Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Ver... (0.192.110.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Abgeschlossen in New York am 8. Dezember 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 2007¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. November 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. August 2010 (Stand am 10. Januar 2019) ¹ AS 2007 6917
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
eingedenk des am 9. Dezember 1994² in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Per­sonal,
zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Ver­einten Nationen und beigeordnetes Personal,
in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leis­tung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durch­geführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind, es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal aus­zuweiten,
überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist, vor Gericht gebracht werden,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.192.110.01
Art. I Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet); zwi­schen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Art. II Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen
1.  Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen³ festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchge­führt werden zum Zweck:
a) der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung; oder
b) der Leistung humanitärer Nothilfe.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden.
3.  Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b anwenden wird, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben.
³ SR 0.120
Art. III Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens
Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwen­dung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Massnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sons­tigen Vorschriften dieses Staates verstossen, sofern diese Massnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstossen.
Art. IV Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt zwölf Monate lang, vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007, am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. V Zustimmung, gebunden zu sein
1.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.  Dieses Protokoll steht nach dem 16. Januar 2007 allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Verein­ten Nationen hinterlegt.
3.  Jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Proto­koll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikeln 25 und 26 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt.
Art. VI Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim General­sekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigs­ten  Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. VII Kündigung
1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekre­tär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. VIII Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franzö­sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 10. Januar 2019 ⁴

⁴ AS 2010 3449 , 2012 4493 , 2015 939 , 2019 355 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Aserbaidschan

18. März

2010

19. August

2010

Belgien

  3. Oktober

2012

  2. November

2012

Benin

  2. November

2017 B

  2. Dezember

2017

Bosnien und Herzegowina

  1. Oktober

2009 B

19. August

2010

Botsuana

13. Juni

2007 B

19. August

2010

Dänemark

20. April

2011 B

20. Mai

2011

Deutschland

17. Dezember

2007

19. August

2010

Dominikanische Republik

16. März

2012 B

15. April

2012

Finnland

  9. Januar

2017

  8. Februar

2017

Frankreich

  8. August

2008 B

19. August

2010

Guatemala

11. November

2008 B

19. August

2010

Jamaika

  5. Mai

2009 B

19. August

2010

Kenia

12. Januar

2007

19. August

2010

Kolumbien

10. Juni

2016 B

10. Juli

2016

Liechtenstein

  4. Mai

2007

19. August

2010

Mali

  5. November

2009

19. August

2010

Monaco

19. April

2007 B

19. August

2010

Neuseeland

20. September

2011

20. Oktober

2011

Niederlandea

12. September

2007

19. August

2010

Norwegen

24. Februar

2006

19. August

2010

Österreich

  1. Oktober

2007

19. August

2010

Palästina

  2. Januar

2015 B

  1. Februar

2015

Polen

  1. November

2010

  1. Dezember

2010

Schweden

30. August

2006

19. August

2010

Schweiz

  9. November

2007

19. August

2010

Singapur

25. April

2011 B

25. Mai

2011

Slowakei

  7. Mai

2007

19. August

2010

Slowenien

20. April

2009

19. August

2010

Spanien

27. September

2007

19. August

2010

Tschechische Republik

23. September

2008

19. August

2010

Tunesien

31. Januar

2008

19. August

2010

Turkmenistan

26. Dezember

2018 B

25. Januar

2019

Vereinigtes Königreich

20. Juli

2010 B

19. August

2010

    Insel Man

19. Februar

2013 B

21. März

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