und der Republik Usbekistan (0.946.296.211)
CH - Schweizer Bundesrecht

und der Republik Usbekistan

und der Republik Usbekistan Abgeschlossen am 16. April 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1994² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 1994 (Stand am 22. Juli 1994) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. März 1994 ( AS 1995 1192 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gegenseitigkeit und der Proportionalität zu entwickeln;
Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens³ (GATT) für den internationalen Handel;
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
³ SR 0.632.21
Art. 1 Zielsetzung
1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen für die Abwicklung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten namentlich danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Gesetze und Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grund­sätze ein wesentliches Element für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Art. 2 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 3 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 4 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 5 Zahlungen
1.  Sofern zwischen den beteiligten Partnern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen diesen Partnern in frei konvertierbarer Währung.
2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner jeder Vertragspartei mit Niederlassungen im Gebiet dieser Vertragsparteien dürfen bezüglich des Zugangs zu frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 6 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit der Erzeugnisse; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 7 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Art. 8 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt konkurrierender Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf. Die Vertragspartei, welche solche Konsultationen verlangt, wird alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises vorlegen, dass durch erhöhte Einfuhren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen, nachdem die betroffene Vertragspartei darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Ausmass eines im wesentlichen gleichwertigen Handels abweichen.
4.  In schwierigen Situationen, in welchen Verzögerungen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würden, kann eine in Absatz 3 beschriebene Massnahme ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, unter der Voraussetzung, dass letztere unmittelbar nach dem Ergreifen einer solchen Massnahme erfolgt.
5.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beein­trächtigen.
Art. 9 Geistiges Eigentum
1.  In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt diese Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden multilateralen Übereinkommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967⁴);
b. Berner Übereinkunft vorn 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971⁵);
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961⁶ über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung, nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen.
3.  Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten aufgrund eines Abkommens über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
⁴ SR 0.232.04
⁵ SR 0.231.15
⁶ SR 0.231.171
Art. 10 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragspartei nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Art. 11 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen. Diese Überprüfung kann insbesondere im Bereich der Bestimmungen über die geistigen Eigentumsrechte erfolgen in der Absicht, das Schutzniveau weiter zu erhöhen sowie die durch solche Rechte verursachten Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften;
– die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint-ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen in verschiedenen Dienstleistungssektoren zu vertiefen;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
– die Förderung des Umweltschutzes.
3.  Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit insbesondere durch geeignete Arten der technischen Unterstützung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, durch Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus, durch Beihilfe bei der Ausbildung in Bereichen wie Handelspolitik, Management, Bank- und Finanzwesen gefördert werden kann; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Anstrengungen mit jenen einschlägiger internationaler Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Usbekistan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei.
2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen;
– in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
– als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 7 (Transparenz) austauschen;
– als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
– neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvor­schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungs­bereiches gemäss Artikel 11 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern.
Art. 14 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag⁷ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
⁷ SR 0.631.112.514
Art. 15 Inkrafttreten
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Abkommens werden sich die Parteien die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen gesetzlichen Anforderungen notifizieren. Dieses Abkommen tritt am Tage des Notenaustausches oder, falls der Notenaustausch nicht gleichzeitig erfolgt, mit Datum der zweiten Note in Kraft.
Art. 16 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragspar­teien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt. In diesem Fall erlischt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Taschkent, am 16. April 1993, in zwei verbindlichen Ausfertigungen in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Otto Stich

Für die Regierung der Republik Usbekistan:

Utkur T. Sultanow

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