Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (355.01)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 (Stand 1. April 2007) Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Träger

1 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
2 Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht jederzeit anschliessen.

Art. 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche An - stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge übertragenen Aufgaben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde über - tragen. 2
1 In Vollzug ab 1. April 2007.
2 Regierungsbeschluss vom 13. November 2007 (RRB 2007/782).

Art. 4 Anwendbares Recht

a) Grundsatz
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen.

Art. 5 b) Dienst- und Besoldungsrecht

1 Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet.
2 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.

Art. 6 c) Rechtsschutz

1 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufli - che Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufli - che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefoch - ten werden.
2 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klas - sischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.

Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen

1 Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wer - den in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffent - licht. II. Organisation (2.)
1 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungskommmission

a) Zusammensetzung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.

Art. 10 b) Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglie - der anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stim - mengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 11 c) Zuständigkeit

1 Die Verwaltungskommission: a) wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsreglemen - tes der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende; b) erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht; c) legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht fest; d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; e) beschliesst über den Voranschlag; f) wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis; g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht; h) erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtlichen Be - stimmungen und den Gebührentarif.

Art. 12 Entschädigung

1 Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Ver - waltungskommission.

Art. 13 Geschäftsleitung

a) Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsreglements zu - sammen.
2 Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.

Art. 14 b) Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung: a) besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsre - glements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht; b) stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher; c) wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, so - weit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist; d) bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag; e) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zuge - wiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungs - kommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstel - lung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen.

Art. 15 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis. III. Finanzhaushalt (3.)

Art. 16 Einnahmen

a) Arten
1 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird gedeckt durch: a) kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen; b) kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 17 b) Gebühren für Amtshandlungen

1 Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren für Amts - handlungen.
2 Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanz - summe inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–.
3 Die Gebühr wird bemessen nach: a) der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte; b) Zeit- und Arbeitsaufwand.

Art. 18 Haushaltführung und Rechnungswesen

1 Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaushalts - recht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet.

Art. 19 Haftung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Vereinba - rungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ost - schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. IV. Streiterledigung (4.)

Art. 21 Schiedsgericht

a) Zusammensetzung
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Vereinba - rungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmit - glied.
2 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam: a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts; b) nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht ins - gesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.

Art. 22 b) ergänzendes Recht

1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969. 3 V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung (5.)

Art. 23 Kündigung

1 Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteiligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
3 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.

Art. 24 Auflösung

1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
2 Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen über - tragen.
3 Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhält - nis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehen - den Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinba - rungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrich - tungen und klassischen Stiftungen. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 25 Liquiditätssicherung

1 Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zur Li - quiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.
3 nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwi - schenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45–
100 (sGS 961.20).

Art. 26 Ausstattungsbeitrag

1 Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200 000.–.
2 Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.

Art. 27 Rechtsgültigkeit

1 Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfas - sungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

Art. 28 Vollzugsbeginn

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest: a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht.
2 Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeeinrich - tungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen ha - ben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–48 26.09.2005 01.04.2007 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.09.2005 01.04.2007 Erlass Grunderlass 42–48
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