Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO) (0.935.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Statuten der Weltorganisation für Tourismus (WTO)

Erstellt in Mexiko am 27. September 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1975¹ Schweizerische Annahmeerklärung hinterlegt am 12. Januar 1976 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Januar 1976 (Stand am 24. Februar 2021) ¹ AS 1976 94

Gründung

Art. 1
Hiermit wird die im Folgenden als «Organisation» bezeichnete Weltorganisation für Tourismus gegründet; sie ist eine internationale Organisation mit zwischenstaat­lichem Charakter und ist aus der Umwandlung der Internationalen Union der offi­ziellen Fremdenverkehrsorganisationen (IUOTO) hervorgegangen.

Sitz

Art. 2
Der Sitz der Organisation wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt; er kann jederzeit geändert werden.

Zwecke

Art. 3
1.  Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Tourismus mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion, beizutragen. Die Organisation trifft alle Massnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
2.  Zu diesem Zweck wird sich die Organisation vor allem der Interessen der Ent­wicklungsländer auf dem Gebiet des Tourismus annehmen.
3.  Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Tourismus zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und eine Teilnahme daran als beteiligte und ausführende Organisation an.

Mitgliedschaft

Art. 4
Eine Mitgliedschaft bei der Organisation ist möglich für:
a) Vollmitglieder
b) assoziierte Mitglieder
c) affiliierte Mitglieder.
Art. 5
1.  Die Vollmitgliedschaft in der Organisation kann von allen souveränen Staaten erworben werden.
2.  Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmit­glieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, wenn sie förmlich erklären, dass sie die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
3.  Andere Staaten können Vollmitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
Art. 6
1.  Die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von allen Hoheits­gebieten oder Gruppen von Hoheitsgebieten erworben werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind.
2.  Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Gene­ralversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung assoziierte Mitglieder der Organisation zu wer­den, sofern diejenigen Staaten, die für die auswärtigen Beziehungen dieser Hoheits­gebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten verantwortlich sind, ihre Mitgliedschaft genehmigen und in ihrem Namen erklären, dass die Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
3.  Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten können assoziierte Mitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung zuvor von dem Mitgliedstaat genehmigt wird, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist, und wenn dieser Staat in ihrem Namen erklärt, dass diese Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten die Statuten der Organisation annehmen und die sich aus der Mit­gliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen. Solche Bewerbungen müssen von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Voll­mitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
4.  Übernimmt ein assoziiertes Mitglied selbst die Verantwortung für seine auswärti­gen Beziehungen, so ist es berechtigt, Vollmitglied der Organisation zu werden, indem es gegenüber dem Generalsekretär eine förmliche schriftliche Erklärung abgibt, dass es die Statuten der Organisation annimmt und die sich aus der Vollmit­gliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingeht.
Art. 7
1.  Die affiliierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von internationalen Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters erworben werden, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, sowie von kommer­ziellen Körperschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit mit den Zwecken der Organisation in Verbindung steht oder die Zuständigkeit der Organisation berührt.
2.  Assoziierte Mitglieder der IUOTO, die diese Rechtsstellung zur Zeit der An­nahme dieser Statuten durch die ausserordentliche Generalversammlung der IUOTO besitzen, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung affiliierte Mit­glieder der Organisation zu werden, wenn sie erklären, dass sie die sich aus der affiliierten Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
3.  Andere internationale Gremien zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Cha­rakters, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretariat eingereicht wird und von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
4.  Kommerzielle Körperschaften und Vereinigungen mit den in Absatz 1 bezeich­neten Interessen können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Vorausset­zung werden, dass der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht und von dem Staat unterstützt wird, in dem sich der Sitz des Bewerbers befindet. Solche Bewerbungen müssen von der Generalversammlung mit Zweidrit­telmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muss.
5.  Es kann ein Ausschuss der affiliierten Mitglieder eingesetzt werden, der sich ein Geschäftsreglement gibt und diese der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der Ausschuss kann bei den Sitzungen der Organisation vertreten sein. Er kann die Aufnahme von bestimmten Fragen in die Tagesordnung solcher Sitzungen beantragen. Er kann auch Empfehlungen zu den Sitzungen abgeben.
6.  Affiliierte Mitglieder können sich einzeln oder gruppenweise im Ausschuss der affiliierten Mitglieder an der Arbeit der Organisation beteiligen.

Organe

Art. 8
1.  Die Organisation hat folgende Organe:
a) die Generalversammlung, im Folgenden als Versammlung bezeichnet;
b) den Exekutivrat, im Folgenden als Rat bezeichnet;
c) das Sekretariat.
2.  Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschliessen.

Generalversammlung

Art. 9
1.  Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.
2.  Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten. Einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.
3.  Der Ausschuss der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter bezeichnen, die sich an den Beratungen der Versammlung beteiligen können.
Art. 10
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt ausserdem zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Ausserordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation angesetzt werden.
Art. 11
Die Versammlung gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 12
Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfeh­lungen abgeben, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören. Ausser den ihr durch andere Bestimmungen dieser Statuten übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr:
a) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
b) Wahl der Ratsmitglieder;
c) Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates;
d) Genehmigung des Finanzreglementes der Organisation;
e) Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisa­tion;
f) Genehmigung des Personalreglementes für das Personal des Sekretariates;
g) Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates;
h) Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation;
i) Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushaltes;
j) Einrichtung von fachlichen oder regionalen Stellen, falls erforderlich;
k) Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisa­tion und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Massnahmen Wirkung zu verleihen;
l) Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen;
m) Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern;
n) Vorbereitung und Empfehlung von internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
o) Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend diesen Statuten.
Art. 13
1.  Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vize­präsidenten.
2.  Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
3.  Der Präsident ist während der Tagung gegenüber der Versammlung verant­wortlich.
4.  Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen Veranstaltungen, in denen dies notwendig ist.

Exekutivrat

Art. 14
1.  Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, dass auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach dem von der Versammlung beschlossenen Geschäftsreglement; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.
1bis.  Der Gaststaat des Sitzes der Organisation verfügt im Exekutivrat über einen zusätzlichen ständigen Sitz mit Stimmrecht, der von dem im vorangehenden Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf die geographische Verteilung der Sitze im Rat nicht betroffen ist.²
2.  Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
3.  Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
² Eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung vom 14. Okt. 1983, provisorisch angewendet seit 24. Okt. 1997 ( AS 2017 3803 ) und in Kraft seit 16. Juli 2020 ( AS 2020 4657 ).
Art. 15
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Das gilt aber nicht für die Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt werden; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wahl der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.
Art. 16
Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Art. 17
Der Rat wählt für die Dauer eines Jahres aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 18
Der Rat gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 19
Ausser den ihm durch andere Bestimmungen dieser Statuten zugewiesenen Auf­gaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
a) Einleitung aller erforderlichen Massnahmen im Einvernehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung an die Versammlung;
b) Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation;
c) Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung;
d) Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Unterbreitung an die Versammlung;
e) Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung;
f) Einrichtung nachgeordneter Stellen, soweit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als notwendig erscheinen;
g) Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.
Art. 20
Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Statuten nicht entgegenstehen, fasst der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmässigen und fach­lichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.

Sekretariat

Art. 21
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten Personal.
Art. 22
Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Seine Wiederernennung ist zulässig.
Art. 23
1.  Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.
2.  Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates aus­zuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.
3.  Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.
Art. 24
1.  Der Generalsekretär stellt das Sekretariatspersonal entsprechend dem von der Versammlung genehmigten Personalreglement ein.
2.  Das Personal der Organisation untersteht dem Generalsekretär.
3.  Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung des Dienstverhält­nisses ist insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, Fachwissen und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Abgesehen von diesem Erfordernis ist bei der Einstellung des Personals gebührend auf eine möglichst weite geographische Verteilung zu achten.
4.  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär und das Personal von einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation weder Weisungen annehmen noch um solche ersuchen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale, allein der Organisation verant­wortliche Bedienstete unvereinbar ist.

Haushalt und Ausgaben

Art. 25
1.  Der für die verwaltungsmässige Tätigkeit und das allgemeine Arbeitsprogramm bestimmte Haushalt der Organisation wird durch Beiträge der Vollmitglieder, der assoziierten und der affiliierten Mitglieder nach einer von der Versammlung zu beschliessenden Bemessungstabelle und aus anderen möglichen Einnahmen der Organisation gemäss der Finanzordnung gedeckt, die diesen Statuten als Bestandteil beigefügt ist.
2.  Der Rat legt der Versammlung den vom Generalsekretär aufgestellten Haushalt zur Prüfung und Genehmigung vor.
Art. 26
1.  Die Rechnung der Organisation wird durch zwei von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer geprüft; ihre Wiederwahl ist zulässig.
2.  Ausser ihren Prüfungsaufgaben können die Rechnungsprüfer von ihnen für erforderlich erachtete Bemerkungen vorbringen, die sich auf die Zweckmässigkeit des finanziellen Verfahrens und der Finanzwirtschaft, das Abrechnungssystem, die interne Finanzkontrolle und ganz allgemein auf die finanziellen Auswirkungen des Verwaltungsablaufs beziehen.

Beschlussfähigkeit

Art. 27
1.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist.
2.  Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist.

Abstimmung

Art. 28
Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
Art. 29
1.  Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Statuten werden die Beschlüsse der Versammlung über alle Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesen­den und abstimmenden Vollmitglieder gefasst.
2.  Beschlüsse über haushaltsmässige und finanzielle Verpflichtungen der Mitglie­der, über den Sitz der Organisation und über weitere Fragen, welche die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder für besonders wichtig hält, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmit­glieder.
Art. 30
Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und ab­stimmenden Mitglieder gefasst; jedoch bedürfen Beschlüsse über Empfehlungen, die den Haushalt oder finanzielle Angelegenheiten betreffen, der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Art. 31
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 32
Die Organisation geniesst in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten die Vor­rechte und Immunitäten, derer sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedarf. Diese Vorrechte und Immunitäten werden durch mit der Organisation zu schliessenden Übereinkünfte näher bestimmt.

Änderungen

Art. 33
1.  Änderungsvorschläge zu diesen Statuten und ihrem Anhang werden dem Gene­ralsekretär übermittelt, der sie den Vollmitgliedern mindestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Versammlung zuleitet.
2.  Eine Änderung bedarf der Annahme durch die Zweidrittelmehrheit der anwesen­den und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung.
3.  Eine Änderung tritt für alle Mitglieder in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitglied­staaten der Depositarregierung mitgeteilt haben, dass sie die Änderung genehmigen.

Zeitweiliger Ausschluss von der Mitgliedschaft

Art. 34
1.  Stellt die Versammlung fest, dass ein Mitglied beharrlich eine Politik verfolgt, die den in Art. 3 niedergelegten Grundzielen der Organisation widerspricht, so kann sie dieses Mitglied durch eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstim­menden Vollmitglieder gefasste Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und von den Vorteilen der Mitgliedschaft zeitweilig ausschliessen.
2.  Der zeitweilige Ausschluss bleibt so lange wirksam, bis die Versammlung eine Änderung der Politik des Mitglieds festgestellt hat.

Austritt

Art. 35
1.  Jedes Vollmitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es der Depositarre­gierung schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.
2.  Jedes assoziierte Mitglied kann unter den gleichen Bedingungen aus der Organi­sation austreten, sofern das Vollmitglied, das für die auswärtigen Beziehungen dieses assoziierten Mitglieds verantwortlich ist, der Depositarregierung den Austritt schriftlich notifiziert hat.
3.  Jedes affiliierte Mitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es dem Generalsekretär schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.

Inkrafttreten

Art. 36
Diese Statuten treten einhundertzwanzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem einundfünfzig Staaten, deren amtliche Organisationen für Tourismus zur Zeit der Annahme der Statuten Vollmitglieder der IUOTO waren, der vorläufigen Depositar­regierung förmlich die Genehmigung der Statuten und die Übernahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen mitgeteilt haben.

Depositar

Art. 37
1.  Diese Statuten und jede Erklärung über die Annahme der sich aus der Mitglied­schaft ergebenden Verpflichtungen werden vorerst bei der Schweizer Regierung hinterlegt.
2.  Die Schweizer Regierung notifiziert allen hierzu berechtigten Staaten den Ein­gang dieser Erklärungen und das Datum des Inkrafttretens dieser Statuten.

Auslegung und Sprachen

Art. 38 ³
Die Amtssprachen der Organisation sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
³ Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 29. Nov. 2007, in Kraft seit 25. Jan. 2021 ( AS 2021 121 ).
Art. 39
Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieser Statuten gilt als gleichermassen verbindlich.

Übergangsbestimmungen

Art. 40
Bis zu einem Beschluss der Generalversammlung nach Artikel 2 ist Genf, Schweiz, vorläufiger Sitz der Organisation.
Art. 41
Während eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Statuten in Kraft treten, haben die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie die Vertragsstaaten der Statuten des Internationalen Gerichtshofs das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, indem sie förmlich erklären, dass sie deren Statuten annehmen und die sich aus der Mit­gliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
Art. 42
Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Statuten Mit­glieder der IUOTO waren und die diese Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmi­gung angenommen haben, mit den Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen.
Art. 43
Während des auf das Inkrafttreten dieser Statuten folgenden Jahres können Hoheits­gebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind, deren Organisationen für Tourismus jedoch Voll­mitglied der IUOTO waren und deshalb Anspruch auf assoziierte Mitgliedschaft haben, mit den Rechten und Pflichten eines assoziierten Mitglieds an der Arbeit der Organisation teilnehmen, wenn sie die Statuten unter dem Vorbehalt der Genehmi­gung des Staates angenommen haben, der für ihre auswärtigen Beziehungen verant­wortlich ist.
Art. 44
Sobald diese Statuten in Kraft treten, gehen die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die Organisation über.
Art. 45
Der Generalsekretär der IUOTO wird mit Inkrafttreten dieser Statuten so lange als Generalsekretär der Organisation tätig, bis die Versammlung den Generalsekretär der Organisation gewählt hat.
Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.

Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:

Georges Faddoul

Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:

Robert C. Lonati

Anhang ⁴

⁴ Bereinigt gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 29. Sept. 2001, provisorisch angewendet seit 29. Sept. 2001 ( AS 2017 3803 ).

Finanzordnung

1.  Die Finanzperiode der Organisation beträgt zwei Jahre.
2.  Das Finanzjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3.  Das Budget wird aus Beiträgen der Mitglieder nach einem Schlüssel, der von der Versammlung beschlossen wird und auf dem Stand der wirtschaftlichen Entwick­lung sowie der Bedeutung des Fremdenverkehrs in jedem Land beruht, und aus anderen Einkünften der Organisation finanziert.
4.  Das Budget wird in Euro erstellt. Die Beitragszahlungen der Mitglieder erfolgen in Euro oder in jeder anderen von der Versammlung festgelegten Währung oder Währungskombination. Allerdings kann der Generalsekretär bis zu einem von der Versammlung festgelegten Betrag auch andere Währungen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen annehmen.
5.  Ein allgemeiner Fonds wird eingerichtet. Alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund von Ziffer 3 erfolgen, anderweitige Einkünfte sowie Vorauszahlungen aus dem Betriebsmittelfonds werden dem allgemeinen Fonds gutgeschrieben. Die Verwal­tungsausgaben und jene Ausgaben, die für das allgemeine Programm bestimmt sind, werden dem allgemeinen Fonds entnommen.
6.  Ein Betriebsmittelfonds wird eingerichtet, dessen Höhe von der Versammlung festgesetzt wird. Vorauszahlungen der Mitgliedsbeiträge und alle anderen Budget­eingänge, die über Beschluss der Versammlung auf diese Weise verwendet werden dürfen, müssen in den Betriebsmittelfonds gezahlt werden. Falls nötig, werden Geldsummen von diesem auf den allgemeinen Fonds transferiert.
7.  Treuhandfonds können zur Finanzierung von Aktivitäten bestimmt werden, die im Budget der Organisation nicht vorgesehen, aber von Interesse für einige Mit­gliedstaaten oder ‑staatengruppen sind. Solche Fonds werden aus freiwilligen Bei­trägen finanziert. Die Organisation kann eine Gebühr für die Verwaltung dieser Fonds verrechnen.
8.  Die Versammlung entscheidet über die Verwendung von Geschenken, Legaten und anderen ausserordentlichen Einkünften, die nicht im Budget inbegriffen sind.
9.  Der Generalsekretär legt dem Rat mindestens drei Monate vor der entsprechen­den Sitzung des Rates Budgetpläne vor. Der Rat prüft diese Voranschläge und empfiehlt das Budget der Versammlung zur endgültigen Prüfung und Genehmigung. Die Voranschläge des Rates sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der entsprechenden Sitzung der Versammlung zu übermitteln.
10.  Die Versammlung genehmigt die einzelnen Jahresbudgets für den Zeitraum von zwei Jahren, ebenso seine jährliche Aufteilung und die Betriebsrechnung für jedes Jahr.
11.  Die Abrechnung der Organisation für das vergangene Finanzjahr wird durch den Generalsekretär an die Rechnungsprüfer und an das zuständige Organ des Rates weitergeleitet. Die Prüfer haben dem Rat und der Versammlung Bericht zu legen.
12.  Die Mitglieder der Organisation haben ihren Beitrag im ersten Monat des Finanzjahres, für den er fällig ist, zu bezahlen. Die Mitglieder sind von der Höhe ihres Beitrages, wie dieser von der Versammlung festgelegt wurde, sechs Monate vor Beginn des Finanzjahres, auf welches er sich bezieht, zu informieren. Der Rat kann jedoch berechtigte Fälle von Rückständen aufgrund anderer Finanzjahre in einzelnen Staaten anerkennen.
13.  Ein Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge zum Schaden der Orga­nisation im Rückstand ist, verliert die Privilegien, die die Mitglieder in Form von Leistungen und Stimmrecht in Versammlung und Rat geniessen, wenn der Rück­stand der Beitragshöhe des Landes für die beiden vorausgegangenen Finanzjahre entspricht oder diese übersteigt. Auf Ersuchen des Rates kann die Versammlung jedoch gestatten, dass solch ein Mitglied an den Abstimmungen teilnimmt und die Leistungen der Organisation in Anspruch nimmt, wenn es hinreichend klar ist, dass der Zahlungsrückstand durch Umstände ausserhalb der Kontrolle des Mitglieds verursacht wurde.
14.  Ein Mitglied, welches sich von der Organisation zurückzieht, muss eine ent­sprechende Beitragszahlung auf Pro‑rata‑Basis bis zum Inkrafttreten des Rücktrittes leisten. Bei der Berechnung dieser Zahlungen von assoziierten und affiliierten Mit­gliedern muss die unterschiedliche Art ihrer Mitgliedschaft und die begrenzten Rechte, die sie innerhalb der Organisation geniessen, berücksichtigt werden.
Geschehen zu Mexiko am 27. September 1970.

Der Präsident der ausserordentlichen Generalversammlung und Präsident der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:

Georges Faddoul

Der Generalsekretär der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen:

Robert C. Lonati

Geltungsbereich am 24. Februar 2021 ⁵

⁵ Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1976  96 ; 1978  1431 ; 1982  1904 ; 1985  952 ; 1988  590 ; 1989  2378 ; 1992  986 ; 2005  2097 ; 2008  2385 ; 2016  469 ; 2017  3803 und 2021 121 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/Treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  8. Mai

1973

  2. Januar

1975

Ägypten

21. Mai

1971

  2. Januar

1975

Albanien

  4. Juni

1993

  8. Oktober

1993

Algerien

  5. Mai

1976

  5. Mai

1976

Andorra

21. Oktober

1995

21. Oktober

1995

Angola

30. August

1990

30. August

1990

Äquatorialguinea

23. August

1995

21. Oktober

1995

Argentinien

13. Juni

1972

  2. Januar

1975

Armenien

24. September

1997

24. Oktober

1997

Aserbaidschan

29. September

2001

29. September

2001

Äthiopien

22. Mai

1975

22. Mai

1975

Bahamas

24. Mai

2005

24. Mai

2005

Bahrain

29. September

2001

29. September

2001

Bangladesch

19. Februar

1975

19. Februar

1975

Barbados

17. September

2015

17. September

2015

Belarus

  9. Juni

2005

14. Juni

2005

Belgien

Region Flandern a

24. Oktober

1997

24. Oktober

1997

Benin

31. Dezember

1974

  2. Januar

1975

Bhutan

  4. Februar

2003

19. Oktober

2003

Bolivien

21. Mai

1975

21. Mai

1975

Bosnien und Herzegowina

  5. Juli

1993

  8. Oktober

1993

Botsuana

21. Oktober

1995

21. Oktober

1995

Brasilien

11. Juni

1974

  2. Januar

1975

Brunei

29. November

2007

29. November

2007

Bulgarien

21. Januar

1976

21. Januar

1976

Burkina Faso

16. Mai

1975

16. Mai

1975

Burundi

30. Oktober

1974

  2. Januar

1975

Chile

  9. April

1974

  2. Januar

1975

China

22. September

1983

  5. Oktober

1983

Hongkong a b

17. September

1999

  1. Oktober

1999

Macau a c

  8. April

1980

17. September

1981

Costa Rica

26. September

1995

26. September

1995

Côte d’Ivoire

  5. März

1973

  2. Januar

1975

Deutschland

29. Januar

1976

29. Januar

1976

Dominikanische Republik

29. April

1975

29. April

1975

Dschibuti

30. Mai

1997

24. Oktober

1997

Ecuador

11. Februar

1975

11. Februar

1975

El Salvador

10. Dezember

1992

  8. Oktober

1993

Eritrea

14. März

1995

21. Oktober

1995

Eswatini

  1. Oktober

1999

Fidschi

30. April

1997

24. Oktober

1997

Frankreich

31. Dezember

1975

31. Dezember

1975

Gabun

  6. April

1971

  2. Januar

1975

Gambia

  6. Mai

1975

  6. Mai

1975

Georgien

  2. September

1993

  8. Oktober

1993

Ghana

28. November

1972

  2. Januar

1975

Griechenland

  8. November

1972

  2. Januar

1975

Guatemala

  8. September

1993

  8. Oktober

1993

Guinea

17. Juli

1985

17. Juli

1985

Guinea-Bissau

  4. Oktober

1991

  4. Oktober

1991

Haiti

12. Juni

1974

  2. Januar

1975

Heiliger Stuhl d

25. September

1973

  2. Januar

1975

Honduras

29. September

2001

29. September

2001

Indien

  9. November

1971

  2. Januar

1975

Indonesien

  5. April

1972

  2. Januar

1975

Irak

15. September

1971

  2. Januar

1975

Iran

17. Februar

1972

  2. Januar

1975

Israel

20. Januar

1975

20. Januar

1975

Italien

  2. März

1978

  2. März

1978

Jamaika

24. April

1975

24. April

1975

Japan

  6. Juli

1978

  6. Juli

1978

Jemen

  9. März

1971

  2. Januar

1975

Jordanien

30. März

1971

  2. Januar

1975

Kambodscha

24. April

1972

  2. Januar

1975

Kamerun

28. November

1973

  2. Januar

1975

Kap Verde

29. September

2001

29. September

2001

Kasachstan

  2. September

1993

  8. Oktober

1993

Katar

  1. Januar

2002

  1. Januar

2002

Kenia

24. September

1971

  2. Januar

1975

Kirgisistan

  2. September

1993

  8. Oktober

1993

Kolumbien

12. Juni

1971

  2. Januar

1975

Komoren

16. September

2017 B

16. September

2017

Kongo (Brazzaville)

29. Juli

1977

20. September

1979

Kongo (Kinshasa)

20. Januar

1972

  2. Januar

1975

Korea (Nord-)

28. August

1987

  1. Oktober

1987

Korea (Süd-)

15. Januar

1973

  2. Januar

1975

Kroatien

  5. Juli

1993

  8. Oktober

1993

Kuba

11. Dezember

1975

11. Dezember

1975

Kuwait

  3. März

2003

  3. März

2003

Laos

27. September

1973

  2. Januar

1975

Lesotho

11. Juli

1980

17. September

1981

Libanon

18. Juni

1974

  2. Januar

1975

Liberia

14. Oktober

2011

14. Oktober

2011

Libyen

21. April

1977

21. April

1977

Litauen

26. September

2003

  6. Oktober

2003

Madagaskar

22. Mai

1975

22. Mai

1975

Malawi

  6. August

1974

  2. Januar

1975

Malaysia

19. September

1991

19. September

1991

Malediven

10. Juni

1980

17. September

1981

Mali

17. Juni

1974

  2. Januar

1975

Malta

  2. August

1978

  2. August

1978

Marokko

  7. Juli

1971

  2. Januar

1975

Mauretanien

  9. Juli

1976

  9. Juli

1976

Mexiko

20. November

1970

  2. Januar

1975

Moldau

  2. September

1993

  8. Oktober

1993

Monaco

  5. Mai

2000

  1. Januar

2001

Mongolei

27. März

1990

27. März

1990

Montenegro

29. November

2007

29. November

2007

Mosambik

21. Oktober

1995

21. Oktober

1995

Myanmar

  1. Juni

2012

  1. Juni

2012

Namibia

24. September

1997

24. Oktober

1997

Nepal

14. März

1972

  2. Januar

1975

Nicaragua

  4. Oktober

1991

  4. Oktober

1991

Niederlande

10. Mai

1976

10. Mai

1976

Aruba

14. August

1987

  1. Oktober

1987

Curaçao

19. Februar

1979

  5. September

1979

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

19. Februar

1979

  5. September

1979

Sint Maarten

19. Februar

1979

  5. September

1979

Niger

13. Juli

1978

20. September

1979

Nigeria

22. September

1971

  2. Januar

1975

Nordmazedonien

21. Oktober

1995

21. Oktober

1995

Oman

20. Januar

2004

  1. Juli

2004

Österreich

22. Dezember

1975

22. Dezember

1975

Pakistan

  2. April

1971

  2. Januar

1975

Panama

17. Oktober

1996

17. Oktober

1996

Papua-Neuguinea

  2. Dezember

2005

  2. Dezember

2005

Paraguay

26. Juni

1992

26. Juni

1992

Peru

30. Mai

1974

  2. Januar

1975

Philippinen

23. Oktober

1991

23. Oktober

1991

Polen

10. Februar

1976

10. Februar

1976

Portugal

11. November

1976

11. November

1976

Madeira a

21. November

1994

21. Oktober

1995

Ruanda

  6. Juni

1975

  6. Juni

1975

Rumänien

13. September

1974

  2. Januar

1975

Russland

29. Dezember

1975

29. Dezember

1975

Sambia

31. August

1973

  2. Januar

1975

Samoa

17. September

2015

17. September

2015

San Marino

20. Juli

1971

  2. Januar

1975

São Tomé und Príncipe

  9. Dezember

1983

26. September

1985

Saudi-Arabien

17. Juni

2002

17. Juni

2002

Schweiz

12. Januar

1976

12. Januar

1976

Senegal

  5. April

1972

  2. Januar

1975

Serbien

29. September

2001

29. September

2001

Seychellen

  4. Oktober

1991

  4. Oktober

1991

Sierra Leone

  6. Mai

1974

  2. Januar

1975

Simbabwe

30. Juni

1981

17. September

1981

Slowakei

22. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

28. September

1993

  8. Oktober

1993

Somalia

16. September

2017 B

16. September

2017

Spanien

  4. Juli

1974

  2. Januar

1975

Sri Lanka

  5. Dezember

1972

  2. Januar

1975

Südafrika

12. April

1994

12. April

1994

Sudan

18. April

1975

18. April

1975

Syrien

11. August

1971

  2. Januar

1975

Tadschikistan

29. November

2007

29. November

2007

Tansania

  2. Februar

1972

  2. Januar

1975

Thailand

22. Mai

1996

  1. Juni

1996

Timor-Leste

  2. Dezember

2005

  2. Dezember

2005

Togo

16. April

1975

16. April

1975

Trinidad und Tobago

22. April

2013

22. April

2013

Tschad

10. September

1985

26. September

1985

Tschechische Republik

  8. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

29. Mai

1972

  2. Januar

1975

Turkmenistan

24. September

1993

  8. Oktober

1993

Türkei

  6. November

1973

  2. Januar

1975

Uganda

12. Dezember

1974

  2. Januar

1975

Ukraine

24. Oktober

1997

24. Oktober

1997

Ungarn

  8. September

1975

  8. September

1975

Uruguay

18. Mai

1977

18. Mai

1977

Usbekistan

  2. September

1993

  8. Oktober

1993

Vanuatu

  8. Oktober

2009

  8. Oktober

2009

Venezuela

20. Juni

1974

  2. Januar

1975

Vereinigte Staaten

Puerto Rico a

20. Mai

2002

20. Mai

2002

Vietnam

26. März

1981

17. September

1981

Zentralafrikanische Republik

29. September

1995

21. Oktober

1995

Zypern

  4. September

1974

12. Januar

1975

a
Assoziiertes Mitglied nach Art. 6 Abs. 2.
b
Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
c
Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
d
Der Heilige Stuhl ist ein ständiger Beobachter und nicht ein Vertragsstaat.
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