Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (0.232.112.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Abgeschlossen in Madrid am 27. Juni 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Februar 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1997 (Stand am 24. Mai 2022) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 1. Okt. 1996 ( AS 1997 2283 )

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um «territoriale Ausdehnung»
Artikel 4: Wirkungen der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der inter­nationalen Registrierung in Bezug auf bestimmte Vertrags­ parteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Mar­ken­ bestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Anga ben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhän­ gig­keit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9sexies: Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; In­kraft­ treten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
Art. 1 Mitgliedschaft im Madrider Verband
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als «Ver­tragsstaaten» bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken² in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 (im folgenden als «Madrider Abkommen [Stockholmer Fassung]» bezeichnet) sind, und die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als «Vertragsorganisationen» bezeichnet), sind Mitglieder des­selben Verbands, dem die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf «Vertragsparteien» ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die Vertragsorganisationen auszulegen.
² SR 0.232.112.3
Art. 2 Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
(1)  Wurde ein Gesuch um Eintragung einer Marke bei der Behörde einer Vertrags­partei eingereicht oder eine Marke im Register der Behörde einer Vertragspartei eingetragen, so kann sich die Person, auf deren Namen das Gesuch (im folgenden als «Basisgesuch» bezeichnet) oder die Eintragung (im folgenden als «Basis­eintragung» bezeichnet) lautet, nach diesem Protokoll den Schutz dieser Marke im Gebiet der Vertragsparteien dadurch sichern, dass sie die Eintragung der Marke im Register des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «internationale Registrierung», «internationales Register», «Interna­tionales Büro» und «Organisation» bezeichnet) herbeiführt, vorausgesetzt, dass
i) wenn das Basisgesuch bei der Behörde eines Vertragsstaats eingereicht oder die Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöri­ger des be­treffenden Vertragsstaats ist oder in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Han­delsniederlassung hat;
ii) wenn das Basisgesuch bei der Behörde einer Vertragsorganisation einge­reicht oder die Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöriger eines Mitgliedstaats dieser Vertragsorganisation ist oder im Gebiet dieser Ver­tragsorganisation ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlas­sung hat.
(2)  Das Gesuch um internationale Registrierung (im folgenden als «internationales Gesuch» bezeichnet) ist beim Internationalen Büro durch Vermittlung der Behörde einzureichen, bei der das Basisgesuch eingereicht beziehungsweise von der die Basiseintragung vorgenommen wurde (im folgenden als «Ursprungsbehörde» bezeich­net).
(3)  Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine «Behörde» oder eine «Behörde einer Vertragspartei» ist als Bezugnahme auf die Behörde, die namens einer Ver­tragspartei für die Eintragung von Marken zuständig ist, und jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf «Marken» ist als Bezugnahme auf Warenmarken und Dienst­leistungsmarken auszulegen.
(4)  Für die Zwecke dieses Protokolls bedeutet «Gebiet einer Vertragspartei», wenn es sich bei der Vertragspartei um einen Staat handelt, das Hoheitsgebiet des betref­fenden Staates, und wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet.
Art. 3 Internationales Gesuch
(1)  Jedes internationale Gesuch aufgrund dieses Protokolls ist auf dem von der Aus­führungsordnung³ vorgeschriebenen Formular einzureichen. Die Ursprungsbehörde bescheinigt, dass die Angaben im internationalen Gesuch den Angaben entsprechen, die zum Zeitpunkt der Bescheinigung im Basisgesuch beziehungsweise in der Basi­s­eintragung enthalten sind. Die Behörde gibt ausserdem folgendes an:
i) bei einem Basisgesuch das Datum und die Nummer des Gesuchs,
ii) bei einer Basiseintragung das Datum und die Nummer der Eintragung sowie das Datum und die Nummer des Gesuchs, aus dem die Basiseintragung her­vor­ging.
Die Ursprungsbehörde gibt ausserdem das Datum des internationalen Gesuchs an.
(2)  Der Hinterleger hat die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klas­sen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken⁴ festgelegt wurde. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren und Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einord­nung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Zusam­menwirken mit der Ursprungsbehörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschieden­heit zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren massgebend.
(3)  Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet,
i) dies ausdrücklich zu erklären und seinem internationalen Gesuch einen Ver­merk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
ii) seinem internationalen Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden; die Anzahl die­ser Darstellungen wird in der Ausführungsordnung bestimmt.
(4)  Das Internationale Büro trägt die gemäss Artikel 2 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die internationale Registrierung erhält das Datum, an dem das internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das inter­nationale Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Inter­nationalen Büro eingegangen ist. Ist das internationale Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so erhält die internationale Registrierung das Datum, an dem das betreffende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Internationale Büro teilt den beteiligten Behörden unverzüglich die internationale Registrierung mit. Die im internationalen Register eingetragenen Marken werden in einem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt auf der Grundlage der im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben veröffent­licht.
(5)  Um die im internationalen Register eingetragenen Marken zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro unentgeltlich eine Anzahl von Stücken des genannten Blattes sowie eine Anzahl von Stücken zu ermässigtem Preis zu den Bedingungen, die von der in Artikel 10 genannten Ver­sammlung (im folgenden als «Versammlung» bezeichnet) festgelegt werden. Diese Bekanntgabe gilt für die Zwecke aller Vertragsparteien als ausreichend; eine weitere Bekanntgabe darf vom Inhaber der internationalen Registrierung nicht verlangt werden.
³ SR 0.232.112.21
⁴ SR 0.232.112.9
Art. 3 bis Territoriale Wirkung
Der Schutz aus der internationalen Registrierung erstreckt sich auf eine Vertrags­partei nur auf Antrag der Person, die das internationale Gesuch einreicht oder Inha­ber der internationalen Registrierung ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nicht für die Vertragspartei gestellt werden, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.
Art. 3 ter Gesuch um «territoriale Ausdehnung»
(1)  Jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrie­rung auf eine Vertragspartei ist im internationalen Gesuch besonders zu erwähnen.
(2)  Ein Gesuch um territoriale Ausdehnung kann auch nach der internationalen Registrierung gestellt werden. Ein solches Gesuch ist auf dem in der Ausführungs­ord­nung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es so­gleich im Register ein und teilt diese Eintragung unverzüglich der oder den betei­ligten Behörden mit. Die Eintragung wird in dem regelmässig erscheinenden Blatt des Internationalen Büros veröffentlicht. Diese territoriale Ausdehnung wird von dem Datum an wirksam, an dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung, auf die sie sich bezieht.
Art. 4 Wirkungen der internationalen Registrierung
(1)   a) Von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestim­mungen der Artikel 3 und 3ter an ist die Marke in jeder der beteiligten Ver­trags­parteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei einge­tragen worden wäre.
b) Die in Artikel 3 vorgesehene Angabe der Klassen der Waren und Dienstlei­s­tungen bindet die Vertragsparteien nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.
(2)  Jede internationale Registrierung geniesst das durch Artikel 4 der Pariser Ver­bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵ festgelegte Prioritäts­recht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehe­nen Förmlichkeiten zu erfüllen.
⁵ SR 0.232.04
Art. 4 bis Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1)  Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Regi­s­trierung und lauten sowohl die Eintragung als auch die Registrierung auf den Na­men derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an die Stelle der natio­nalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte, sofern
i) der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 auf die betreffende Vertragspartei erstreckt,
ii) alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch in der internationalen Registrierung in Bezug auf die be­treffende Vertragspartei aufgeführt sind,
iii) diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintra­gung wirksam wird.
(2)  Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrie­rung in ihrem Register zu vermerken.
Art. 5 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in Bezug auf bestimmte Vertragsparteien
(1)  Soweit die geltenden Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, hat die Behörde einer Vertragspartei, der das Internationale Büro eine Ausdehnung des sich aus der internationalen Registrierung ergebenden Schutzes auf die Vertragspartei nach Arti­kel 3ter Absatz 1 oder 2 mitgeteilt hat, das Recht, in einer Mitteilung der Schutzver­weigerung zu erklären, dass der Marke, die Gegenstand dieser Ausdehnung ist, der Schutz in der betreffenden Vertragspartei nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁶ im Fall einer unmittelbar bei der Behörde, welche die Schutzverweigerung mitteilt, hinterlegten Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die geltenden Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.
(2)  a) Die Behörden, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dem Internationalen Büro ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe innerhalb der Frist mit, die in den für diese Behörden geltenden Rechtsvor­schriften vorgesehen ist, spätestens jedoch, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 ge­nannte Mitteilung der Ausdehnung dieser Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist.
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei erklären, dass für inter­nationale Registrierungen aufgrund dieses Protokolls die unter Buch­stabe a ge­nannte Frist von einem Jahr durch 18 Monate ersetzt wird.
c) In dieser Erklärung kann ausserdem festgelegt werden, dass eine Schutzver­weigerung, die sich aus einem Widerspruch gegen die Schutzgewährung erge­ben kann, von der Behörde der betreffenden Vertragspartei dem Inter­natio­nalen Büro nach Ablauf der Frist von 18 Monaten mitgeteilt werden kann. Eine sol­che Behörde kann hinsichtlich einer vorgenommenen inter­na­tionalen Registrie­rung eine Schutzverweigerung nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nur dann mitteilen, wenn i) sie vor Ablauf der Frist von 18 Monaten das Internationale Büro über die Möglichkeit unterrichtet hat, dass Widersprüche nach Ablauf der Frist von 18 Monaten eingelegt werden können, und
ii)⁷
die Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten Schutzverweige­rung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Wider­spruchsfrist gemacht wird, in jedem Fall jedoch spätestens sieben Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Widerspruchsfrist beginnt.
d) Eine Erklärung nach den Buchstaben b oder c kann in den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Urkunden abgegeben werden; der Zeitpunkt des Wirk­samwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Proto­kolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die Erklä­rung abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall wird die Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der Organisation (im folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) oder zu einem in der Erklärung angegebe­nen späteren Zeitpunkt in Bezug auf jede internationale Registrierung wirk­sam, deren Datum mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung übereinstimmt oder deren Da­tum nach diesem Zeitpunkt liegt.
e)⁸
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüft die Versammlung die Arbeitsweise des unter den Buchstaben a−d errichteten Systems. Danach können die Bestimmungen dieser Buchstaben durch ein­stimmigen Beschluss der Versammlung geändert werden⁹.
(3)  Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber der internationalen Registrie­rung unverzüglich ein Exemplar der Mitteilung der Schutzverweigerung. Der betref­fende Inhaber hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn er die Marke unmittelbar bei der Behörde hinterlegt hätte, die ihre Schutzverweigerung mitgeteilt hat. Ist das Inter­nationale Büro nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i unterrichtet worden, so leitet es diese Information unverzüglich an den Inhaber der internationalen Registrierung weiter.
(4)  Das Internationale Büro teilt jeder interessierten Person auf Antrag die Gründe für die Schutzverweigerung mit.
(5)  Die Behörden, die hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrie­rung dem Internationalen Büro keine vorläufige oder endgültige Schutzverweige­rung nach Absatz 1 und 2 mitgeteilt haben, verlieren für diese internationale Regi­s­trierung die Vergünstigung des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts.
(6)  Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dürfen die Wirkung einer inter­nationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der internationalen Registrierung Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Inter­nationalen Büro mitzuteilen.
⁶ SR 0.232.04
⁷ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Okt. 2006 ( AS 2007 2867 ).
⁸ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Okt. 2006 ( AS 2007 2867 ).
⁹ Erklärende Deklaration der Versammlung des Madrider Verbands: «Der Artikel 5.2)e) des Protokolls ist so zu verstehen, dass die Versammlung erlaubt, den Ablauf des von den Unterabsätzen a)–d) eingeführten Systems weiterzuprüfen. Es wird präzisiert, dass für jegliche Änderung dieser Bestimmungen eine einstimmige Entscheidung der Versammlung nötig ist.»
Art. 5 bis Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Die Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile, wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Per­sonennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art, die von den Behörden der Vertragsparteien etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Ursprungsbehörde befreit.
Art. 5 ter Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
(1)  Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.
(2)  Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Recherchen nach älteren Mar­ken vornehmen, die Gegenstand internationaler Registrierungen sind.
(3)  Die zur Vorlage bei einer der Vertragsparteien beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.
Art. 6 Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
(1)  Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zehn Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.
(2)  Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, vom Ba­sis­gesuch oder der sich aus ihr ergebenden Eintragung beziehungsweise von der Basis­eintragung unabhängig.
(3)  Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn vor Ablauf von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an das Basisgesuch oder die sich aus ihr ergebende Eintragung beziehungsweise die Basiseintragung in Bezug auf alle oder einige der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstlei­s­tungen zurückgenommen wurde, verfallen ist, auf sie verzichtet wurde oder Gegen­stand einer rechtskräftigen Zurückweisung, Nichtigerklärung, Löschung oder Un­gültigerklärung gewesen ist. Dasselbe gilt, wenn
i) ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, welche die Wirkung des Basis­gesuchs zurückweist,
ii) ein Verfahren, in dem die Rücknahme des Basisgesuchs oder die Nichtig­erklä­rung, Löschung oder Ungültigerklärung der sich aus dem Basisgesuch erge­benden Eintragung oder der Basiseintragung beantragt wird, oder
iii) ein Widerspruch gegen das Basisgesuch
nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einer rechtskräftigen Zurückweisung, Nichterklä­rung, Löschung oder Ungültigerklärung oder zu der Anordnung der Rücknahme des Basisgesuchs oder der sich aus ihr ergebenden Eintragung beziehungsweise der Basiseintragung führt, sofern ein solches Rechtsmittel, ein solches Verfahren oder ein solcher Widerspruch vor Ablauf der genannten Frist eingeleitet wurde. Dasselbe gilt auch, wenn nach Ablauf der Fünfjahresfrist das Basisgesuch zurückgenommen oder auf die sich aus dem Basisgesuch ergebende Eintragung oder auf die Basisein­tra­gung verzichtet wird, sofern zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Verzichts das betreffende Gesuch oder die Eintragung Gegenstand eines unter der Ziffer i, ii oder iii genannten Verfahrens war und ein solches Verfahren vor Ablauf der ge­nannten Frist eingeleitet worden war.
(4)  Die Ursprungsbehörde teilt dem Internationalen Büro entsprechend der Ausfüh­rungsordnung die nach Absatz 3 massgeblichen Tatsachen und Entscheidungen mit, und das Internationale Büro unterrichtet entsprechend der Ausführungsordnung die Beteiligten und veranlasst entsprechende Veröffentlichungen. Die Ursprungsbe­hörde fordert gegebenenfalls das Internationale Büro auf, die internationale Regi­strierung im anwendbaren Umfang zu löschen, und das Internationale Büro verfährt demge­mäss.
Art. 7 Erneuerung der internationalen Registrierung
(1)  Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 7, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen sind, erneuert werden.
(2)  Die Erneuerung darf nicht zu einer Änderung der internationalen Registrierung in ihrer letzten Fassung führen.
(3)  Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der internationalen Registrierung und gegebenenfalls seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
(4)  Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Re­gis­trierung gewährt.
Art. 8 Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
(1)  Die Ursprungsbehörde kann nach eigenem Ermessen eine Gebühr festsetzen und zu ihren Gunsten vom Hinterleger oder dem Inhaber der internationalen Registrie­rung im Zusammenhang mit dem Einreichen des internationalen Gesuchs oder der Erneuerung der internationalen Registrierung erheben.
(2)  Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internatio­nale Gebühr zu entrichten, die sich, vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe a, zu­sammensetzt aus
i) einer Grundgebühr,
ii) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der interna­tionalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht,
iii) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ge­mäss Artikel 3ter.
(3)  Die in Absatz 2 Ziffer ii geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne dass sich dies auf das Datum der internationalen Registrierung auswirkt, innerhalb der in der Aus­führungsordnung festgesetzten Frist entrichtet werden, wenn die Anzahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestrit­ten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen Umfang eingeschränkt worden, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen.
(4)  Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationa­len Registrierung, mit Ausnahme der Einnahmen aus den in Absatz 2 Ziffern ii und iii genannten Gebühren, wird nach Abzug der durch die Durchführung dieses Proto­kolls verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen Büro zu glei­chen Teilen unter die Vertragsparteien verteilt.
(5)  Die sich aus den Zusatzgebühren gemäss Absatz 2 Ziffer ii ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die beteiligten Vertragsparteien im Verhält­nis zur Anzahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jeder dieser Vertragsparteien der Schutz beantragt worden ist; soweit es sich um Ver­tragsparteien mit einer Prüfung handelt, wird diese Anzahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.
(6)  Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäss Absatz 2 Ziffer iii ergebenden Beträge werden nach den Regeln des Absatzes 5 verteilt.
(7)  a) Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie im Zusammenhang mit jeder inter­nationalen Registrierung, in der sie nach Artikel 3ter genannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Erneuerung einer solchen internationalen Registrie­rung anstelle eines Anteils an den Einnahmen aus den Zusatz- und Ergän­zungsgebühren eine Gebühr zu erhalten wünscht (im folgenden als «individuelle Gebühr» bezeichnet), deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann; dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den die Behörde der betref­fenden Vertragspartei vom Hinterleger für eine zehnjährige Eintragung oder vom In­haber einer Eintragung für eine zehnjährige Erneuerung der Eintra­gung der Marke im Register dieser Behörde zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Be­trag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Ist eine individuelle Gebühr zu zahlen, so sind i) keine der in Absatz 2 Ziffer ii genannten Zusatzgebühren zu zahlen, falls nur solche Vertragsparteien nach Artikel 3ter genannt worden sind, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben haben, und
ii) keine der in Absatz 2 Ziffer iii genannten Ergänzungsgebühren in Be­zug auf eine Vertragspartei zu zahlen, die eine Erklärung nach diesem Buch­staben abgegeben hat.
b) Eine Erklärung nach Buchstabe a kann in den in Artikel 14 Absatz 2 genann­ten Urkunden abgegeben werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklä­rung ist derselbe wie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die Erklärung abgege­ben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in die­sem Fall wird die Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldi­rektor oder zu einem in der Erklärung angegebenen späteren Zeitpunkt in Be­zug auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit dem Zeit­punkt des Wirksamwerdens der Erklärung überein­stimmt oder deren Datum nach diesem Zeitpunkt liegt.
Art. 9 Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Auf Antrag der Person, auf deren Namen die internationale Registrierung lautet, oder auf Antrag einer beteiligten Behörde, der von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten gestellt wird, trägt das Internationale Büro im internationalen Regis­ter jede Änderung des Inhabers der betreffenden Registrierung in Bezug auf alle oder einige der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die Registrierung wirksam ist, und in Bezug auf alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen, sofern der neue Inhaber eine Person ist, die nach Artikel 2 Absatz 1 berechtigt ist, internationale Gesuche einzureichen.
Art. 9 bis Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Das Internationale Büro trägt folgendes im internationalen Register ein:
i) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der internationa­len Registrierung,
ii) die Bestellung eines Vertreters des Inhabers der internationalen Registrie­rung und alle sonstigen massgeblichen Angaben bezüglich des Vertreters,
iii) jede Einschränkung der in der internationalen Registrierung aufgeführten Wa­ren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,
iv) jeden Verzicht, jede Löschung oder jede Ungültigerklärung der internationa­len Registrierung in Bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,
v) alle sonstigen in der Ausführungsordnung festgelegten massgeblichen Angaben über die Rechte an einer Marke, die Gegenstand einer internatio­nalen Registrie­rung ist.
Art. 9 ter Gebühren für bestimmte Eintragungen
Jede Eintragung aufgrund des Artikels 9 oder 9bis kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
Art. 9 quater Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
(1)  Kommen mehrere Vertragsstaaten überein, ihre innerstaatlichen Gesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirek­tor notifizieren,
i) dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes die­ser Länder tritt und
ii) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen sowie der Ar­tikel 9quinquies und 9sexies als ein Staat gilt.
(2)  Diese Notifikation wird erst drei Monate nach dem Zeitpunkt der Benachrichti­gung wirksam, die der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien darüber zuge­hen lässt.
Art. 9 quinquies Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Wird eine internationale Registrierung auf Antrag der Ursprungsbehörde nach Arti­kel 6 Absatz 4 für alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen gelöscht und reicht die Person, die Inhaber der internationalen Registrierung war, ein Gesuch um Eintragung derselben Marke bei der Behörde einer der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die internationale Registrierung wirksam war, so wird dieses Gesuch so behandelt, als sei es zum Datum der inter­nationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 oder zum Datum der Eintragung der territo­rialen Ausdehnung nach Artikel 3ter Absatz 2 eingereicht worden, und geniesst, falls die internationale Registrierung Priorität genoss, dieselbe Priorität, sofern
i) das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die internationale Registrierung gelöscht wurde,
ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die be­troffene Vertragspartei tatsächlich von der in der internationalen Registrie­rung enthaltenen Liste der Waren und Dienstleistungen erfasst sind und
iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschliesslich der Ge­bührenvorschriften entspricht.
Art. 9 sexies ¹⁰ Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
(1) a) In den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, findet nur dieses Protokoll Anwendung.
b) Ungeachtet des Buchstabens a hat eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 8 Absatz 7 dieses Protokolls, die von einem Staat abgegeben wurde, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, keine Wirkung auf die Beziehungen zu einem anderen Staat, der Ver­tragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
(2)  Die Versammlung überprüft nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. Septem­ber 2008 die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und kann Absatz 1 Buchstabe b jederzeit danach mit Dreiviertelmehrheit aufheben oder dessen Anwendungs­bereich einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als auch dieses Protokolls sind.
¹⁰ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Madrider Verbands am 12. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 ( AS 2009 287 ).
Art. 10 Versammlung
(1)  a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Län­der, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind.
b) Jede Vertragspartei wird in dieser Versammlung durch einen Delegierten ver­treten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt wer­den kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädi­gung für einen Delegierten jeder Vertragspartei, die zu Lasten des Verbands gehen.
(2)  Die Versammlung hat zusätzlich zu den Aufgaben, die sie nach dem Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung) wahrnimmt, folgende Aufgaben:
i) Sie behandelt alle Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Proto­kolls;
ii) sie erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Kon­ferenzen zur Revision dieses Protokolls unter gebührender Berücksich­tigung der Stellungnahmen der Länder des Verbands, die nicht Vertragspar­teien dieses Protokolls sind;
iii) sie beschliesst und ändert die Bestimmungen der Ausführungsordnung über die Durchführung dieses Protokolls;
iv) sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich aus diesem Protokoll ergeben.
(3)  a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. In Angelegen­heiten, die nur Länder betreffen, die Vertragsparteien des Madrider Abkom­mens (Stockholmer Fassung) sind, haben Vertragsparteien, die nicht Ver­trags­parteien jenes Abkommens sind, kein Stimmrecht, während in Angele­genheiten, die nur die Vertragsparteien betreffen, nur diese Stimmrecht haben.
b) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die in einer bestimmten Angele­genheit Stimmrecht haben, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.
c) Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der in der Versammlung vertretenen Mit­glieder, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht haben, zwar weni­ger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegen­heit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Ver­samm­lung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das In­ternationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, die in der genannten Angelegenheit Stimmrecht haben und nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder Stimm­enthaltung schrift­lich bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl dieser Mit­glieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimment­haltung bekanntgege­ben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für das Erreichen des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden diese Beschlüsse wirk­sam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 9sexies Absatz 2 sowie der Artikel 12 und 13 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Mitglied der Versammlung vertreten und in des­sen Namen abstimmen.
(4)  Zusätzlich zu dem Zusammentreten zu den im Madrider Abkommen (Stock­holmer Fassung) vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen tritt die Versammlung nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausser­ordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versam­mlung, die Stimmrecht in den Angelegenheiten haben, deren Aufnahme in die Tagesord­nung der Tagung vorgeschlagen wird, dies verlangt. Die Tagesordnung ei­ner solchen ausserordentlichen Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
Art. 11 Internationales Büro
(1)  Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben aufgrund oder bezüglich dieses Protokolls werden vom Inter­nationalen Büro wahrgenommen.
(2)  a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision dieses Protokolls vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung solcher Revisionskonferen­zen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatli­che Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Revisionskonferenzen teil.
(3)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm bezüglich dieses Protokolls übertragen werden.
Art. 12 Finanzen
Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, werden die Finanzen des Verbands nach denselben Bestimmungen geregelt, die in Artikel 12 des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) enthalten sind, wobei jede Bezugnahme auf Artikel 8 jenes Abkommens als Bezugnahme auf Artikel 8 dieses Protokolls gilt. Ausserdem gelten, vorbehaltlich eines gegenteiligen einstimmigen Beschlusses der Versammlung, Vertragsorganisationen für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 6 Buchstabe b jenes Abkommens als der Beitragsklasse I (eins) nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹¹ zugehörig.
¹¹ SR 0.232.04
Art. 13 Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
(1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Die Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versamm­lung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.
(2)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt der Beschlussfas­sung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.
Art. 14 Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
(1)  a) Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹² ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls wer­den.
b) Ferner kann auch jede zwischenstaatliche Organisation Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) mindestens einer der Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums;
ii) die betreffende Organisation hat eine regionale Behörde für die Zwecke der Eintragung von Marken mit Wirkung im Gebiet der Organisation, so­weit diese Behörde nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 9quater ist.
(2)  Jeder Staat oder jede Organisation nach Absatz 1 kann dieses Protokoll unter­zeichnen. Jeder dieser Staaten oder jede dieser Organisationen kann, wenn sie das Protokoll unterzeichnet haben, eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunde zu dem Protokoll oder, falls sie dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, eine Beitrittsurkunde zu dem Protokoll hinterlegen.
(3)  Die in Absatz 2 bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(4)  a) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach der Hinterlegung von vier Ratifikati­ons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft; jedoch muss mindestens eine dieser Urkunden von einem Land, das Vertragspartei des Ma­drider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, und mindestens eine weitere dieser Urkunden von einem Staat, der nicht Vertragspartei des Mad­rider Ab­kommens (Stockholmer Fassung) ist, oder von einer der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen hinterlegt worden sein.
b) Für jeden anderen Staat oder jede andere Organisation nach Absatz 1 tritt die­ses Protokoll drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem seine Ratifika­tion, Annahme, Genehmigung oder der Beitritt dazu durch den Generaldirektor notifiziert worden ist.
(5)  Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Organisationen können bei der Hin­terlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass der Schutz aus einer internationalen Registrierung, die vor Inkrafttreten des Protokolls für sie aufgrund des Protokolls bewirkt wurde, auf sie nicht ausgedehnt werden kann.
¹² SR 0.232.04
Art. 15 Kündigung
(1)  Dieses Protokoll bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(4)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einer Vertrags­partei nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist.
(5)  a) Ist eine Marke zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegen­stand einer internationalen Registrierung mit Wirkung in dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation, so kann der In­haber dieser Registrierung bei der Behörde des kündigenden Staates oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation ein Gesuch um Eintra­gung der­selben Marke einreichen, das so behandelt wird, als sei es zum Datum der in­ternationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 oder zum Datum der Ein­tragung der territorialen Ausdehnung nach Artikel 3ter Absatz 2 eingereicht worden; es geniesst, falls die internationale Registrie­rung Priorität genoss, die­selbe Priorität, sofern i) dieses Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt einge­reicht wird, zu dem die Kündigung wirksam wurde,
ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf den kündigenden Staat oder die kündigende zwischenstaatliche Organi­sation tatsächlich von der in der internationalen Registrierung enthalte­nen Liste der Waren und Dienstleistungen erfasst sind und
iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschliesslich der Gebührenvorschriften entspricht.
b) Die Bestimmungen des Buchstabens a finden ebenfalls in Bezug auf Marken Anwendung, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Ge­gen­stand einer internationalen Registrierung mit Wirkung in anderen Vertrags­par­teien als dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaat­li­chen Organisation sind und deren Inhaber wegen der Kündigung nicht mehr berech­tigt sind, internationale Gesuche nach Artikel 2 Absatz 1 einzurei­chen.
Art. 16 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
(1)  a) Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer, französischer und spa­nischer Sprache unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt, wenn es in Madrid nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt. Der Wortlaut ist in den drei Sprachen gleichermassen verbindlich.
b) Amtliche Fassungen dieses Protokolls werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und Organisationen in arabischer, chi­nesischer, deutscher, italienischer, japanischer, portugiesischer und russi­scher Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versamm­lung be­stimmen kann.
(2)  Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1989 in Madrid zur Unterzeich­nung auf.
(3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der spanischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieses Protokolls allen Staaten und zwi­schenstaatlichen Organisationen, die Vertragspartei des Protokolls werden können.
(4)  Der Generaldirektor lässt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Natio­nen registrieren.
(5)  Der Generaldirektor notifiziert allen Staaten und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls werden können oder sind, die Unterzeichnun­gen, Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunden, das Inkrafttreten des Protokolls und etwaiger Änderungen desselben, jede Notifikation einer Kündigung und jede in dem Protokoll vorgesehene Erklärung.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 24. Mai 2022 ¹³

¹³ AS 1997 2350 ; 2003  3889 ; 2004  4131 ; 2007 1331 ; 2008  3703 ; 2010 1519 ; 2011 3299 ; 2013 1471 ; 2015 2123 ; 2018 1191 ; 2020  3453 ; 2022 320 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikations­plattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

26. März

2018 B

26. Juni

2018

Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI) *

  5. Dezember

2014 B

  5. März

2015

Ägypten

  3. Juni

2009

  3. September

2009

Albanien

30. April

2003 B

30. Juli

2003

Algerien*

31. Juli

2015 B

31. Oktober

2015

Antigua und Barbuda*

17. Dezember

1999 B

17. März

2000

Armenien*

19. Juli

2000 B

19. Oktober

2000

Aserbaidschan

15. Januar

2007 B

15. April

2007

Australien*

11. April

2001 B

11. Juli

2001

Bahrain*

15. September

2005 B

15. Dezember

2005

Belarus*

18. Oktober

2001 B

18. Januar

2002

Belgien*

22. Dezember

1997

  1. April

1998

Bhutan

  4. Mai

2000 B

  4. August

2000

Bosnien und Herzegowina

27. Oktober

2008 B

27. Januar

2009

Botsuana

  5. September

2006 B

  5. Dezember

2006

Brasilien*

  2. Juli

2019 B

  2. Oktober

2019

Brunei*

  6. Oktober

2016 B

  6. Januar

2017

Bulgarien*

  2. Juli

2001 B

  2. Oktober

2001

Chile*

  4. April

2022 B

  4. Juli

2022

China* a

  1. September

1995 B

  1. Dezember

1995

Dänemark*

10. November

1995

13. Februar

1996

    Färöer

13. Januar

2016

13. April

2016

    Grönland

11. Oktober

2010

11. Januar

2011

Deutschland

20. Dezember

1995

20. März

1996

Estland*

18. August

1998 B

18. November

1998

Eswatini

14. September

1998 B

14. Dezember

1998

Europäische Union*

  1. Juli

2004 B

  1. Oktober

2004

Finnland*

29. Dezember

1995

  1. April

1996

Frankreich b

  7. August

1997

  7. November

1997

Gambia*

18. September

2015 B

18. Dezember

2015

Georgien*

20. Mai

1998 B

20. August

1998

Ghana*

16. Juni

2008 B

16. September

2008

Griechenland*

10. Mai

2000 B

10. August

2000

Indien*

  8. April

2013 B

  8. Juli

2013

Indonesien*

  2. Oktober

2017 B

  2. Januar

2018

Iran

25. September

2003 B

25. Dezember

2003

Irland*

19. Juli

2001

19. Oktober

2001

Island*

15. Januar

1997 B

15. April

1997

Israel*

31. Mai

2010 B

  1. September

2010

Italien*

17. Januar

2000

17. April

2000

Jamaika*

27. Dezember

2021 B

27. März

2022

Japan*

14. Dezember

1999 B

14. März

2000

Kambodscha*

  5. März

2015 B

  5. Juni

2015

Kanada*

17. März

2019 B

17. Juni

2019

Kap Verde

  6. April

2022 B

  6. Juli

2022

Kasachstan

  8. September

2010 B

  8. Dezember

2010

Kenia*

26. März

1998 B

26. Juni

1998

Kolumbien*

29. Mai

2012 B

29. August

2012

Kirgisistan*

17. März

2004 B

17. Juni

2004

Korea (Nord-)

  3. Juli

1996

  3. Oktober

1996

Korea (Süd-)*

10. Januar

2003 B

10. April

2003

Kroatien

23. Oktober

2003 B

23. Januar

2004

Kuba

26. September

1995 B

26. Dezember

1995

Laos*

  7. Dezember

2015 B

  7. März

2016

Lesotho

12. November

1998 B

12. Februar

1999

Lettland

  5. Oktober

1999 B

  5. Januar

2000

Liberia

11. September

2009 B

11. Dezember

2009

Liechtenstein

17. Dezember

1997

17. März

1998

Litauen*

15. August

1997 B

15. November

1997

Luxemburg*

  1. Januar

1998

  1. April

1998

Madagaskar*

28. Januar

2008 B

28. April

2008

Malawi*

25. September

2018 B

25. Dezember

2018

Malaysia*

27. September

2019 B

27. Dezember

2019

Marokko*

  8. Juli

1999

  8. Oktober

1999

Mexiko*

19. November

2012 B

19. Februar

2013

Moldau*

  1. September

1997 B

  1. Dezember

1997

Monaco

27. Juni

1996

27. September

1996

Mongolei

16. März

2001

16. Juni

2001

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  7. Juli

1998 B

  7. Oktober

1998

Namibia

31. März

2004 B

30. Juni

2004

Neuseeland* c

10. September

2012 B

10. Dezember

2012

Niederlande*

28. November

1997

  1. April

1998

    Curaçao

28. Januar

2003

28. April

2003

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

28. Januar

2003

28. April

2003

    Sint Maarten

28. Januar

2003

28. April

2003

Nordmazedonien

30. Mai

2002 B

30. August

2002

Norwegen*

29. Dezember

1995 B

29. März

1996

Oman*

16. Juli

2007 B

16. Oktober

2007

Österreich

13. Januar

1999

13. April

1999

Pakistan*

24. Februar

2021 B

24. Mai

2021

Philippinen*

25. April

2012 B

25. Juli

2012

Polen*

  4. Dezember

1996 B

  4. März

1997

Portugal

20. Dezember

1996

20. März

1997

Ruanda

17. Mai

2013 B

17. August

2013

Rumänien

28. April

1998

28. Juli

1998

Russland

10. März

1997

10. Juni

1997

Sambia*

15. August

2001 B

15. November

2001

Samoa*

  4. Dezember

2018 B

  4. März

2019

San Marino*

12. Juni

2007 B

12. September

2007

São Tomé und Príncipe

  8. September

2008 B

  8. Dezember

2008

Schweden*

30. Dezember

1994

  1. Dezember

1995

Schweiz*

  1. Februar

1997

  1. Mai

1997

Serbien

17. November

1997

17. Februar

1998

Sierra Leone

28. September

1999 B

28. Dezember

1999

Simbabwe*

11. Dezember

2014 B

11. März

2015

Singapur*

31. Juli

2000 B

31. Oktober

2000

Slowakei*

13. Juni

1997 B

13. September

1997

Slowenien

12. Dezember

1997 B

12. März

1998

Spanien

17. April

1991

  1. Dezember

1995

Sudan

16. November

2009 B

16. Februar

2010

Syrien*

  5. Mai

2004 B

  5. August

2004

Tadschikistan*

31. März

2011 B

30. Juni

2011

Thailand*

  7. August

2017 B

  7. November

2017

Trinidad und Tobago*

12. Oktober

2020 B

12. Januar

2021

Tschechische Republik

25. Juni

1996 B

25. September

1996

Tunesien*

16. Juli

2013 B

16. Oktober

2013

Türkei*

  1. Oktober

1998 B

  1. Januar

1999

Turkmenistan*

28. Juni

1999 B

28. September

1999

Ukraine*

29. September

2000 B

29. Dezember

2000

Ungarn

  3. Juli

1997

  3. Oktober

1997

Usbekistan*

27. September

2006 B

27. Dezember

2006

Vereinigte Arabische Emirate*

28. September

2021 B

28. Dezember

2021

Vereinigte Staaten*

  2. August

2003 B

  2. November

2003

Vereinigtes Königreich*

  6. April

1995

  1. Dezember

1995

    Gibraltar

  1. Oktober

2020

  1. Januar

2021

    Guernsey*

  1. Oktober

2020

  1. Oktober

2021

    Insel Man*

  6. April

1995

  1. Dezember

1995

Vietnam*

11. April

2006 B

11. Juli

2006

Zypern

  4. August

2003 B

  4. November

2003

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Nicht anwendbar auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
b
Anwendbar auf die Überseedepartemente und -territorien.
c
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Die Schweiz hat gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Madrider Protokolls (1989) die Erklärung abgegeben, dass gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls die in Artikel Absatz 2 Absatz a genannte Frist von einem Jahr durch 18 Monate ersetzt wird.
Die Schweiz hat gemäss Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Madrider Protokolls (1989) die Erklärung abgegeben, dass es im Zusammenhang mit jeder internationa­len Registrierung, in der es nach Artikel 3ter des Protokolls genannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Erneuerung einer solchen internationalen Registrierung anstelle eines Anteils an den Einnahmen aus den Zusatz- und Ergänzungsgebühren eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht.
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