Gesetz betreffend die Führung des Handelsregisters (915.1)
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Gesetz betreffend die Führung des Handelsregisters

Gesetz betreffend die Führung des Handelsregisters vom 29. Dezember 1890 (Stand 3. Juli 1911) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Abänderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 8. Januar 1883 1 und in Vollziehung von Art. 859 des genannten Bundesgesetzes, 2 verordnet als Gesetz: 3 4
Art. 1
1 Für den Kanton St.Gallen wird ein Handelsregister geführt, in welches alle in den einschlägigen Bundesgesetzen 5 und Verordnungen 6 vorgeschriebenen Eintragun - gen aufzunehmen sind.
Art. 2
1 Der Regierungsrat wählt den Registerführer und dessen Stellvertreter.
2 Dieselben sind der für das Betreibungs- und Konkurswesen bestehenden kanto - nalen Aufsichtsbehörde
7 unterstellt. ...
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3 Die Aufsichtsbehörde verhängt die in Art. 943 OR 9 vorgesehenen Ordnungsbus - sen. *
1 Aufgehoben; siehe nunmehr EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
2 Siehe nunmehr Art. 927 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
3 Botschaft siehe ABl 1890, 769.
4 GS 5, 520; bGS 5, 229. Vom Grossen Rat erlassen am 22. November 1890; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Dezember 1890; in Vollzug ab 1. Januar
1891.
5 Art. 927 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
6 EidgV über das Handelsregister vom 7. Juni 1937, SR 221.411 .
7 Vgl. Art. 13 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 1980, sGS 971.1 .
8 Der zweite Satz ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.
9 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
Art. 3
1 Der Registerführer erhebt die für die Eintragungen, Löschungen und Änderun - gen festgesetzten Gebühren. 10 Er hat den für die Kosten des Handelsamtsblattes be - stimmten Betrag
11 an die Bundeskasse einzusenden und den Rest vierteljährlich an die kantonale Staatskasse abzuliefern.
Art. 4
1 Der Regierungsrat setzt die Entschädigung des Registerführers und dessen Stell - vertreters fest.
Art. 5
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkursämter sowie die unteren Aufsichtsbehörden über dieselben 12 sind pflichtig, von allen in ihrem Amtskreise vorkommenden Tat - sachen, welche nach Massgabe bestehender Gesetze 13 und Verordnungen 14 eine Eintragung im Register nötig machen, dem Registerführer unverzüglich Kenntnis zu geben und demselben jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen. 15
2 Zu dieser Auskunftgabe an den Registerführer sind auf dessen Verlangen auch die Gemeindammänner verpflichtet. 16
Art. 6
1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
1. Art. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Obligatio - nenrecht vom 8. Januar 1883,
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2. Art. 2 Abschnitt I Ziffer 1 und Abschnitt II Ziffer 1 der Gebührenordnung betreffend amtliche Verrichtungen nach Massgabe des Obligationenrechtes vom 23. Dezember 1882. 18
10 EidgV über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954, SR 221.411.1 .
11 Art. 23 der eidgV über die Gebühren für das Handelsregister, SR 221.411.1 .
12 Art. 1 ff. und Art. 12 des EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April
1980, sGS 971.1 .
13 Art. 927 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
14 EidgV über das Handelsregister vom 7. Juni 1937, SR 221.411 .
15 Art. 63 Abs. 3 und 4 der eidgV über das Handelsregister vom 7. Juni 1937, SR 221.411 , wo - nach die Mitteilungspflicht für alle Gerichte, Gemeinde- und Bezirksbehörden gilt.
16 Art. 63 Abs. 3 und 4 der eidgV über das Handelsregister vom 7. Juni 1937, SR 221.411 , wo - nach die Mitteilungspflicht für alle Gerichte, Gemeinde- und Bezirksbehörden gilt.
17 GS4, 69; inzwischen ist der ganze Erlass aufgehoben worden durch Art. 195 Ziff. 38 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
18 GS4, 76; inzwischen ist der ganze Erlass aufgehoben worden durch Art. 19 der Gebührenord - nung betreffend amtliche Verrichtungen von Administrativbehörden und -beamten nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Obligationenrechtes und der kantona -
Art. 7
1 Vorstehendes Gesetz tritt mit 1. Januar 1891 in Vollzug. len Einführungserlasse dazu, GS16, 152.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 5, 520 29.12.1890 01.01.1891

Art. 2, Abs. 3 geändert GS 17, 429 03.07.1911 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.12.1890 01.01.1891 Erlass Grunderlass GS 5, 520
03.07.1911 keine Angabe Art. 2, Abs. 3 geändert GS 17, 429
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