Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen ... (0.362.316)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027

Abgeschlossen am 28. November 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2024¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2024 (Stand am 1. August 2024) ¹ AS 2024 358
² SR 0.362.31 ³ Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48). ⁴ Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ⁵ Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). ⁶ Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). ⁷ SR 0.101 ⁸ SR 0.814.012
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung der Schweiz am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäss Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden «BMVI-Verordnung») erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Art. 2 Finanzverwaltung und -kontrolle
1.  Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft die Schweiz die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:
(a) Artikel 33, 36, 61, 63, 97 bis 106, 115 bis 116, 125 bis 129, 135 bis 144, 154 und Artikel 155 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 180 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden «Haushaltsordnung»);
(b) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates⁹;
(c) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates¹⁰ und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates¹¹;
(d) Artikel 1 bis 4, 7 bis 9, 15 bis 17, 21 bis 24, 35 bis 42, 44 bis 107, 113 bis 115 und 119 sowie die relevanten BMVI-Anhänge der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden «Dachverordnung»).
2.  Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung:
(a) unterrichtet die Europäische Kommission die Schweiz so bald wie möglich und stellt auf Ersuchen der Schweiz Erläuterungen zu einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung bereit;
(b) können die Europäische Kommission (im Namen der Union) und die Schweiz ungeachtet des Artikels 14 Absatz 4 im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschliessen, die erforderlich sind, um einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen.
3.  Die Schweiz wendet folgende Rechtsvorschriften an und setzt sie erforderlichenfalls um:
(a) alle Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Dachverordnung, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen;
(b) alle von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Dachverordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen.
Um der Schweiz dies zu ermöglichen, wird die Europäische Kommission:
(a) die Schweiz so bald wie möglich über alle Vorschläge für Rechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterrichten und auf Ersuchen der Schweiz Erläuterungen zu den Vorschlägen bereitstellen;
(b) der Schweiz so bald wie möglich alle in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Rechtsakte notifizieren.
Die Schweiz kann die Union so bald wie möglich über ihren Standpunkt zu den Vorschlägen unterrichten, der von der Union gebührend zu prüfen ist.
Die Schweiz notifiziert der Union so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach der Notifizierung, ihren Beschluss, den der Schweiz von der Union gemäss Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b notifizierten Rechtsakten zuzustimmen.
4.  In der Schweiz niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem Instrument finanzierten Massnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.
⁹ Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
¹⁰ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
¹¹ Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Art. 3 Besondere Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen der Dachverordnung
Um sicherzustellen, dass die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen einhält:
a) sind Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Bezugnahmen auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der von der Schweiz ratifizierten dazugehörigen Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen;
b) bestätigt die Schweiz, da sie nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, das BMVI im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.
Art. 4 Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung
1.  Die Kommission weist der Schweiz einen zusätzlichen Betrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der BMVI-Verordnung zu, sofern die Bedingungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der BMVI-Verordnung zwei Jahre nach Beginn der Beteiligung der Schweiz an dem Instrument erfüllt sind.
2.  Bei Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, gilt das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 5 Vollstreckung
1.  Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet der Schweiz vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung solcher Beschlüsse erfolgt nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Behörde nach Unterabsatz 3 nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem betreffenden Beschluss beigefügt.
Die Regierung der Schweiz benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit, die ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach Schweizer Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
2.  Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in der Schweiz in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
Art. 6 Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug
1.  Die Schweiz:
(a) bekämpft Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit Massnahmen, die abschreckend sind und in der Schweiz einen effektiven Schutz bewirken;
(b) ergreift die gleichen Massnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die sie auch zum Schutz ihrer eigenen finanziellen Interessen ergreift; und
(c) koordiniert ihre Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
2.  Die zuständigen Behörden der Schweiz unterrichten die Europäische Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt.
Die Schweiz und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder der Schweiz Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.
3.  Die Schweiz ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.
4.  Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden der Schweiz erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.
Art. 7 Überprüfungen und Audits durch die Union
1.  Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in der Schweiz wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Durchführung der Finanzierungen der Union aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in der Schweiz wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Europäischen Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof durchgeführt werden.
2.  Die Behörden der Schweiz erleichtern die Überprüfungen und Audits, die auf den Wunsch dieser Behörden hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
3.  Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Suspendierung oder Beendigung eingegangen wurde, durchgeführt werden.
Art. 8 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet der Schweiz nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2013, in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Die Behörden der Schweiz erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Art. 9 Rechnungshof
Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäss Artikel 287 Absätze 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI-Verordnung durch die Schweiz, auch im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Im Einklang mit den Vorgaben nach Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Art. 10 Finanzbeiträge
1.  Die Schweiz leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.
2.  Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 Prozent der Zahlungen der Schweiz zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die die Schweiz bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.
3.  Nach Abzug der in Absatz 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:
(a) 70 Prozent für die Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder;
(b) 30 Prozent für die in Artikel 8 der BMVI-Verordnung genannte Thematische Fazilität.
4.  Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen der Schweiz wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Aussengrenzen verwendet.
5.  Die Union stellt der Schweiz Informationen in Bezug auf ihre finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des Instruments zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11 ETIAS
Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Artikel 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden «Überschuss») wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag der Schweiz zum BMVI abgezogen.
Art. 12 Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach den für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie nach dem Recht der Schweiz zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 13 Vergabe öffentlicher Aufträge
1.  Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der BMVI-Verordnung und in der Dachverordnung sind als Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation¹² (Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)¹³ und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens¹⁴ zu verstehen.
2.  Die Schweiz stellt der Kommission ihre Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zur Verfügung.
¹² SR 0.632.20  
¹³ SR 0.632.231.422 ; ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 273.
¹⁴ SR 0.172.052.68 ; ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Notifikationen sind schriftlich dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union beziehungsweise der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union zu übermitteln.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäss Absatz 1 in Kraft.
3.  Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 zu ermöglichen, können die unter die BMVI-Verordnung fallenden Massnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens und frühestens ab dem 1. Januar 2021 eingeleitet werden.
4.  Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
5.  Ungeachtet des Absatzes 4 wird der nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, im Falle einer Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 die erforderlichen Änderungen des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens, in Fällen, in denen keine Einigung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens erzielt wurde, auszuhandeln und anzunehmen.
Art. 15 Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens findet das Verfahren nach Artikel 10 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz Anwendung.
Art. 16 Aussetzung
1.  Die Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, können von der Union gemäss den Absätzen 5 bis 7 ausgesetzt werden, wenn die Schweiz ihren zu leistenden Finanzbeitrag vollständig oder teilweise nicht entrichtet, ein Verstoss gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt, auch im Falle der Entscheidung, einem nach dieser Bestimmung notifizierten Rechtsakt nicht zuzustimmen, oder die Haushaltsordnung Gegenstand einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung ist und innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung keine Einigung gemäss Artikel 2 Absatz 2 erzielt wurde.
2.  Die Union notifiziert der Schweiz ihre Absicht, die Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, auszusetzen; in diesem Fall wird die Angelegenheit offiziell auf die Tagesordnung des mit Artikel 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses gesetzt.
3.  Der Gemischte Ausschuss wird einberufen, und die Sitzung findet binnen 30 Tagen nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung statt. Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Angelegenheit gemäss Absatz 2 gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen, um eine Lösung herbeizuführen. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen klären, so wird diese Frist um 30 Tage verlängert, um zu einer endgültigen Lösung zu gelangen.
4.  Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Lösung herbeiführen, so kann die Union gemäss den Absätzen 5 bis 7 die Rechte von in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, aussetzen.
5.  Im Falle einer Aussetzung können in der Schweiz niedergelassene Rechtsträger nicht an Vergabeverfahren teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Vergabeverfahren gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
6.  Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung mit in der Schweiz niedergelassenen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt dieses Abkommen weiterhin.
7.  Alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Aussetzung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Aussetzung durchgeführt werden.
8.  Die Union teilt der Schweiz unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag oder operative Beitrag bei ihr eingegangen ist, wenn kein Verstoss mehr gegen Artikel 2 Absatz 3 vorliegt oder wenn in Bezug auf die Haushaltsordnung eine Lösung herbeigeführt wurde. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
9.  Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind Schweizer Rechtsträger bei Vergabeverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden, und bei Vergabeverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
Art. 17 Beendigung
1.  Die Union oder die Schweiz können dieses Abkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dieser Notifizierung ausser Kraft. Die Notifikationen sind schriftlich dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union beziehungsweise der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union zu übermitteln.
2.  Dieses Abkommen gilt automatisch als beendet, wenn das Assoziierungsabkommen mit der Schweiz gemäss dessen Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 beendet wird.
3.  Wird dieses Abkommen gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 beendet, so kommen die Vertragsparteien überein, dass Massnahmen, bei denen die rechtlichen Verpflichtungen nach Inkrafttreten und vor Beendigung dieses Abkommens eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden.
4.  Alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus vor der Beendigung eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens ergeben, können auch nach der Beendigung durchgeführt werden.
5.  Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Beendigung dieses Abkommens.
Art. 18 Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausenddreiundzwanzig.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Rita Adam

Für die
Europäische Union:

Marcos Alonso Alonso
Corinna Ullrich

Anhang I

Formel zur Berechnung der jährlichen Finanzbeiträge für die Jahre 2021 bis 2027 und Angaben zur Zahlung

1.  Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wird der in Artikel 7 Absatz 2 der BMVI-Verordnung genannte Betrag berücksichtigt.
2.  Die von der Schweiz im Zeitraum 2023 bis 2025 jährlich an das BMVI zu leistenden Beiträge sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
(alle Beträge in EUR)

2023

2024

2025

Schweiz

55 805 213

55 805 213

55 805 213

Die Schweiz leistet die Finanzbeiträge gemäss diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Genehmigung ihres Programms nach Artikel 23 der Dachverordnung.
3.  Der Finanzbeitrag der Schweiz zum BMVI wird für die Jahre 2026 und 2027 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2020 bis 2024 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz gemäss den am 31. März 2026 vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am BMVI beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2020 bis 2024 wird angewandt auf:
– die Summe der Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan und den nachfolgenden Änderungen oder Mittelübertragungen gemäss den Mittelbindungen am Ende jedes Jahres für das BMVI für die Jahre 2021 bis 2025;
– die jährlichen Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2026 zu Beginn des Jahres 2026; und
– die jährlichen Verpflichtungen gemäss dem Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2027 gemäss dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2027;
um den von der Schweiz über den gesamten Durchführungszeitraum des BMVI zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.
Von diesem Betrag werden die von der Schweiz gemäss Absatz 2 des vorliegenden Anhangs tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2026 und 2027 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2026 und die andere Hälfte im Jahr 2027 gezahlt.
4.  Der Finanzbeitrag wird in Euro geleistet, und die Berechnung der fälligen oder zu empfangenden Beträge erfolgt in Euro.
5.  Die Schweiz leistet ihren jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

Anhang II

Formel zur Berechnung des Anteils der Schweiz an den gegebenenfalls verbleibenden Einnahmen gemäss Artikel 86 der ETIAS-Verordnung

Für jedes Haushaltsjahr mit einem Überschuss im Sinne des Artikels 86 der ETIAS-Verordnung bis zum Haushaltsjahr 2026 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz gemäss den am 31. März vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am ETIAS beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt.
Der Durchschnitt der ermittelten Prozentsätze wird auf die gesamten erwirtschafteten Überschüsse angewandt. Der für die Thematische Fazilität vorgesehene Finanzbeitrag der Schweiz für 2027 wird um den sich daraus ergebenden Betrag gekürzt.
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