Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betref... (0.748.127.196.36)
CH - Schweizer Bundesrecht

Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Luftverkehrslinien

Abgeschlossen am 7. März 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951³ In Kraft getreten am 7. März 1949 ¹ AS 1949 I 417; BBl 1949 II 849 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 achter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Niederländische Regierung,
in Erwägung, dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben, dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise planmässig zu gestalten und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet so viel als möglich zu entwickeln, dass es demzufolge notwendig ist, zwischen der Schweiz und den Niederlanden eine Vereinbarung zur Regelung der Beförderung auf dem Luftwege durch regelmässige Linien abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a.  Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im beigefügten Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b.  Jeder Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen und das Datum der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
Art. 2
a.  Jeder Vertragsstaat ist unter Vorbehalt von Artikel 8 verpflichtet, der Unternehmung oder den Unternehmungen, welche vom andern Vertragsstaat bezeichnet worden sind, ohne Verzug die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
b.  Bevor diesen Unternehmungen erlaubt wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich darüber auszuweisen, dass sie den Gesetzen und Verordnungen genügen, die normalerweise von den die Betriebsbewilligung ausstellenden Luftfahrtbehörden angewendet werden.
Art. 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren:
a. Das Beförderungsangebot der Unternehmungen der Vertragsstaaten soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
b. Die Unternehmungen der Vertragsstaaten haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien gegenseitig nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen.
c. Die in den nachstellenden Tabellen⁴ festgelegten Linien sollen hauptsächlich den Zweck haben, ein der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und denjenigen Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen.
d. Das Recht zum Aufnehmen und zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen im internationalen Verkehr, die nach dritten Ländern bestimmt sind oder aus solchen stammen, an den in den nachstehenden Tabellen⁵ genannten Punkten, soll ausgeübt werden gemäss den von der schweizerischen und der niederländischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist: 1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
⁴ Heute: Linienpläne
⁵ Heute: Linienpläne
Art. 4
Die Tarife werden gemeinsam zwischen den bezeichneten Unternehmungen in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale in Betracht zu ziehen sind. Bei der Festlegung dieser Ansätze soll den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ebenfalls Rechnung getragen werden. Mangels solcher Empfehlungen haben sich die schweizerischen und niederländischen Unternehmungen mit den die gleichen Strecken bedienenden Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten zu beraten. Die Ansätze sind der Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Falls die Unternehmungen zu keiner Einigung gelangen oder wenn eine der Luftfahrtbehörden diese Ansätze nicht billigt, werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet
Art. 5
a.  Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen von der Luftverkehrsunternehmung oder den Luftverkehrsunternehmungen des einen oder anderen Teils erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen ihren auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten eigenen nationalen Luftfahrzeugen auferlegt würden.
b.⁶  Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, geniessen Zollfreiheit und werden in bezug auf Revisions- und andere nationale Gebühren und Abgaben gleich behandelt wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus der meistbegünstigten Nation eingeführten Waren.
c.  Jedes Luftfahrzeug, welches eine oder mehrere von einem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen auf den vereinbarten Linien benützen, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen über dem Gebiet dieses Staates verwendet werden oder verbraucht werden.
d.  Die unter Buchstabe c dieses Artikels aufgeführten Sachen, welche die vorstehend umschriebene Zollbefreiung geniessen, können nur mit Genehmigung der Zollbehörden des anderen Vertragsstaates ausgeladen werden. Sie bleiben der Zollüberwachung des anderen Vertragsstaates bis zu ihrer allfälligen Wiederausfuhr unterstellt.
⁶ Fassung gemäss Notenwechsel vom 17. Okt./3. Nov. 1953, in Kraft seit 28. Juni 1954 ( AS 1954 672 ).
Art. 6
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 7
a.  Die Gesetze und Verordnungen über den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem Gebiet eines Vertragsstaates sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmungen oder der Unternehmungen des andern Vertragsstaates anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, welche auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der Unternehmungen des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Staates aufhalten.
c.  Die Fluggäste, welche das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterstehen einer vereinfachten Überwachung. Gepäck und Waren im Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben, Revisions- und ähnlichen Gebühren befreit.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm der Beweis dafür fehlt, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmungen in Händen von Staatsangehörigen des einen oder andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 9
a.  Die Vertragsstaaten kommen überein, jede Streitigkeit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen bereinigt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b.  Eine derartige Streitigkeit ist dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, welche durch das am 7. Dezember 1944⁷ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt errichtet worden ist, zu unterbreiten.
c.  Immerhin können diese Vertragsstaaten sich darüber einigen, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
⁷ SR 0.748.0
Art. 10
Diese Vereinbarung und alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge müssen bei der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, errichtet durch das am 7. Dezember 1944⁸ unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, hinterlegt werden.
⁸ SR 0.748.0
Art. 11
a.  Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
b.  Im Gebiete einer engen Zusammenarbeit werden sich die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.
c.  Abänderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung oder der nachstehenden Tabellen⁹ können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden vereinbart werden.
d.  Jede Abänderung der in den beigefügten Tabellen¹⁰ erwähnten Flugwege, welche Zwischenlandungen in andern Gebieten als jenen der Vertragsstaaten betreffen würde, wird nicht als eine Abänderung des Anhanges betrachtet. Die Luftfahrt­behörde jedes Vertragsstaates kann folglich einseitig zu einer solchen Abänderung schreiten, jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Anzeige an die Luftfahrtbehörde des andern Vertragsstaates. Wenn diese letztere mit Rücksicht auf die in Artikel 3 genannten Grundsätze dafür hält, die Interessen ihrer Luftverkehrsunternehmungen würden durch die Tatsache berührt, dass ein Verkehr zwischen ihrem eigenen Gebiet und dem Ort der neuen Zwischenlandung in einem dritten Staat durch die Unternehmungen des andern Vertragsstaates hergestellt ist, so wird sich diese Luftfahrtbehörde mit derjenigen des andern Vertragsstaates verständigen, um eine befriedigende Vereinbarung zu erzielen.
e.  Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Bern, am 7. März 1949, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Niederländische Regierung:

Max Petitpierre

J. Bosch de Rosenthal

⁹ Heute: Linienpläne
¹⁰ Heute: Linienpläne

Anhang

Die durch einen Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen geniessen auf dem Gebiete des andern Vertragsstaates die Rechte für den Durchreiseverkehr und für nichtkommerzielle Halte; sie sind auch berechtigt, die für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und zusätzlichen Einrichtungen zu benützen. Sie geniessen überdies, nach den Bedingungen dieser Vereinbarung, auf dem Gebiete des andern Vertragsstaates und auf den in den nachstehenden Tabellen umschriebenen Linien im internationalen Verkehr das Recht zum Aufnehmen und zum Absetzen von Fluggästen, Post- und Frachtsendungen.
Originaltext
Linienplan I ¹¹
Linien, welche die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
1. Punkte in der Schweiz – Punkte in den Niederlanden.
2. Punkte in der Schweiz – Frankfurt a.M. und/oder Köln/Bonn und/oder Düsseldorf und /oder Brüssel – Punkte in den Niederlanden.
3. Punkte in der Schweiz – ein Punkt in den Niederlanden – London und/oder Manchester – Dublin.
4. Punkte in der Schweiz – Madrid – Lissabon – Santa Maria – Bermudas – San Juan – Curaçao und/oder Caracas und /oder Maracaibo – Panama – und von dort: – entweder nach Mexiko
– oder nach Bogotá – Quito oder Guayaquil – Lima – Santiago de Chile.
Die bezeichnete Unternehmung kann nach ihrem Ermessen Zwischenlandungen auf den vereinbarten Linien unterlassen.
Linienplan II ¹²
Linien, welche die von den Niederlanden bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
1. Punkte in den Niederlanden – Punkte in der Schweiz.
2. Punkte in den Niederlanden – ein Punkt in der Schweiz – Paramaribo – Trinidad – Caracas – Curaçao – Panama – Guayaquil – Lima.
3. Punkte in den Niederlanden – ein Punkt in der Schweiz – Lissabon – Monte­­video – Buenos Aires – Santiago de Chile.
4. Punkte in den Niederlanden – ein Punkt in der Schweiz – Rom – Kano – Brazzaville oder Leopoldville – Johannesburg.
5. Punkte in den Niederlanden – ein Punkt in der Schweiz – Istanbul oder Ankara – Bagdad oder Basra.
6. Punkte in den Niederlanden – ein Punkt in der Schweiz – Rom – Karachi – Neu Delhi oder Kalkutta – Rangun – Bankok – Manila – Tokio.
7. Punkte in den Niederlanden – ein Punkt in der Schweiz – Rom – Dhahran – Karachi – Neu Delhi oder Kalkutta – Kolombo – Rangun – Bankok – Djakarta und/oder Biak – Sydney.
Die bezeichnete Unternehmung kann nach ihrem Ermessen Zwischenlandungen auf den vereinbarten Linien unterlassen.
¹¹ Fassung gemäss Prot. vom 27. Sept. 1962 ( AS 1962 1551 ).
¹² Fassung gemäss Prot. vom 27. Sept. 1962 ( AS 1962 1551 ).
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