Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republi... (0.946.293.272)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador

Abgeschlossen am 8. Oktober 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 1958² (Stand am 19. September 1958) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1959 186
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Republik Ekuador
haben, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu entwickeln und vom Wunsche nach engerer Zusammenarbeit geleitet,
vereinbart, das vorliegende Handelsabkommen abzuschliessen.
Sie haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Art. I
Die hohen vertragschliessenden Parteien werden sich, um die erwähnten Absichten in die Tat umzusetzen und um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu intensivieren, bemühen, den Bezug von aus dem Partnerland stammenden oder dort hergestellten Waren mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern.
Art. II
Die hohen vertragschliessenden Parteien gewähren sich gegenseitig unbedingt und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was sich auf die Ein‑ und Ausfuhrzölle, die Art der Erhebung dieser Zölle, die Lagerung von Waren in den Zoll-Lagerhäusern, die Prüfungs‑ und Untersuchungsmethoden, die zollmässige Einteilung der Waren, die Auslegung der Tarife und Reglemente sowie die andern Formalitäten und Gebühren, denen die Zolloperationen unterworfen werden können, bezieht.
Art. III
Infolgedessen werden entsprechend den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels:
a. die aus dem Gebiete einer der hohen vertragschliessenden Parteien stammenden, natürlichen oder bearbeiteten Produkte bei der Einfuhr in das Gebiet der andern Vertragspartei weder höhern oder andern Zöllen, Abgaben oder Gebühren, noch andern oder lästigern Regeln oder Formalitäten unterworfen, als die aus einem Drittland stammenden und eingeführten gleichen, natürlichen oder bearbeiteten Produkte unterstellt sind oder unterstellt werden könnten;
b. die aus dem Gebiete einer der hohen vertragschliessenden Parteien stammenden, natürlichen oder bearbeiteten Produkte bei der Ausfuhr nach dem Gebiet der andern Vertragspartei weder höhern oder andern Zöllen, Abgaben oder Gebühren, noch andern oder lästigern Regeln oder Formalitäten unterworfen, als die für ein Drittland bestimmten gleichen, natürlichen oder bearbeiteten Produkte unterstellt sind oder unterstellt werden könnten,
c. die von einer der hohen vertragschliessenden Parteien für aus einem Drittland stammende und eingeführte oder für ein Drittland bestimmte Produkte gewährten oder zu gewährenden Vorteile, Vergünstigungen oder Ausnahmen unverzüglich und ohne Kompensation den gleichen, natürlichen oder bearbeiteten, aus dem Gebiet der andern Vertragspartei eingeführten oder für die bestimmten Produkten gewährt.
Art. IV
Für die aus der Republik Ekuador stammenden Bananen, die in die Schweiz eingeführt werden, ist in diesem Lande auf keinen Fall ein höherer Zoll als 25 Franken je 100 kg zu entrichten.
Art. V
Kapital, das Staatsangehörige einer der hohen vertragschliessenden Parteien zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen oder zur Entwicklung von Basis­industrien im Gebiet der andern investieren und das von positivem Interesse für die betreffende Wirtschaft ist, geniesst die gleichen gesetzlichen Bedingungen wie das nationale Kapital und die Erleichterungen, Vergünstigungen, Vorrechte und Privilegien, die dem Kapital eines Drittlandes zugestanden werden.
Das Recht auf Rückerstattung der durch den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943³ eingeführten schweizerischen Verrechnungssteuer wird nur nach Massgabe, wie es die hiefür in der Schweiz zur Anwendung gelangende Gesetzgebung vorsieht oder vorsehen wird, anerkannt.
³ [BS 6 326, AS 60 695 , 1949 1801 , 1950 1467 , 1954 1316 , 1958 362 , 1963 1162 . SR 642.21 Art. 72 Abs. 1 Bst a.]
Art. VI
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 dieses Abkommens betreffend die Behandlung als meistbegünstigte Nation werden nicht angewendet auf:
1. Privilegien, welche die hohen vertragschliessenden Parteien ihren Nachbarstaaten gewähren oder gewähren werden;
2. Vorteile welche die Republik Ekuador auf Grund der Charta von Quito gewährt, und
3. Vorteile, die aus einer Zollunion oder einer Freihandelszone, der die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Ekuador angehören oder angehören werden, herrühren.
Art. VII
Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange die zwischen diesem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Zollunion⁴ in Kraft bleibt.
⁴ Siehe SR 0.631.112.514
Art. VIII
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist, von diesem Datum an gerechnet, für ein Jahr gültig. Es wird stillschweigend um die Dauer eines Jahres verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch eine der hohen vertragschliessenden Parteien gekündigt worden ist.
In Würdigung des Vorstehenden haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in zwei Exemplaren unterzeichnet und gesiegelt, eines in spanischer und das andere in französischer Sprache, gleicherweise gültig, in Quito am 8. Oktober 1957.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

André Parodi

Ausserordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister
der Schweiz in Ekuador

Für die Regierung
der Republik Ekuador:

Carlos Tobar Zaldumbide

Aussenminister
der Republik Ekuador

Briefwechsel vom 8. Oktober 1957

Seine Exzellenz
Herrn André Parodi
Ausserordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in Ekuador
Quito
Herr Minister,
Unter Bezugnahme auf die Besprechungen, die zur Unterzeichnung des heutigen Handelsabkommens führten, beehre ich mich, Ihnen folgendes zu bestätigen:
a. im Hinblick auf eine klare Interpretation des Ausdruckes «Zölle», der in Artikel 2 und 3, Buchstabe a, des vorstehenden Abkommens Verwendung findet, wird festgehalten, dass die im Dekret Nummer 27 vom 23. Juli 1956 vorgesehenen zusätzlichen Abgaben als Einfuhrzoll-Zuschläge zu betrachten sind. Auf Waren, die aus einem Lande stammen oder in einem Lande hergestellt wurden, mit dem Ekuador ein Handelsabkommen oder einen Handelsvertrag abschloss, darf dieser Zuschlag auf keinen Fall erhoben werden.
b. Es wird ebenfalls festgehalten, dass, wenn Ecuador einem Drittlande Reduktionen auf oder Befreiungen von anderen Gebühren als den Einfuhrzöllen gewähren sollte, Waren schweizerischen Ursprungs bei Vorliegen gleicher Umstände in den Genuss der gleichen Reduktionen oder Befreiungen gelangen werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch­achtung.

Carlos Tobar Zaldumbide

Aussenminister
der Republik Ekuador

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