Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden... (0.747.356.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1987² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. April 1989 (Stand am 16. März 2017) ¹ AS 1989 1512 ; BBl 1986 II 717 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1988 1143
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 13. Dezember 1974³ in Athen beschlossenen Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.747.356.1
Art. I
Im Sinn dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. «Übereinkommen» bedeutet das Athener Übereinkommen von 1974 Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See;
2. «Organisation» hat dieselbe Bedeutung wie im Übereinkommen;
3. «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Art. II
1.  Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden ist in jedem Fall auf einen Betrag von 46 666 Rechnungseinheiten je Beförderung beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.
2.  Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf einen Betrag von 833 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt.
2.  Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschliesslich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 3333 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt.
3.  Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 1200 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt.
4.  Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Betrags haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 117 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 13 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.
3.  Artikel 9 des Übereinkommens und seine Überschrift werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Rechnungseinheit oder Werteinheit und Umrechnung
1.  Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonder­ziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
2.  Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden: a) in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1: 700 000 Werteinheiten;
b) in Bezug auf Artikel 8 Absatz 1:   12 500 Werteinheiten;
c) in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2:   50 000 Werteinheiten;
d) in Bezug auf Artikel 8 Absatz 3:   18 000 Werteinheiten;
e) in Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 darf der abzuziehende Betrag 1750 Werteinheiten bei Beschädigung eines Fahrzeugs und 200 Werteinheiten je Reisenden bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks nicht übersteigen.
Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung der Beträge nach diesem Absatz in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
3.  die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 2 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach den Artikeln 7 und 8, in der Landeswährung ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung einer der in Artikel III genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.
Art. III Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestimmungen über die Rechnungseinheit in dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See eingeladen wurde, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
5. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär.
6. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.
Art. IV Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen, oder genehmigt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben .
2. Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
3. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung in Kraft.
Art. V Kündigung
1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsparteien vom Eingang der Kündigungs­urkunde und vom Zeitpunkt ihrer Hinterlegung.
3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Hinterlegung der Kündigungsurkunde oder nach Ablauf eines darin angegebenen längeren Zeitraums wirksam.
Art. VI Revision und Änderung
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertrags­par­­teien dies verlangt.
Art. VII Depositar
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt:
2. Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm bei­getreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von jeder Änderung dieses Protokolls;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm bei­getreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
⁴ SR 0.120
Art. VIII Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden vom Generalsekretär angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokolls unterschrieben.
Geschehen zu London am 19. November 1976.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. März 2017 ⁵

⁵ AS 1989 1512 , 2005 1309 , 2007 4411 , 2014 861 und 2017 2285 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Argentinien

28. April

1987 B

30. April

1989

Bahamas

28. April

1987 B

30. April

1989

Barbados

  6. Mai

1994 B

  4. August

1994

China*

  1. Juni

1994 B

30. August

1994

    Hongkong

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau

24. Juni

2005

24. Juni

2005

Dominica

31. August

2001 B

29. November

2001

Estland

  8. Oktober

2002 B

  6. Januar

2003

Georgien

25. August

1995 B

23. November

1995

Jemen

28. April

1987 B

30. April

1989

Liberia

28. April

1987 B

30. April

1989

Libyen

  8. November

2012 B

  6. Februar

2013

Luxemburg

14. Februar

1991 B

15. Mai

1991

Polen

28. April

1987 B

30. April

1989

Russland*

30. Januar

1989 B

30. April

1989

Schweiz*

15. Dezember

1987 B

30. April

1989

Tonga

18. September

2003 B

17. Dezember

2003

Ukraine

11. November

1994 B

  9. Februar

1995

Vanuatu

13. Januar

1989 B

30. April

1989

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz
Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 19. November 1976 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.
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