Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (211.61)
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 (Stand 7. Februar 2001) Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

§ 1 Träger

1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

§ 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön - lichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

§ 3 Aufgabe der Hochschule

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehr - kräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte For - schungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
1 Von der Seminarkommission verabschiedet am 21. September 1999; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 20. Februar 2001; in Vollzug ab 7. Februar 2001.
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vor - schriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

§ 4 Freiheit von Lehre und Forschung

1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.

§ 5 Studienrichtungen

1. Ausbildungsstufe und -bereiche
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Be - rücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgen - den Bereichen aus:
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.

§ 6 2. Veränderungen

1 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Be - schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

§ 7 Forschung und Entwicklung

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterent - wicklung:
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8 Dienstleistungen

1 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.

§ 9 Zusammenarbeit mit andern Institutionen

1 Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hoch - schulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

§ 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechten -

stein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liech - tenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

§ 11 Aufsicht

1 Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

§ 12 Zulassungsbeschränkungen

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Stu - diengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumut - barerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberin - nen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge beste - hen.
4 - tonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Ja - nuar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
II. Organisation (2.)

§ 13 Organe

1 Organe der Hochschule sind:
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.

§ 14 Hochschulrat

1. Zusammensetzung
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 15 2. Wahl und Abberufung

1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jeder - zeit aus wichtigen Gründen abberufen.

§ 16 3. Konstituierung

1 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

§ 17 4. Aufgaben

a) Grundsätzliche
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

§ 18 b) Im Einzelnen

1 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs - gängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Stu - dienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trä - gerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, so - weit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mit - sprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zu - ständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages.
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfäl - lige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Pro - motion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulas - sung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Be - reiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutba - ren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsge - richte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Ver - einbarung notwendig sind.

§ 19 5. Delegation von Aufgaben

1 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsi - denten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.

§ 20 Leitung der Hochschule

1. Auftrag
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweck - mässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

§ 21 2. Befugnisse

1 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzu - sammenhang zuzuordnen sind.

§ 22 Rekurskommission

1. Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

§ 23 2. Zuständigkeit

1 Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Ent - scheide des Hochschulrates.

§ 24 3. Verfahren

1 Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vor - schriften des Sitzkantons. III. Angehörige der Hochschule (3.)

§ 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Anstellung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich-recht - lich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.

§ 26 2. Mitsprache

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

§ 27 Studierende

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen (4.)

§ 28 Voranschlag

1 Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Träger - kantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 Prozent des durchschnittli - chen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

§ 30 Nachtragskredite

1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Auftei - lung der Aufwendungen belastet.

§ 31 Rechnungsablage

1 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.

§ 32 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

§ 33 Deckung der Aufwendungen

1 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkan - ton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.

§ 34 Leistungen der Studierenden

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen gel - tenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebüh - ren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studien - gelder zu erheben.

§ 35 Dienstleistungen

1 Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rech - nung zu stellen.

§ 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone

1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengän - gen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

§ 37 Bauten

1 Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.

§ 38 Überweisung der Betriebsbeiträge

1 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährli - chen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. V. Haftung und Verantwortlichkeit (5.)

§ 39 Haftung

1. Der Hochschule
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitar - beiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht un - mittelbar belangen.

§ 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vor - schriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

§ 41 3. Übrige Vorschriften

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Ge - richte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

§ 42 Disziplinarmassnahmen

1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vor - schriften des Privatrechts angewendet werden.

§ 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind:
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5000.–;
3. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besol - dung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. disziplinarische Entlassung.

§ 44 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung

1 Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlä - gigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule (6.)

§ 45 Schiedsgericht

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseiti - gem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, sodass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 2 massgebend. VII. Kündigung (7.)

§ 46 Kündigung

1 Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijähri - gen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. VIII. Schlussbestimmungen (8.)

§ 47 Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

1 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Ver - fügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
2 nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwi - schenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45–
100 (sGS 961.20).

§ 48 Übergangsregelung

1 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestim - mungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebun - den.

§ 49 Aufhebung geltenden Rechts

1 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 3 wird aufgehoben.

§ 50 Weiterbestand geltenden Rechts

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzuset - zenden Zeitpunkt in Kraft.
3 nGS 21–119 (sGS 211.61).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–63 21.09.1999 07.02.2001 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.09.1999 07.02.2001 Erlass Grunderlass 36–63
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