Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung (0.631.244.54)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 1963² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 1963 (Stand am 26. Juni 2020) ¹  AS 1963 453 ; BBl 1962 II 1177 ² Art. 1 des BB vom 7. März 1963 ( AS 1963 443 )
Präambel
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)³ unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vor­übergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,
in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vor­übergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung den internationalen Austausch von Fachkenntnissen und technischem Wissen erleichtern wird,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.632.21

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(c) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950⁴ in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(d) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
⁴ SR 0.631.121.2

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr

Art. 2
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, lässt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als «Ausrüstung» gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zubehör.
Art. 3
Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
Art. 4
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
Art. 5
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Art. 6
1.  Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Ausrüstung oder Ausrüstungsteile nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
(a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
(c) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
2.  Können vorübergehend eingeführte Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Art. 7
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.

Kapitel III Verschiedene Bestimmungen

Art. 8
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für diese Vertragspartei umfasst der Ausdruck «Abkommen» auch diese Anlagen.
Art. 9
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weiter­gehende Erleichterungen zu gewähren.
Art. 10
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Art. 11
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Fabrik‑ oder Handelsmarken sowie Urheberrechten auf­erlegten Verbote und Beschränkungen.
Art. 12
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 13
1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Aus­legung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.
2.  Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen; beziehen sich die zu prüfenden Fragen lediglich auf eine oder mehrere der in Kraft befindlichen Anlagen, so darf der Antrag nur von einer Vertragspartei gestellt werden, für die diese Anlage oder diese Anlagen verbindlich sind. Falls die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
3.  Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien; bei Fragen, die sich auf einzelne in Kraft befindliche Anlagen beziehen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, für die die jeweilige Anlage verbindlich ist.
4.  Die betroffenen Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Art. 14
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 15
1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
2.  Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
3.  Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
4.  Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
5.  Jeder in Absatz 1 oder Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen, welche Anlage oder welche Anlagen für ihn verbindlich sind. Er kann nachträglich durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates erklären, dass weitere Anlagen für ihn verbindlich sind.
6.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Art. 16
1.  Dieses Abkommen tritt jeweils mit der zugehörigen Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt und erklärt haben, dass diese Anlage für sie verbindlich ist.
2.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und die gleiche Anlage oder die gleichen Anlagen für sich als verbindlich erklärt haben, tritt dieses Abkommen jeweils mit dieser Anlage oder diesen Anlagen drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde und eine Erklärung hinterlegt hat, dass diese Anlage oder diese Anlagen für ihn verbindlich sind.
3.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, dass eine weitere Anlage, die bereits fünf Staaten für sich als verbindlich erklärt haben, für ihn verbindlich ist, tritt das Abkommen hinsichtlich dieser Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine entsprechende Erklärung notifiziert hat.
Art. 17
1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
4.  Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Abkommen, wobei jede Vertragspartei nach Inkrafttreten der Anlagen gemäss Artikel 16 jederzeit erklären kann, dass einzelne Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind. Erklärt eine Vertragspartei, dass alle Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind, so gilt dies als Kündigung des Abkommens durch diese Vertragspartei.
Art. 18
1.  Die nach Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls die Änderung nur eine in Kraft befindliche Anlage betrifft, jede Vertragspartei, für die diese Anlage verbindlich ist, dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
(a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
(b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
5.  Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
6.  Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:
(a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
(b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
7.  Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.
9.  Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
10.  Jeder Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, dass eine weitere Anlage für ihn verbindlich ist, nimmt damit auch die Änderungen zu dieser Anlage an, die im Zeitpunkt in Kraft sind, in dem dieser Staat dem Generalsekretär seine Erklärung notifiziert.
Art. 19
1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifizierung genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär des Rates wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.
2.  Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 17 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Art. 20
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 21
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach Artikel 15;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach Artikel 16 in Kraft treten;
(c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 17;
(d) jede nach Artikel 18 als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
(e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 19.
Art. 22
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen

1. Begriffsbestimmung und Bedingungen

1.  Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen» die Ausrüstung, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen.
2.  Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr
Die Ausrüstung
(a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
(b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
(c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton‑ oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird,
(d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden,
(e) darf nicht Gegenstand eines Miet‑ oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk‑ oder Fernsehsendungen.

II. Erläuternde Liste

A.  Presseausrüstung, wie
Schreibmaschinen;
Photographische oder kinematographische Aufnahmeapparate;
Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton oder Bild;
Gelöschte oder unbenutzte Ton‑ oder Bildträger.
B.  Rundfunkausrüstung, wie
Sende‑ und Fernmeldegerät;
Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegerät;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz‑ und Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte Tonträger.
C.  Fernsehausrüstung, wie
Fernsehkameras;
Telekinematographisches Gerät;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Sende‑ und Wiederaussendegerät;
Fernmeldegerät;
Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild;
Beleuchtungsgerät;
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz‑ und Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte Ton‑ oder Bildträger;
Probekopien («film rushes»);
Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.
D.  Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

Anlage B

Kinematographische Ausrüstung

I. Begriffsbestimmung und Bedingungen

1.  Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «kinematographische Ausrüstung» die Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein Land einreist.
2.  Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr
Die Ausrüstung
(a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
(b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
(c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton‑ oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird,
(d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden; dies gilt aber nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Landes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion von kinematographischen Filmen genehmigt haben,
(e) darf nicht Gegenstand eines Miet‑ oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die im Einfuhrland ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

II. Erläuternde Liste

A.  Ausrüstung, wie
Aufnahmeapparate aller Art;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Krane;
Beleuchtungsgerät;
Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegerät;
Gelöschte oder unbenutzte Bild‑ oder Tonträger;
Probekopien («film rushes»);
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.);
Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.
B.  Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

Anlage C

Andere Berufsausrüstung

I. Begriffsbestimmung und Bedingungen

1.  Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «andere Berufsausrüstung» die in den übrigen Anlagen zu diesem Abkommen nicht aufgeführte Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur ausschliesslichen Beförderung im Inland, zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.
2.  Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr
Die Ausrüstung
(a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
(b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
(c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt,
(d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.

II. Erläuternde Liste

A.  Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebsetzung, Kontrolle, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie
Werkzeuge;
Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Kontrollen (für Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschliesslich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Ampèremeter, Messkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;
Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;
Apparate für die technische Kontrolle von Schiffen.
B.  Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Bücherexperten und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie
Schreibmaschinen;
Tonsende‑, Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräte;
Rechengeräte und Rechenapparate.
C.  Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Unter­suchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie
Messgeräte und Messapparate;
Bohrausrüstung;
Sende‑ und Fernmeldegerät.
D.  Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.
E.  Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.
F.  Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschliesslich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegen­stände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme, Tiere usw.).
G.  Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.
H.  Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

Geltungsbereich am 26. Juni 2020 ⁵

⁵ AS 1963 449 , 1974 1547 , 1982 1254 , 1987 1020 , 1990 1494 , 2005 2181 , 2007 3931 , 2020 3339 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

25. März

1963 B

26. Juni

1963

Algerien

  5. September

1972 B

  5. Dezember

1972

Australien

  4. Dezember

1967 B

  4. März

1968

Belgien

  7. September

1965 B

  8. Dezember

1965

Bulgarien

31. Juli

1964 B

  1. November

1964

Dänemark

14. April

1965

15. Juli

1965

Deutschland

11. Juli

1969

11. Oktober

1969

Finnland

  1. August

1964 B

  2. November

1964

Frankreich

31. März

1962 U

  1. Juli

1962

Griechenland

19. Juli

1962 B

20. Oktober

1962

Iran

16. April

1968

16. Juli

1968

Irland

15. April

1965 B

16. Juli

1965

Island

  8. Dezember

1970 B

  8. März

1971

Israel

  1. Februar

1966 B

  1. Mai

1966

Italien

20. September

1963

21. Dezember

1963

Japan

  1. August

1973 B

  1. November

1973

Kenia

31. August

1983 B

  1. Dezember

1983

Korea (Süd-)

  4. April

1978 B

  4. Juli

1978

Kroatien

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Kuba

  3. Dezember

1962

  4. März

1963

Lesotho

27. Januar

1982 B

27. April

1982

Libanon

11. Dezember

1979 B

11. März

1980

Liechtenstein

30. April

1963

31. Juli

1963

Luxemburg

28. Januar

1966 B

28. April

1966

Madagaskar

12. April

1962 B

13. Juli

1962

Malta

11. Mai

1988 B

11. August

1988

Mexiko

  7. November

2000

  7. Februar

2001

Neuseeland

17. Mai

1977 B

17. August

1977

Niederlande

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Sint Maarten

17. Januar

1964 B

18. April

1964

Niger

14. März

1962 U

  1. Juli

1962

Nordmazedonien

  3. April

1996 B

  3. Juli

1996

Norwegen

30. März

1962 U

  1. Juli

1962

Österreich

  5. Oktober

1962

  6. Januar

1963

Polen

19. Juli

1969 B

19. Oktober

1969

Portugal

15. März

1962 U

  1. Juli

1962

Rumänien

26. März

1968 B

26. Juni

1968

Schweden

19. März

1964

20. Juni

1964

Schweiz*

30. April

1963

31. Juli

1963

Serbien

  5. November

1963 B

  6. Februar

1964

Simbabwe

18. Februar

1987 B

18. Mai

1987

Slowakei

23. Februar

1993 N

  1. Juli

1962

Slowenien

23. November

1992 B

23. Februar

1993

Spanien

11. Februar

1963

12. Mai

1963

Sri Lanka

23. Mai

1991 B

23. August

1991

Südafrika

28. September

1971 B

28. Dezember

1971

Thailand

30. September

1994

30. Dezember

1994

Trinidad und Tobago

  5. Januar

1981 B

  5. April

1981

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Juli

1962

Tunesien

21. April

1972 B

21. Juli

1972

Türkei

23. August

1974

23. November

1974

Uganda

11. Juli

1989 B

11. Oktober

1989

Ungarn

  4. Februar

1963 B

  5. Mai

1963

Vereinigte Staaten

  3. Dezember

1968 B

  3. März

1969

Vereinigtes Königreich

25. März

1963

26. Juni

1963

Guernsey

25. März

1963

26. Juni

1963

Insel Man

25. März

1963

26. Juni

1963

Jersey

25. März

1963

26. Juni

1963

Zentralafrikanische Republik

  1. April

1962 B

  2. Juli

1962

Zypern

15. Dezember

1972 B

15. März

1973

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.

Erklärungen

Schweiz
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz⁶ verbunden ist.
⁶ SR 0.631.112.514
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