Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Ha... (0.814.291.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden 2

Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1987³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 (Stand am 25. Juli 2007) ¹ AS 1988 1464 ; BBl 1986 II 717 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Prot. gilt nur noch im Verhältnis zu Staaten, die dem Prot. von 1992 ( SR 0.814.291.2 ) nicht beigetreten sind. ³ AS 1988 1443
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 29. November 1969⁴ in Brüssel beschlossenen inter­nationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden,
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.814.291
Art. I
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be­deu­tung:
1. «Übereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969⁵ über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
2. «Organisation» hat die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen;
3. «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
⁵ SR 0.814.291
Art. II
Artikel V des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«1. Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag von 133 Rechnungs­einheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes zu beschränken. Der Gesamtbetrag darf jedoch 14 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.»
2.  Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«9.a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates, in dem der Fonds errichtet wird, entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Lan­deswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungs­methode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Trans­aktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
b) Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a nicht zu­lässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkom­mens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haltungshöchstbeträge des Absatzes 1 für je­des Ereignis ein Gesamtbetrag von 2000 Werteinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes sind, wobei dieser Gesamtbetrag 210 Millionen Werteinheiten nicht über­schreiten darf. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65½ Milli­gramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung dieser Beträge in die Lan­deswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
c) Die unter Buchstabe a letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge in Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertrags­staaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Buchstabe a oder das Er­gebnis der Umrechnung nach Buchstabe b bei der Hinterlegung einer der in Artikel IV genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»
Art. III
1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestim­mungen über die Rechnungseinheit in dem Übereinkommen von 1969 über die zivil­rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eingeladen wurde, zur Unter­zeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht un­terzeichnet haben, zum Beitritt auf.
4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
Art. IV
1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär.
2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinter­legt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Ver­tragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Pro­to­­koll in der geänderten Fassung.
Art. V
1. Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder geneh­migt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils mindestens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, Ratifikations-, Annahme-, Genehmi­gungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Ur­kunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Art. VI
1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündi­gungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim General­sekretär wirksam.
Art. VII
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Proto­kolls einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder Än­derung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragspar­teien dies verlangt.
Art. VIII
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von jeder Änderung dieses Protokolls.
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Art. IX
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekreta­riat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrie­rung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. X
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache ab­gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzun­gen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und mit der unter­zeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll unterschrieben.
Geschehen zu London am 19. November 1976.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. Juli 2007 ⁶

⁶ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Februar

1989 B

  4. Mai

1989

Albanien

  6. April

1994 B

  5. Juli

1994

Antigua und Barbuda

23. Juni

1997 B

21. September

1997

Aserbaidschan

16. Juli

2004 B

14. Oktober

2004

Australien

  7. November

1983 B

  5. Februar

1984

Bahamas

  3. März

1980

  8. April

1981

Bahrain

  3. Mai

1996 B

  1. August

1996

Barbados

  6. Mai

1994 B

  4. August

1994

Belgien

15. Juni

1989 B

13. September

1989

Belize

  2. April

1991 B

  1. Juli

1991

Brunei

29. September

1992 B

28. Dezember

1992

Costa Rica

  8. Dezember

1997 B

  8. März

1998

Dänemark

  3. Juni

1981 B

  1. September

1981

Deutschland

28. August

1980

  8. April

1981

El Salvador

  2. Januar

2002 B

  2. April

2002

Finnland

  8. Januar

1981 B

  8. April

1981

Frankreich

  7. November

1980

  8. April

1981

Georgien

25. August

1995 B

23. November

1995

Griechenland

10. Mai

1989 B

  8. August

1989

Indien

  1. Mai

1987 B

30. Juli

1987

Island

24. März

1994 B

22. Juni

1994

Italien

  3. Juni

1983 B

  1. September

1983

Japan

24. August

1994 B

22. November

1994

Jemen

  4. Juni

1979 B

  8. April

1981

Kambodscha

  8. Juni

2001 B

  6. September

2001

Kamerun

14. Mai

1984 B

12. August

1984

Kanada

24. Januar

1989 B

24. April

1989

Korea (Süd-)

  8. Dezember

1992 B

  8. März

1993

Kuwait

  1. Juli

1981 B

29. September

1981

Liberia

17. Februar

1981 B

  8. April

1981

Luxemburg

14. Februar

1991 B

15. Mai

1991

Malediven

14. Juni

1981 B

12. September

1981

Marshallinseln

24. Januar

1994 B

24. April

1994

Mauretanien

17. November

1995 B

15. Februar

1996

Mauritius

  6. April

1995 B

  5. Juli

1995

Mexiko

13. Mai

1994 B

11. August

1994

Nicaragua

  4. Juni

1996 B

  2. September

1996

Niederlande

  3. August

1982 B

  1. November

1982

Norwegen

17. Juli

1978 B

  8. April

1981

Oman

24. Januar

1985 B

24. April

1985

Peru

24. Februar

1987 B

25. Mai

1987

Polen*

30. Oktober

1985 B

28. Januar

1986

Portugal

  2. Januar

1986 B

  2. April

1986

Russland*

Saudi-Arabien

15. April

1993 B

14. Juli

1993

Schweden

  7. Juli

1978

  8. April

1981

Schweiz*

15. Dezember

1987 B

14. März

1988

Singapur

15. Dezember

1981 B

15. März

1982

Spanien

22. Oktober

1981 B

20. Januar

1982

Vanuatu

13. Januar

1989 B

13. April

1989

Venezuela

21. Januar

1992 B

20. April

1992

Vereinigte Arabische Emirate

14. März

1984 B

12. Juni

1984

Zypern

19. Juni

1989 B

17. September

1989

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen

Polen
Polen wird nunmehr die finanziellen Verbindlichkeiten im Fall der Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und der Haftung im Rahmen des Inter­nationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden auf der Grund­lage des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds berechnen.
Diese Sonderziehungsrechte werden jedoch nach der von Polen bestimmten Me­thode umgerechnet, da Polen nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist. Die Umrechnungsmethode ist folgende: Die polnische Nationalbank wird einen Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu polnischem Zloty festsetzen, indem sie das Sonderziehungsrecht entsprechend den von Reuter veröffentlichten jeweils gül­tigen Wechselkursen in US-Dollar umrechnet. Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem von der polnischen Nationalbank ihrer jeweils gültigen Tabelle der Kurse fremder Währungen entnommenen Wechselkurs in polnischen Zloty umgerechnet.
Die genannte Berechnungsmethode steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9 Buch­stabe a (in fine) des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die zivil­rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und Artikel II des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.
Russland
Gemäss Artikel V Absatz 9c) des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Wortlaut von Artikel II des Protokolls von 1976 zum erwähnten Übereinkommen, wird erklärt, dass der in russischen Rubeln ausgedrückte Wert des «Sonderziehungsrechts» berechnet wird auf der Grundlage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem «Sonderziehungsrecht», wie er vom Internationalen Währungsfonds am Tag der Berechnung festgelegt wird und auf der Grund­­lage des Wechselkurses des Dollars der Vereinigten Staaten gegenüber dem russischen Rubel, wie er von der Staatsbank Russland am selben Tag festgelegt wird.
Schweiz
Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a und c des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 19. November 1976 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonder­ziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berech­net:
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Wäh­rungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegen­wert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechne­ten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.
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