Vergleich scheitert, einem Schiedsverfahren nach Massgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen unterworfen.
    2. Die Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, ist nicht berechtigt, den Antrag auf Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren nach Absatz 1 lediglich deshalb abzulehnen, weil nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel vor den eigenen Gerichten erschöpft sind.
    Art. IX
    1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
    2. Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
    a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
    b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
    c) indem sie ihm beitreten.
    Art. X
    1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
    2. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle der zeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
    Art. XI
    1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem Regierungen von fünfzehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.
    2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
    Art. XII
    1. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
    2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
    3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.
    Art. XIII
    1. Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebietes und jeder für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebietes verantwortliche Vertragsstaat dieses Übereinkommens nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
    2. Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an erstreckt sich dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet.
    3. Die Vereinten Nationen und jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass sich das Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
    4. Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation erstreckt sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet.
    Art. XIV
    1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
    2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
    Art. XV
    1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
    2. Der Generalsekretär der Organisation
    a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunktes;
    ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunktes;
    iii) von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XIII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels, hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet;
    b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
    Art. XVI
    Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³.
    ³ SR 0.120
    Art. XVII
    Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage

    Kapitel I Vergleichsverfahren

    Art. 1
    Sofern die betroffenen Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Vergleichsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.
    Art. 2
    1. Auf Antrag einer Vertragspartei an eine andere nach Artikel VIII des Übereinkommens wird eine Vergleichskommission gebildet.
    2. Der von einer Vertragspartei vorgelegte Vergleichsantrag besteht aus einer Darstellung des Falles und allen Unterlagen.
    3. Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen von denselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Vergleichsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.
    Art. 3
    1. Die Vergleichskommission besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Mitglied, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch die Massnahmen betroffen wurden, ernannten Mitglied und einem dritten Mitglied, das den Vorsitz in der Kommission führt und einvernehmlich von den beiden ursprünglichen Mitgliedern benannt wird.
    2. Die Schlichter werden aus einer Liste ausgewählt, die zuvor nach dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren aufgestellt wurde.
    3. Hat die Partei, an die ein Vergleichsantrag gerichtet wird, binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags der anderen Streitpartei nicht die Ernennung des Schlichters mitgeteilt, für dessen Wahl sie verantwortlich ist, oder haben die beiden zuerst ernannten Schlichter binnen 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten von den Parteien zu ernennenden Kommissionsmitglieds nicht einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission bestimmen können, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen 30 Tagen die erforderliche Ernennung vor. Die zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden aus der in Absatz 2 vorgeschriebenen Liste ausgewählt.
    4. Der Vorsitzende der Kommission darf nicht Staatsangehöriger einer der ursprünglichen Parteien in dem Verfahren sein oder gewesen sein, gleichviel auf welche Weise er ernannt wird.
    Art. 4
    1. Die in Artikel 3 vorgeschriebene Liste besteht aus von den Vertragsparteien bestimmten entsprechend befähigten Personen; sie wird von der Organisation auf dem neuesten Stand gehalten. Jede Vertragspartei kann zur Aufnahme in die Liste vier Personen benennen, die nicht eigene Staatsangehörige zu sein brauchen. Die Benennungen gelten für jeweils sechs Jahre und können wiederholt werden.
    2. Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, deren Name auf der Liste steht, kann die Vertragspartei, die diese Person benannt hat, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit benennen.
    Art. 5
    1. Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, bestimmt die Vergleichskommission ihr Verfahren selbst; dieses muss in allen Fällen kontradiktorisch sein. Bei der Untersuchung richtet sich die Kommission, sofern sie nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, nach Kapitel III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907⁴ zur friedlichen Regelung internationaler Streitfälle.
    2. Die Parteien werden vor der Vergleichskommission durch Beauftragte vertreten, welche die Aufgabe haben, als Mittelspersonen zwischen den Parteien und der Kommission tätig zu sein. Jede Partei kann auch den Beistand von Beratern und Sachverständigen in Anspruch nehmen, die sie zu diesem Zweck ernannt hat, und kann die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Aussage sie für nützlich hält.
    3. Die Kommission hat das Recht, Erklärungen von Beauftragten, Beratern und Sachverständigen der Parteien sowie von allen Personen anzufordern, deren Hinzuziehung – mit Zustimmung ihrer Regierungen – sie für nützlich hält.
    ⁴ SR 0.193.212
    Art. 6
    Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, fasst die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; die Kommission darf nur in Anwesenheit aller ihrer Mitglieder zur Hauptsache Stellung nehmen.
    Art. 7
    Die Parteien erleichtern die Arbeit der Vergleichskommission und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
    a) der Kommission die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
    b) der Kommission die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
    Art. 8
    Die Vergleichskommission hat die Aufgabe, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck durch Vernehmung oder auf andere Weise alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und sich um einen Vergleich zwischen den Parteien zu bemühen. Nach Prüfung des Falles übermittelt die Kommission den Parteien eine Empfehlung, die sie für sachgerecht hält, und setzt eine Frist von höchstens 90 Tagen, innerhalb welcher die Parteien erklären sollen, ob sie die Empfehlung annehmen oder ablehnen.
    Art. 9
    Der Empfehlung ist eine Begründung beizugeben. Gibt die Empfehlung insgesamt oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Kommission wieder, so ist jeder Schlichter berechtigt, eine abweichende Stellungnahme abzugeben.
    Art. 10
    Ein Vergleich gilt als gescheitert, wenn 90 Tage nach Notifikation der Empfehlung an die Parteien nicht jede Partei der anderen die Annahme der Empfehlung notifiziert hat. Ein Vergleich gilt gleichermassen als gescheitert, wenn die Kommission nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist gebildet worden ist oder, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wenn die Kommission ihre Empfehlung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt abgegeben hat, an dem der Vorsitzende der Kommission ernannt wurde.
    Art. 11
    1. Jedes Mitglied der Kommission erhält für seine Arbeit eine Vergütung: diese wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgesetzt, wobei beide zu gleichen Teilen beitragen.
    2. Die sonstigen Unkosten, die durch die Arbeit der Kommission entstehen, werden in derselben Weise aufgeteilt.
    Art. 12
    Die Streitparteien können jederzeit während des Vergleichsverfahrens einvernehmlich beschliessen, ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

    Kapitel II Schiedsverfahren

    Art. 13
    1. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.
    2. Scheitert ein Vergleichsverfahren, so kann ein Schiedsverfahren nur binnen 180 Tagen nach dem Scheitern beantragt werden.
    Art. 14
    Das Schiedsgericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Schiedsrichter, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch diese Massnahme betroffen wurden, ernannten Schiedsrichter und einem weiteren einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.
    Art. 15
    1. Ist nach Ablauf von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer 60 Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor nach Artikel 4 aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. Diese Liste ist von der in Artikel IV des Übereinkommens vorgeschriebenen Sachverständigenliste und von der in Artikel 4 dieser Anlage vorgeschriebenen Schlichterliste getrennt zu führen; jedoch kann der Name derselben Person sowohl in der Schlichterliste als auch in der Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Eine Person, die als Schlichter in einer Streitigkeit tätig war, kann jedoch nicht zum Schiedsrichter in derselben Sache gewählt werden.
    2. Hat eine Partei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen 60 Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.
    3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
    4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei oder Parteien.
    5. Im Falle des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Falle des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel 14 ein Nachfolger ernannt; kommt binnen 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.
    Art. 16
    Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen durch dieselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.
    Art. 17
    Ein nach dieser Anlage errichtetes Schiedsgericht gibt sich seine Verfahrensordnung.
    Art. 18
    1. Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder eine ihm vorliegende Streitigkeit betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
    2. Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
    a) dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
    b) dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
    3. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.
    Art. 19
    1. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.
    2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

    Geltungsbereich am 16. Juli 2024 ⁵

    ⁵ AS 1988  1242 ; 1989  1174 ; 2003  2446 ; 2007  5201 ; 2012  875 ; 2017  3833 ; 2024 372 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

    Inkrafttreten

    Ägypten

      3. Februar

    1989 B

      4. Mai

    1989

    Algerien

    21. November

    2011 B

    19. Februar

    2012

    Angola

      4. Oktober

    2001 B

      2. Januar

    2002

    Äquatorialguinea

    24. April

    1996 B

    23. Juli

    1996

    Argentinien

    21. April

    1987 B

    20. Juli

    1987

    Australien*

      7. November

    1983

      5. Februar

    1984

    Bahamas

    22. Juli

    1976 B

    20. Oktober

    1976

    Bangladesch

      6. November

    1981 B

      4. Februar

    1982

    Barbados

      6. Mai

    1994 B

      4. August

    1994

    Belgien

    21. Oktober

    1971

      6. Mai

    1975

    Benin

      1. November

    1985 B

    30. Januar

    1986

    Brasilien

    18. Januar

    2008

    17. April

    2008

    Bulgarien

      2. November

    1983 B

    31. Januar

    1984

    Chile

    28. Februar

    1995 B

    29. Mai

    1995

    China

    23. Februar

    1990 B

    24. Mai

    1990

    Hongkong a

      5. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

    Côte d’Ivoire

      8. Januar

    1988

      7. April

    1988

    Dänemark

    18. Dezember

    1970 U

      6. Mai

    1975

    Deutschland

      7. Mai

    1975

      5. August

    1975

    Dominikanische Republik

      5. Februar

    1975

      6. Mai

    1975

    Dschibuti

      1. März

    1990 B

    30. Mai

    1990

    Ecuador

    23. Dezember

    1976 B

    23. März

    1977

    Estland

    16. Mai

    2008 B

    14. August

    2008

    Fidschi

    15. August

    1972 B

      6. Mai

    1975

    Finnland

      6. September

    1976

      5. Dezember

    1976

    Frankreich

    10. Mai

    1972

      6. Mai

    1975

    Gabun

    21. Januar

    1982 B

    21. April

    1982

    Georgien

    25. August

    1995 B

    23. November

    1995

    Ghana

    20. April

    1978

    19. Juli

    1978

    Guyana

    10. Dezember

    1997 B

    10. März

    1998

    Indien

    16. Juni

    2000 B

    14. September

    2000

    Iran

    25. Juli

    1997 B

    23. Oktober

    1997

    Irland

    21. August

    1980

    19. November

    1980

    Island

    17. Juli

    1980

    15. Oktober

    1980

    Italien

    27. Februar

    1979

    28. Mai

    1979

    Jamaika

    13. März

    1991 B

    11. Juni

    1991

    Japan

      6. April

    1971

      6. Mai

    1975

    Jemen

      6. März

    1979 B

      4. Juni

    1979

    Kamerun

    14. Mai

    1984

    12. August

    1984

    Katar

      2. Juni

    1988 B

    31. August

    1988

    Kongo (Kinshasa)

    19. Mai

    2014 B

    17. August

    2014

    Kroatien

    27. Juli

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba

      5. Mai

    1976 B

      3. August

    1976

    Kuwait

      2. April

    1981 B

      1. Juli

    1981

    Lettland

      9. August

    2001 B

      7. November

    2001

    Libanon

      5. Juni

    1975 B

      3. September

    1975

    Liberia

    25. September

    1972 B

      6. Mai

    1975

    Marokko

    11. April

    1974 B

      6. Mai

    1975

    Marshallinseln

    16. Oktober

    1995 B

    14. Januar

    1996

    Mauretanien

    24. November

    1997 B

    22. Februar

    1998

    Mauritius

    17. Dezember

    2002

    17. März

    2003

    Mexiko

      8. April

    1976 B

      7. Juli

    1976

    Monaco

    24. Februar

    1975

      6. Mai

    1975

    Montenegro

      3. Juni

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Namibia

    12. März

    2004 B

    10. Juni

    2004

    Neuseeland

    26. März

    1975 B

      6. Mai

    1975

    Nicaragua

    15. November

    1994 B

    13. Februar

    1995

    Niederlande

    19. September

    1975

    18. Dezember

    1975

        Aruba

    24. Dezember

    1985

      1. Januar

    1986

        Curaçao

    19. September

    1975

    18. Dezember

    1975

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    19. September

    1975

    18. Dezember

    1975

        Sint Maarten

    19. September

    1975

    18. Dezember

    1975

    Nigeria

    24. Februar

    2004 B

    24. Mai

    2004

    Norwegen

    12. Juli

    1972 B

      6. Mai

    1975

    Oman

    24. Januar

    1985 B

    24. April

    1985

    Pakistan

    13. Januar

    1995 B

    13. April

    1995

    Panama

      7. Januar

    1976

      6. April

    1976

    Papua-Neuguinea

    12. März

    1980 B

    10. Juni

    1980

    Polen

      1. Juni

    1976

    30. August

    1976

    Portugal

    15. Februar

    1980

    15. Mai

    1980

    Russland

    30. Dezember

    1974 B

      6. Mai

    1975

    San Marino

    19. April

    2021 B

    18. Juli

    2021

    Schweden

      8. Februar

    1973

      6. Mai

    1975

    Schweiz

    15. Dezember

    1987

    14. März

    1988

    Senegal

    27. März

    1972 B

      6. Mai

    1975

    Serbien

    27. April

    1992 N

      3. Mai

    1976

    Slowenien

    12. November

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien

      8. November

    1973

      6. Mai

    1975

    Sri Lanka

    12. April

    1983 B

    11. Juli

    1983

    St. Kitts und Nevis

      7. Oktober

    2004 B

      5. Januar

    2005

    St. Lucia

    20. Mai

    2004 B

    18. Mai

    2004

    St. Vincent und die Grenadinen

    12. Mai

    1999 B

    10. August

    1999

    Südafrika

      1. Juli

    1986 B

    29. September

    1986

    Suriname

    25. November

    1975 N

    25. November

    1975

    Syrien

      6. Februar

    1975 B

      6. Mai

    1975

    Tansania

    16. Mai

    2006 B

    14. August

    2006

    Togo

    10. Oktober

    2016 B

      8. Januar

    2017

    Tonga

      1. Februar

    1996 B

      1. Mai

    1996

    Trinidad und Tobago

      6. März

    2000 B

      4. Juni

    2000

    Tunesien

      4. Mai

    1976 B

      2. August

    1976

    Ukraine

      3. Januar

    1994 N

    21. Dezember

    1991

    Vanuatu

    14. September

    1992 B

    13. Dezember

    1992

    Vereinigte Arabische Emirate

    15. Dezember

    1983 B

    14. März

    1984

    Vereinigte Staaten b c

    21. Februar

    1974

      6. Mai

    1975

        Amerikanische Jungferninseln

      9. September

    1986

      6. Mai

    1975

        Amerikanisch Samoa

      9. September

    1986

      6. Mai

    1975

        Commonwealth der 
        Nördlichen Marianen

      4. November

    1986

      4. November

    1986

        Guam

      9. September

    1986

      6. Mai

    1975

        Puerto Rico

      9. September

    1986

      6. Mai

    1975

    Vereinigtes Königreich

    12. Januar

    1971

      6. Mai

    1975

        Akrotiri und Dhekelia

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Anguilla

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Bermudas

    19. September

    1980

      1. Dezember

    1980

        Britische Jungferninseln

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Britisches Antarktis-Territorium

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Falkland-Inseln und abhängige
        Gebiete (Südgeorgien und
        Südliche Sandwich-Inseln)

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Insel Man

    27. Juni

    1995

    27. Juni

    1995

        Kaimaninseln

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Montserrat

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
        Henderson und Pitcairn)

      8. September

    1982

      8. September

    1982

        St. Helena und Nebengebiete
        (Ascension und Tristan da
        Cunha)

      8. September

    1982

      8. September

    1982

    Turks- und Caicosinseln

    8. September

    1982

      8. September

    1982

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Vom 6. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
    b
    Der im Jahre 1977 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Panama vereinbarte schrittweise Rückgabeprozess der Kanalzone an Panama wurde am 31. Dezember 1999 abgeschlossen. Ab diesem Datum übt Panama die vollständige Hoheitsgewalt über die Kanalzone und den Kanal aus.
    c
    Mittels Resolutionen des UNO Sicherheitsrats Nr. 683 (1990) und 956 (1994) ist die treuhänderische Verwaltung der Pazifik-Inseln unter amerikanischer Verwaltung wie folgt aufgehoben worden: Marshall-Inseln mit Wirkung vom 21. Oktober 1986, für Mikronesien am 3. November 1986 und Palau am 1. Oktober 1984.
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