Gesetz über die Basler Kantonalbank
Basler Kantonalbank: Gesetz Gesetz über die Basler Kantonalbank Vom 9. Dezember 2015 (Stand 11. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 13.0287.01 vom 14. Oktober 2013 sowie in die Berichte der Finanzkommission Nr. vom 23. September 2015 und Nr. 13.0287.03 vom 10. November 2015, beschliesst: I. Rechtsform und Zweck
§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz
1 Unter der Firma «Basler Kantonalbank» (Banque Cantonale de Bâle / Banca Cantonale di Basilea / Banca Chantunala Basilaisa / Cantonal Bank of Basel) besteht eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Basel.
§ 2 Zweck
1 Die Basler Kantonalbank betätigt sich als Universalbank. Sie ermöglicht ihrer Kundschaft die sichere und zinstragende Anlage ihrer Ersparnisse und anderer Gelder.
2 Sie ermöglicht nach Massgabe ihrer Mittel und den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt zu - nächst der Bevölkerung und der Volkswirtschaft des Kantons Basel-Stadt die Befriedigung ihrer Kre - dit- und Geldbedürfnisse.
3 Sie trägt unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der gegenwärtigen Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu einer ausgewogenen sowie ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung des Kantons Basel-Stadt bei, die zugleich die Fähigkeit künftiger Ge - nerationen nicht gefährdet, ihre eigene Bedürfnisse zu befriedigen.
4 Sie fördert die Chancengleichheit und die Gleichberechtigung.
5 Sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und strebt einen ihrem Zweck angemessenen Gewinn an. II. Geschäftskreis
§ 3 Sachlicher Geschäftskreis
1 Die Basler Kantonalbank betreibt im Rahmen ihres Zwecks alle Bankgeschäfte.
2 Sie beachtet die anerkannten Regeln des Risikomanagements und betreibt eine der Grösse der Bank, insbesondere ihrer Ertragskraft, ihrem Eigenkapital und ihren liquiden Mitteln angepasste Risikopoli - tik.
3 Besonders riskante Geschäftsarten sind der Basler Kantonalbank untersagt. Der Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist zulässig, wenn er primär für die Befriedigung von Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden notwendig ist. Die Basler Kantonalbank verfolgt eine vorsichtige Kredit - vergabe.
4 Die Basler Kantonalbank trifft die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen, um die Entgegennah - me von unversteuerten Vermögenswerten zu verhindern.
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Basler Kantonalbank: Gesetz
§ 4 Geografischer Geschäftskreis
1 Die Basler Kantonalbank ist in erster Linie in der Region Basel tätig. Sie betreibt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt Geschäftsstellen und kann in der Schweiz Zweigstellen errichten.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit sie dem Zweck entsprechen und der Basler Kantonalbank daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen sowie dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Tochtergesellschaften, kontrollierte Unternehmen, Beteiligungen und Konzernfüh -
rung *
1 Die Basler Kantonalbank kann in der Schweiz und in der ausländischen Grenzregion Tochtergesell - schaften gründen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit anderen Banken strategische Ko - operationen eingehen, soweit dies mit ihrem Zweck übereinstimmt sowie entweder im öffentlichen In - teresse oder im Interesse der Basler Kantonalbank selbst liegt.
2 Sie wirkt darauf hin, dass von ihr kontrollierte Unternehmen die Auflagen gemäss § 3 Abs. 2 bis 4 und § 4 Abs. 2 erfüllen.
3 Die Basler Kantonalbank nimmt die Konzernleitung wahr und führt diese im Rahmen des Geschäfts- und Organisationsreglements aus. Sie erfüllt die Aufgaben gemäss den regulatorischen Vorgaben und stellt sicher, dass die Konzernziele erreicht und die generellen Verhaltensleitlinien eingehalten wer - den. *
4 Kontrollierte Unternehmen werden in der Regel als eigenständige Einheit geführt und treten eigen - ständig am Markt auf. *
5 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates von kontrollierten Unternehmen ist durch eine Person der Basler Kantonalbank zu besetzen. *
6 Transaktionen mit kontrollierten Unternehmen sind zu Bedingungen abzuwickeln, die einem Dritt - vergleich standhalten, sofern ein kontrolliertes Unternehmen in ihrem Zweck nicht einzig auf Dienst - leistungen im Konzern ausgerichtet ist. *
§ 6 Einzelheiten der Geschäftstätigkeit
1 Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit gemäss §§ 3 bis 5 werden im Geschäfts- und Organisations - reglement geregelt. III. Finanzierung und Staatsgarantie
§ 7 Eigenmittel
1 Die Eigenmittel bestehen aus dem Dotationskapital und dem Partizipationskapital sowie aus Reser - ven. Weitere eigene Mittel können durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten gebildet werden.
2 Das Dotationskapital wird vom Kanton unbefristet zur Verfügung gestellt. Es wird dem Kanton nach Möglichkeit aus dem Jahresgewinn entschädigt.
3 Das Partizipationskapital kann von der Basler Kantonalbank durch Ausgabe von Partizipationsschei - nen geschaffen werden; es darf die Höhe des ausstehenden Dotationskapitals nicht übersteigen. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende.
4 Die Basler Kantonalbank verfügt über eine angemessene Eigenmittelausstattung, welche die Grund - lage für weitere Wertschöpfungen bildet und zur Risikoreduktion sowie zur Wahrung der strategischen Handlungsfähigkeit beiträgt.
§ 8 Fremdmittel
1 Die Basler Kantonalbank beschafft sich die übrigen Betriebsmittel durch Aufnahme von Fremdgel - dern in allen banküblichen Formen.
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Basler Kantonalbank: Gesetz
§ 9 Staatsgarantie
1 Für die Verbindlichkeiten der Basler Kantonalbank haften in erster Linie ihre eigenen Mittel, in zwei - ter Linie der Kanton Basel-Stadt.
2 Keine Staatsgarantie besteht a) für das Partizipationskapital, b) für nachrangige Verbindlichkeiten der Basler Kantonalbank, c) für Verbindlichkeiten der Basler Kantonalbank gegenüber Tochtergesellschaften und kontrollierten Unternehmen und deren Gläubiger oder Gesellschafter, d) für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften und kontrollierten Unternehmen selbst.
3 Die Basler Kantonalbank entschädigt den Kanton für die Staatsgarantie. IV. Organisation
§ 10 Organe
1 Die Organe der Basler Kantonalbank sind: a) der Bankrat, a bis ) * die Konzernleitung, b) die Geschäftsleitung, c) die Prüfgesellschaft.
§ 11 Bankrat
1 Der Bankrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vize - präsidenten und zwischen fünf und neun weiteren Mitgliedern. Der Bankrat konstituiert sich im Übri - gen selbst.
2 Die Amtsdauer beträgt vorbehältlich einer Abberufung durch den Regierungsrat vier Jahre. Insge - samt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten.
3 Der Bankrat ist ausgewogen zusammen zu setzen, so dass er in seiner Gesamtheit alle für die Basler Kantonalbank wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre Tätig - keit bei der Basler Kantonalbank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Basler Kanto - nalbank selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie ein genügend grosses Mass an Verständ - nis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der Basler Kantonalbank aufweisen. Sie müssen berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung haben vor allem in einem der folgenden Bereiche: a) abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise in Wirtschaftswissenschaften, Jurispru - denz, Finanz- und Rechnungswesen oder Revision oder b) mehrjährige Erfahrung in der Unternehmensführung oder c) mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor oder in der Revision.
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5 In den Bankrat nicht wählbar sind: a) Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und weitere Magistratspersonen; b) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Basler Kantonalbank übertragen sind sowie c) Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden.
6 Kein Mitglied des Bankrats darf der Geschäftsleitung angehören oder in anderer Funktion (insbeson - dere Aufträge, Mandate, Anstellungen) für die Basler Kantonalbank tätig sein. Personen, die miteinan - der verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Bankorganen angehören.
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7 Der Bankrat regelt die weiteren Einzelheiten wie Geschäftsführung, Organisation, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Organisations- und Geschäftsreglement.
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Bankrates
1 Der Bankrat ist das oberste Organ der Basler Kantonalbank. Ihm steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgt alle Angelegenheiten und kann in allen Angelegenhei - ten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ übertragen sind.
2 Dem Bankrat obliegen folgende unübertragbare und unentziehbare Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben: a) Festlegung der Organisation, Erlass des Geschäfts- und Organisationsreglements unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und weiterer Spezialreglemente der Basler Kantonalbank sowie Erteilung der dafür notwendigen Weisungen; b) Beschlussfassung über die Unternehmensstrategie im Rahmen des Gesetzes und der Eig - nerstrategie sowie über die Risikopolitik; c) * Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Konzernleitung, der Geschäftsleitung und der zweiten Führungsebene, Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso - nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen sowie Entgegennahme der periodischen Berichterstattung der Geschäftsleitung über die Lage der Basler Kantonalbank und den laufenden Geschäftsgang; d) Ernennung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Inspektorates sowie Entge - gennahme der Berichte des Inspektorates und die Aufsicht über die Umsetzung der Ver - besserungsvorschläge des Inspektorates; e) Antragsstellung an den Regierungsrat bezüglich Wahl der Prüfgesellschaft sowie Entge - gennahme und Besprechung der Berichte der Prüfgesellschaft über die Aufsichts- und Rechnungsprüfung, Weiterleitung derselben an den Regierungsrat unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses und die Aufsicht über die Umsetzung ihrer Verbesserungsvor - schläge; f) Entscheid über Eröffnung und Schliessung von Geschäfts- und Zweigstellen, über Grün - dung, Erwerb und Veräusserung von Tochtergesellschaften und anderen wesentlichen Be - teiligungen sowie über Errichtung von Stiftungen; g) Verantwortung für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer den Erfordernissen der Basler Kantonalbank und den gesetzlichen Bestimmungen genügende Rechnungslegung und Finanzplanung sowie für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Risikoma - nagement und internes Kontrollsystem (IKS); h) die Festlegung des Entschädigungsmodells für den Bankrat unter Vorbehalt der Genehmi - gung durch den Regierungsrat; i) Verabschiedung des Geschäftsberichtes (Jahresbericht und -rechnung) unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat; j) die Beschlussfassung über die Schaffung, Erhöhung und Reduktion des Partizipationska - pitals und die Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie Festsetzung der Dividende auf das Partizipationskapital unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. k) * Oberleitung des Konzerns gemäss § 5 Abs. 3.
3 Der Bankrat hat zusätzlich die ihm im Geschäfts- und Organisationsreglement zugewiesenen weite - ren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben und Kompetenzen.
§ 13 Bankratsausschüsse
1 Der Bankrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er bildet aus seiner Mitte mindes - tens einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) und einen Entschädigungsausschuss.
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§ 14 Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung der Basler Kantonalbank.
2 Die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsleitung sowie deren Aufgaben und Kompeten - zen legt der Bankrat im Geschäfts- und Organisationsreglement fest.
§ 14a * Konzernleitung
1 Der Konzernleitung obliegt die Geschäftsführung des Konzerns im Rahmen von § 5 Abs. 3.
2 Die Konzernleitung stellt ein konzernweites Risikomanagement sicher.
3 Die Zusammensetzung und Organisation der Konzernleitung sowie deren Aufgaben und Kompeten - zen legt der Bankrat im Geschäfts- und Organisationsreglement fest.
§ 15 Prüfgesellschaft
1 Als Prüfgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen ist eine zugelas - sene Prüfgesellschaft zu bestimmen, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu mel - den ist.
2 Die Amtsdauer der Prüfgesellschaft beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Prüfgesellschaft arbeitet mit dem Inspektorat zusammen. Der Prüfungsausschuss des Bankrates koordiniert die Arbeiten zwischen Prüfgesellschaft und Inspektorat, um Doppelspurigkeiten bei der Prüfung zu vermeiden.
4 Sie unterbreitet dem Bankrat Bericht zur Aufsichts- und Rechnungsprüfung; sie gibt zuhanden des Regierungsrats eine Empfehlung ab, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmi - gen oder zurückzuweisen ist.
§ 16 Inspektorat
1 Das Inspektorat ist eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisionsstelle.
2 Es ist direkt dem Bankrat verantwortlich.
3 Einzelheiten bestimmt das Geschäfts- und Organisationsreglement. V. Aufsicht und Oberaufsicht
§ 17 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
1 Die Basler Kantonalbank untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktauf - sicht (FINMA) gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
§ 18 Aufsichts- und Mitwirkungsrechte des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Basler Kantonalbank aus, soweit sie nicht der Eidgenös - sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Genehmigung des Geschäfts- und Organisationsreglements; b) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Bankrates; c) Abberufung von Mitgliedern des Bankrates; d) Wahl und Abberufung der Prüfgesellschaft auf Antrag des Bankrates; e) Festlegung der Entschädigung für die gewährte Staatsgarantie; f) Entscheid über die Gewinnverwendung im Rahmen von § 21 und auf Antrag des Bankra - tes; g) Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht und Jahresrechnung) und dessen Wei - terleitung an den Grossen Rat zur Kenntnisnahme; h) Entgegennahme der Berichte der Prüfgesellschaft über die Aufsichts- und Rechnungsprü - fung unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses;
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Basler Kantonalbank: Gesetz i) * Entlastung des Bankrates, der Konzernleitung und der Geschäftsleitung; j) Beurteilung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Bankrat; k) Genehmigung der Entschädigungen des Bankrates; l) Genehmigung der Bankratsbeschlüsse bezüglich Schaffung, Erhöhung und Reduktion des Partizipationskapitals und der Ausgabe von Partizipationsscheinen sowie der Dividende auf das Partizipationskapital; m) Festlegung der maximalen Höhe des Dotationskapitals unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
2 Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement vermittelt den Verkehr zwischen Re - gierungsrat und Bankrat. Die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige Departements - vorsteher hat das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten unter Beachtung des Bankkundengeheimnisses Auskunft zu verlangen.
§ 19 Eignerstrategie und Mandatierung
1 Der Regierungsrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Kanton als Eigner der Basler Kantonalbank erreichen will, und bringt diese dem Grossen Rat zur Kenntnis.
2 Er schliesst mit den Mitgliedern des Bankrats Mandatsvereinbarungen ab. Das Mandat umfasst die Verpflichtung auf die Eignerstrategie des Kantons sowie Regeln zur Berichterstattung an den Kanton.
3 Der Bankrat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele, erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Erreichung und stellt ihm die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung.
§ 20 Oberaufsichts- und Mitwirkungsrechte des Grossen Rates
1 Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entge - genstehen.
3 Im Weiteren stehen dem Grossen Rat folgende Mitwirkungsrechte zu: a) Genehmigung der maximalen Höhe des Dotationskapitals auf Antrag des Regierungsra - tes; b) Kenntnisnahme von Eignerstrategie, Jahresbericht und Jahresrechnung. VI. Jahresrechnung und Gewinnverwendung
§ 21 Jahresrechnung
1 Die Erstellung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Obligationenrecht und nach den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen.
§ 22 Jahresgewinn und Gewinnverwendung
1 Der ausgewiesene Jahresgewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrages wie folgt zu verwenden:
1. Zuweisung an die allgemeinen gesetzlichen Reserven der Basler Kantonalbank;
2. Zuweisung an andere Reserven der Basler Kantonalbank;
4. Dividende auf die Partizipationsscheine im Verhältnis zum Nennwert;
5. Ausschüttung des restlichen Jahresgewinns an den Kanton.
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Basler Kantonalbank: Gesetz VII. Verantwortlichkeit und Schweigepflicht
§ 23 Geheimniswahrung
1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörden, der Organe und die Angestellten der Basler Kantonalbank sind zur Verschwiegenheit über die Geschäfte der Basler Kantonalbank und über deren Geschäftsbe - ziehungen zu den Kundinnen und Kunden verpflichtet.
2 Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.
§ 24 Meldung von Missständen (Whistleblowing)
1 Angestellte der Basler Kantonalbank sind berechtigt, einer internen Meldestelle Missstände zu mel - den. Zulässig sind nur Meldungen, die in guten Glauben erfolgen.
2 Zulässige Meldungen an die interne Meldestelle verstossen nicht gegen das Geschäfts- und Bankge - heimnis.
3 Angestellte dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden.
4 Der Bankrat regelt in seinem Geschäfts- und Organisationsreglement die Einzelheiten.
§ 25 Haftung
1 Die Haftung der Basler Kantonalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und des übrigen Bundesrechts. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Bankrat
1 Nach Wirksamwerden dieses Gesetzes endet die Amtsdauer des Bankrats auf einen vom Regierungs - rat festzusetzenden Zeitpunkt; der Regierungsrat wählt auf diesen Zeitpunkt den Bankrat neu nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. IX. Änderung anderer Erlasse
1 ) Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum
2 ) und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
3 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Basler Kantonal - bank vom 30. Juni 1994 aufgehoben.
1) Die Änderung anderer Erlasse wird hier nicht abgedruckt.
2) Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. 6. 2016.
3) Wirksam seit 6. 6. 2016.
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Basler Kantonalbank: Gesetz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2015 06.06.2016 Erlass Erstfassung KB 12.12.2015
16.05.2024 11.07.2024 § 5 Titel geändert KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 5 Abs. 3 eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 5 Abs. 4 eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 5 Abs. 5 eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 5 Abs. 6 eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 10 Abs. 1, lit. a
bis ) eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 12 Abs. 2, lit. k) eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 14a eingefügt KB 18.05.2024
16.05.2024 11.07.2024 § 18 Abs. 1, lit. i) geändert KB 18.05.2024
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Basler Kantonalbank: Gesetz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2015 06.06.2016 Erstfassung KB 12.12.2015
§ 5 16.05.2024 11.07.2024 Titel geändert KB 18.05.2024
§ 5 Abs. 3 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 5 Abs. 4 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 5 Abs. 5 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 5 Abs. 6 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 10 Abs. 1, lit. a
bis ) 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 12 Abs. 2, lit. c) 16.05.2024 11.07.2024 geändert KB 18.05.2024
§ 12 Abs. 2, lit. k) 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 14a 16.05.2024 11.07.2024 eingefügt KB 18.05.2024
§ 18 Abs. 1, lit. i) 16.05.2024 11.07.2024 geändert KB 18.05.2024
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